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Archiv: 21. Februar 2019

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot bei „Mitzieheffekt“

Das Kammergericht Berlin hatte in seinem Beschluss vom 2.11.2018 – 3 Ws (B) 274/18, 3 Ws (B) 274/18 – 162 Ss 123/18 – Gelegenheit sich mit dem Thema „Mitzieheffekt“ beim Überfahren einer roten Ampel zu befassen.

Zu diesem Thema finden Sie mehrere Beiträge und Rechtsprechungsnachweise auf meiner Homepage.

Bei dem sogenannten Mitzieheffekt geht es um folgende Grundkonstellation:

Ein Betroffener ist bei Rot über eine Ampel gefahren. Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot. Das nennt man einen qualifizierten Rotlichtverstoß oder auch „Sekundenverstoß“. Dieser Verstoß zieht ein Fahrverbot von einem Monat nach sich, weshalb er auch Gegenstand zahlreicher Prozesse ist.

Trägt der Betroffene glaubhaft einen Mitzieheffekt vor, entfällt die grobe Sorgfaltswidrigkeit, die einem qualifizierten Rotlichtverstoß eigentlich nach dem Willen des Gesetzgebers innewohnt. Vom Fahrverbot ist dann abzusehen und zwar eigentlich ohne Erhöhung der Geldbuße.

Wann aber liegt ein solcher Mitzieheffekt vor?

Das KG Berlin hat das- im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung – noch einmal klargestellt:

Ein Mitzieheffekt kann den Fahrlässigkeitsvorwurf beim Rotlichtverstoß allenfalls dann verringern, wenn der Betroffene zunächst rechtstreu an der Lichtzeichenanlage anhält, dann aber, z. B. veranlasst durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer, unter Nichtbeachtung des Rotlichts losfährt („Sog-Wirkung“).

KG Berlin, Beschluss vom 2.11.2018 – 3 Ws (B) 274/18, 3 Ws (B) 274/18 – 162 Ss 123/18


Eine typische Fallkonstellation des Mitzieheffektes ist diejenige, dass der ortsfremde Betroffene an einer unübersichtlichen Ampelanlage anhält und sich beim Losfahren von einem oder mehreren Fahrzeugen auf der falschen Spur „mitziehen“ lässt.

Im konkreten Fall, den das KG Berlin zu entscheiden hatte, hat der Betroffene vorgetragen, er sei ortsfremd und hinter einem Fahrzeug hergefahren. Er hat gerade nicht behauptet, an der Ampel angehalten und wieder losgefahren zu sein in der durch andere Fahrzeuge veranlassten irrigen Annahme, die Ampel habe auch für ihn auf Grün geschaltet.

Das KG Berlin hat seine Rechtsbeschwerde verworfen. Es blieb daher beim Fahrverbot.

Fazit: Auch wenn man meinen könnte, Rotlichtverstöße seien eigentlich immer gleichgelagerte Fälle, nach dem Motto: „Ampel rot = Rotlichtverstoß“, bedarf es einer sehr genauen Einzelfallbetrachtung, wie es zu dem Verstoß kam. Denn das ergibt sich in der Regel nicht aus der Akte, jedenfalls nicht, wenn der Betroffene geblitzt wurde.

Fahrstreifenwechsel beim parallelen Abbiegen

Das Amtsgericht München (Urt. v. 5.3.2018 – 333 C 18640/17) hatte über die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zu entscheiden, der sich wie folgt ereignete:

Der Kläger fuhr auf dem rechten Fahrstreifen einer zweispurigen Fahrbahn. Die Beklagte befuhr die linke Spur dieser Fahrbahn. Beide Fahrzeuge bogen an einer Einmündung mit sehr engem Kurvenradius nach rechts in eine dreispurige Straße ab.

Der Kläger hielt auch zunächst die rechte Spur, wechselte dann aber, während des Abbiegevorgangs, doch auf die mittlere Spur der dreispurigen Einmündungsstraße. Hintergrund des Spurwechsels war, dass ein Bus seine Fahrspur blockierte. Dort kam es dann zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, welches ebenfalls auf die mittlere Spur der Einmündungsstraße fuhr.

Der Kläger richtete seine Klage auf vollen Schadensersatz. Er vertrat die Auffassung, dass er als ganz rechts Fahrender bei der Wahl der Fahrstreifen gegenüber dem auf der linken Spur fahrenden PKW ein Vorfahrtsrecht gehabt hätte.

Das AG München sah das anders. Es hat die Klage zu 75 Prozent abgewiesen, also eine Haftungsquote von ¾ zu ¼ zum Nachteil des Klägers angenommen.

Es führt hierzu aus, dass der Rechtsfahrende bei einem Abbiegevorgang in eine mehrspurige Straße die rechte Spur halten muss. Der Kläger hat, indem er auf die mittlere Fahrspur fuhr, einen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO und zudem einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 StVO begangen.

Zu Lasten des Beklagten hat es die Betriebsgefahr in Ansatz gebracht. Es hat der Beklagten angelastet, dass diese in der konkreten Verkehrssituation damit hätte rechnen können, dass es zu einem Spurwechsel des Klägerfahrzeugs kommen könne. Hierfür spreche insbesondere der enge Kurvenradius an der Einmündung. Nach ihren eigenen Angaben habe sie aber auf den Verkehr auf der rechten Fahrspur nicht geachtet.

Fazit: Bei Abbiegevorgängen ist die Spur zu halten. Gerade bei einem Übergang in eine mehrspurige Straße sollte man sich darauf einstellen, dass es zu plötzlichen Spurwechseln anderer Fahrzeuge kommen kann. Von solchen Spurwechseln anderer Fahrzeuge kann ich ein Lied singen, vor allem, weil ich auf dem Weg zu meinem Büro das zweifelhafte Vergnügen habe, diese regelmäßig im Bereich der Bismarck-Brücke in Saarbrücken mitzuerleben.

Dass es im konkreten Fall, den das AG München entschieden hat, zu einer Haftungsverteilung kam, ist nicht zwingend. Es hätte auch durchaus zu einer vollumfänglichen Haftung des Klägers (Klageabweisung) kommen können.