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Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, wenn diese Zweifel an der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr hat. Die Anwendungsbereiche der MPU sind recht komplex geregelt. Als weitere Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde kommt auch die Anordnung von ärztlichen Gutachten in Frage, auf die ich hier nicht näher eingehen möchte. Es ist in der Praxis keine Seltenheit, dass Behörden wegen der Komplexität der Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung die falsche Maßnahme anordnen.

Die MPU kann in verschiedenen Fallgestaltungen angeordnet werden und zwar sowohl vor einem beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis als auch vor der Neu- oder Ersterteilung der Fahrerlaubnis.

Stichwortartig zusammengefasst, wird eine MPU vor allem in folgenden Fällen angeordnet:

  • Zwei oder mehrere Verstöße unter Alkoholeinfluss (zwingend)
  • Ab 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (zwingend)
  • Unter 1,6 Promille (zulässig bei Anzeichen für Alkoholmissbrauch)
  • gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Teilnahme am Straßenverkehr (zwingend)
  • Aggressives Verhalten im Straßenverkehr (je nach Einzelfall zulässig)

Als allgemein bekannt dürfte dabei gelten, dass die MPU häufig in Fällen von Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss angeordnet wird. Daneben sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass auch charakterliche Eignungszweifel im Wege einer MPU überprüft werden können. Insbesondere kommt eine MPU bei aggressivem Verhalten im Straßenverkehr in Betracht (Beleidigungen etc.). Sowohl in diesen Fällen als auch bei Drogen- und Alkoholfahrten ist Anlasstat meist eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat.

Die Fahrerlaubnisbehörde erhält von allen Verfahren, die relevant für die Fahreignungsbewertung des Betroffenen sind, Mitteilung von den Ermittlungsorganen. Bei Drogenfahrten wird die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel sofort von der Polizei informiert.

Die Durchfallquote der MPU liegt bei etwa 50 %. Daher gilt es, nach Möglichkeit zu vermeiden, dass eine solche überhaupt erst angeordnet wird. Hierfür sind die Weichen im Strafverfahren selbst zu stellen.  Der übliche und meist zutreffende Rat, im Strafverfahren zu schweigen, kann im Strafverfahren selbst vorteilhaft sein. Im Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde gilt allerdings der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht. Im Gegensatz zum Strafverfahren kann reines Schweigen dem Betroffenen sehr wohl zum Nachteil gereichen. Wer beispielsweise im Strafverfahren wegen einer Drogenfahrt schweigt, wird vorm Verwaltungsgericht mit der späteren Behauptung, man habe ihm die Betäubungsmittel unbemerkter Weise ins Getränk gemischt, kein Gehör finden.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist nur in einem einzigen Fall an die Entscheidung im Strafverfahren gebunden, nämlich dann, wenn der Strafrichter sich selbst ein Bild von der Eignung des Beschuldigten macht und  diesem im Urteil attestiert, dass er (wieder) geeignet ist, Fahrzeuge zu führen. Dann darf die Fahrerlaubnisbehörde aus Gründen, die in diesem Strafverfahren Gegenstand waren, keine MPU anordnen.

In allen übrigen Fällen hat der Ausgang des Strafverfahrens keinerlei Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde.

Lässt sich die MPU nicht vermeiden, so empfiehlt sich die Teilnahme an Vorbereitungskursen. Gleichzeitig können Kurse zur Verkürzung der Sperrfrist absolviert werden. Hierzu, wie auch zu allen anderen Fragen der MPU berate ich Sie gerne. Melden Sie sich frühzeitig, wenn gegen sie ein Straf- oder Bußgeldverfahren wegen Drogen- oder Alkoholfahrten oder aggressivem Verhalten im Straßenverkehr anhängig ist!

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