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Kategorie: Rotlichtverstoß

BVerfG: Betroffener hat Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten!

Ein „Dauerbrenner des Ordnungswidrigkeitenrechts“ ist die Frage, in welchem Umfang der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Anspruch auf Akteneinsicht hat. Das betrifft vor allem die Frage, ob er auch Anspruch auf Einsicht in solche Dokumente hat, die sich gar nicht in der behördlichen Akte befinden.

Mit diesem Thema, konkret der Einsicht des Betroffenen in die Dateien (Rohmessdaten) der Verkehrsmessung, hat sich das Bundesverfassungsgericht jetzt befasst. Der vor allem in südlichen Bundesländern verbreiteten Ansicht dortiger Behörden und der dortigen Rechtsprechung nach dem Motto „Quod non est in actis non est in mundo – Was nicht in der Akte ist, ist nicht in der Welt“, hat das Bundesverfassungsgericht eine klare Absage erteilt. Es hat  die angegriffene Entscheidung des OLG Bamberg für verfassungswidrig  erklärt und festgestellt:

„Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt hiernach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfGE 63, 45 <66>).“ BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18

Link zum Beschluss des BVerfG:

BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18

Damit ist der „Teufelskreis“ für den Betroffenen aufgelöst. Bislang hatten mehrere Obergerichte die Betroffenen darauf verwiesen, es handele sich bei den jeweiligen Messverfahren um standardisierte Verfahren. Um das Gericht dann dazu zu bewegen, eine Messung zu begutachten oder die Rohmessdateien beizuziehen, wurde vom Betroffenen gefordert, konkrete Zweifel an der Messung darzulegen. Das ist aber ohne die Messdateien kaum möglich.

Meine ehrliche Meinung:

Die Entscheidung ist für die Bundesländer Saarland und Rheinland-Pfalz von untergeordneter Relevanz, da ich erfahrungsgemäß als Verteidiger von den zentralen Bußgeldstellen St. Ingbert und Speyer sowohl die Rohmessdaten als auch alle anderen wesentlichen Dokumente (z.B.: „Lebensakte“ des Messgeräts, Schulungsnachweise der Messbeamten) auf erste Anfrage erhalte, sofern ich im Einzelfall meine, dass mit der Messung etwas schiefgelaufen sein könnte oder es auf ein oder zwei km/h mehr oder weniger ankommt (z.B. bei Erreichen der Fahrverbotsgrenze).

Wichtig ist sie aber für andere Bundesländer, insbesondere Bayern. Dort wird man sich bei den Bugßeldstellen neu sortieren müssen, nachdem das für seine restriktive Rechtsprechung in Ordnungswidrigkeitensachen berüchtigte OLG Bamberg nun zum Umdenken gezwungen ist.

De facto wird man in den weit überwiegenden Fällen leider mit den Rohmessdaten nichts anfangen können. Sofern sie nicht vom Messgerät gelöscht werden, was in den betroffenen Verfahren übrigens immer noch zu Einstellungen durch das OLG des Saarlandes führt, lässt sich nach meiner Erfahrung mit einer sachverständigen Überprüfung der Rohmessdaten in der Regel wenig gewinnen. Denn die Messungen an sich sind fast immer korrekt. Durchschlagende Messfehler sind die absloute Ausnahme. Allenfalls kann in dem ein oder anderen Fall ein weiterer Toleranzabzug von einem oder zwei km/h durchgesetzt werden. Das ist aber auch die Ausnahme.

Aber: Jetzt kriegen wir sie endlich, die Dateien! Da freuen sich die Sachverständigen, die jetzt wahrwcheinlich noch mehr Umsatz machen. Wer sich nicht freut, das sind die Rechtsschutzversicherer, die das Ganze bezahlen dürfen und der Betroffene, für den bei der Begutachtung nichts rauskommt und der wegen der hohen Kosten von seinem Rechtsschutzversicherer die Quittung in Form der Kündigung kassiert.

Feststellungen zum Rotlichtverstoß und Ermittlung der Rotlichtzeit durch Zeugen – OLG Düsseldorf hebt Verurteilung auf!

Ganz, ganz üble Klatsche für das Amtsgericht Wuppertal!

Erinnert mich stark an meine damalige Lateinlehrerin: „Weiser, setzen! 6!“.

Das OLG Düsseldorf hat die Verurteilung eines Betroffenen durch das Amtsgericht Wuppertal aufgehoben, der wegen eines Rotlichtverstoßes von mehr als einer Sekunde verurteilt worden war. Beträgt die Rotlichtzeit mehr als eine Sekunde im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie, so sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor (sog. Sekundenverstoß). Zudem erhält der Betroffene 2 Punkte, die 5 Jahre lang (plus 1 Jahr Überliegefrist) im Fahrerlaubnisregister gespeichert werden.

Das Amtsgericht Wuppertal hatte den Betroffenen aufgrund der gezielten Beobachtung der Ampelanlage durch einen Polizeibeamten und der Aussage eines weiteren Zeugen wegen eines Sekundenverstoßes verurteilt und einen Monat Fahrverbot angeordnet.

Der Polizeibeamte hatte den Verstoß gezielt beobachtet und zudem den Zeugen, der an der Fußgängerampel stand, vor Ort befragt. Der Fußgänger gab an, die Fußgängerampel sei bereits grün gewesen, er habe gerade die Straße überqueren wollen, als der Betroffene über die Ampel gefahren sei.

Der Betroffene berief sich vor Ort darauf, sein auf dem Beifahrersitz befindlicher Pitbull (!) könne als Zeuge bestätigen, dass die Ampel noch Gelb angezeigt hätte. Offenbar ein Tierfreund mit Humor.

 Das OLG Düsseldorf hob das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal auf. Man könnte in diesem Fall auch von einer „Abfuhr“ sprechen, wenn es in den Gründen heißt:

„Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufig) Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es den Mindestanforderungen an die Begründung einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nicht genügt. … Für das neue Verfahren weist der Senat daraufhin, dass auch die Rechtsfolgenentscheidung im angefochtenen Urteil keinen Bestand hätte haben können, weil die Feststellungen der Tatrichterin zur Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde sowie die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung ebenfalls unzureichend sind und die Verhängung der im Bußgeldkatalog für einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß vorgesehenen Rechtsfolgen nicht tragen.“ (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2020 – IV-4 RBs 46/20)

Das Amtsgericht Wuppertal hat in diesem Fall mehrere Fehler gemacht, die allerdings nach meinen Erfahrungen geradezu typisch sind für Amtsgerichte, die – im Gegensatz zum Amtsgericht St. Ingbert – nicht „in Vollzeit“ mit Bußgeldverfahren befasst sind.

  1. Einfahren in den geschützten Bereich nicht festgestellt:

„Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO – „Halt vor der Kreuzung“ – verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt.“ (OLG Düsseldorf a. a. O.)

Entgegen landläufiger Meinung, ist ein Rotlichtverstoß nicht bereits dann vollendet, wenn das Fahrzeug „über die rote Ampel“ fährt.  Er ist erst dann vollendet, wenn das Fahrzeug in den Bereich einfährt, der von der Ampelanlage geschützt wird. Bei einer Fußgängerfurt ist das eben der – meist durch Markierungen – abgesetzte Bereich, in welchem der Fußgänger die Fahrbahn überquert. Bei einer Ampelkreuzung – ohne Fußgängerüberweg – ist dies beispielsweise die (ggflls. gedachte) Linie der querenden Fahrspur. Es ist also praktisch ein Einfahren in den Kreuzungsbereich erforderlich.

Gerade in diesem Punkt werden häufig Fehler gemacht, da sich diese Fragen bei dem Regelfall eines „geblitzten“ Rotlichtverstoßes nicht stellen. Denn bei der Rotlichtüberwachung durch Messanlagen wird zwei Mal geblitzt. Auf dem ersten Foto wird das Überfahren der Haltelinie dokumentiert, auf dem zweiten Foto das Einfahren in den geschützten Bereich.

Da das Amtsgericht keinerlei Feststellungen zu den Örtlichkeiten (geschützter Bereich und Einfahren in den geschützten Bereich) getroffen hat und lediglich festgestellt hat, der Betroffene sei „über Rot gefahren“, war das Urteil insgesamt aufzuheben.

  1. Lückenhafte Feststellungen/fehlerhafte Beweiswürdigung zur Rotlichtdauer:

Die Urteilsgründe genügten für sich bereits nicht, überhaupt einen Rotlichtverstoß zu begründen. Da der bedauenswerten Amtsrichterin aber auch in punkto Feststellung der Rotlichtdauer gravierende Fehler unterliefen und die Sache nun neu verhandelt werden muss, hat das OLG Düsseldorf dem Amtsgericht Wuppertal auch dies betreffend eine Lehrstunde erteilt:

„Auch beruht die der Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zugrunde liegende Feststellung, die Lichtzeichenanlage habe zum Zeitpunkt des Passierens durch den Betroffenen mehr als eine Sekunde Rotlicht gezeigt, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Zwar kann die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes grundsätzlich auch — wie hier — auf die Schätzungen von Zeugen, insbesondere von Polizeibeamten gestützt werden. Jedoch müssen derartige Schätzungen wegen der ihnen innewohnenden möglichen Fehlerquellen durch das Hinzutreten weiterer, im tatrichterlichen Bußgeldurteil anzugebender Umstände erhärtet  und hinsichtlich ihrer Grundlagen sowie ihres Beweiswerts vom Tatrichter einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Solche Umstände, durch die die Richtigkeit einer Schätzung erhärtet wird, können sich — je nach den Umständen des Einzelfalls — etwa aus der angewandten Zählmethode (gedankliches Aussprechen der Zahlen „einundzwanzig, zweiundzwanzig“: …) oder einem während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgang, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat, ergeben. Freie Schätzungen aufgrund einer bloß gefühlsmäßigen Erfassung der verstrichenen Zeit sind jedenfalls zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet. …

Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil nicht. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Schätzung des Zeugen auf tragfähiger Grundlage beruht, hätte es Angaben zur Methode seiner Schätzung (Mitzählen, Zeitmessung mittels (Stopp-)Uhr? sonstige Orientierung?), zum Ablauf des Rotlichtverstoßes, zur Entfernung des Fahrzeuges zur Lichtzeichenanlage und einer ggf. vorhandenen Haltelinie sowie zur genauen Beobachtungsposition des Zeugen (Standort? Gezielte oder zufällige Überwachung der Lichtzeichenanlage? Sichtverhältnisse auf Ampel, Vorbereich und Haltelinie?) bedurft.

Soweit der Schluss auf den qualifizierten Rotlichtverstoß aus Zeugenaussagen hergeleitet wird, die – wie hier offenbar der Zeuge pp – nur Angaben zum Grünlicht für den Querverkehr machen können, sind grundsätzlich Feststellungen zum automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage zu treffen.“ (OLG Düsseldorf a. a. O.)

Um dem Schlag ins Gesicht die Krone aufzusetzen, hat das OLG Düsseldorf abschließend noch einige formale Fehler des Urteils gerügt. Insbesondere hat es die Unterschrift der Tatrichterin als unzureichend betrachtet, weil diese keine hinlänglichen, charakteristischen Merkmale zur Identifizierung aufweise, sinngemäß: Die Unterschrift sieht ebenso schlampig aus wie das Urteil.

Fazit: Wer die Entscheidung liest, könnte meinen, es sei eine Einzelfallsache, dass ein Amtsgericht nicht befähigt ist, einen (qualifizierten) Rotlichtverstoß ordnungsgemäß in den Urteilsgründen festzustellen. Dem ist aber nicht so. Es ist für unerfahrene Amtsrichter keine Einfachheit einen Rotlichtverstoß, der durch Beobachtung festgestellt wurde, festzustellen und mit tragenden Entscheidungsgründen auszuurteilen.

Vor Feststellungen nach dem Motto: „Die Polizei hat mich beobachtet, was soll ich da schon gegen machen?“, sollte man sich ebenfalls hüten! Denn nach meiner Erfahrung sind auch die Polizeibeamten nicht oder nur unzureichend zu diesem Thema geschult und die Feststellungen in den Bußgeldakten dürftig und in der Regel für sich alleine betrachtet unzureichend.

OLG Frankfurt schlägt eine Fliege mit drei Klappen: Keine Privatisierung von Verkehrsmessungen!

Heute stelle ich drei aktuelle Entscheidungen des OLG Frankfurt vor, von denen besonders die dritte Entscheidung  die Gemüter erregen wird und das zu Recht.

Im Einzelnen:

  1. Keine Geschwindigkeitsmessung durch Private (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 6.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19)
  2. Kein Knöllchen durch Private (OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.1.2020 – 2 Ss 40/19)
  3. Verurteilung wegen Fälschung eines Messprotokolls zur Verschleierung von „privaten Messungen“ (OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.1.2020 – 2 Ss 40/19)

Zu den einzelnen Entscheidungen:

  1. Keine Geschwindigkeitsmessung durch Private – OLG Frankfurt

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Verkehrsüberwachung – im konkreten Fall eine Geschwindigkeitsmessung – durch private Dienstleister unzulässig ist (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 6.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19).

Rechtsfolge: Unverwertbarkeit des Messergebnisses, also Freispruch des Betroffenen.

Der Betroffenen hatte einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften erhalten.

Dem Bescheid lag eine Geschwindigkeitsmessung durch einen Angestellten einer privaten GmbH zugrunde.

Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Vertrag  zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ geschlossen. Der „private Messbeamte“ war also im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung für die Gemeinde tätig.

Das Amtsgericht Gelnhausen sprach den Betroffenen frei wegen verbotener Tätigkeit eines Privaten bei der hoheitlichen Aufgabe der Geschwindigkeitsüberwachung.

Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft Hanau eingelegte Rechtsbeschwerde hat das OLG Frankfurt a. M. zurückgewiesen.

Aus den Urteilsgründen:

„Die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen. … In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns sind sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig … Darüber hinaus dürfte dies auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten, da der Zeuge dort…ebenfalls unter den genannten Bedingungen tätig war“. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19)

  1. Kein Knöllchen durch Private – OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.1.2020 – 2 Ss 40/19

Die Frage, ob auch Verstöße im ruhenden Verkehr, also Parkverstöße, umgangssprachlich: Knöllchen, einem Verwertungsverbot unterliegen, wenn die Knöllchen von einem Privatunternehmen verteilt wurden, hat das OLG Frankfurt am Main ebenfalls bejaht (OLG Frankfurt, a. a. O.).

Ebenso wie die Auswertung von Messungen, ist die Erhebung der Messdaten, also die Durchführung der Messung hoheitliche Aufgabe. Werden diese Aufgaben durch Private durchgeführt, sollte man sich verteidigen.

Zur Erinnerung: Das OLG des Saarlandes hat zum Thema „Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen durch Private“ bereits im Jahr 2017 entschieden, dass das Vorgehen der Kreisstadt Neunkirchen rechtswidrig war und meinen Mandanten freigesprochen:

Freispruch! OLG Saarbrücken verwirft Geschwindigkeitsmessungen der Stadt Neunkirchen

Wie aber finde ich als Betroffener heraus, ob die Messung von einem privaten Unternehmen durchgeführt wurde oder nicht?

Hierzu ist zunächst durch einen Verteidiger Akteneinsicht zu nehmen.

Bislang konnte man mit dem nötigen Glauben an den Gutwill der Behörde, anhand des Messprotokolls und der Schulungsnachweise feststellen, ob ein Bediensteter der Stadt bzw. ein Beamter die Messung durchgeführt hat. Zudem kann man eine Vernehmung der Messbeamten beantragen. Eine solche Vernehmung findet auch regelmäßig statt.

Dass man nie auslernt, zeigt die letzte in diesem Themenkomplex zu erwähnende Entscheidung des OLG Frankfurt:

  1. Verurteilung wegen Fälschung eines Messprotokolls zur Verschleierung von „privaten Messungen“

Was man da liest, schlägt dem Fass den Boden aus.

 

Das OLG Frankfurt hat in einer Strafsache wegen Urkundenfälschung als Revisionsinstanz entschieden:

 

„Die von einem „privaten Dienstleister“ vorgenommene gesetzeswidrige Verkehrsmessung und das dabei von ihm erstellte Messprotokoll, das vorher von dem zuständigen Ordnungspolizeibeamten blanko unterschrieben worden war, damit verschleiert wird, dass die Verkehrsmessung nicht – wie gesetzlich vorgesehen – von der Polizei durchgeführt worden ist, stellt nicht nur eine schriftliche Lüge dar, sondern eine strafbare Falschbeurkundung im Amt durch den Ordnungspolizeibeamten, zu dem der private Dienstleister Beihilfe geleistet hat“.  (OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.1.2020 – 2 Ss 40/19)

Folgendes war passiert:

 

„Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte A als „privater Dienstleister“ gesetzeswidrig Verkehrsmessungen vorgenommen, (vor-)ausgewertet und Messprotokolle erstellt, die in einer Vielzahl von Bußgeld- und Verwarngeldverfahren als Beweismittel Verwendung gefunden haben. Dies erfolgte im bewusstem, kollusiven Zusammenwirken mit dem Angeklagten B als zuständigem Ordnungspolizeibeamten, der zur Verschleierung dem Angeklagten A eine von ihm unterzeichnete Kopie eines Blankomessprotokolls zur Verfügung gestellt hat. Da in den vom Angeklagten A erstellten und digitalisierte Messprotokollen der Angeklagte B als Messbeamter aufgeführt war, sollte auf diese Weise suggeriert werden, dass die Messungen von dem Hoheitsträger durchgeführt wurden. Auf diese Weise wurde im Rahmen der gesamten elektronischen Aktenführung – was beide Angeklagte wussten – unter Täuschen der Zentralen Bußgeld- und Verwarnstelle in eine Vielzahl von Fällen Buß- und Verwarngelder erlassen, die so nicht hätten ergehen dürfen.“ (OLG Frankfurt a. a. O.)

Die Verurteilten haben sich übrigens damit verteidigt, es liege keine Urkundenfälschung vor, da ein Messprotokoll keine Urkunde nach § 348 StGB darstelle.  Dieser Rechtsansicht hat das OLG Frankfurt eine klare Absage erteilt.

 

Fazit: Es soll keiner Behörde oder Gemeinde unterstellt werden, dass dort ebenfalls ein solches Vorgehen stattfindet. Nach dieser Entscheidung ist das allerdings auch nicht mehr auszuschließen. Wer in Verkehrsordnungswidrigkeiten verteidigt, sollte sich zukünftig nicht mehr mit dem Messprotokoll und den Schulungsnachweisen des Messbeamten zufrieden geben. Private Unternehmen, die meist als Kapitalgesellschaften organisiert sind und damit den Zweck der Gewinnerzielung verfolgen, dürfen nicht Herren eines Bußgeldverfahrens werden, schon gar nicht heimlich und verdeckt.

 

Verschleierungen von Beteiligungen privater Unternehmen müssen aufgedeckt und angegriffen werden.

 

Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe. Sie soll der Verkehrssicherheit und nicht dem Gewinnstreben Privater dienen!

 

Blitzer verwertbar oder nicht? Ein kurzer Überblick über den aktuellen Sachstand.

Zwischenzeitlich schlug das Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichts zur Unverwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen – https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/messungen-unverwertbar-saarl-verfg-hebt-verurteilung-auf/ – bereits – bei mehreren Obergerichten auf.

Hier ein kleiner Überblick:

OLG Zweibrücken zum Poliscan FM1

Das OLG Zweibrücken hat sich aktuell mit dem Traffistar
sondern mit dem Poliscan FM1 befasst. Da seit längerem auf der BAB 6 im Umkreis
von Kaiserslautern regelmäßig Anhänger aufgestellt werden, die mit diesem
Messgerät ausgestattet sind (Trailer), ist diese Entscheidung für mich und
meine Mandanten von großem Interesse.

Das OLG Zweibrücken hat ausgesprochen, dass eine nachträgliche Überprüfung der Messung, wie vom Saarländischen Verfassungsgericht gefordert, bei diesem Messsystem grundsätzlich möglich sei. Von daher ist die Verwertung der Polscan Trailermessungen in Rheinland-Pfalz weiterhin zulässig.

AG St. Ingbert

Das für das Saarland für Geschwindigkeitsverstöße zuständige
Amtsgericht St. Ingbert hat in einer aktuellen Entscheidung seinen Unmut
darüber geäußert, dass es die Traffistarverfahren einstellen muss, folgt aber
der eindeutigen Ansage aus Saarbrücken.

Für das Saarland gilt im Übrigen, dass derzeit Verfahren bei
folgenden Messsystemen regelmäßig eingestellt werden: Poliscan, Traffistar und Leivtec.
Gemäß ministerialer Anordnung darf – bis zu einem zu erwartenden Softwareupdate
– mit diesen Geräten auch nicht mehr gemessen werden.

OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass es an seiner
bisherigen Rechtsprechung festhalten wird, wonach es nicht darauf ankommt, ob
eine nachträgliche Überprüfbarkeit der Messdateien ermöglicht wird oder nicht.
Nach Ansicht des OLG Karlsruhe liegt in jedem Falle ein standardisiertes
Messverfahren vor.

OLG Stuttgart

Das OLG Stuttgart hatte einen entspreche Rechtsbeschwerde zur
Entscheidung vorliegen. Allerdings hatte die dortige Betroffene sich während
des Verfahrens nicht um die Messdateien bemüht und demzufolge lag auch kein
Verstoß gegen ein faires Verfahren vor. Schließlich fehlte es auch an der
fristgerecht eingereichten Verfahrensrüge. Die eigentliche Frage der
Verwertbarkeit konnte das OLG Stuttgart daher offenlassen. Für
Baden-Württemberg lieg eine recht eindeutige Stellungnahme des Verkehrsministeriums
vor:

https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/kein-freibrief-fuer-temposuender-im-land/

Jenoptik selbst hat bereits angekündigt, ein Softwareupdate
für das Traffistar S350, das kurzfristig ohnehin angestanden hätte, vorerst zu
verschieben und eine umfassendere Option in den Markt zu bringen.

Die Tendenz:

Dem positiven Beispiel des schönen Bundeslandes Saarland („Kleinbonum“), in dem ich meine beiden Büros betreiben darf, folgen die übrigen Bundesländer wohl nicht. Das war leider absehbar.

Geblitzt? Sofort Einspruch einlegen! Messungen im Saarland sind vermutlich verfassungswidrig!

Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat am 9.5.2019 über die Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen verhandelt. Gegenstand der Verhandlung war die Frage, ob die sogenannten Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung vom Messgerät gespeichert werden müssen.

Prozessbeobachter vermuten nach dem Verlauf der Verhandlung, dass der Saarländische Verfassungsgerichtshof diese Frage bejahen wird. Das vermute ich ebenfalls.

Die Verhandlung hat bundesweit großes mediales Interesse geweckt:

Spiegel Online – Richter zweifeln an Fairness von Bußgeldverfahren

SR – Verfassungsbeschwerde wegen Blitzer

FOCUS – Beschwerde gegen Geldbuße: Verfassungsrichter zweifeln Zulässigkeit von Blitzern an

Bereits mit Beschluss vom 27.4.2018 – Lv 1/18 – hatte der Saarländische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass ein Betroffener Anspruch auf Einsicht in diese Rohmessdaten hat:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/verfassungsgerichtshof-des-saarlandes-betroffener-hat-anspruch-auf-einsicht-in-die-messdateien/

Das Gericht hat klargestellt, dass der Betroffene einer Verkehrsmessung darauf angewiesen ist, diese Daten zu erhalten, um überhaupt in der Lage zu sein, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung nachzuweisen.

Jedenfalls für das Saarland steht seitdem fest, dass der Betroffene die Rohmessdaten auf Antrag seines Verteidigers erhält und überprüfen lassen kann.

Was war also das Problem des Falles, der am 9.5.2019 verhandelt wurde? Der Betroffene hätte doch die Daten erhalten können/müssen?

Das Problem war, dass der Messgerätehersteller Jenoptik im Rahmen eines Softwareupdates die Software des Messgerätes geändert hat und zwar dahingehend, dass fast sämtliche Rohmessdaten der Messung gelöscht werden. Mit den verbliebenen Daten lässt sich aber ein Messfehler kaum nachweisen.

Diese Problematik war bereits Gegenstand eines Freispruchs des Amtsgerichts St. Ingbert vom 26.4.2017 – 2 OWi 379/16. Das Amtsgericht St. Ingbert, inzwischen das „zentrale“ Bußgeldgericht des Saarlandes, hatte damals einen Betroffenen freigesprochen und ausdrücklich gerügt, dass der Hersteller Jenoptik die Rohmessdaten durch das Softwareupdate gelöscht hatte.

Auch was die Auswertung der Messungen angeht, erlitten Jenoptik und die Stadt Neunkirchen damals vorm Oberlandesgericht des Saarlandes eine derbe Schlappe. An das Verfahren kann ich mich noch gut erinnern, denn ich habe es als Verteidiger geführt. Zur Erinnerung:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/freispruch-olg-saarbruecken-verwirft-geschwindigkeitsmessungen-der-stadt-neunkirchen/

Der Verfassungsgerichtshof hörte anlässlich der Verhandlung vom 9.5.2019 Sachverständige, unter anderem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, an.

Die Entscheidung soll Ende Juni 2019 ergehen.

Sollte sich die Einschätzung bestätigen, dass der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zu Gunsten des Betroffenen entscheiden wird, wird auch für alle anderen anhängigen Bußgeldverfahren die Forderung aufgestellt werden müssen, dass die Rohmessdaten einer Messung gespeichert werden müssen. Das ist allerdings nicht nur bei dem konkret verwendeten Messgerät nicht der Fall gewesen sondern bei den meisten „standardisierten Messverfahren“ – also fast allen Messsystemen – nicht üblich.

Dann kann nach meiner Bewertung der Rechtslage für alle Verfahren, in denen eine solche Speicherung nicht erfolgte, auf eine Verfahrenseinstellung bzw. einen Freispruch verteidigt werden.

Dies gilt jedenfalls für Verstöße, die im Saarland begangen wurden und hier anhängig sind. Ob die Entscheidung bundesweit „durchschlägt“, halte ich für fraglich.

Was müssen Sie jetzt tun, wenn Sie geblitzt wurden?

1. Einspruch einlegen! Es sollte keinesfalls zur Rechtskraft der Entscheidung kommen, da nach meiner Einschätzung ein Wiederaufnahmeverfahren nicht erfolgversprechend ist, denn

2. Sie sollten die Beiziehung und Zurfverfügungstellung der Rohmessdaten Ihres Falles bereits bei der Bußgeldstelle beantragen.

Bereits an dieser Stelle setzt für den Betroffenen das erste Problem ein. Denn als Betroffener haben Sie keinen Anspruch auf Übersendung Ihrer Fallakte an Sie persönlich. Abgesehen davon, dürfte die Antragstellung für den Laien problematisch sein. Sie sollten daher frühzeitig anwaltliche Hilfe suchen, so dass noch im Verfahren vor der Bußgeldbehörde agiert werden kann.

Die Kosten hierfür übernimmt Ihr Rechtsschutzversicherer. Sind Sie nicht rechtsschutzversichert, aber mit einem PKW gefahren, der auf eine rechtsschutzversicherte Person oder ein Unternehmen zugelassen ist (z.B. Firmenwagen) übernimmt der Rechtsschutzversicherer des Halters die Kosten.

Die Rechtsprechung verfährt in Fällen, in denen der Betroffene sich nicht bereits im Verfahren vor der Bußgeldstelle ernsthaft um den Erhalt der Messdateien bemüht hat, generell zurückweisend.

Sie können also nicht einfach Einspruch einlegen und abwarten in der Hoffnung, dass Ihr Verfahren vom Amtsgericht St. Ingbert oder der zuständigen Bußgeldstelle eingestellt wird, wenn die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangen sein wird.

Nach meiner Prognose wird es eine „generelle Einstellung“ dieser Verfahren nicht geben.

Zu erwarten ist, dass die Messgerätehersteller per Softwareupdate eine Speicherung der Rohmessdaten herbeiführen werden. Für die bereits laufenden verfahren und die derzeitigen Blitzer kann das aber nach meiner Einschätzung keine „Heilung“ mehr bewirken.

Zur Identifizierung des Fahrers durch Sachverständigengutachten – „Höchstwahrscheinlich“ reicht nicht (OLG Oldenburg)

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klargestellt, welche Anforderungen in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren an die Identifizierung des Fahrers zu stellen sind. Die konkrete Entscheidung behandelt das Thema Identifizierung durch Einholung eines Gutachtens.

Dem Betroffenen wurde ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen. Er bestritt, der auf dem Messfoto abgebildete Fahrer zu sein. Das Amtsgericht holte daraufhin ein Gutachten ein. Hierzu ist anzumerken, dass es durchaus üblich ist, dass das Gericht ein anthropologisch-morphologisches Gutachten (Identitätsgutachten) einholt, wenn es sich anhand des Messfotos alleine nicht von der Fahrereigenschaft überzeugen kann.

Es ist also nicht ungewöhnlich, dass bei schlechter Qualität des Messfotos ein solches Gutachten eingeholt wird.

Der Gutachter kam im Verfahren vor dem Amtsgericht zu der Überzeugung, dass der Betroffene „höchstwahrscheinlich“ der auf dem Messfoto abgebildete Fahrer sei, allerdings mit der Einschränkung, dass kein Blutsverwandter in Betracht komme.

Allein auf diese Einschätzung stützte das Amtsgericht die Verurteilung des Betroffenen.

Das OLG Oldenburg führt zu diesem Vorgehen zutreffend aus:

„Dass jemand „höchstwahrscheinlich“ eine Straftat oder wie hier eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, rechtfertigt eine Verurteilung nicht.“ (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.6.2018 – 2 Ss (OWi) 176/18)

Das OLG Oldenburg hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes.

Es hat darauf hingewiesen, dass eine Feststellung der Fahrereigenschaft in einem solchen Fall zusätzlich weitere Feststellungen erfordere, etwa dass der Betroffene im Tatzeitpunkt Halter des Fahrzeugs war oder dem Halter so nahe stehe, dass er auch Zugriff auf das Fahrzeug hatte.

Die Feststellung der Fahrereigenschaft spielt im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht eine große Rolle, da einzige Beweismittel häufig das Messfoto bzw. die Messfotos oder das Messvideo sind.

Insofern als es dem Betroffenen frei steht, zu bestreiten, dass er der auf dem Messfoto abgebildete Fahrer ist, Messfotos aber nicht selten von zweifelhafter Qualität sind und zudem Gesichtspartien verdeckt sein können, ranken sich viele Entscheidungen um das Thema „Fahreridentifizierung“.

Dass der vorliegende Wahrscheinlichkeitsgrad, den der Gutachter mit „höchstwahrscheinlich unter Ausnahme eines Blutsverwandten“ angenommen hat, für sich  alleine betrachtet nicht ausreicht, hätte sich dem Amtsgericht aufgrund der ständigen Rechtsprechung aufdrängen müssen.

Wie die Sache nach der Zurückverweisung und erneuten Verhandlung für den Betroffenen ausging, ist nicht veröffentlicht. Jedenfalls sollte jedem Betroffenen klar sein, dass er nicht verpflichtet ist, sich als Fahrer zu erkennen zu geben. Des Weiteren ist es sein gutes Recht, die Fahrereigenschaft zu bestreiten.

Vorschnelle Reaktionen auf Anhörbögen sollten daher dringend vermieden werden!

Die Nichtbeantwortung eines Anhörbogens ist im Übrigen keine Ordnungswidrigkeit. In dem Moment, in dem Ihre Daten der Behörde bekannt sind, entfällt der in Anhörbögen regelmäßig zitierte Tatbestand des § 111 OWiG. Falls Sie Post von der Bußgeldstelle erhalten haben, rufen Sie mich an, bevor Sie irgendwelche Angaben machen.

Der auf dem Beitragsfoto abgebildete Fahrer bin übrigens nicht ich … oder doch?

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot bei „Mitzieheffekt“

Das Kammergericht Berlin hatte in seinem Beschluss vom 2.11.2018 – 3 Ws (B) 274/18, 3 Ws (B) 274/18 – 162 Ss 123/18 – Gelegenheit sich mit dem Thema „Mitzieheffekt“ beim Überfahren einer roten Ampel zu befassen.

Zu diesem Thema finden Sie mehrere Beiträge und Rechtsprechungsnachweise auf meiner Homepage.

Bei dem sogenannten Mitzieheffekt geht es um folgende Grundkonstellation:

Ein Betroffener ist bei Rot über eine Ampel gefahren. Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot. Das nennt man einen qualifizierten Rotlichtverstoß oder auch „Sekundenverstoß“. Dieser Verstoß zieht ein Fahrverbot von einem Monat nach sich, weshalb er auch Gegenstand zahlreicher Prozesse ist.

Trägt der Betroffene glaubhaft einen Mitzieheffekt vor, entfällt die grobe Sorgfaltswidrigkeit, die einem qualifizierten Rotlichtverstoß eigentlich nach dem Willen des Gesetzgebers innewohnt. Vom Fahrverbot ist dann abzusehen und zwar eigentlich ohne Erhöhung der Geldbuße.

Wann aber liegt ein solcher Mitzieheffekt vor?

Das KG Berlin hat das- im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung – noch einmal klargestellt:

Ein Mitzieheffekt kann den Fahrlässigkeitsvorwurf beim Rotlichtverstoß allenfalls dann verringern, wenn der Betroffene zunächst rechtstreu an der Lichtzeichenanlage anhält, dann aber, z. B. veranlasst durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer, unter Nichtbeachtung des Rotlichts losfährt („Sog-Wirkung“).

KG Berlin, Beschluss vom 2.11.2018 – 3 Ws (B) 274/18, 3 Ws (B) 274/18 – 162 Ss 123/18


Eine typische Fallkonstellation des Mitzieheffektes ist diejenige, dass der ortsfremde Betroffene an einer unübersichtlichen Ampelanlage anhält und sich beim Losfahren von einem oder mehreren Fahrzeugen auf der falschen Spur „mitziehen“ lässt.

Im konkreten Fall, den das KG Berlin zu entscheiden hatte, hat der Betroffene vorgetragen, er sei ortsfremd und hinter einem Fahrzeug hergefahren. Er hat gerade nicht behauptet, an der Ampel angehalten und wieder losgefahren zu sein in der durch andere Fahrzeuge veranlassten irrigen Annahme, die Ampel habe auch für ihn auf Grün geschaltet.

Das KG Berlin hat seine Rechtsbeschwerde verworfen. Es blieb daher beim Fahrverbot.

Fazit: Auch wenn man meinen könnte, Rotlichtverstöße seien eigentlich immer gleichgelagerte Fälle, nach dem Motto: „Ampel rot = Rotlichtverstoß“, bedarf es einer sehr genauen Einzelfallbetrachtung, wie es zu dem Verstoß kam. Denn das ergibt sich in der Regel nicht aus der Akte, jedenfalls nicht, wenn der Betroffene geblitzt wurde.

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes: Betroffener hat Anspruch auf Einsicht in die Messdateien!

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat – sozusagen als „letzte Instanz“ – entschieden, dass einem Betroffenen die Messdateien zur Auswertung und Überprüfung durch einen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen sind. Im konkreten Fall hatte der Betroffene sich gegen den Vorwurf eines Rotlichtverstoßes zur Wehr gesetzt und mehrmals erfolglos versucht, die Bußgeldstelle dazu zu bewegen, ihm die Falldateien zu übersenden.

Letztlich wurde er ohne Einsicht in die Falldateien durch alle Instanzen (Amtsgericht Saarbrücken und Oberlandesgericht Saarbrücken) verurteilt. Nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtsweges verblieb ihm nur noch die Anrufung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes.
Dieser entschied, dass die vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts den Betroffenen in seinen Grundrechten auf ein faires gerichtliches Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzten.

In seiner Begründung setzt sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eindrucksvoll und einleuchtend mit dem sogenannten Teufelskreis bei der Frage der Gewährung der Einsicht in die Falldateien auseinander. Er führt aus:

Die Nichtzugänglichmachung einer lesbaren Falldatei mit Token-Datei und Passwort sowie der Statistikdatei verletzen das Gebot eines fairen Verfahrens und das Gebot des rechtlichen Gehörs.

a) Nach der Rechtsprechung zum sog. standardisierten Verfahren, der vorliegend auch das Amtsgericht Saarbrücken und das Saarländische Oberlandesgericht gefolgt sind, genügt es, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen das verwendete Messverfahren und ggf. den erfolgten Toleranzabzug angibt. Weitere Angaben und Nachforschungen hinsichtlich des Messgeräts, seiner genauen Funktionsweise und der Richtigkeit der Messdurchführung bzw. -auswertung sollen nicht erforderlich sein, da eine Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit aufgestellt wird (Fromm, NZV 2013, 16 [17]). Dies gilt für die Geschwindigkeits- wie auch für die Rotlichtüberwachung im Straßenverkehr. Daher werden die von einem automatisch arbeitenden Messgerät erfassten sog. Rohmessdaten, aus denen dieses die Geschwindigkeit oder die Tatsache eines Rotlichtverstoßes ableitet, üblicherweise auch nicht vom Tatrichter oder von der Bußgeldbehörde auf Messfehler oder Störungen hin überprüft; es genügt der in das Messfoto eingeblendete Geschwindigkeitswert (oder hier: Tatsache des Missachtens des Rotlichtes sowie Dauer des Rotlichtes beim Überfahren), den das Gerät bestimmt hat. Aus diesem Grund sind die Rohmessdaten auch nicht Teil der Gerichtsakte.

Die Richtigkeitsvermutung kann der Betroffene eines Bußgeldverfahrens nur angreifen, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler im Rahmen der Messung vorträgt. Es wird ihm also eine Beibringungs- bzw. Darlegungslast auferlegt (Cierniak, ZfS 2012, 664 [669]). Diese Punkte vorzutragen, also die erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs, wird ihm jedoch unmöglich gemacht, wenn die Messdaten als die Grundlage der Messung nicht für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt werden (OLG Celle, Urteil vom 16.6.2016- 1 Ss OWi 96/16 -, NJOZ 2017, 559 Rn. 5; Deutscher, DAR 2017, 723; Cierniak, ZfS 2012, 664 [669]). Letztlich wird er unter Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens als Objekt des Verfahrens behandelt, dem wesentliche Mitwirkungsrechte versagt werden bzw. welches diese nicht effektiv ausüben kann.

Für den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger ist es möglich, der Darlegungslast nachzukommen und das Messergebnis in Zweifel zu ziehen, wenn er die vom jeweiligen Messgerät erzeugten Digitaldaten als Grundlage jeder Messung technisch auswerten lässt. Daraus, dass einerseits die Verwaltungsbehörden bzw. die Gerichte sich zu einer Überprüfung aller Einzelheiten der Geschwindigkeitsmessung nicht verpflichtet sehen, andererseits der Betroffene für eine solche in eigener Regie durch einen Sachverständigen durchgeführte Überprüfung die bei der Messung angefallenen digitalen Daten als Grundlage der Messung benötigt, hat das Saarländische Oberlandesgericht als Konsequenz des Rechts auf ein faires Verfahren gefolgert, dass ihm diese Daten – auch wenn sie sich nicht in der Akte befinden und damit von § 147 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG nicht erfasst werden – zur Verfügung zu stellen sind (Beschluss vom 24.2.2016 – Ss [Bs] 6/2016 [4/16 OWi] -, juris Rn. 7, unter Hinweis auf Cierniak, ZfS 2012, 664 [673]). Dem ist zuzustimmen, denn durch die sodann ermöglichte Transparenz des Messverfahrens ist die Waffengleichheit wieder hergestellt und dem Gebot eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs genügt: Ein Betroffener kann dann adäquat auf den Tatvorwurf reagieren und den Tatvorwurf der Behörde bei Anhaltspunkten für Messfehler qualifiziert durch das Ergebnis der von ihm veranlassten technischen Untersuchung widerlegen oder erschüttern.

Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden Gebot der Waffengleichheit folgt, dass ebenso, wie dem „Ankläger“ Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, einen Tatvorwurf nachzuweisen – was in Fällen der hier diskutierten Art leicht möglich ist, da der vom Gerät angezeigte Wert dafür genügt -, einem im Bußgeldverfahren Betroffenen Zugang zu den Informationen gewährt werden muss, die er benötigt, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen oder durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen („Parität des Wissens“, vgl. LG Trier, DAR 2017, 721 [722]; „Informationsparität“ gemäß Art. 6 EMRK, vgl. Krenberger, jurisPR-VerkR 17/2016).

(VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18)

OLG Bamberg: Absehen vom Fahrverbot wegen verkehrspsychologischer Schulung?

Nach Ansicht des OLG Bamberg genügt die alleinige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung nicht, um von einem verwirkten Regelfahrverbot abzusehen:

Eine auf eigene Kosten erfolgende freiwillige Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Schulung rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von einem verwirkten bußgeldrechtlichen Fahrverbot. Eine Ausnahme kann auch dann nur in Betracht kommen, wenn daneben eine Vielzahl weiterer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte festgestellt werden können.

(OLG Bamberg, Beschluss vom 2.1.2018 – 3 Ss OWi 1704/17)

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Absehen vom Fahrverbot nicht bei Hinzutreten weiterer, begünstigender Umstände für den Betroffenen möglich wäre. In dem Fall, den das OLG Bamberg zu entscheiden hatte, ging es um eine Betroffene, gegen die ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit verhängt worden war. Es waren drei Voreintragungen im Fahrerlaubnisregister vorhanden, wobei ein in zeitlicher Nähe zum gegenständlichen Verstoß rechtskräftig gewordener Verstoß bereits ein Fahrverbot nach sich gezogen hatte.

Das Amtsgericht hatte dennoch das Fahrverbot wegen der Schulungsteilnahme aufgehoben. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat das OLG Bamberg die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung ans Amtsgericht zurückverwiesen.

Es hat angedeutet, dass über die Frage einer unzumutbaren Härte durch die Verhängung des Fahrverbotes noch ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen.

Die Entscheidung liest sich auf den ersten Blick natürlich nicht positiv für Betroffene. Sieht man sich den konkreten Sachverhalt, so wie er sich aus dem Beschluss des OLG Bamberg im Wesentlichen ergibt, an, so lässt sich aber sagen:

1. Die Tendenz, bei einem Mehrfachtäter, der in zeitlicher Nähe zum Verstoß bereits ein Fahrverbot angetreten und weitere einschlägige Voreintragungen vorzuweisen hat, wegen der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung vom Fahrverbot abzusehen, ist bei Gericht – vielleicht auch zu Recht – nicht besonders groß.

2. Des Weiteren zeigt das OLG Bamberg auf, dass die Frage der unzumutbaren Härte, die durch das Fahrverbot eintreten würde, nach seiner Ansicht vom Amtsgericht nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Ob ein Absehen vom Fahrverbot durchgesetzt werden kann oder nicht, ist immer Einzelfallsache.

Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme wird allerdings auch von anderen Oberlandesgerichten regelmäßig für nicht ausreichend für ein Absehen vom Fahrverbot erachtet – so beispielsweise auch vom OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.2.2013 – Ss (B) 14/13 (9/13 OWi). Es bedarf in jedem Falle weiteren Sachvortrages und gegebenenfalls auch Beweisantrittes zu den Umständen, die ein Absehen vom Fahrverbot begründen.

OLG Celle: Anspruch auf Einsicht in die Messdateien!

Bereits die Entscheidung, dem Betroffenen nicht die Möglichkeit einzuräumen, auf die Rohmessdaten zurückzugreifen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn die Messdaten nicht Bestandteil der Verfahrensakte sind, müssen sie dem Betroffenen auf dessen Antrag zur Verfügung gestellt werden.

(OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16)

Diese Entscheidung des OLG Celle betrifft die sehr strittige Frage, unter welchen Voraussetzungen der Betroffene einer Verkehrsmessung Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten seiner Geschwindigkeitsmessung hat. Hierbei handelt es sich um eine entscheidende Fragestellung im Bußgeldverfahren. Hat der Betroffene Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Messergebnisses, muss es ihm frei stehen, die Messung überprüfen zu lassen. Hierfür werden die Messdateien benötigt.

Während die Gerichte in der Vergangenheit und in Bayern noch immer Gründe suchen, dieses Einsichtsrecht zu torpedieren, häufen sich die Entscheidungen, nach denen es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, dem Betroffenen die Einsichtnahme zu verweigern.

Besonders begrüßenswert sind folgende Ausführungen des OLG Celle:

Dass es sich bei der angewendeten Messmethode um ein standardisiertes Verfahren handelt, steht dem nicht entgegen. Gerade weil bei einer solchen Messmethode das erkennende Gericht nur zu einer weiteren Aufklärung und Darlegung verpflichtet ist, wenn sich Anzeichen für eine fehlerhafte Messung ergeben, muss dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet sein, solche Fehler substantiiert vortragen zu können. Hierfür ist er auf die Messdaten angewiesen. Werden diese zurückgehalten, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (vgl. OLG Oldenburg a. a. O.; Cierniak, ZfS 2012, 664).

Die Empfehlungen des deutschen Verkehrsgerichtstags 2016

An diesem Wochenende tagte der Verkehrsgerichtstag in Goslar. Es handelt sich um eine interdisziplinäre Zusammenkunft von Experten auf verschiedenen Gebieten des Verkehrsrechts und angrenzender wissenschaftlicher Bereiche ( z.B. Psychologie, Medizin, Verkehrsmesstechnik, etc.).

Der Verkehrsgerichtstag diskutiert in mehreren getrennten Arbeitskreisen aktuelle Fragen des Verkehrsrechts aus und beschließt einen Empfehlungskatalog für den Gesetzgeber.

Im Video fasse ich die wesentlichen – und nach meiner Einschätzung für die Allgemeinheit auch interessanten – Empfehlung zusammen. Sie betreffen Fragen der Alkoholproblematik im Straßenverkehr (vor allem: MPU unter 1,6 Promille), des Messwesens (Blitzer etc.), Verwertung von Dashcamaufnahmen, steuerliche Fragen beim Verkehrsunfall, Beschleunigung des Verkehrszivilprozesses (Unfallklagen), sowie die Reform des Fahrlehrerrechts und Rechtsfragen um das Thema Mega-Containerschiffe.

Wer sich die Empfehlungen im Volltext ansehen möchte, findet hier den Link zum PDF-Dokument:

Die Empfehlungen des 54. deutschen Verkehrsgerichtstags (PDF)

 

Sekunde, Sekunde! „Rotlichtüberwachung“ durch Polizeibeamte – geschätzt ist nicht gemessen

Zeit ist Geld … aber nicht nur das. Bekanntermaßen wird ein Rotlichtverstoß nicht nur teurer, Erhöhung der Geldbuße von 90 € auf 200 €, sondern zieht auch noch einen Punkt mehr (dann zwei Punkte statt einem Punkt) und vor allem ein Fahrverbot nach sich, wenn die Ampel länger als eine Sekunde rot war.

Dementsprechend existieren zahlreiche Entscheidungen, die sich um Sekunden – und teilweise sogar deren Bruchteile – drehen.
Besonders problematisch in Bezug auf die Frage der tatsächlichen Rotlichtdauer sind Bußgeldbescheide, die auf Beobachtungen durch Polizeibeamte beruhen. Hierbei wiederum existieren die unterschiedlichsten Fallgestaltungen. Insbesondere bei der gezielten Rotlichtüberwachung sind der Kreativität der Beamten keine Grenzen gesetzt. Da findet sich die nicht geeichte Stoppuhr/Armbanduhr, die Sekundenzählung, die Beschreibung des Abstandes des Fahrzeugs zur Ampel im Zeitpunkt des Umschaltens auf Rotlicht mit anschließender Berechnung der Rotlichtdauer nach dem Weg-Zeit-Prinzip (eigentlich schwierig, wenn man die Geschwindigkeit des Fahrzeugs nicht gemessen hat …) und so einiges mehr.

Besonders erfolgversprechend für Betroffene ist aber die Verteidigung gegen die zufällige Beobachtung des Rotlichtverstoßes durch die „Privatbeamten“. Letzteres ist übrigens eine Wortschöpfung meiner Person, die sich aber nach meinem Bauchgefühl durchsetzen und spätestens 2032 in den Duden aufgenommen werden wird (geschätzt nicht gezählt). Damit sind diejenigen Polizeibeamten gemeint, die irgendwie immer im Dienst sind, auch wenn sie gerade in ihrer Freizeit nur auf dem Weg zum Einkaufsmarkt sind.
Selbige Spezies erfreut sich – nebenbei bemerkt – ungefähr der gleichen Beliebtheit wie der Typus Anwalt, der beim abendlichen Kneipenbesuch auf die Frage:

„Du bist doch Anwalt! (Anmerkung: Meine Lieblingseinleitung) Sag doch mal! Wieso kann sich der Edathy eigentlich für 5.000,00 € freikaufen?“,

mit langatmigen Ausführungen zur Einstellungspraxis bei Gericht und Staatsanwaltschaft und einem in freier Rede gehaltenen Vortrag über Aufbau, sowie Sinn und Zweck eines Strafverfahrens antwortet, anstatt die – jedenfalls menschlich – korrekte Antwort zu geben:

„Keine Ahnung! Ich hätte ihn weggesperrt!“ (höflich ausgedrückt).

Nun ja, ich schweife ab …

Das Amtsgericht Lüdinghausen hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem so ein Privatbeamter – übrigens auf dem Weg zum Rewe-Einkaufsmarkt – an der Ampel stehend einen Rotlichtverstoß beobachtet hatte. Er schritt natürlich gleich zur Tat und leitete Privatverfolgungsmaßnahmen gegen den Betroffenen ein. Der Privatbeamte hatte aber, zur vermutlich großen Freude des Betroffenen, keinerlei Zeitmessung vorgenommen.

Das AG Lüdinghausen führt aus:

„Der Zeuge X war sich sicher, dass die Rotlichtzeit zu dieser Zeit bereits deutlich mehr als eine Sekunde betragen habe. Der Zeuge X räumte aber auch ein, dass er keinerlei Zeitmessung durchgeführt habe. Insbesondere habe er weder eine Zählung vorgenommen, noch auf seine Uhr geschaut. Weitere Umstände, die den Schluss auf die Rotlichtdauer zugelassen hätten, konnte er nicht benennen – solche Umstände waren auch sonst nicht erkennbar.“

Glück gehabt! Das hat dem Amtsgericht nicht gereicht, um von einem Sekundenverstoß auszugehen. Kein Fahrverbot für den Betroffenen!

Probezeit – Aufbauseminar auch für Fahrradfahrer

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass auch bei einem Rotlichtverstoß eines Fahranfängers, der mit einem Fahrrad begangen wurde, die Verhängung einer Probezeitmaßnahme rechtmäßig ist (VG Aachen, Urt. v. 28.11.2013 – 3 L 571/13).

Hierbei ist vor allem die Bindungswirkung des rechtskräftigen Bußgeldbescheids zu beachten. Wird der betroffene Fahranfänger im Bußgeldverfahren rechtskräftig „verknackt“, hat er im Verwaltungsverfahren wegen der Probezeitmaßnahmen schlechte Karten.

Bei Ordnugnswidrigkeiten  gilt für Fahranfänger ohnehin: Lieber gleich zum Fachanwalt!

 

Rotlichtverstoß wegen Glatteis – Absehen vom Fahrverbot

Anlässlich des aktuellen Wetterumschwungs weise ich heute auf einen etwas älteren Beschluss des OLG Dresden vom 27.2.1998 (AZ: 2 Ss (OWi) 84/98) hin:

Hat ein Autofahrer wegen spiegelglatter Fahrbahn vor einer Rotlicht zeigenden Ampel Brems- und Anhalteschwierigkeiten, trifft ihn dann, wenn er, nachdem er die Ampel beobachtet und festgestellt hat, daß keine Fußgänger unterwegs sind und auch sonst keine konkrete Gefahr besteht, die Kreuzung überquert, nur der Vorwurf leichtester Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Bei dieser Sachlage kann trotz Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes von der Anordnung des Regelfahrverbots abgesehen werden und nur die Regelgeldbuße von 250 DM verhängt werden.

Anmerkungen:

1. Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Verteidigung macht – wie immer – Sinn.

2. 250 DM sind gefühlte 4.000 Euro (wert). Keine Angst! Die Regelbuße beim qualifizierten Rotlichtverstoß liegt heute bei 200,00 Euro.

AG Konstanz: Weiterer Toleranzabzug von 0,4 Sekunden bei Traffiphot III (Rotlichtüberwachung)

Das AG Konstanz hat mit Urteil vom 16.02.2011 (AZ: 13 OWi 52 Js 1314/2011 – 43/11) entschieden, dass bei der Messanlage Traffiphot III, die weit verbreitet für Ampelmessungen im Einsatz ist, ein weiterer Toleranzabzug von 0,4 Sekunden zu machen sein kann. Den so ermittelten Wert hat das Gericht sodann zu Gunsten des Betroffenen auf die erste Stelle hinter dem Komma abgerundet.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Betroffen war  von einer der vorbezeichneten Messanlagen beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt worden. Das Messfoto wies eine Rotlichtdauer von 1,43 Sekunden, also deutlich über einer Sekunde, auf, mithin lag ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vor.  Überschreitet die Dauer der Rotlichtphase eine Sekunde, so beträgt die Regelbuße 200,00 Euro. Es werden vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zu den Rechtsfolgen eines Rotlichtverstoßes siehe hier: Link.

Die Traffiphot III – Messanlage funktioniert mittels in der Fahrbahn eingelassener Induktionsschleifen, die beim Überfahren die Messung auslösen. Da für den Tatvorwurf bzw. die Ermittlung der Rotlichtdauer nach herrschender und gefestigter Rechtsprechung der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie maßgeblich ist, sollte man eigentlich davon ausgehen, dass die Induktionsschleife regelmäßig exakt unter der Haltelinie angebracht ist. Indes ist dies sehr häufig nicht der Fall, so auch nicht in dem Fall, über den das AG Konstanz zu entscheiden hatte.

Auf dem ersten Messfoto war nämlich zu erkennen, dass sich die Vorderreifen des Fahrzeugs, die die Messung ausgelöst hatten, hinter der Haltelinie befanden.  Dementsprechend war ein Toleranzwert, der der Zeit entsprach, die zwischen Überfahren der Haltelinie und Überfahren der Induktionsschleife vergangen war, zu entsprechen hatte. Einfach ausgedrückt:

Es muss zurückgerechnet werden, wie lange die Rotphase dauerte, als der Betroffene die Haltelinie, nicht die Induktionsschleife, überfahren hat.

Im konkreten Fall hat eine sachverständige Begutachtung ergeben, dass 0,4 Sekunden abzuziehen waren. Es ergab sich also eine Rotlichtdauer von 1,03 Sekunden. Da die Bedienungsanleitung des Herstellers vorsieht, dass die vorzuwerfende Rotlichtzeit mit einer Auflösung von 0,1 Sekunden anzugeben ist, führte der Sachverständige aus, dass  die zweite Stelle hinter dem Komma abzurunden sei. Dem ist das Gericht gefolgt. Letztlich konnte nur noch eine Rotlichtphase von 1,0 Sekunden vorgeworfen werden. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß konnte nicht nachgewiesen werden, da es hierfür die Rotlichtdauer mehr als eine Sekunde gedauert haben muss.

Rechtsfolge: 90,00 Euro , drei Punkte und kein Fahrverbot

Fazit: Dass die Induktionsschleife hinter der Haltelinie verlegt ist, ist in der Praxis häufig anzutreffen und kein Problem, das auf das vorgenannte Messsystem beschränkt wäre. Das hat der Verteidiger zu sehen und gegebenenfalls die Messung begutachten zu lassen bzw. einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. In diesem Fall gilt nämlich nicht nur „Zeit ist Geld.“ , sondern vielmehr: „Zeit ist Fahrverbot.“.

 Einige Bußgeldstellen machen auch per se weitere Toleranzabzüge, weil dieses Problem an der jeweiligen Ampelanlage bekannt ist oder gerätespezifische Abzüge zu machen sind.

Zu den Toleranzabzügen bei verschiedenen Rotlichtmesssystem grundlegend:

 OLG Braunschweig, Urt. v. 02.08.2006 AZ: 2 Ss (B) 38/04 (Link PDF)

Rotlichtverstoß – Keine Feststellung eines Sekundenverstoßes bei zufälliger Beobachtung durch einen Polizeibeamten

Das AG Landstuhl hatte einen in der Praxis gar nicht seltenen Fall zu entscheiden (AG Landstuhl Urt. v. 24.02.2011 AZ: 4286 Js 13706/10.OWi, 4286 Js 13706/10 OWi):

Der Betroffene befuhr am 10.09.2010 gegen 07:18 Uhr die Bahnhofstraße und bog An der Rampe links in die Saarbrücker Straße Richtung Stadtmitte ein. Dabei führte er den Abbiegevorgang durch, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn bereits auf Rot umgeschaltet hatte. Dies bemerkte er aufgrund von Unaufmerksamkeit nicht.

Den Verstoß beobachtete ein Polizeibeamter, der sich gerade auf dem Weg zum Dienst befand und dabei an erster Stelle an der Linksabbiegespur der Saarbrücker Straße stand.

Mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene gefahren war, konnte nicht festgestellt werden. Der Abstand des Betroffenen von der Haltelinie der Linksabbiegespur konnte nicht festgestellt werden. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte sagte aus, dass nach seiner Schätzung die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot gewesen sei. Die Ampel, die der Betroffene überfahren hatte, war aus Sicht des Polizeibeamten nur unzureichend einzusehen. Der Zeuge gab an, die Sekunden nicht mitgezählt zu haben.

Der Betroffene wurde wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes (Rotlichtdauer unter eine Sekunde, d.h. kein Fahrverbot, 90 Euro Geldbuße) verurteilt.

Leitsatz des Amtsgerichts Landstuhl:

"Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung, selbst eines erfahrenen Polizeibeamten, erfolgen, insbesondere wenn keine Feststellungen zur Geschwindigkeit des Betroffenen oder zum Abstand von der Haltelinie möglich waren."

Rotlichtverstoß – „Frühstarterfälle“

Während der sogenannte Mitzieheffekt (Blogbeitrag hier klicken) auf einem Fehlverhalten des Betroffenen beruht, das durch äußere Vorgänge hervorgerufen wird (z.B.: Losfahren eines anderen Verkehrsteilnehmers), spricht man von einem "Frühstarterfall", wenn der Betroffene zunächst an der Ampel hält und dann ohne jegliche äußere Einwirkung plötzlich losfährt, weil er glaubt, die Ampel sei grün.

Die Rechtsprechung geht mit diesen Fällen zurückhaltender um. Ein Absehen vom Fahrverbot ist eher die Ausnahme. Für ein Absehen vom Fahrverbot hat aber zum Beispiel das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 18.06.2002 – AZ: 2 Ss 94/01 – entschieden. Der Leitsatz der Entscheidung spricht für sich:

"Der "qualifizierte" Rotlichtverstoß nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 34.2 Bußgeldkatalog indiziert zwar als Regelbeispiel eine grobe Pflichtverletzung i.S. des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Ein die Verhängung eines Fahrverbots begründender Regelfall ist aber gleichwohl zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten Fall des Verkehrsverstoßes abweichen, dass eine grobe Pflichtverletzung im Ergebnis nicht festgestellt werden kann (hier: Losfahren des zunächst ordnungsgemäß bei Rot haltenden Betroffenen nach 37 Sekunden Rotlichtdauer auf Grund eines Fehlschlusses, erneutes Stehenbleiben nach wenigen Metern, keine abstrakte Gefährdung des mit der Lichtzeichenanlage geschützten Quer- bzw. Fußgängerverkehrs)."

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot bei „Mitzieheffekt“

Eine häufige Fallgruppe, in denen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, ist der sogenannte Mitzieheffekt. Ein solcher Mitzieheffekt liegt vor, wenn der Betroffene zunächst ordnungsgemäß an der roten Apel anhält, sodann aber noch während der Rotlichtphase  wieder losfährt, weil neben oder vor ihm andere Verkehrsteilnehmer losfahren. Dies geschieht nicht selten, an mehrspurigen Straßen, wenn beispielsweise die Abbiegerspur auf Grün schaltet, während die Geradeausfahrerspur noch rot ist.

Zu dem Thema Mitzieheffekt gibt es einige interessante Entscheidungen, von denen meines Erachtens die Entscheidung des OLG Hamm vom 05.05.1994 – AZ: 2 Ss OWi 414/94 – besonders erwähnenswert erscheint. Besonders erwähnenswert deshalb, weil der Betroffene in diesem Fall durch das Überfahren der roten Ampel sogar einen Unfall verursacht hatte. Der Betroffene wurde, als er an der Ampel stand, offensichtlich unverschuldet von einem anderen Verkehrsteilnehmer beschimpft. Hierdurch abgelenkt, ließ er sich von einem anderen startenden Fahrzeug "mitziehen" und übersah, dass die Ampel für seine Fahrspur noch rot war.

Das OLG Hamm entschied, dass in diesem Fall keine grobe Pflichtwidrigkeit, wie in § 25 Abs. 1 StVG gefordert, vorgelegen habe. Die Annahme, mit der Verhängung eines Fahrverbotes auf den Betroffenen einwirken zu müssen, sah es sogar als "verfehlt" an.

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei Augenblicksversagen nach ordnungsgemäßem Anhalten

Das OLG Hamm hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer an einer Ampelkreuzung auf der Geradeausfahrerspur bei Rot anhielt. Als sodann die rechts neben ihm befindlichen Fahrzeuge losfuhren, weil die Lichtzeichenanlage für den Rechtsabbiegerverkehr – nicht aber für den Geradeausverkehr – auf Grün schaltete, nahm der Betroffene an, auch die Geradeausfahrerspur habe auf Grün geschaltet und fuhr bei bestehendem Rotlicht in die Kreuzung ein. Das OLG Hamm entschied durch Beschluss vom 11.08.1998 AZ 2 Ss OWi 727/98, dass in diesem Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen sei.

Begründung:

"Einem Autofahrer, der sich bei Annäherung an eine Lichtzeichenanlage zunächst ordnungsgemäß verhält und bei Rotlicht anhält, dann aber wegen einer auf einem sogenannten Wahrnehmungsfehler bzw auf dem sogenannten Mitzieheffekt beruhenden Unachtsamkeit (Augenblicksversagen) trotz andauerndem Rotlicht in die Kreuzung einfährt, ist keine grobe Pflichtverletzung im Sinne des StVG § 25 Abs 1, die die Verhängung eines Fahrverbotes erforderlich macht, vorzuwerfen (so auch OLG Hamm, 1995-09-27, 2 Ss OWi 998/95, NZV 1996, 206; entgegen OLG Düsseldorf, 1995-12-22, 2 Ss (OWi) 438/95 – (OWi) 131/95 II, NZV 1996, 117). Einem Betroffenen kann eine grobe Pflichtverletzung nämlich nur dann vorgeworfen werden, wenn sie subjektiv auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Das objektive Gewicht der Tat allein führt nicht zur Annahme einer groben Pflichtverletzung (vergleiche BGH, 1997-09-11, 4 StR 638/96, NZV 1997, 525)."

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei sofortigem Anhalten

Das OLG Karlsruhe hat durch Beschluss vom 25.05.1999 AZ 2 Ss 79/99 entschieden, dass ein atypischer Fall vorliegt und von einem Fahrverbot abzusehen ist, wenn der Betroffene zunächst an der Fußgängerampel hält, dort geraume Zeit (29 Sekunden) wartet und sodann trotz bestehenden Rotlichtes über die Haltelinie fährt.

Der Betroffene dachte, die Ampel sei wieder auf Grün gewschaltet, weil sich von hinten ein Fahrzeug näherte. Dem Betroffenen kam zugute, dass er bei Überfahren der Haltelinie das Blitzlicht der Messanlage bemerkt und sofort wieder angehalten hatte. Das OLG führt diesbezüglich aus:

"In subjektiver Hinsicht wird man das Fehlverhalten des Betroffenen zwar zunächst durchaus als eher grob einschätzen müssen, da es sich bei der Irritation durch ein von hinten heranfahrendes Fahrzeug nicht um einen schlichten Wahrnehmungsfehler handelt, wie dies etwa bei der Verwechslung der Lichtzeichen für verschiedene Fahrtrichtungen der Fall sein mag (OLG Hamm NZV 1999, 176 f.; DAR 1995, 501; NZV 1995, 82; NZV 1996, 117 (L); Senat, NZV 1996, 206). Nachdem der Betroffene jedoch schon ausweislich der schnellen Reaktion auf das Auslösen des Blitzlichts durchaus nicht gänzlich unaufmerksam war und sein Fahrzeug sofort wieder anhielt, handelt es sich letztlich doch um ein – alsbald korrigiertes -kurzfristiges Versagen, das den Handlungsunwert des Verstoßes als weniger gravierend erscheinen läßt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von anderen, in denen nach einem – aus welchen Gründen auch immer – geschehenen Wahrnehmungsfehler der geschützte Bereich der Lichtzeichenanlage schließlich doch zur Gänze und mit zunehmender Geschwindigkeit durchfahren wird oder es gar zu einem Unfall kommt (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117; BayObLG NZV 1999, 216 f.)."

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei fehlendem Querverkehr

Das KG Berlin hat durch Beschluss vom 23.03.2001 AZ 2 Ss 33/01 – 3 Ws (B) 84/01, 2 Ss 33/01, 3 Ws (B) 84/01 Folgendes entschieden:

"Es liegt kein mit einem Fahrverbot zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß vor, wenn die Betroffene auf der mittleren Fahrspur in die Kreuzung einfuhr, obwohl die Ampel für den Geradeausverkehr bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abstrahlte, sie dann aber während der Grünphase für Linksabbieger nach links abbog und sonstige Verkehrsteilnehmer durch diese Fahrweise weder konkret noch abstrakt gefährdet wurden."

Die Betroffene war an einer Ampelkreuzung auf der mittleren Spur bei Rot über die Ampel gefahren. Bei der mittleren Spur handelte es sich um die Spur für Geradeausfahrer. Die Linksabbiegerspur zeigte zu diesem Zeitpunkt Grün. Es herrschte also kein Querverkehr (Gegenverkehr). Die Betroffene bog sodann links ab. Mangels abstrakter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war daher nach dem KG Berlin von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot an Baustellenampel

Das OLG Düsseldorf hat durch Beschluss vom 24.09.1994 AZ 5 Ss (OWi) 299/94 – (OWi) 161/94 I entschieden, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß abzusehen ist, wenn es sich um eine Baustellenampel an einer nur einspurig befahrbaren Baustelle handelt.

Leitsatz:

"Ein Regelfall der BKatV § 1 Abs 1 Anl 1 Nr 34.2, die bestimmt, daß das Überfahren einer mehr als 1 Sekunde Rotlicht zeigenden Ampel die Verhängung einer erhöhten Geldbuße und die Anordnung eines Fahrverbots nach sich zieht, ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Rotlicht einer Baustellenampel mißachtet wird, die lediglich zur Verkehrsregelung in dem nur einspurig befahrbaren Baustellenbereich dient."

Begründung:

Da die Fahrspur nur einseitig befahrbar war, war eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen. Voraussetzung der Verhängung eines Fahverbotes ist aber eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei Überfahren einer Fußgängerampel

Das Überfahren einer  Ampel, die bereits länger als eine Sekunde auf Rot geschaltet war, führt zu einem Regelfahrverbot von einem Monat. Bei Rotlichtverstößen existiert allerdings eine umfangreiche Rechtsprechung zu Einzelfällen, in denen von der Verhängung eines Fahrverobtes abzusehen ist.

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.08.2000 AZ 2 Ws (B) 349/00 OWiG entschieden, dass kein Fahrverbot zu verhängen ist, wenn der betroffene Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rot überfährt, an der sich kein Fußgänger aufgehalten hat. Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene sämtliche Fußgänger passieren lassen und sich dann vor Überfahren der Haltelinie vergewissert, dass sich kein weiterer Fußgänger mehr an der Ampel befand. Folgerichtig war eine Gefährdung weiterer Fußgänger daher ausgeschlossen.