Neben die eigentlichen Strafen (Geldstrafe und Freiheitsstrafe) treten im Bereich der Straßenverkehrsdelikte die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel der Sicherung und Besserung sowie das Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe.
Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist dabei sicherlich das geringere Übel. Die Verhängung eines Fahrverbotes im Strafverfahren hat zur Folge, dass der Führerschein abgegeben werden muss und nach Ablauf der Fahrverbotsdauer (1 – 3 Monate) zurückgegeben wird. Es ist kein Antrag auf Wiedereteilung und / oder sonstige Voraussetzungen (z.B.: MPU) erforderlich.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgegenüber in § 69 StGB geregelt. Danach wird demjenigen, der wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt wird, die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. In diesem Sinne knüpft das Strafrecht an den Eignungsbegriff des Fahrerlaubnisrechts an.
Grundsätzlich kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis daher bei allen Straftaten in Betracht, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden.
Von praktischer Bedeutung sind aber im Wesentlichen nur die in § 69 Absatz 2 StGB genannten Verkehrsstraftaten, bei denen vermutet wird, dass der Täter regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hierbei handelt es sich um die Straftaten:
– Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB),
– Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
– Unfallflucht (§ 142 StGB), wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder erheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist und
– Vollrausch (§323 a StGB), der sich auf eine der vorgenannten Taten bezieht.
Im Unterschied zum Fahrverbot nach § 44 StGB erlischt die Fahrerlaubnis mit der Entziehungsentscheidung des Gerichts und muss daher vor Ablauf der Sperrfrist, die das Gericht verhängen wird, neu beantragt werden.
Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geht praktisch immer eine so genannte Sperrfrist einher. Der Richter weist die Fahrerlaubnisbehörde an, innerhalb einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB geht regelmäßig eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht nach § 111 a StPO voraus. Die Zeit, während derer die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, beschlagnahmt oder sichergestellt ist, wird bei der Verhängung der Sperrfrist durch das Gericht berücksichtigt.