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Archiv: 21. März 2019

Zur Identifizierung des Fahrers durch Sachverständigengutachten – „Höchstwahrscheinlich“ reicht nicht (OLG Oldenburg)

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klargestellt, welche Anforderungen in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren an die Identifizierung des Fahrers zu stellen sind. Die konkrete Entscheidung behandelt das Thema Identifizierung durch Einholung eines Gutachtens.

Dem Betroffenen wurde ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen. Er bestritt, der auf dem Messfoto abgebildete Fahrer zu sein. Das Amtsgericht holte daraufhin ein Gutachten ein. Hierzu ist anzumerken, dass es durchaus üblich ist, dass das Gericht ein anthropologisch-morphologisches Gutachten (Identitätsgutachten) einholt, wenn es sich anhand des Messfotos alleine nicht von der Fahrereigenschaft überzeugen kann.

Es ist also nicht ungewöhnlich, dass bei schlechter Qualität des Messfotos ein solches Gutachten eingeholt wird.

Der Gutachter kam im Verfahren vor dem Amtsgericht zu der Überzeugung, dass der Betroffene „höchstwahrscheinlich“ der auf dem Messfoto abgebildete Fahrer sei, allerdings mit der Einschränkung, dass kein Blutsverwandter in Betracht komme.

Allein auf diese Einschätzung stützte das Amtsgericht die Verurteilung des Betroffenen.

Das OLG Oldenburg führt zu diesem Vorgehen zutreffend aus:

„Dass jemand „höchstwahrscheinlich“ eine Straftat oder wie hier eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, rechtfertigt eine Verurteilung nicht.“ (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.6.2018 – 2 Ss (OWi) 176/18)

Das OLG Oldenburg hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes.

Es hat darauf hingewiesen, dass eine Feststellung der Fahrereigenschaft in einem solchen Fall zusätzlich weitere Feststellungen erfordere, etwa dass der Betroffene im Tatzeitpunkt Halter des Fahrzeugs war oder dem Halter so nahe stehe, dass er auch Zugriff auf das Fahrzeug hatte.

Die Feststellung der Fahrereigenschaft spielt im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht eine große Rolle, da einzige Beweismittel häufig das Messfoto bzw. die Messfotos oder das Messvideo sind.

Insofern als es dem Betroffenen frei steht, zu bestreiten, dass er der auf dem Messfoto abgebildete Fahrer ist, Messfotos aber nicht selten von zweifelhafter Qualität sind und zudem Gesichtspartien verdeckt sein können, ranken sich viele Entscheidungen um das Thema „Fahreridentifizierung“.

Dass der vorliegende Wahrscheinlichkeitsgrad, den der Gutachter mit „höchstwahrscheinlich unter Ausnahme eines Blutsverwandten“ angenommen hat, für sich  alleine betrachtet nicht ausreicht, hätte sich dem Amtsgericht aufgrund der ständigen Rechtsprechung aufdrängen müssen.

Wie die Sache nach der Zurückverweisung und erneuten Verhandlung für den Betroffenen ausging, ist nicht veröffentlicht. Jedenfalls sollte jedem Betroffenen klar sein, dass er nicht verpflichtet ist, sich als Fahrer zu erkennen zu geben. Des Weiteren ist es sein gutes Recht, die Fahrereigenschaft zu bestreiten.

Vorschnelle Reaktionen auf Anhörbögen sollten daher dringend vermieden werden!

Die Nichtbeantwortung eines Anhörbogens ist im Übrigen keine Ordnungswidrigkeit. In dem Moment, in dem Ihre Daten der Behörde bekannt sind, entfällt der in Anhörbögen regelmäßig zitierte Tatbestand des § 111 OWiG. Falls Sie Post von der Bußgeldstelle erhalten haben, rufen Sie mich an, bevor Sie irgendwelche Angaben machen.

Der auf dem Beitragsfoto abgebildete Fahrer bin übrigens nicht ich … oder doch?

OLG Frankfurt: Ende des fiktiven Schadensersatzes im Kaufvertragsrecht!

Das OLG Frankfurt hat eine Entscheidung gefällt, die auch bei Fahrzeugkaufverträgen, insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf, erhebliche Auswirkungen zeitigen könnte. Denn gerade im Gebrauchtwagenhandel kommt es häufig dazu, dass fiktiver Schadensersatz geltend gemacht wird. Böse Zungen behaupten, dass dies für „versierte Käufer“ eine besonders effektive Möglichkeit ist, den Kaufpreis zu drücken, bis hin zur vollständigen „Finanzierung“ des Gebrauchtwagens.

Es geht um die Berechnung von Schadensersatzansprüchen. Konkret geht es um die sogenannte fiktive Abrechnung des kleinen Schadensersatzes. Das bedeutet, dass der Käufer die Kaufsache behält und seinen Schadensersatzanspruch auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages netto berechnet. Er streicht dann die Nettoreparaturkosten ein, ist aber nicht verpflichtet, zu reparieren. Hierdurch tritt häufig eine Überkompensation ein, denn wenn der Käufer die Sache im beschädigten Zustand behält, ohne sie zu reparieren oder unter Durchführung einer Billigreparatur, dann entsteht auf seiner Seite ein zum Teil ganz erheblicher „Gewinn“.

Nachdem der Werkvertragssenat des BGH der fiktiven Abrechnung im Werkvertragsrecht – Baurecht –  mit Urteil vom 22.2.2018 – VII ZR 46/17 – eine Absage erteilt hat, hat sich nun das OLG Frankfurt für den Bereich des Kaufvertragsrechts dieser Entscheidung angeschlossen.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist nun auch bei Kaufverträgen die fiktive Abrechnung unzulässig.

Das OLG Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem es um den Erwerb einer mangelhaften Immobilie, also um einen Hauskauf, ging.

Es stellt sich damit gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das mit Urteil vom 9.10.2018 – 24 U 194/17 – die Ansicht vertreten hat, beim Immobilienkauf könne der Käufer grundsätzlich weiterhin fiktiven Schadensersatz verlangen.

Das OLG Frankfurt führt aus:

Der erkennende Senat hält demgegenüber entgegen der bisherigen Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des BGH und entgegen der Entscheidung des OLG Düsseldorf auch im Kaufrecht eine Berechnung des kleinen Schadensersatzes anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten nicht mehr für rechtlich zutreffend.

Denn zum einen handelt es sich um eine Frage des allgemeinen Schadensrechts, die sich für das Kaufrecht in gleicher Weise stellt wie für das Werkvertragsrecht. In diesem Zusammenhang hat der 5. Zivilsenat des BGH in der Vergangenheit stets ausgesprochen, dass der Nacherfüllungsanspruch im Kaufrecht und im Werkrecht inhaltsgleich ist (vgl. BGH V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 ff., juris Rn. 31). Aus dieser zutreffenden Bewertung folgt für den erkennenden Senat, dass auch hinsichtlich des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eine Differenzierung nicht überzeugt. Dies gilt insbesondere für die Frage einer möglichen Überkompensation durch Zuerkennung von fiktiven Mangelbeseitigungskosten, die den 7. Senat im Urteil vom 22.2.2018 zu Recht zur Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung veranlasst hat. Eine solche, vom Grundsatz des allgemeinen Schadensrechts nicht gedeckte Besserstellung des Geschädigten infolge des Ausgleich der mangelhaften Leistung kann – wie das OLG Düsseldorf im Urteil vom 9.10.2018 zu Recht betont hat (juris Rn. 49) – insbesondere bei der hier wie dort streitgegenständlichen Veräußerung einer Immobilie ohne Herstellungsverpflichtung im Fall von Sachmängeln auftreten, wenn der Ersatzbetrag anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen wird.

Dies ist insbesondere dann nicht sachgerecht im Sinne des allgemeinen Schadensrechts, wenn die Nacherfüllung zwar hohe Kosten verursacht, aber nicht zu einer nachhaltigen Wertsteigerung der Sache führt. Ebenso wenig sachgerecht ist eine solche Lösung, wenn die mangelhafte Sache mit Eigenmitteln kostengünstig repariert wird. Denn dann verbliebe dem Käufer der wirtschaftliche Vorteil zwischen den fiktiven Mangelbeseitigungskosten und dem eigenen Aufwand dauerhaft. Im Werkrecht wird dieses Ergebnis auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 22.2.2018 nur dadurch vermieden, dass der Besteller einer mangelhaft hergestellten Leistung die Mangelbeseitigungskosten gemäß § 637 Abs. 3 BGB nach Ausführung abrechnen muss. Im Kaufrecht verbliebe dem Käufer einer mangelhaften Sache der wirtschaftliche Vorteil der fiktiven Mangelbeseitigungskosten dauerhaft.

Dies überzeugt den erkennenden Senat auch deswegen nicht, weil die fiktiven Mangelbeseitigungskosten häufig nicht der Wertminderung infolge der Mangelhaftigkeit der Sache entsprechen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.1.2019 – 29 U 183/17

Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen .Die Frage bedarf auch der Klärung durch den Bundesgerichtshof, da hier zwei widerstreitende Ansichten von Oberlandesgerichten vorliegen.

Während das Urteil des Landgerichts Darmstadt zur Abschaffung der fiktiven Abrechnung im Deliktsrecht (v. a. Verkehrsunfallsachen) wohl kein Gehör beim BGH gefunden hat, dürfte es im Kaufvertragsrecht spannend werden.

Über die Entscheidung des LG Darmstadt hatte ich hier berichtet:

LG Darmstadt: Fiktive Abrechnung von Unfallschäden unzulässig!