Fahrerlaubnis entzogen – Womit darf man noch fahren?
Ist der Führerschein weg, fragen sich Betroffene häufig, ob und welche Fahrzeuge sie im Straßenverkehr noch nutzen dürfen. Hierbei ist zum einen zwischen verschiedenen Fahrzeugarten zu unterscheiden. Zum anderen kommt es darauf an, warum der Führerschein weg ist.
1. Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde oder das Gericht
Sowohl in einem Strafverfahren als auch in einem Verwaltungsverfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis stattfinden. Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet, dass der Verwaltungsakt Fahrerlaubnis erlischt. Der Betroffene hat dann keine Fahrerlaubnis mehr. Er muss diese – zu gegebener Zeit – neu beantragen.
Insbesondere wenn das Gericht eine Sperrfrist verhängt hat, innerhalb derer der oder die Beschuldigte keine Fahrerlaubnis erwerben können, fragen sich Beschuldigte häufig, wie sie den Zeitraum der Entziehung überbrücken können. Folgende Fahrzeuge dürfen während des Entziehungszeitraums unter den nachfolgenden Bedingungen gefahren werden:
– Mopeds (bis 50 km/h): Nein, Fahrerlaubnis erforderlich
– Mofas (bis 25 km/h): Ja, sofern eine Prüfbescheinigung vorhanden ist oder der Betroffene vor dem 1.4.1965 geboren ist.
Hinweis: Bereits während laufender Verkehrsstrafverfahren erfolgen Meldungen an die Fahrerlaubnisbehörde und ans Kraftfahrtbundesamt (Fahrerlaubnisregister). Sind beim Betroffenen Eintragungen im Fahrerlaubnisregister gespeichert, die eine Ungeeignetheit vermuten lassen, wie etwa eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, darf keine Prüfbescheinigung erteilt werden. Ein aktueller Auszug ist bei Beantragung der Erteilung der Prüfbescheinigung vorzulegen.
– E-Scooter (bis 20 km/h): Ja
– E-Scooter (bis 25 km/h): siehe Mofas
– E-Scooter (bis 45 km/h): Nein, Fahrerlaubnis erforderlich
– Pedelec (bis 25 km/h): Ja, mit Ausnahmen (z.B. zu starke Nennleistung in Watt)
– E-Bike (bis 45 km/h): Nein, Fahrerlaubnis erforderlich
– Fahrrad: Ja
Ausnahmen gelten, wenn die Fahrerlaubnisbehörde ein entsprechendes sog. verwaltungsrechtliches Fahrverbot verhängt. Es handelt sich hierbei nicht um ein Fahrverbot nach § 25 StVG oder § 44 StGB (wegen einer Ordnungswidrigkeit oder als Nebenstrafe einer Straftat). Vielmehr erhält der Betroffene einen Bescheid von der Fahrerlaubnisbehörde, mit welchem ihm untersagt wird, mit bestimmten fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen (z.B. Fahrradfahrverbot, Mofafahrvebot etc.). Diese Maßnahme ist sehr selten.
2. Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB oder § 25 StVG
In Ordnungswidrigkeitenverfahren (Geschwindigkeitsverstöße etc.), aber auch in Strafverfahren werden häufig Fahrverbote verhängt. Im Gegensatz zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier der Verwaltungsakt Fahrerlaubnis nicht erloschen. Dem Betroffenen wird lediglich für einen bestimmten Zeitraum verboten mit bestimmten Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 25 StVG beziehungsweise des § 44 STGB ergibt sich, dass die Verwaltungsbehörde oder das Gericht dem Betroffenen/Beschuldigten für die Dauer von mehreren Monaten verbieten kann im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
Sofern im Einzelfall keine Beschränkung auf bestimmte Kraftfahrzeugarten erfolgt, gelten solche Fahrverbote für alle Kraftfahrzeuge. Kraftfahrzeuge sind nach der StVO Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Da der Mensch keine Maschine ist (Achtung Ohrwurm), sind Fahrräder keine Kraftfahrzeuge. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Jan Ullrich scheidet aus (Analogieverbot).
Im Gegensatz zur Fahrerlaubnisbehörde können also weder die Bußgeldstelle noch das Gericht Fahrverbote für sonstige Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge sind, verhängen. Für Fahrräder gilt das Fahrverbot nach § 44 StGB oder § 25 StVG daher nicht.
Für alle anderen vorgenannten Fahrzeuge gilt das unbeschränkte Fahrverbot, also auch für E-Scooter, Pedelecs, etc..
Daraus folgt: Wer während der Dauer eines gerichtliche oder bußgeldbehördlichen Fahrverbots E-Scooter, Pedelec, Mofa oder ein anderes Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 StVG in der Alternative „Fahren während eines Fahrverbots“ strafbar.