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Fahrverbot

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Fahrverbote lassen sich abwenden oder zumindest in die Urlaubszeit verschieben. Was ich als Fachanwalt für Verkehrsrecht für Sie gegen ein drohendes Fahrverbot tun kann, erfahren Sie hier:

Wann ein Fahrverbot droht:

Mit der Verhängung eines Fahrverbotes durch die Bußgeldstelle muss vor allem in folgenden Fällen gerechnet werden:

1. Ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.

2. Ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften.

3. Bei zweimaliger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres.

4. Bei einem Rotlichtverstoß, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot angezeigt hatte oder es zu einer konkreten Gefährdung oder Sachbeschädigung gekommen ist.

5. Bei wiederholten, beharrlichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung.

Was Sie gegen ein drohendes oder bereits verhängtes Fahrverbot tun können:

Zunächst ist es wichtig, dass Sie sich nicht zur Sache äußern, bevor eine Prüfung der Akte erfolgt ist.

Es sollte immer zunächst Akteneinsicht genommen werden. Anhand der Bußgeldakte ist die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides zu prüfen und zwar insbesondere dahingehend, ob Verfahrensfehler und Messfehler vorliegen, Verfolgungsverjährung (kurze Verjährungsfrist: 3 Monate) eingetreten ist, ein eindeutiges Identifizierungsbild vorliegt, u.v.m.. Insbesondere kann sich eine sachverständige Überprüfung der Messung empfehlen, wenn Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.

Lässt sich der Tatvorwurf nicht beseitigen, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegen. Es muss sich um eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handeln.

Neben den Regelfahrverboten kommt ein Fahrverbot vor allem bei wiederholten Verstößen – also Voreintragungen im Verkehrszentralregister – in Betracht. Das Gesetz spricht hier von Beharrlichkeit.

Es gibt keine feste Grenze, ab welcher Anzahl von Verstößen welcher Art bereits Beharrlichkeit im Sinne des § 25 StVG vorliegt. So hat beispielsweise das OLG Bamberg in einem Fall kein Fahrverbot trotz des Vorhandenseins von fünf Voreintragungen verhängt.

Außerdem muss auch geprüft werden, ob das Fahrverbot im konkreten Fall nicht zu einer Existenzgefährdung (z.B.: Verlust des Arbeitsplatzes) führen kann (sog. Härteklausel). Besondere Härten können sich auch aus dem privaten Bereich ergeben, etwa wenn pflegebedürftige Angehörige nicht mehr oder nur sehr erschwert versorgt werden können. Hierzu hat der Betroffene allerdings umfassend vorzutragen.

Falls sich ein Fahrverbot nicht beseitigen lässt, lässt es sich zumindest verzögern. Eine „Verlegung“ des Fahrverbotes in die Urlaubszeit ist in der Regel möglich.

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