Das AG Landstuhl hatte einen in der Praxis gar nicht seltenen Fall zu entscheiden (AG Landstuhl Urt. v. 24.02.2011 AZ: 4286 Js 13706/10.OWi, 4286 Js 13706/10 OWi):
Der Betroffene befuhr am 10.09.2010 gegen 07:18 Uhr die Bahnhofstraße und bog An der Rampe links in die Saarbrücker Straße Richtung Stadtmitte ein. Dabei führte er den Abbiegevorgang durch, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn bereits auf Rot umgeschaltet hatte. Dies bemerkte er aufgrund von Unaufmerksamkeit nicht.
Den Verstoß beobachtete ein Polizeibeamter, der sich gerade auf dem Weg zum Dienst befand und dabei an erster Stelle an der Linksabbiegespur der Saarbrücker Straße stand.
Mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene gefahren war, konnte nicht festgestellt werden. Der Abstand des Betroffenen von der Haltelinie der Linksabbiegespur konnte nicht festgestellt werden. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte sagte aus, dass nach seiner Schätzung die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot gewesen sei. Die Ampel, die der Betroffene überfahren hatte, war aus Sicht des Polizeibeamten nur unzureichend einzusehen. Der Zeuge gab an, die Sekunden nicht mitgezählt zu haben.
Der Betroffene wurde wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes (Rotlichtdauer unter eine Sekunde, d.h. kein Fahrverbot, 90 Euro Geldbuße) verurteilt.
Leitsatz des Amtsgerichts Landstuhl:
"Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung, selbst eines erfahrenen Polizeibeamten, erfolgen, insbesondere wenn keine Feststellungen zur Geschwindigkeit des Betroffenen oder zum Abstand von der Haltelinie möglich waren."