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Alkohol und Fahreignung

Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen.

Die Einzelheiten zur Eignungsfeststellung im Zusammenhang mit Alkohol sind in den §§ 11,13 der Fahrerlaubnisverordnung geregelt.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 der Fahrerlaubnisverordnung ordnet die Erlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn:
-Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder
– die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder
– sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet an, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen, wenn:
-nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst (also ohne vorherige Einholung eines ärztlichen Gutachtens) Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen oder
-wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder
-ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Alkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde oder
-die Fahrerlaubnis aus einem der unter oben genannten Gründen entzogen worden war oder
-sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht.

Zu unterscheiden ist also zwischen Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch. Ab einem festgestellten Blutalkoholwert von ca. 2,2  Promille besteht in der Regel Anlass für die Annahme des Bestehens einer dauerhaften und ausgeprägten Problematik im Sinne einer Alkoholabhängigkeit. Ergibt das ärztliche Gutachten, dass eine Alkoholabhängigkeit besteht, ist der Betroffene nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet. Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

Von Alkoholmissbrauch spricht man, wenn – ohne dass bereits Alkoholabhängigkeit gegeben ist – das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Es kommt in diesem Fall also entscheidend darauf an, ob der Betroffene fähig ist, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kfz zu trennen.
Wichtigster Anwendungsfall ist die 1,6 Promilleregel. Ab einer solchen Blutalkoholkonzentration ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zwingend eine MPU an. Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall ist die wiederholte Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr. Hierzu reichen bereits zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (0,5 Promillegrenze) aus.

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