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Fahren ohne Fahrerlaubnis

§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes stellt in Abs. 1 Nr. 1 das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz eines Fahrverbotes unter Strafe. Bestraft wird nach Abs. 1 Nr. 2 aber auch der Halter, der eine solche Tat eines anderen anordnet oder zulässt.

Von Abs. 2 wird die fahrlässige Begehung einer solchen Tat erfasst und die Strafbarkeit auch auf Fahrer und Halter erweitert, die ein Fahrzeug führen, nachdem ihr Führerschein nach § 94 StPO beschlagnahmt oder in Verwahrung genommen worden ist.

Neben dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis, bei dem der Täter weiß, dass er gar nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt oder diese ihm entzogen bzw. der Führerschein beschlagnahmt wurde, spielt die Vorschrift vor allem bei Fahrverboten in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 25 StVG eine Rolle.

Einen weiteren Hauptanwendungsbereich dieser Norm bilden die Führerscheintourismusfälle, bei denen es um im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse geht, die meistens zur Umgehung der MPU dienen sollen. Gerade in diesen Bereichen sind Verbots- und Tatbestandsirrtümer denkbar, nicht zuletzt weil die Rechtsprechung durchaus unübersichtlich ist.

Wer ohne Fahrerlaubnis fährt, riskierte Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei Wiederholungstätern kann es zu einer Einziehung des Fahrzeugs kommen. Ferner ist mit einem Fahrerlaubnisentzug oder einer isolierten Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis zu rechnen.

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