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Körperverletzung

Schmerzensgeld UnfallBei Unfällen mit Personenschäden kommt eine Strafbarkeit nach § 229 des Strafgesetzbuches in Betracht. Der Tatbestand setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus, die meistens in einem Verstoß gegen bestimmte Vorschriften der Straßenverkehrsordnung liegt.

Der Erfolg, namentlich die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit eines anderen, muss aber gerade wegen der Sorgfalt eingetreten sein. Es muss ein Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben sein. Da spielt insbesondere bei den häufigen Fällen der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Rolle.

In diesen Fällen muss anhand eines Weg-Zeit-Diagramms untersucht werden, ob der Unfall vom Fahrer überhaupt hätte vermieden werden können, wenn er mit erlaubter Geschwindigkeit gefahren wäre.

Zu beachten ist auch, dass nach § 230 StGB bei der fahrlässigen Körperverletzung ein Strafantrag des Verletzten oder die Erklärung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft erfordert.

Auch wenn durch einen Unfall beispielsweise „nur“ ein leichtes HWS Syndrom (Schleudertrauma) verursacht wurde, sollte beachtet werden, dass, wenn der Geschädigte Strafantrag stellt, regelmäßig eine Verfolgung wegen § 229 StGB im Raum steht.

Nach § 229 StGB liegt das Strafmaß bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Stirbt der Geschädigte, kommt eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB in Betracht.

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