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Sachschäden

Anlässlich eines Unfalls entstehen typischerweise Sachschäden und Personenschäden. Zu den Sachschäden zählt man vor allem:

Den Fahrzeugschaden, die Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, Sachverständigengebühren, Rechtsanwaltsgebühren und sonstige Vermögensschäden, z.B.: An- und Abmeldekosten, Restbenzin, beschädigte Sachen (Kleidung, Gegenstände, etc.).

Telefonkosten, Portokosten und Fahrtkosten erhalten Sie in der Regel in Höhe von 25,00 € pauschal erstattet (sogenannte Unkostenpauschale).

Nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte Herr der Schadenregulierung.

Der Geschädigte gibt dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer seinen Schaden auf und zwar in den Grenzen der sogenannten Schadengeringhaltungspflicht und des Bereicherungsverbots.

Es entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers und widerspricht ständiger Rechtsprechung, wenn die Schadenregulierung vom gegnerischen Haftpflichtversicherer übernommen wird.

Sie sollten sich vor „Hilfsangeboten“ des gegnerischen Haftpflichtversicherers nach dem Motto: „Wir kümmern uns um Ihren Schaden“, hüten!

Es ist Ihr Recht, als Geschädigter eines Verkehrsunfalls einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Ermittlung des Fahrzeugschadens zu beauftragen. Es ist Ihr Recht, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen. Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen trägt der Haftpflichtversicherer auch die Kosten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts.

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