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Schlagwort: Rotlichtverstoß

Rotlichtverstoß – Verteidigungsmöglichkeiten

Rotlichtverstöße sind in der verkehrsrechtlichen Praxis von erheblicher Bedeutung. Insbesondere, weil bei einem sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß ein Fahrverbot droht, ist der Fachanwalt/die Fachanwältin für Verkehrsrecht regelmäßig mit Rotlichtverstößen befasst.

Ein solcher qualifizierter Verstoß liegt beispielsweise vor, wenn die vorgeworfene Rotlichtdauer länger als eine Sekunde beträgt.

Kaum eine andere Verkehrsordnungswidrigkeit ist mit so vielen Problematiken behaftet und bietet so viel Verteidigungspotential wie ein Rotlichtverstoß.

Die Feststellung von Rotlichtverstößen erfolgt im Wesentlichen auf zwei verschiedene Arten. Zum einen werden Rotlichtverstöße häufig mit fest installierten Blitzern erfasst. Zur anderen Fallgruppe zählt man die Beobachtung von Rotlichtverstößen durch Zeugen, häufig durch Polizeibeamte.

Fraglich ist oft schon, ob überhaupt ein Rotlichtverstoß (beweiskräftig) festgestellt werden kann.

Ein Rotlichtverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn der oder die Betroffene „die rote Ampel überfahren“ hat. Vielmehr ist es erforderlich, dass in den von der Ampel geschützten Bereich eingefahren wurde. Das kann beispielsweise eine Kreuzung oder eine Fußgängerfurt sein.

Aus diesem Grund wird zweimal geblitzt. Der erste Blitzer erfasst dabei das Überfahren der Haltelinie. Auf dem zweiten Foto wird das Einfahren in den von der Ampel geschützten Bereich dokumentiert.

Auch bei der Frage, ob die Ampel breits länger als eine Sekunde Rot zeigte, ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung angeziegt.

Maßgeblich für die Dauer der Rotphase ist der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie.

Da die erste Messschleife nicht exakt unter der Haltelinie, sondern hinter der Haltelinie unter der Fahrbahn verlegt ist, kann es hier schon zu Fehlern bei der Berechnung der Rotlichtdauer kommen. Es sind bei verschiedenen Messsystemen Toleranzabzüge zu machen, die gelegentlich von den Behörden übersehen werden.

Bei der Beobachtung von Rotlichtverstößen, häufig durch Polizeibeamte, ebenfalls – meist im Rahmen einer Hauptverhandlung – kritisch zu hinterfragen, wie ist zu der gemessenen Rotlichtdauer kommt. Hierbei entstehen verschiedene Fallgruppen, beispielsweise durch Mitzählen der Beamten oder durch Verwendung einer (nicht-)geeichten Stoppuhr oder der Stoppuhrfunktion eines Mobiltelefons. In jedem dieser Fälle sind Toleranzabzüge zu machen, wobei teilweise von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, in welcher Höhe diese zu machen sind.

In jedem Fall muss der Verteidiger oder die Verteidigerin also prüfen, ob überhaupt ein Rotlichtverstoß vorliegt. Falls dies der Fall ist und zudem ein Sekundenverstoß vorgeworfen wird, ist zu prüfen, ob dieser auch zeitmäßig korrekt festgestellt wurde, gegebenenfalls durch Vernehmung der Polizeibeamten im Rahmen einer Hauptverhandlung. Erst wenn feststeht, dass ein ordnungsgemäß festgestellter, beweiskräftiger Sekundenverstoß vorliegt, kann sich die Verteidigung auf das Fahrverbot konzentrieren.

Denn selbst wenn der Rotlichtverstoß bereits länger als eine Sekunde gedauert hat, folgt daraus lediglich ein sog. Regelfahrverbot. Ein Regelfahrverbot bedeutet nicht, dass dieses in jedem Fall verhängt werden muss bzw. zwingend rechtmäßig ist.

Sowohl die Tatumstände als auch Umstände in der Person des Täters können ein Absehen vom Fahrverbot gebieten. Das kann insbesondere gelten, wenn an der konkreten Ampelanlage keine objektiv gefährliche Situation vorlag, beispielsweise weil es überhaupt keinen Querverkehr geben konnte. In jedem Fall sollte man bei einem Rotlichtverstoß die Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen, da die Praxis zeigt, dass auch bei den Behörden und Gerichten Unklarheiten und Missverständnisse bestehen können. Zudem ändert sich die Rechtsprechung regelmäßig. Die Verteidigung von Rotlichtverstößen bedarf ständiger Fortbildung und der Recherche anhand der Akte im Einzelfall.

Zum Thema Rotlichtverstoß finden Sie auf meiner Homepage viele Beiträge, die ich fortlaufend noch um einzelne Problematiken, zum Beispiel Spurwechsel, Baustellenampel, Mitzieheffekt, Frühstarterfälle etc. ergänzen werde.

Feststellungen zum Rotlichtverstoß und Ermittlung der Rotlichtzeit durch Zeugen – OLG Düsseldorf hebt Verurteilung auf!

Ganz, ganz üble Klatsche für das Amtsgericht Wuppertal!

Erinnert mich stark an meine damalige Lateinlehrerin: „Weiser, setzen! 6!“.

Das OLG Düsseldorf hat die Verurteilung eines Betroffenen durch das Amtsgericht Wuppertal aufgehoben, der wegen eines Rotlichtverstoßes von mehr als einer Sekunde verurteilt worden war. Beträgt die Rotlichtzeit mehr als eine Sekunde im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie, so sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor (sog. Sekundenverstoß). Zudem erhält der Betroffene 2 Punkte, die 5 Jahre lang (plus 1 Jahr Überliegefrist) im Fahrerlaubnisregister gespeichert werden.

Das Amtsgericht Wuppertal hatte den Betroffenen aufgrund der gezielten Beobachtung der Ampelanlage durch einen Polizeibeamten und der Aussage eines weiteren Zeugen wegen eines Sekundenverstoßes verurteilt und einen Monat Fahrverbot angeordnet.

Der Polizeibeamte hatte den Verstoß gezielt beobachtet und zudem den Zeugen, der an der Fußgängerampel stand, vor Ort befragt. Der Fußgänger gab an, die Fußgängerampel sei bereits grün gewesen, er habe gerade die Straße überqueren wollen, als der Betroffene über die Ampel gefahren sei.

Der Betroffene berief sich vor Ort darauf, sein auf dem Beifahrersitz befindlicher Pitbull (!) könne als Zeuge bestätigen, dass die Ampel noch Gelb angezeigt hätte. Offenbar ein Tierfreund mit Humor.

 Das OLG Düsseldorf hob das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal auf. Man könnte in diesem Fall auch von einer „Abfuhr“ sprechen, wenn es in den Gründen heißt:

„Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufig) Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es den Mindestanforderungen an die Begründung einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nicht genügt. … Für das neue Verfahren weist der Senat daraufhin, dass auch die Rechtsfolgenentscheidung im angefochtenen Urteil keinen Bestand hätte haben können, weil die Feststellungen der Tatrichterin zur Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde sowie die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung ebenfalls unzureichend sind und die Verhängung der im Bußgeldkatalog für einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß vorgesehenen Rechtsfolgen nicht tragen.“ (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2020 – IV-4 RBs 46/20)

Das Amtsgericht Wuppertal hat in diesem Fall mehrere Fehler gemacht, die allerdings nach meinen Erfahrungen geradezu typisch sind für Amtsgerichte, die – im Gegensatz zum Amtsgericht St. Ingbert – nicht „in Vollzeit“ mit Bußgeldverfahren befasst sind.

  1. Einfahren in den geschützten Bereich nicht festgestellt:

„Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO – „Halt vor der Kreuzung“ – verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt.“ (OLG Düsseldorf a. a. O.)

Entgegen landläufiger Meinung, ist ein Rotlichtverstoß nicht bereits dann vollendet, wenn das Fahrzeug „über die rote Ampel“ fährt.  Er ist erst dann vollendet, wenn das Fahrzeug in den Bereich einfährt, der von der Ampelanlage geschützt wird. Bei einer Fußgängerfurt ist das eben der – meist durch Markierungen – abgesetzte Bereich, in welchem der Fußgänger die Fahrbahn überquert. Bei einer Ampelkreuzung – ohne Fußgängerüberweg – ist dies beispielsweise die (ggflls. gedachte) Linie der querenden Fahrspur. Es ist also praktisch ein Einfahren in den Kreuzungsbereich erforderlich.

Gerade in diesem Punkt werden häufig Fehler gemacht, da sich diese Fragen bei dem Regelfall eines „geblitzten“ Rotlichtverstoßes nicht stellen. Denn bei der Rotlichtüberwachung durch Messanlagen wird zwei Mal geblitzt. Auf dem ersten Foto wird das Überfahren der Haltelinie dokumentiert, auf dem zweiten Foto das Einfahren in den geschützten Bereich.

Da das Amtsgericht keinerlei Feststellungen zu den Örtlichkeiten (geschützter Bereich und Einfahren in den geschützten Bereich) getroffen hat und lediglich festgestellt hat, der Betroffene sei „über Rot gefahren“, war das Urteil insgesamt aufzuheben.

  1. Lückenhafte Feststellungen/fehlerhafte Beweiswürdigung zur Rotlichtdauer:

Die Urteilsgründe genügten für sich bereits nicht, überhaupt einen Rotlichtverstoß zu begründen. Da der bedauenswerten Amtsrichterin aber auch in punkto Feststellung der Rotlichtdauer gravierende Fehler unterliefen und die Sache nun neu verhandelt werden muss, hat das OLG Düsseldorf dem Amtsgericht Wuppertal auch dies betreffend eine Lehrstunde erteilt:

„Auch beruht die der Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zugrunde liegende Feststellung, die Lichtzeichenanlage habe zum Zeitpunkt des Passierens durch den Betroffenen mehr als eine Sekunde Rotlicht gezeigt, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Zwar kann die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes grundsätzlich auch — wie hier — auf die Schätzungen von Zeugen, insbesondere von Polizeibeamten gestützt werden. Jedoch müssen derartige Schätzungen wegen der ihnen innewohnenden möglichen Fehlerquellen durch das Hinzutreten weiterer, im tatrichterlichen Bußgeldurteil anzugebender Umstände erhärtet  und hinsichtlich ihrer Grundlagen sowie ihres Beweiswerts vom Tatrichter einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Solche Umstände, durch die die Richtigkeit einer Schätzung erhärtet wird, können sich — je nach den Umständen des Einzelfalls — etwa aus der angewandten Zählmethode (gedankliches Aussprechen der Zahlen „einundzwanzig, zweiundzwanzig“: …) oder einem während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgang, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat, ergeben. Freie Schätzungen aufgrund einer bloß gefühlsmäßigen Erfassung der verstrichenen Zeit sind jedenfalls zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet. …

Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil nicht. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Schätzung des Zeugen auf tragfähiger Grundlage beruht, hätte es Angaben zur Methode seiner Schätzung (Mitzählen, Zeitmessung mittels (Stopp-)Uhr? sonstige Orientierung?), zum Ablauf des Rotlichtverstoßes, zur Entfernung des Fahrzeuges zur Lichtzeichenanlage und einer ggf. vorhandenen Haltelinie sowie zur genauen Beobachtungsposition des Zeugen (Standort? Gezielte oder zufällige Überwachung der Lichtzeichenanlage? Sichtverhältnisse auf Ampel, Vorbereich und Haltelinie?) bedurft.

Soweit der Schluss auf den qualifizierten Rotlichtverstoß aus Zeugenaussagen hergeleitet wird, die – wie hier offenbar der Zeuge pp – nur Angaben zum Grünlicht für den Querverkehr machen können, sind grundsätzlich Feststellungen zum automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage zu treffen.“ (OLG Düsseldorf a. a. O.)

Um dem Schlag ins Gesicht die Krone aufzusetzen, hat das OLG Düsseldorf abschließend noch einige formale Fehler des Urteils gerügt. Insbesondere hat es die Unterschrift der Tatrichterin als unzureichend betrachtet, weil diese keine hinlänglichen, charakteristischen Merkmale zur Identifizierung aufweise, sinngemäß: Die Unterschrift sieht ebenso schlampig aus wie das Urteil.

Fazit: Wer die Entscheidung liest, könnte meinen, es sei eine Einzelfallsache, dass ein Amtsgericht nicht befähigt ist, einen (qualifizierten) Rotlichtverstoß ordnungsgemäß in den Urteilsgründen festzustellen. Dem ist aber nicht so. Es ist für unerfahrene Amtsrichter keine Einfachheit einen Rotlichtverstoß, der durch Beobachtung festgestellt wurde, festzustellen und mit tragenden Entscheidungsgründen auszuurteilen.

Vor Feststellungen nach dem Motto: „Die Polizei hat mich beobachtet, was soll ich da schon gegen machen?“, sollte man sich ebenfalls hüten! Denn nach meiner Erfahrung sind auch die Polizeibeamten nicht oder nur unzureichend zu diesem Thema geschult und die Feststellungen in den Bußgeldakten dürftig und in der Regel für sich alleine betrachtet unzureichend.

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot bei „Mitzieheffekt“

Das Kammergericht
Berlin hatte in seinem Beschluss vom 2.11.2018 – 3 Ws (B) 274/18, 3 Ws (B) 274/18 –
162 Ss 123/18 – Gelegenheit sich mit dem Thema „Mitzieheffekt“ beim
Überfahren einer roten Ampel zu befassen.

Zu diesem
Thema finden Sie mehrere Beiträge und Rechtsprechungsnachweise auf meiner
Homepage.

Bei dem
sogenannten Mitzieheffekt geht es um folgende Grundkonstellation:

Ein
Betroffener ist bei Rot über eine Ampel gefahren. Die Ampel war bereits länger
als eine Sekunde rot. Das nennt man einen qualifizierten Rotlichtverstoß oder
auch „Sekundenverstoß“. Dieser Verstoß zieht ein Fahrverbot von einem
Monat nach sich, weshalb er auch Gegenstand zahlreicher Prozesse ist.

Trägt der Betroffene glaubhaft einen Mitzieheffekt vor, entfällt die grobe Sorgfaltswidrigkeit, die einem qualifizierten Rotlichtverstoß eigentlich nach dem Willen des Gesetzgebers innewohnt. Vom Fahrverbot ist dann abzusehen und zwar eigentlich ohne Erhöhung der Geldbuße.

Wann aber
liegt ein solcher Mitzieheffekt vor?

Das KG Berlin
hat das- im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung – noch einmal klargestellt:

Ein Mitzieheffekt kann den Fahrlässigkeitsvorwurf beim Rotlichtverstoß allenfalls dann verringern, wenn der Betroffene zunächst rechtstreu an der Lichtzeichenanlage anhält, dann aber, z. B. veranlasst durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer, unter Nichtbeachtung des Rotlichts losfährt („Sog-Wirkung“).

KG Berlin, Beschluss vom 2.11.2018 – 3 Ws (B) 274/18, 3 Ws (B) 274/18 – 162 Ss 123/18

Eine typische Fallkonstellation des Mitzieheffektes ist
diejenige, dass der ortsfremde Betroffene an einer unübersichtlichen
Ampelanlage anhält und sich beim Losfahren von einem oder mehreren Fahrzeugen auf
der falschen Spur „mitziehen“ lässt.

Im konkreten Fall, den das KG Berlin zu entscheiden hatte,
hat der Betroffene vorgetragen, er sei ortsfremd und hinter einem Fahrzeug
hergefahren. Er hat gerade nicht behauptet, an der Ampel angehalten und wieder
losgefahren zu sein in der durch andere Fahrzeuge veranlassten irrigen Annahme,
die Ampel habe auch für ihn auf Grün geschaltet.

Das KG Berlin hat seine Rechtsbeschwerde verworfen. Es blieb
daher beim Fahrverbot.

Fazit: Auch wenn man meinen könnte, Rotlichtverstöße seien eigentlich immer gleichgelagerte Fälle, nach dem Motto: „Ampel rot = Rotlichtverstoß“, bedarf es einer sehr genauen Einzelfallbetrachtung, wie es zu dem Verstoß kam. Denn das ergibt sich in der Regel nicht aus der Akte, jedenfalls nicht, wenn der Betroffene geblitzt wurde.

OLG Bamberg: Keine Benachteiligung wegen Einspruchseinlegung – Ausnahme vom Fahrverbot für Krankentransportfahrzeuge

Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 9.11.2017 – 3 Ss OWi 1556/17 entschieden:

Der Umstand, dass ein Betroffener von ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten (hier: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) Gebrauch gemacht hat, darf bei der Frage, ob im Einzelfall ein Absehen vom Fahrverbot oder eine sonstige Fahrverbotsprivilegierung in Betracht kommt, nicht zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden.

2. Die Versagung einer Fahrverbotsprivilegierung mit der Begründung, der Betroffene habe mit Blick auf den Antritt eines Arbeitsverhältnisses einen Härtefall aufgrund einer durch das Fahrverbot konkret drohenden Kündigung durch Hinnahme des Bußgeldbescheids und die hierdurch mögliche Verbüßung des Fahrverbots noch vor Antritt der Tätigkeit verhindern können, stellt eine im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ermessensfehlerhafte Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betroffenen dar.

3.“Krankenkraftwagen“ können aufgrund ihrer über den bloßen Verwendungszweck und ihre Ausrüstung hinausgehende bauartbedingten Abgrenzbarkeit von anderen Fahrzeugen derselben Fahrzeugart oder -klasse als Kraftfahrzeuge „einer bestimmten Art“ gemäß § 25 I 1 StVG vom bußgeldrechtlichen Fahrverbot ausgenommen werden.

Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlichtdauer länger als eine Sekunde) zu einer Geldbuße von 200,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden.

Er hatte sich auf die sogenannte Härteklausel berufen und vorgetragen, ihm drohe als Rettungssanitäter eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Im Falle des Betroffenen verhielt es sich so, dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides noch arbeitsuchend war. Erst im Laufe des Einspruchsverfahrens konnte er seine neue Arbeitsstelle als Rettungssanitäter antreten.

Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, ein Absehen vom Fahrverbot komme ebenso wenig in Betracht wie eine Beschränkung. Der Betroffene habe von Anfang an die Tat eingeräumt und es sei ihm daher möglich gewesen, den Bußgeldbescheid zu akzeptieren und das Fahrverbot während seiner Arbeitslosigkeit anzutreten.

Das OLG Bamberg hat dieser Rechtsauffassung eine klare Absage erteilt und vom Fahrverbot „Krankenkraftwagen“ ausgenommen:

Erst recht durfte die Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot oder der Beschränkung des Fahrverbots nicht von vornherein mit dem Argument abgelehnt werden, dass der Betr. nach seiner Einlassung vor Antritt seiner Tätigkeit als Rettungsdiensthelfer arbeitslos gewesen sei, weshalb er „das Fahrverbot […] eben vor Aufnahme der Beschäftigung am 01.05.2017“ hätte antreten können, nachdem ihm der Bußgeldbescheid bereits am 15.03.2017 zugestellt worden war. Dies sei – so das AG  – insbesondere deshalb anzunehmen, „da der Betr. ja von Anfang an den Vorwurf nicht bestritten“ habe. Denn diese die Hinnahme des Bußgeldbescheids ohne Einspruch bzw. einen Einspruchsverzicht oder wenigstens eine noch rechtzeitige Einspruchsrücknahme nahe legende Argumentation läuft auf eine unzulässige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betr. hinaus, mit der das AG die Grenzen des ihm gem. § 25 I 1 StVG übertragenen tatrichterlichen Bewertungsspielraums in ermessensfehlerhafter Weise überschritten hat.

OLG Naumburg – Betroffener muss nicht in der Hauptverhandlung erscheinen

Nach meinem persönlichen Eindruck glauben viele Betroffene, dass sie, wenn sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen auch „automatisch“ vor Gericht erscheinen müssen. Diese Meinung wird teilweise unbewusst, vielleicht auch bewusst, durch diverse Hinweise im Laufe des Verfahrens noch gefördert. Dabei ist den Betroffenen schon nicht bewusst, dass sie im Ordnungswidrigkeitenverfahren jederzeit den Einspruch zurücknehmen können. Auch kommt eine Verfahrenseinstellung oder eine Beschlussentscheidung durch das Gericht (ohne mündliche Verhandlung) in Betracht.

Auch im Rahmen der Ladung zum Hauptverhandlungstermin wird der Betroffene ausführlich darüber belehrt, dass er persönlich zu erscheinen hat.

Nach den Formulierungen dieser Belehrungsmuster drängt sich dem Betroffenen häufig der Eindruck auf, um das persönliche Erscheinen in der Hauptverhandlung käme man quasi nicht herum.

Das Gegenteil ist der Fall.

Auch wenn es im Einzelfall zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht kommen sollte, stellt die Entbindung von der Pflicht dort zu erscheinen in der Regel, wenn die Fahrereigenschaft eingeräumt wird, kein Problem dar.

In § 73 OWiG sind die Voraussetzungen einer Entbindung von der grundsätzlich Bestehenden Pflicht zum Hauptverhandlungstermin zu erschienen geregelt. Man mag mir eine eventuelle juristische Ungenauigkeit verzeihen, aber pragmatisch und für den Laien verständlich ausgedrückt, ergibt sich aus der Norm Folgendes:

Wenn der Betroffene einräumt, dass er der Fahrer war und zudem entweder klarstellt, dass er zur Sache gar nichts mehr oder eben nur das bereits zur Akte gereichte, nichts aber darüber hinausgehendes, sagen wird, dann MUSS das Gericht ihn entbinden. Das heißt, er muss dann nicht erscheinen.
Das ist ständige Rechtsprechung und eindeutige Rechtslage. Das OLG Naumburg hat es noch einmal deutlich klargestellt:

„Die Entscheidung über den Entbindungsantrag eines Betroffenen steht nicht im Ermessen des Gerichtes. Vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.“

AG Kassel: Allein von Privatfirmen ausgewertete Messungen sind nicht verwertbar

Das Amtsgericht Kassel hat mit Urteil vom 14.4.15, 385 OWi – 9863 Js 1377/15, eine Geschwindigkeitsmessung verworfen, die durch ein Privatunternehmen ausgewertet worden war.

Der Betroffene wurde freigesprochen.

Hintergrund war eine gar nicht so seltene Fallgestaltung, nämlich die Abgabe der Rohmessdateien an ein rein privates Unternehmen zum Zwecke der Auswertung der jeweiligen Falldateien. Solche Konstellationen sind meist im Rahmen des Leasings der Blitzeranlagen optional möglich. Dies obgleich in den meisten Bundesländern Vorschriften bestehen, wonach die Auswertung einer Messung hoheitlich zu erfolgen hat, z. B. in der Amtsstube.

Bereits an dieser Stelle setzt bei mir völliges Unverständnis ein. Wie kann eine Behörde eine hoheitliche Aufgabe denn ganz oder auch nur teilweise an Privatfirmen abgeben.

Das Gericht führt aus, dass es sich bei einer Messung, deren Auswertung von der Verwaltungsbehörde vollständig in die Hände privater Unternehmen gegeben worden sei, schon keine Überzeugung davon bilden könne, ob die Messung überhaupt stattgefunden habe.

Das Amtsgericht kritisiert vor allem das eigene finanzielle Interesse des Privatunternehmens, welches nach der Darstellung in den Urteilsgründen nur dann Gewinn erziele, wenn die Messung auch verwertbar sei.

Aus den Urteilsgründen:

„Völlig unverständlich wird diese Situation spätestens dann, wenn man berücksichtigt, dass das hier faktisch auswertende Privatunternehmen, welches als GmbH satzungsgemäß einem Gewinnstreben unterliegt, lediglich dann einen monetären Ertrag für seine Arbeit erhält, wenn die Messung als verwertbar eingestuft wird. Die Entscheidung, ob die Messung verwertbar ist oder nicht, oblag vorliegend jedoch faktisch dem Unternehmen selbst. Das hierdurch entstehende Eigeninteresse an dem Ergebnis der Auswertung der Messung stellt ein Interessenkonflikt dar, der im Rahmen einer hoheitlichen Messung nicht zu akzeptieren ist.“

Die aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Kassel ist wahrlich keine Ausreißerentscheidung sondern liegt „voll im Trend“ der aktuellen Rechtsprechung (ebenso haben auch das OLG Naumburg, das OLG Frankfurt und mehrere Amtsgerichte bereits entschieden).

Abgesehen von der überzeugenden Argumentation des finanziellen Eigeninteresses und dem grundsätzlichen Problem der Verwertbarkeit im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, muss man sich doch Folgendes fragen:

Wenn sich Messgerätehersteller vor Gericht unter Berufung auf urheberrechtliche und datenschutzrechtliche Gründe standhaft weigern, nähere Auskunft über die Funktionsweise ihrer Messgeräte zu erteilen oder die Rohmessdateien herauszugeben, so dass diese von einem Sachverständigen überprüft werden können, wie ist es dann möglich, dass gerade diejenigen Verfechter der Schutzrechte, sei es selbst oder durch Drittfirmen, auf die Datenschutzrechte der Betroffenen vollständig pfeifen! Und „pfeifen“ ist da noch höflich ausgedrückt!

Es ist also ein datenschutzrechtlich und urheberrechtlich besonders relevantes Problem, der Verteidigung die Überprüfung der Messung durch einen Sachverständigen zu ermöglichen, aber die massenweise erhobenen Daten (auch unschuldiger) Betroffener, abzugreifen und auszuwerten, geht natürlich voll in Ordnung?!

Honi soit qui mal y pense!

Sekunde, Sekunde! „Rotlichtüberwachung“ durch Polizeibeamte – geschätzt ist nicht gemessen

Zeit ist Geld … aber nicht nur das. Bekanntermaßen wird ein Rotlichtverstoß nicht nur teurer, Erhöhung der Geldbuße von 90 € auf 200 €, sondern zieht auch noch einen Punkt mehr (dann zwei Punkte statt einem Punkt) und vor allem ein Fahrverbot nach sich, wenn die Ampel länger als eine Sekunde rot war.

Dementsprechend existieren zahlreiche Entscheidungen, die sich um Sekunden – und teilweise sogar deren Bruchteile – drehen.
Besonders problematisch in Bezug auf die Frage der tatsächlichen Rotlichtdauer sind Bußgeldbescheide, die auf Beobachtungen durch Polizeibeamte beruhen. Hierbei wiederum existieren die unterschiedlichsten Fallgestaltungen. Insbesondere bei der gezielten Rotlichtüberwachung sind der Kreativität der Beamten keine Grenzen gesetzt. Da findet sich die nicht geeichte Stoppuhr/Armbanduhr, die Sekundenzählung, die Beschreibung des Abstandes des Fahrzeugs zur Ampel im Zeitpunkt des Umschaltens auf Rotlicht mit anschließender Berechnung der Rotlichtdauer nach dem Weg-Zeit-Prinzip (eigentlich schwierig, wenn man die Geschwindigkeit des Fahrzeugs nicht gemessen hat …) und so einiges mehr.

Besonders erfolgversprechend für Betroffene ist aber die Verteidigung gegen die zufällige Beobachtung des Rotlichtverstoßes durch die „Privatbeamten“. Letzteres ist übrigens eine Wortschöpfung meiner Person, die sich aber nach meinem Bauchgefühl durchsetzen und spätestens 2032 in den Duden aufgenommen werden wird (geschätzt nicht gezählt). Damit sind diejenigen Polizeibeamten gemeint, die irgendwie immer im Dienst sind, auch wenn sie gerade in ihrer Freizeit nur auf dem Weg zum Einkaufsmarkt sind.
Selbige Spezies erfreut sich – nebenbei bemerkt – ungefähr der gleichen Beliebtheit wie der Typus Anwalt, der beim abendlichen Kneipenbesuch auf die Frage:

„Du bist doch Anwalt! (Anmerkung: Meine Lieblingseinleitung) Sag doch mal! Wieso kann sich der Edathy eigentlich für 5.000,00 € freikaufen?“,

mit langatmigen Ausführungen zur Einstellungspraxis bei Gericht und Staatsanwaltschaft und einem in freier Rede gehaltenen Vortrag über Aufbau, sowie Sinn und Zweck eines Strafverfahrens antwortet, anstatt die – jedenfalls menschlich – korrekte Antwort zu geben:

„Keine Ahnung! Ich hätte ihn weggesperrt!“ (höflich ausgedrückt).

Nun ja, ich schweife ab …

Das Amtsgericht Lüdinghausen hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem so ein Privatbeamter – übrigens auf dem Weg zum Rewe-Einkaufsmarkt – an der Ampel stehend einen Rotlichtverstoß beobachtet hatte. Er schritt natürlich gleich zur Tat und leitete Privatverfolgungsmaßnahmen gegen den Betroffenen ein. Der Privatbeamte hatte aber, zur vermutlich großen Freude des Betroffenen, keinerlei Zeitmessung vorgenommen.

Das AG Lüdinghausen führt aus:

„Der Zeuge X war sich sicher, dass die Rotlichtzeit zu dieser Zeit bereits deutlich mehr als eine Sekunde betragen habe. Der Zeuge X räumte aber auch ein, dass er keinerlei Zeitmessung durchgeführt habe. Insbesondere habe er weder eine Zählung vorgenommen, noch auf seine Uhr geschaut. Weitere Umstände, die den Schluss auf die Rotlichtdauer zugelassen hätten, konnte er nicht benennen – solche Umstände waren auch sonst nicht erkennbar.“

Glück gehabt! Das hat dem Amtsgericht nicht gereicht, um von einem Sekundenverstoß auszugehen. Kein Fahrverbot für den Betroffenen!

AG Konstanz: Weiterer Toleranzabzug von 0,4 Sekunden bei Traffiphot III (Rotlichtüberwachung)

Das AG Konstanz hat mit Urteil vom 16.02.2011 (AZ: 13 OWi 52 Js 1314/2011 – 43/11) entschieden, dass bei der Messanlage Traffiphot III, die weit verbreitet für Ampelmessungen im Einsatz ist, ein weiterer Toleranzabzug von 0,4 Sekunden zu machen sein kann. Den so ermittelten Wert hat das Gericht sodann zu Gunsten des Betroffenen auf die erste Stelle hinter dem Komma abgerundet.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Betroffen war  von einer der vorbezeichneten Messanlagen beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt worden. Das Messfoto wies eine Rotlichtdauer von 1,43 Sekunden, also deutlich über einer Sekunde, auf, mithin lag ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vor.  Überschreitet die Dauer der Rotlichtphase eine Sekunde, so beträgt die Regelbuße 200,00 Euro. Es werden vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zu den Rechtsfolgen eines Rotlichtverstoßes siehe hier: Link.

Die Traffiphot III – Messanlage funktioniert mittels in der Fahrbahn eingelassener Induktionsschleifen, die beim Überfahren die Messung auslösen. Da für den Tatvorwurf bzw. die Ermittlung der Rotlichtdauer nach herrschender und gefestigter Rechtsprechung der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie maßgeblich ist, sollte man eigentlich davon ausgehen, dass die Induktionsschleife regelmäßig exakt unter der Haltelinie angebracht ist. Indes ist dies sehr häufig nicht der Fall, so auch nicht in dem Fall, über den das AG Konstanz zu entscheiden hatte.

Auf dem ersten Messfoto war nämlich zu erkennen, dass sich die Vorderreifen des Fahrzeugs, die die Messung ausgelöst hatten, hinter der Haltelinie befanden.  Dementsprechend war ein Toleranzwert, der der Zeit entsprach, die zwischen Überfahren der Haltelinie und Überfahren der Induktionsschleife vergangen war, zu entsprechen hatte. Einfach ausgedrückt:

Es muss zurückgerechnet werden, wie lange die Rotphase dauerte, als der Betroffene die Haltelinie, nicht die Induktionsschleife, überfahren hat.

Im konkreten Fall hat eine sachverständige Begutachtung ergeben, dass 0,4 Sekunden abzuziehen waren. Es ergab sich also eine Rotlichtdauer von 1,03 Sekunden. Da die Bedienungsanleitung des Herstellers vorsieht, dass die vorzuwerfende Rotlichtzeit mit einer Auflösung von 0,1 Sekunden anzugeben ist, führte der Sachverständige aus, dass  die zweite Stelle hinter dem Komma abzurunden sei. Dem ist das Gericht gefolgt. Letztlich konnte nur noch eine Rotlichtphase von 1,0 Sekunden vorgeworfen werden. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß konnte nicht nachgewiesen werden, da es hierfür die Rotlichtdauer mehr als eine Sekunde gedauert haben muss.

Rechtsfolge: 90,00 Euro , drei Punkte und kein Fahrverbot

Fazit: Dass die Induktionsschleife hinter der Haltelinie verlegt ist, ist in der Praxis häufig anzutreffen und kein Problem, das auf das vorgenannte Messsystem beschränkt wäre. Das hat der Verteidiger zu sehen und gegebenenfalls die Messung begutachten zu lassen bzw. einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. In diesem Fall gilt nämlich nicht nur „Zeit ist Geld.“ , sondern vielmehr: „Zeit ist Fahrverbot.“.

 Einige Bußgeldstellen machen auch per se weitere Toleranzabzüge, weil dieses Problem an der jeweiligen Ampelanlage bekannt ist oder gerätespezifische Abzüge zu machen sind.

Zu den Toleranzabzügen bei verschiedenen Rotlichtmesssystem grundlegend:

 OLG Braunschweig, Urt. v. 02.08.2006 AZ: 2 Ss (B) 38/04 (Link PDF)

Rotlichtverstoß – Keine Feststellung eines Sekundenverstoßes bei zufälliger Beobachtung durch einen Polizeibeamten

Das AG Landstuhl hatte einen in der Praxis gar nicht seltenen Fall zu entscheiden (AG Landstuhl Urt. v. 24.02.2011 AZ: 4286 Js 13706/10.OWi, 4286 Js 13706/10 OWi):

Der Betroffene befuhr am 10.09.2010 gegen 07:18 Uhr die Bahnhofstraße und bog An der Rampe links in die Saarbrücker Straße Richtung Stadtmitte ein. Dabei führte er den Abbiegevorgang durch, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn bereits auf Rot umgeschaltet hatte. Dies bemerkte er aufgrund von Unaufmerksamkeit nicht.

Den Verstoß beobachtete ein Polizeibeamter, der sich gerade auf dem Weg zum Dienst befand und dabei an erster Stelle an der Linksabbiegespur der Saarbrücker Straße stand.

Mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene gefahren war, konnte nicht festgestellt werden. Der Abstand des Betroffenen von der Haltelinie der Linksabbiegespur konnte nicht festgestellt werden. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte sagte aus, dass nach seiner Schätzung die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot gewesen sei. Die Ampel, die der Betroffene überfahren hatte, war aus Sicht des Polizeibeamten nur unzureichend einzusehen. Der Zeuge gab an, die Sekunden nicht mitgezählt zu haben.

Der Betroffene wurde wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes (Rotlichtdauer unter eine Sekunde, d.h. kein Fahrverbot, 90 Euro Geldbuße) verurteilt.

Leitsatz des Amtsgerichts Landstuhl:

"Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung, selbst eines erfahrenen Polizeibeamten, erfolgen, insbesondere wenn keine Feststellungen zur Geschwindigkeit des Betroffenen oder zum Abstand von der Haltelinie möglich waren."

Rotlichtverstoß – „Frühstarterfälle“

Während der sogenannte Mitzieheffekt (Blogbeitrag hier klicken) auf einem Fehlverhalten des Betroffenen beruht, das durch äußere Vorgänge hervorgerufen wird (z.B.: Losfahren eines anderen Verkehrsteilnehmers), spricht man von einem "Frühstarterfall", wenn der Betroffene zunächst an der Ampel hält und dann ohne jegliche äußere Einwirkung plötzlich losfährt, weil er glaubt, die Ampel sei grün.

Die Rechtsprechung geht mit diesen Fällen zurückhaltender um. Ein Absehen vom Fahrverbot ist eher die Ausnahme. Für ein Absehen vom Fahrverbot hat aber zum Beispiel das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 18.06.2002 – AZ: 2 Ss 94/01 – entschieden. Der Leitsatz der Entscheidung spricht für sich:

"Der "qualifizierte" Rotlichtverstoß nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 34.2 Bußgeldkatalog indiziert zwar als Regelbeispiel eine grobe Pflichtverletzung i.S. des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Ein die Verhängung eines Fahrverbots begründender Regelfall ist aber gleichwohl zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten Fall des Verkehrsverstoßes abweichen, dass eine grobe Pflichtverletzung im Ergebnis nicht festgestellt werden kann (hier: Losfahren des zunächst ordnungsgemäß bei Rot haltenden Betroffenen nach 37 Sekunden Rotlichtdauer auf Grund eines Fehlschlusses, erneutes Stehenbleiben nach wenigen Metern, keine abstrakte Gefährdung des mit der Lichtzeichenanlage geschützten Quer- bzw. Fußgängerverkehrs)."

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot bei „Mitzieheffekt“

Eine häufige Fallgruppe, in denen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, ist der sogenannte Mitzieheffekt. Ein solcher Mitzieheffekt liegt vor, wenn der Betroffene zunächst ordnungsgemäß an der roten Apel anhält, sodann aber noch während der Rotlichtphase  wieder losfährt, weil neben oder vor ihm andere Verkehrsteilnehmer losfahren. Dies geschieht nicht selten, an mehrspurigen Straßen, wenn beispielsweise die Abbiegerspur auf Grün schaltet, während die Geradeausfahrerspur noch rot ist.

Zu dem Thema Mitzieheffekt gibt es einige interessante Entscheidungen, von denen meines Erachtens die Entscheidung des OLG Hamm vom 05.05.1994 – AZ: 2 Ss OWi 414/94 – besonders erwähnenswert erscheint. Besonders erwähnenswert deshalb, weil der Betroffene in diesem Fall durch das Überfahren der roten Ampel sogar einen Unfall verursacht hatte. Der Betroffene wurde, als er an der Ampel stand, offensichtlich unverschuldet von einem anderen Verkehrsteilnehmer beschimpft. Hierdurch abgelenkt, ließ er sich von einem anderen startenden Fahrzeug "mitziehen" und übersah, dass die Ampel für seine Fahrspur noch rot war.

Das OLG Hamm entschied, dass in diesem Fall keine grobe Pflichtwidrigkeit, wie in § 25 Abs. 1 StVG gefordert, vorgelegen habe. Die Annahme, mit der Verhängung eines Fahrverbotes auf den Betroffenen einwirken zu müssen, sah es sogar als "verfehlt" an.

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei Augenblicksversagen nach ordnungsgemäßem Anhalten

Das OLG Hamm hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer an einer Ampelkreuzung auf der Geradeausfahrerspur bei Rot anhielt. Als sodann die rechts neben ihm befindlichen Fahrzeuge losfuhren, weil die Lichtzeichenanlage für den Rechtsabbiegerverkehr – nicht aber für den Geradeausverkehr – auf Grün schaltete, nahm der Betroffene an, auch die Geradeausfahrerspur habe auf Grün geschaltet und fuhr bei bestehendem Rotlicht in die Kreuzung ein. Das OLG Hamm entschied durch Beschluss vom 11.08.1998 AZ 2 Ss OWi 727/98, dass in diesem Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen sei.

Begründung:

"Einem Autofahrer, der sich bei Annäherung an eine Lichtzeichenanlage zunächst ordnungsgemäß verhält und bei Rotlicht anhält, dann aber wegen einer auf einem sogenannten Wahrnehmungsfehler bzw auf dem sogenannten Mitzieheffekt beruhenden Unachtsamkeit (Augenblicksversagen) trotz andauerndem Rotlicht in die Kreuzung einfährt, ist keine grobe Pflichtverletzung im Sinne des StVG § 25 Abs 1, die die Verhängung eines Fahrverbotes erforderlich macht, vorzuwerfen (so auch OLG Hamm, 1995-09-27, 2 Ss OWi 998/95, NZV 1996, 206; entgegen OLG Düsseldorf, 1995-12-22, 2 Ss (OWi) 438/95 – (OWi) 131/95 II, NZV 1996, 117). Einem Betroffenen kann eine grobe Pflichtverletzung nämlich nur dann vorgeworfen werden, wenn sie subjektiv auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Das objektive Gewicht der Tat allein führt nicht zur Annahme einer groben Pflichtverletzung (vergleiche BGH, 1997-09-11, 4 StR 638/96, NZV 1997, 525)."

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei sofortigem Anhalten

Das OLG Karlsruhe hat durch Beschluss vom 25.05.1999 AZ 2 Ss 79/99 entschieden, dass ein atypischer Fall vorliegt und von einem Fahrverbot abzusehen ist, wenn der Betroffene zunächst an der Fußgängerampel hält, dort geraume Zeit (29 Sekunden) wartet und sodann trotz bestehenden Rotlichtes über die Haltelinie fährt.

Der Betroffene dachte, die Ampel sei wieder auf Grün gewschaltet, weil sich von hinten ein Fahrzeug näherte. Dem Betroffenen kam zugute, dass er bei Überfahren der Haltelinie das Blitzlicht der Messanlage bemerkt und sofort wieder angehalten hatte. Das OLG führt diesbezüglich aus:

"In subjektiver Hinsicht wird man das Fehlverhalten des Betroffenen zwar zunächst durchaus als eher grob einschätzen müssen, da es sich bei der Irritation durch ein von hinten heranfahrendes Fahrzeug nicht um einen schlichten Wahrnehmungsfehler handelt, wie dies etwa bei der Verwechslung der Lichtzeichen für verschiedene Fahrtrichtungen der Fall sein mag (OLG Hamm NZV 1999, 176 f.; DAR 1995, 501; NZV 1995, 82; NZV 1996, 117 (L); Senat, NZV 1996, 206). Nachdem der Betroffene jedoch schon ausweislich der schnellen Reaktion auf das Auslösen des Blitzlichts durchaus nicht gänzlich unaufmerksam war und sein Fahrzeug sofort wieder anhielt, handelt es sich letztlich doch um ein – alsbald korrigiertes -kurzfristiges Versagen, das den Handlungsunwert des Verstoßes als weniger gravierend erscheinen läßt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von anderen, in denen nach einem – aus welchen Gründen auch immer – geschehenen Wahrnehmungsfehler der geschützte Bereich der Lichtzeichenanlage schließlich doch zur Gänze und mit zunehmender Geschwindigkeit durchfahren wird oder es gar zu einem Unfall kommt (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117; BayObLG NZV 1999, 216 f.)."

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei fehlendem Querverkehr

Das KG Berlin hat durch Beschluss vom 23.03.2001 AZ 2 Ss 33/01 – 3 Ws (B) 84/01, 2 Ss 33/01, 3 Ws (B) 84/01 Folgendes entschieden:

"Es liegt kein mit einem Fahrverbot zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß vor, wenn die Betroffene auf der mittleren Fahrspur in die Kreuzung einfuhr, obwohl die Ampel für den Geradeausverkehr bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abstrahlte, sie dann aber während der Grünphase für Linksabbieger nach links abbog und sonstige Verkehrsteilnehmer durch diese Fahrweise weder konkret noch abstrakt gefährdet wurden."

Die Betroffene war an einer Ampelkreuzung auf der mittleren Spur bei Rot über die Ampel gefahren. Bei der mittleren Spur handelte es sich um die Spur für Geradeausfahrer. Die Linksabbiegerspur zeigte zu diesem Zeitpunkt Grün. Es herrschte also kein Querverkehr (Gegenverkehr). Die Betroffene bog sodann links ab. Mangels abstrakter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war daher nach dem KG Berlin von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot an Baustellenampel

Das OLG Düsseldorf hat durch Beschluss vom 24.09.1994 AZ 5 Ss (OWi) 299/94 – (OWi) 161/94 I entschieden, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß abzusehen ist, wenn es sich um eine Baustellenampel an einer nur einspurig befahrbaren Baustelle handelt.

Leitsatz:

"Ein Regelfall der BKatV § 1 Abs 1 Anl 1 Nr 34.2, die bestimmt, daß das Überfahren einer mehr als 1 Sekunde Rotlicht zeigenden Ampel die Verhängung einer erhöhten Geldbuße und die Anordnung eines Fahrverbots nach sich zieht, ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Rotlicht einer Baustellenampel mißachtet wird, die lediglich zur Verkehrsregelung in dem nur einspurig befahrbaren Baustellenbereich dient."

Begründung:

Da die Fahrspur nur einseitig befahrbar war, war eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen. Voraussetzung der Verhängung eines Fahverbotes ist aber eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei Überfahren einer Fußgängerampel

Das Überfahren einer  Ampel, die bereits länger als eine Sekunde auf Rot geschaltet war, führt zu einem Regelfahrverbot von einem Monat. Bei Rotlichtverstößen existiert allerdings eine umfangreiche Rechtsprechung zu Einzelfällen, in denen von der Verhängung eines Fahrverobtes abzusehen ist.

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.08.2000 AZ 2 Ws (B) 349/00 OWiG entschieden, dass kein Fahrverbot zu verhängen ist, wenn der betroffene Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rot überfährt, an der sich kein Fußgänger aufgehalten hat. Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene sämtliche Fußgänger passieren lassen und sich dann vor Überfahren der Haltelinie vergewissert, dass sich kein weiterer Fußgänger mehr an der Ampel befand. Folgerichtig war eine Gefährdung weiterer Fußgänger daher ausgeschlossen.