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Schlagwort: Fahrzeugkauf

Kaufrechtsreform Teil 2: Rücktritt und Schadensersatz ohne Fristsetzung

Eine gravierende Änderung zu Gunsten der Verbraucher beim Kauf von Unternehmern ergibt sich aus der neuen Regelung des § 475d BGB.

Nach bisherigem Recht, das auf Kaufverträge, die vor dem 1.1.2022 abgeschlossen wurden, auch anwendbar bleibt, musste der Käufer dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräumen.

Beim Verkauf unter Privaten oder beim Verkauf unter Unternehmern bleibt es auch bei dieser Regelung.

Beim Verbrauchsgüterkauf (Privat von Unternehmer) gilt zukünftig § 475 d BGB. Absatz 1 Nr. 1 dieser Norm lautet:

„(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn

1.

der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat, …“

Das bedeutet, dass es beim Gebraucht- oder Neuwagenkauf von Privat beim Händler ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels unterrichtet. Er muss ihn weder zur Nacherfüllung auffordern noch muss er ihm hierfür eine Frist setzen.

Natürlich wird es sich in der Regel aus Käufersicht empfehlen, das dennoch vorsorglich zu tun. De facto ist absehbar, dass diese Erleichterung auch dem beratenden Käuferanwalt zu Gute kommen wird. Denn bislang waren Fehler bei der Fristsetzung und dem ordnungsgemäßen Andienen der Nacherfüllung mitunter von prozessentscheidender Bedeutung.

Welches nun die angemessene Frist nach § 475 d I Nr.1 BGB ist, innerhalb derer der Verkäufer die Nacherfüllung vornehmen muss, bleibt Frage des Einzelfalles.

In „gewöhnlichen“ Mängelfällen dürfte man mit der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung etwa zwei Wochen annehmen. Dass die Frist im Einzelfall auch wesentlich länger sein kann (siehe Diesel-Urteile), bleibt zu beachten.

Absatz 2 erklärt die Regelung auch für Schadensersatzansprüche für anwendbar:

„(2) Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1 bestimmten Fällen nicht. § 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden.“

Die weiteren Ziffern des § 475 d Absatz 1 regeln Fälle, in denen der sofortige Rücktritt oder Schadensersatzanspruch – also ohne Ablauf einer (weiteren) Frist – gerechtfertigt ist. Im Einzelnen sind das:

Nr. 2 „fehlgeschlagene“ Nacherfüllung

Nr. 3 besonders schwer wiegender Mangel

Nr. 4 Verweigerung der Nacherfüllung

Nr. 5 Offensichtliche Absehbarkeit, dass der Verkäufer nicht ancherfüllen wird

Ob und inwieweit bisherige Rechtsprechung auf diese neue Regelung übertragen werden kann, werden die Gerichte im Laufe der nächsten Jahre zu klären haben.  Zu den einzelnen Punkten werde ich noch  gesonderte Beiträge posten.

Vorerst dürfte als Fazit festzuhalten sein, dass der Käufer, der trotzdem eine Frist setzt, in der Regel gut beraten sein dürfte.

Für den Verkäufer gilt in Zukunft beim Verbrauchsgüterkauf, dass er auf jegliche Mitteilung eines Mangels durch den Käufer besser zeitnah reagieren sollte.

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Kaufrechtsreform Teil 1: Überblick

Das verkehrsrechtliche Thema dieses Jahres ist die mit Wirkung zum 1.1.2022 eingetretene Reform des Kaufrechts.

Über die anstehenden Änderungen habe ich im Oktober letzten Jahres überblicksmäßig informiert. Sie finden in dem Beitrag auch den entsprechenden Gesetzestext zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags:

Beitrag vom 5.10.2021: Änderung des Kaufrechts

Wegen der erheblichen Bedeutung der Änderungen, insbesondere beim Händlerverkauf von Gebraucht- und Neuwagen an Verbraucher, werde ich die bedeutendsten Änderungen zum bisherigen Kaufrecht in mehreren Einzelbeiträgen beleuchten und auch in meinem Podcast (verkehrsrecht-podcast.de) besprechen. Während ich mich mit meinem Podcast grundsätzlich an fachkundige Zuhörer richte, ist dieser Blog an fachunkundige Interessierte, z.B. Händler und Käufer von Fahrzeugen adressiert. Ich versuche den Blog-Beitrag daher möglichst einfach zu halten.

Dennoch ist es auch für nicht Fachkundige wichtig, zunächst einmal zu verstehen, wo im Gesetz was umgesetzt wurde. Vorauszuschicken ist, dass die Änderungen zum einen die Einführung von Gewährleistungsvorschriften für nicht funktionswesentliche digitale Elemente (z.B.: Navigationsgerät, Freisprechfunktion, etc.) betrifft und zum anderen Änderungen betreffend der Gewährleistung am Fahrzeug selbst.

Mit der Reform des Kaufrechts wurden nämlich gleich mehrere Richtlinien der EU umgesetzt.

Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

Betreffend die Mängelrechte an einem verkauften Fahrzeug selbst ist im Wesentlichen die Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie zu beachten. Diese ist in den kaufrechtlichen Regelungen des BGB integriert worden (§§ 434 ff BGB, vor allem §§ 475 a ff BGB).  Bezüglich der digitalen Elemente eines Fahrzeugs (z.B. Navi, Touchscreen, etc.) können die §§ 327 ff BGB einschlägig sein. Mit den Regelungen der §§ 327 ff BGB wurde die Richtlinie der EU über digitale Inhalte und Dienstleistungen ins nationale Recht umgesetzt.

Die §§ 327 ff BGB enthalten im Ergebnis ein dem allgemeinen Kaufrecht nachgebildetes Gewährleistungssystem, was die Rechtsfolgen (Rücktritt, Minderung, etc.) wegen Mängeln an digitalen Elementen einer Ware betrifft. Sie sind anwendbar, wenn die Ware an sich, sprich das verkaufte Fahrzeug, auch ohne das betroffene digitale Element funktioniert. Ein Beispiel hierfür wäre der Defekt eines Navigationsgerätes im Auto. Die eigentliche Funktion des Autos als Fortbewegungsmittel wird durch den Defekt des Navigationsgerätes nicht aufgehoben. Das Auto lässt sich auch ohne Navi fahren.  Daher sind die §§ 327 ff BGB auf Ansprüche wegen Mängeln der Navigationssoftware  anwendbar. Neben den §§ 327 BGB bleiben die allgemeinen kaufrechtlichen Regelungen anwendbar.

Gegenbeispiel sind solche digitalen Elemente, ohne die das Fahrzeug nicht als solches in Betrieb gesetzt werden kann (z.B. Steuergerät, Start-Stopp-Funktion, etc.). Auf solche digitalen Elemente sind nicht die §§ 327 ff BGB sondern die §§ 475 a ff BGB anwendbar.

Vereinfacht ausgedrückt: Geht es um „Zusatzsoftware“ hilft ein Blick in die §§ 327 ff BGB. Geht es um „Funktionssoftware“ sollte man sich grundsätzlich an den §§ 475 a ff BGB orientieren.

Schnittmengen und Abgrenzungsfragen wird die Rechtsprechung der kommenden Jahre zu klären haben.

Was die Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie, also betreffend Gewährleistungsrechte am Fahrzeug an sich, angeht, ist festzustellen, dass vor allem einschneidende Änderungen im Verbrauchergeschäft, also beim Verkauf vom Händler an einen Verbraucher, stattgefunden haben.

Auf diese Änderungen werde ich in nachfolgenden Beiträgen im Einzelnen eingehen. Vor allem wurden Änderungen/Neuerungen in folgenden Bereichen umgesetzt:

– Verlängerung der Beweislastumkehr von 6 Monate auf ein Jahr

– Gewährleistungsrechte beim Gebrauchtwagenkauf nur noch unter besonderen Bedingungen auf ein Jahr verkürzbar, besondere Belehrungspflicht

– Reform des Mangelbegriffs: Nachrangigkeit der Parteivereinbarung im Verbrauchsgüterkauf, besondere Belehrungspflicht bei Abweichung von üblicher Beschaffenheit

– Fristsetzungserfordernis für Mängelrechte entfällt beim Verbrauchsgüterkauf

– Besondere Pflichten in Bezug auf digitale Elemente (Aktualisierung, Information etc.).

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Änderung des Kaufrechts ab 1.1.2022!

Das deutsche Kaufrecht wird mit Wirkung zum 1.1.2022 in einigen wesentlichen Punkten reformiert. Hintergrund ist die Warenkaufrichtlinie der EU. Unter dem etwas sperrigen Titel „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ sind die Änderungen im Bundesgesetzblatt 2021, Teil I Nr. 37, S. 2133 veröffentlicht.

Hier finden Sie den Volltext:

Klicke, um auf BGBl.-AenderungKaufrecht.pdf zuzugreifen

Nicht nur aber insbesondere beim Gebrauchtwagenhandel gibt es einige erhebliche Änderungen, die ab dem nächsten Jahr zu beachten sind. Tendenziell wird die Luft für Gebrauchtwagenhändler dünner.

Das neue Kaufrecht stellt wortwörtlich auf den subjektiven und den objektiven Mangelbegriff ab. Subjektiv ist die Sache mangelhaft, wenn sie den Vereinbarungen der Parteien nicht entspricht. Ein objektiver Mangel liegt dagegen vor, wenn die Kaufsache nicht von der üblichen Qualität entsprechender Sachen ist.

Das war auch bisher so. Allerdings gilt nach neuem Recht, dass die Sache sowohl subjektiv als auch objektiv mangelfrei sein muss. Damit ist gemeint, dass in Zukunft der objektive Mangel auf den subjektiven Mangel durchschlägt. Während nach bisherigem Recht das subjektive Element, also die Parteivereinbarungen, deutlich im Vordergrund stand, weil die Parteien auch Zustände vereinbaren konnten, die objektiv einen Mangel darstellen würden, gilt das ab dem 1.1.2022 nur noch sehr eingeschränkt.

Wenn ein Händler mit einem Verbraucher einen Zustand der Sache vereinbaren will, der nicht der üblichen, objektiv zu erwartenden Beschaffenheit entspricht, dann muss der Käufer darauf in einem gesonderten Dokument hingewiesen werden und zwar vor Abschluss des Kaufvertrages. Es muss dabei auch darauf hingewiesen werden, dass die vereinbarte Beschaffenheit von der objektiv zu erwartenden abweicht. Zusätzlich ist die Abweichung im Kaufvertrag gesondert aufzuführen.

Von erheblicher Relevanz dürfte diese Neuerung bei der Frage, ob das Fahrzeug einen Unfall hatte, haben. Der einfache Vermerk im Kaufvertrag „Fahrzeug ist nicht unfallfrei“ reicht beim Verbrauchsgüterkauf zukünftig also nicht mehr aus.

Eine weitere, sehr wesentliche Gesetzesänderung ist in der Verlängerung der Beweislastumkehr nach § 477 BGB auf ein volles Jahr. Bisher wurde innerhalb von sechs Monate ab Übergabe der Kaufsache vermutet, dass ein Mangel, der sich in dieser Zeit zeigte, bei Übergabe schon vorlag. In Zukunft kommt dem Käufer, der Verbraucher ist, also ein ganzes Jahr Beweislastumkehr zu Gute.

Geklärt wird durch die Reform auch die  lange Zeit umstrittene Frage der Verkürzungsmöglichkeit der Verjährungsfrist beim verbrauchsgüterkauf.  Über die hierzu ergangene Rechtsprechung habe ich mehrmals berichtet. Ab dem 1.1.2022 wird die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf auf ein Jahr per Gesetz zulässig sein. Allerdings ist hier, wie bei der negativen Beschaffenheitsvereinbarung (siehe oben), das Formerfordernis einer gesonderten Vereinbarung außerhalb des Kaufvertragsformulars einzuhalten.

Schließlich beschäftigt sich die Gesetzesänderung mit dem Thema „Waren mit digitalen Elementen“. Dass neuere Fahrzeug über solche digitalen Elemente (Navigationssysteme etc.) verfügen, steht außer Frage. Ab dem 1.1.2022 stellen unterbliebene oder fehlerhafte Updates Mängel dar, für deren Eintritt auch nicht der Kaufvertragsabschluss bzw. die Übergabe des Fahrzeugs sondern das fehlerhafte oder unterbliebene Update maßgeblich ist. Außerdem muss der Händler den Käufer über das Anstehen solcher Updates informieren, was einen erheblichen Aufwand für „markenfreie“ Gebrauchtwagenhändler darstellen dürfte, denen der Bezug zum jeweiligen Hersteller fehlt.

 

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BGH vs. EuGH: Gewährleistungsfrist doch auf ein Jahr verkürzbar.

Am 13.7.2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Verkürzung der Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf auf ein Jahr gegen EU-Recht verstößt.

Hierüber hatte ich berichtet:

EuGH: Verjährungsfrist beim Gebrauchtwagenkauf beträgt zwei Jahre

Beim Gebrauchtwagenkauf ist es üblich, dass der Verkäufer die gesetzliche Mängelhaftung auf eine Dauer von einem Jahr statt zwei Jahren per AGB verkürzt.

In der Folge hat es lange Zeit gedauert, bis diese Entscheidung zu den deutschen Obergerichten durchgedrungen ist. Die Rechtsprechung zu den Folgen dieser EuGH-Entscheidung war uneinheitlich.

Bereits im letzten Jahr sind zwei außerordentlich verkäuferfreundliche Entscheidungen  der beiden Pfälzischen Oberlandesgerichte ergangen, die Sie hier finden:

OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.3.2020 – 4 U 198/19

OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2020 – 8 U 1803/19

Die beiden pfälzischen Obergerichte waren der Auffassung, dass die vertragliche Verkürzung auf ein Jahr zwar grundsätzlich unwirksam ist, weil sie gegen die EU Richtlinie verstößt. Allerdings habe insoweit eine ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden. Das Korrekturinstrument der ergänzenden Vertragsauslegung wendet die Rechtsprechung häufig dann an, wenn das Ergebnis der tatsächlichen Vertragsauslegung nicht dem gewünschten Ergebnis (der Parteien oder des Gerichts) entspricht.

Die Situation ist also Folgende:

Der EuGH unterscheidet zwischen Haftungsfrist auf der einen Seite. Das ist die Frist, innerhalb derer sich der Mangel zeigen muss. Und Verjährungsfrist auf der anderen Seite. Das ist die Frist, innerhalb derer die Ansprüche geltend gemacht werden müssen.

Der EuGH sagt nun: Die Haftungsfrist darf auf ein Jahr verkürzt werden, nicht aber die Verjährungsfrist.

Im Klartext: Es darf eine Verkürzung dergestalt erfolgen, dass sich der Mangel im Laufe des ersten Jahres seit Übergabe des Kaufgegenstandes zeigen muss (= Verkürzung der Haftungsfrist). Der Käufer muss aber nach wie vor zwei Jahre Zeit haben, den Mangel geltend zu machen (= Verjährungsfrist).

Das deutsche Recht kennt diese Unterscheidung zwischen Haftungs- und Verjährungsfrist nicht.  Verkürzt wird daher in den Verkaufsbedingungen immer einheitlich die Verjährungsfrist.

Beide OLG sag(t)en nun:

Wenn Verkäufer und Käufer gewusst hätten, dass zwischen diesen beiden Fristen unterschieden werden muss, dann hätten sie eben eine solche Regelung getroffen, wie sie der EuGH auch für möglich hält.

Der Mangel muss sich also innerhalb des ersten Jahres zeigen, sonst tritt Verjährung ein. Zeigt er sich innerhalb des ersten Jahres, verjähren die Gewährleistungsrechte innerhalb von zwei Jahren (jeweils gerechnet ab Übergabe des Kaufgegenstandes). Soweit die Rechtsprechung der beiden pfälzischen OLG, die also letztlich darauf hinauslief, eine Regelung entsprechend EuGH zu treffen.

Der BGH hat diese zu Gunsten des Verkäufers ausgedehnt. Er lehnt diese Lösung – „Haftungsfrist verkürzt, Verjährungsfrist zwei Jahre“ – ausdrücklich ab und stellt zunächst klar:

„Eine nationale Regelung, die den Parteien bei einem Verbrauchsgüterkauf über gebrauchte Sachen die Begrenzung der Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre ab Lieferung des betreffenden Gutes erlaubt, verstößt nach der für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-133/16, JZ 2018, 298 Rn. 50 – Ferenschild) gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.“ (BGH, Urt. v. 18.11.2020 – VIII ZR 78/20)

Aber:

„Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs indes bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen … Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung nicht schrankenlos. Er findet vielmehr dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine die Gesetzesbindung des Richters überschreitende Auslegung ist auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen.

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine richtlinienkonforme Auslegung (oder gar Rechtsfortbildung) des § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) dahingehend, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von einem Jahr unzulässig ist, nicht in Betracht.“ (BGH a. a. O.)

Der BGH nimmt sodann Bezug auf die Gesetzesbegründung und stellt klar, dass der deutsche Gesetzgeber sich ganz bewusst gegen eine Einführung der Haftungsfrist entschieden hat. Daraus folgt für den BGH:

„Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die zusätzliche Einführung einer Haftungsfrist in Kenntnis der Unterschiede zwischen dieser und einer Verjährungsfrist ist von der Rechtsprechung zu respektieren. Eine richterliche Entscheidung, die gegen den eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers zu der erstmaligen Einführung einer Haftungsfrist in das deutsche Gewährleistungsrecht führte, überschritte die verfassungsrechtlichen Grenzen und griffe unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein ….  Hierdurch würde nicht nur – unzulässig – ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen, sondern darüber hinaus sogar gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers eine neue Regelung geschaffen und die Wertentscheidung des Gesetzgebers in das Gegenteil verkehrt.“ (BGH a. a. O.)

Heißt: Die Verkürzung auf ein Jahr ist wirksam (möglich).

Dies ist eine weitere Entscheidung, in der der BGH, zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht, klar und eindeutig das nationale Recht über die europäische Rechtsordnung gestellt haben. Man spricht hier vom sogenannten „ordre public“.

Fazit: Es scheint aktuell nicht mehr weit her zu sein in Deutschland mit dem Vorrang des EU-Rechts. Die Gebrauchtwagenhändler wird diese Entscheidung freuen, die Käufer eher weniger. Für die Anwaltschaft herrscht damit zumindest endlich Beratungsklarheit.

Und die jüngsten Tendenzen, dass die deutschen Obergerichte im Zweifel auf den EuGH pfeifen, sollte man auch im Rahmen des Dieselskandals nicht unterschätzen. Da stehen ja auch noch zu einigen Themem Grundsatzentscheidungen des BGH an, die  vermutlich dieses Jahr fallen werden (Stichwort: Thermofenster).

„Kostenloses Fahrzeugleasing“ – OLG München urteilt gegen Sixt!

Das OLG München hat einen Leasingvertrag mit der Fa. Sixt als Fernabsatzgeschäft und zudem als Finanzdienstleistung (Finanzierungsleasing)  qualifiziert. Da eine entsprechende Widerrufsbelehrung fehlte und die Widerrufsbelehrung zur Rückgabe des Fahrzeuges widersprüchlich war, konnte der Kunde den Leasingvertrag unbefristet widerrufen.

Im konkreten Fall ging es um ein Kilometerleasing, das unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Internet) zustande kam.

Das Urteil gilt also für alle  Kilometerleasingverträge, die mit Sixt über Telefon- und/oder Internet zustande gekommen sind, jedenfalls bis zu einer möglichen Änderung der AGB durch Sixt.

Der Leasingnehmer hatte das Fahrzeug im März 2017 geleast und im Juli 2018 den Widerruf erklärt. Sixt hat sich gegen die Klage auf Rückabwicklung verteidigt und in erster Instanz vorm LG München I gewonnen.  Das OLG München hat der Berufung des Klägers stattgegeben.

Was für Sixt aber noch viel schlimmer ist, ist dass ihm das OLG München gegen Rückgabe des Fahrzeuges die volle Rückerstattung der gezahlten Leasingraten zugesprochen hat.

Begründung:

„Der Kläger schuldet nach der gesetzlichen Wertung keinen Wertersatz und keine Nutzungsentschädigung.

Nach der für Finanzdienstleistungen geltenden Sondervorschrift des § 357 a Abs. 2 S. 1 BGB setzt die Zahlung von Wertersatz voraus, dass der Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen wurde und er nach diesem Hinweis ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Derartige Erklärungen enthält der Vertragstext nicht.“ (OLG München, Urt. v. 18.6.2020 – 32 U 7119/19)

Das OLG München hat die Revision zum BGH zugelassen, da es mit seiner Rechtsprechung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf widerspricht:

„Die Revision ist zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Frage, ob ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung als sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB gilt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Oktober 2018 – 24 U 164/17 -, Rn. 9, juris Urteil vom 2. Oktober 2012 – I-24 U 15/12, Rz. 18, NJW-RR 2013, 1069). Eine höchstrichterliche Entscheidung zur aktuellen Gesetzeslage ist bislang nicht ergangen. Die Qualifizierung des Vertrages ist entscheidungserheblich für die Fragen, welche Widerrufsvorschriften zur Anwendung kommen und ob und in welchem Umfang der Verbraucher Nutzungs- oder Wertersatz bei der Rückabwicklung zu leisten hat.“ (OLG München, Urt. v. 18.6.2020 – 32 U 7119/19)

Wenn Sie einen Kilometerleasingvertrag übers Internet abgeschlossen haben, haben Sie aktuell gute Chancen, das Fahrzeug gegen volle Rückerstattung der gezahlten Raten zurückzugeben. Der Vertrag ist dann beendet. Es sind keine weiteren Raten fällig.

EuGH bestätigt Widerrufsjoker – Urteil gilt auch für Autokredite

Nachdem der BGH in zwei Entscheidungen Ende letzten Jahres eine Presche für die Banken geschlagen hat – Urt. v. 5.11.2019, Az.XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19-, hat der EuGH jetzt in einem Fall gegengerudert. Eine ganz herbe Schlappe für die Banken!

Ausgerechnet mein Haus- und Hofgericht, das Landgericht Saarbrücken, hat dem EuGH die Frage aller Fragen zum Thema Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung gestellt:

„Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin gehend auszulegen, dass zu den erforderlichen Angaben zur „Frist“ oder zu den „anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ auch die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist zählen?“

Der EuGH hat diese Frage bejaht. Das bedeutet, dass fast alle Darlehensverträge noch widerrufbar sind. So kann nicht nur ein Hauskredit auf einen günstigeren Zinssatz „umgeschuldet“ werden,  auch Autokredite können ohne Frist widerrufen werden. Vor allem Dieselkäufern ist anzuraten, diese Option in Erwägung zu ziehen.

Konkret ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und der Kreissparkasse Saarlouis über einen Grundstückskredit.

In den Bedingungen der Bank hieß es:

„Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

Problematisch hierbei ist, dass das Europäische Recht verlangt, dass der Verbraucher in der Belehrung klar und prägnant über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird. Die Belehrung verweist aber auf § 492 Abs. 2 BGB, welcher seinerseits auf weitere Vorschriften des BGB verweist. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Kaskadenverweis.

 Der Verbraucher muss sich also zunächst durch weitere Gesetze wühlen, um bestimmen zu können, wann die Widerrufsfrist beginnt.

Nach dem EuGH genügt das den Anforderungen an eine klare und prägnante Belehrung über die Widerrufsfrist nicht. Aus diesem Grund sind Belehrungen, die einen solchen oder ähnlichen Kaskadenverweis enthalten, unwirksam. Sie lösen den Lauf der Widerrufsfrist nicht aus. Der Vertrag kann noch nach Jahren widerrufen werden.

Bei Grundstückskrediten wurden Kaskadenbelehrungen bereits 2016 abgeschafft. Bei Autokrediten nicht.

Fazit: Ich bin kein Freund der „Widerrufskjoker-Masche“ im Immobiliarrecht.  Letztlich ist es im Grundstücksbereich nichts anderes als eine – zugegebener Maßen sehr lohnenswerte – Art, einen Kreditvertrag umzuschulden. Und zwar nicht nur für die Darlehensnehmer sondern auch für deren Anwälte.

Nach den neueren Erkenntnissen im Dieselskandal, Stichwort: Thermofenster, und der Art und Weise, wie hier über Jahre hinweg getäuscht und auf Kosten der Umwelt Reibach gemacht wurde, rate ich aber jedem, der seinen Schummeldiesel loswerden will, den Widerrufsjoker ernsthaft in Betracht zu ziehen!

Vor allem für solche Betroffene, die beim Vergleich leer ausgingen oder die nicht an der Musterfeststellungsklage teilgenommen haben, stellt der Widerrufsjoker eine effektive Möglichkeit dar, doch noch zu seinem Recht zu kommen.

OLG Frankfurt: Ende des fiktiven Schadensersatzes im Kaufvertragsrecht!

Das OLG Frankfurt hat eine Entscheidung gefällt, die auch
bei Fahrzeugkaufverträgen, insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf, erhebliche
Auswirkungen zeitigen könnte. Denn gerade im Gebrauchtwagenhandel kommt es
häufig dazu, dass fiktiver Schadensersatz geltend gemacht wird. Böse Zungen
behaupten, dass dies für „versierte Käufer“ eine besonders effektive
Möglichkeit ist, den Kaufpreis zu drücken, bis hin zur vollständigen „Finanzierung“
des Gebrauchtwagens.

Es geht um die Berechnung von Schadensersatzansprüchen.
Konkret geht es um die sogenannte fiktive Abrechnung des kleinen
Schadensersatzes. Das bedeutet, dass der Käufer die Kaufsache behält und seinen
Schadensersatzanspruch auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages
netto berechnet. Er streicht dann die Nettoreparaturkosten ein, ist aber nicht
verpflichtet, zu reparieren. Hierdurch tritt häufig eine Überkompensation ein,
denn wenn der Käufer die Sache im beschädigten Zustand behält, ohne sie zu
reparieren oder unter Durchführung einer Billigreparatur, dann entsteht auf
seiner Seite ein zum Teil ganz erheblicher „Gewinn“.

Nachdem der Werkvertragssenat des BGH der fiktiven
Abrechnung im Werkvertragsrecht – Baurecht –  mit Urteil vom 22.2.2018 – VII ZR 46/17 – eine
Absage erteilt hat, hat sich nun das OLG Frankfurt für den Bereich des Kaufvertragsrechts
dieser Entscheidung angeschlossen.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist nun auch bei
Kaufverträgen die fiktive Abrechnung unzulässig.

Das OLG Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, bei
welchem es um den Erwerb einer mangelhaften Immobilie, also um einen Hauskauf,
ging.

Es stellt sich damit gegen die Entscheidung des OLG
Düsseldorf, das mit Urteil vom 9.10.2018 – 24 U 194/17 – die Ansicht vertreten
hat, beim Immobilienkauf könne der Käufer grundsätzlich weiterhin fiktiven Schadensersatz
verlangen.

Das OLG Frankfurt führt aus:

Der erkennende Senat hält demgegenüber entgegen der bisherigen
Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des BGH und entgegen der Entscheidung des OLG
Düsseldorf auch im Kaufrecht eine Berechnung des kleinen Schadensersatzes
anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten nicht mehr für rechtlich
zutreffend.

Denn zum einen handelt es sich um eine Frage des allgemeinen
Schadensrechts, die sich für das Kaufrecht in gleicher Weise stellt wie für das
Werkvertragsrecht. In diesem Zusammenhang hat der 5. Zivilsenat des BGH in der
Vergangenheit stets ausgesprochen, dass der Nacherfüllungsanspruch im Kaufrecht
und im Werkrecht inhaltsgleich ist (vgl. BGH V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 ff.,
juris Rn. 31). Aus dieser zutreffenden Bewertung folgt für den erkennenden
Senat, dass auch hinsichtlich des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eine
Differenzierung nicht überzeugt. Dies gilt insbesondere für die Frage einer
möglichen Überkompensation durch Zuerkennung von fiktiven
Mangelbeseitigungskosten, die den 7. Senat im Urteil vom 22.2.2018 zu Recht zur
Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung veranlasst hat. Eine solche, vom
Grundsatz des allgemeinen Schadensrechts nicht gedeckte Besserstellung des
Geschädigten infolge des Ausgleich der mangelhaften Leistung kann – wie das OLG
Düsseldorf im Urteil vom 9.10.2018 zu Recht betont hat (juris Rn. 49) –
insbesondere bei der hier wie dort streitgegenständlichen Veräußerung einer
Immobilie ohne Herstellungsverpflichtung im Fall von Sachmängeln auftreten,
wenn der Ersatzbetrag anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen
wird.

Dies ist insbesondere dann nicht sachgerecht im Sinne des
allgemeinen Schadensrechts, wenn die Nacherfüllung zwar hohe Kosten verursacht,
aber nicht zu einer nachhaltigen Wertsteigerung der Sache führt. Ebenso wenig
sachgerecht ist eine solche Lösung, wenn die mangelhafte Sache mit Eigenmitteln
kostengünstig repariert wird. Denn dann verbliebe dem Käufer der
wirtschaftliche Vorteil zwischen den fiktiven Mangelbeseitigungskosten und dem
eigenen Aufwand dauerhaft. Im Werkrecht wird dieses Ergebnis auf der Grundlage
des Urteils des BGH vom 22.2.2018 nur dadurch vermieden, dass der Besteller
einer mangelhaft hergestellten Leistung die Mangelbeseitigungskosten gemäß §
637 Abs. 3 BGB nach Ausführung abrechnen muss. Im Kaufrecht verbliebe dem
Käufer einer mangelhaften Sache der wirtschaftliche Vorteil der fiktiven
Mangelbeseitigungskosten dauerhaft.

Dies überzeugt den erkennenden Senat auch deswegen nicht, weil
die fiktiven Mangelbeseitigungskosten häufig nicht der Wertminderung infolge
der Mangelhaftigkeit der Sache entsprechen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.1.2019 – 29 U 183/17

Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen .Die Frage bedarf auch der Klärung durch den Bundesgerichtshof, da hier zwei widerstreitende Ansichten von Oberlandesgerichten vorliegen.

Während das Urteil des Landgerichts Darmstadt zur Abschaffung der fiktiven Abrechnung im Deliktsrecht (v. a. Verkehrsunfallsachen) wohl kein Gehör beim BGH gefunden hat, dürfte es im Kaufvertragsrecht spannend werden.

Über die Entscheidung des LG Darmstadt hatte ich hier berichtet:

LG Darmstadt: Fiktive Abrechnung von Unfallschäden unzulässig!

Abgasskandal: Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Hersteller und Händler können gemeinsam am gleichen Gerichtsort verklagt werden.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden, indem er mit seinem ersten Urteil zum Abgasskandal Folgendes klargestellt hat:

„Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels (hier: im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen) und gegen den Hersteller des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustands gestützt werden, können Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden.“

Das Urteil ist hier im PDF-Format hinterlegt:

BGH Urteil vom 6.6.2018 – X ARZ 303/18 (PDF)

Bislang kam es in zahlreichen Verfahren zu einer Trennung des Prozesses wegen fehlender örtlicher Zuständidigkeit, wenn gegen den Verkäufer des Fahrzeuges und gegen den Hersteller des Fahrzeuges eine Klage eingereicht wurde. Dem hat der BGH ein Ende gesetzt. Kommt es zum Streit, an welchem Gericht eine Klage gegen Hersteller und Händler als Gesamtschuldner einzureichen ist, dann entscheidet diese Frage das übergeordnete Gericht.

VG Sigmaringen: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung eines Diesel-PKW

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat einem Betroffenen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Betriebsuntersagung seines Dieselfahrzeugs gewährt. Nachdem der Betroffene an der Rückrufaktion des Herstellers bzw. dem umstrittenen Softwareupdate des Herstellers nicht teilgenommen hatte, wurde ihm von der Zulassungsstelle der Betrieb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung (Sofortvollzug) untersagt.

Das VG Sigmaringen gab seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit folgender Begründung statt:

Die hier in Rede stehende Sofortvollzugsanordnung in Nummer 3 des Bescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 05.03.2018 genügt diesen Maßgaben nicht. Die diesbezügliche – knappe und im gerichtlichen Verfahren nicht weiter erläuterte oder gar ergänzte (vgl. dazu ohnehin: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011, a.a.O.) – Begründung beschränkt sich darauf, unter offenkundiger Verwendung eines Textbausteins das besondere öffentliche Interesse darin zu sehen, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge (auch bereits vor Bestandskraft) „zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer“ vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten. Eine solchermaßen pauschale Begründung mag – formell – ausreichend sein, wenn es um typische Fallgestaltungen einer Betriebsuntersagung geht, bei denen ggf. Sicherheitsmängel am Fahrzeug, etwa an der Bremsanlage, mit auf der Hand liegenden und beträchtlichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr bestehen. Davon kann hier aber keine Rede sein. Es ist weder vom Antragsgegner geltend gemacht noch auch nur im Ansatz ersichtlich, dass die am Fahrzeug des Antragstellers offenbar vorliegende Abweichung von der EG-Typengenehmigung in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung überhaupt verkehrssicherheitsrelevant sein könnte. Vielmehr dürften vom Betrieb des Fahrzeugs des Antragstellers unzulässige umwelt- und ggf. auch gesundheitsschädigende Emissionen ausgehen, die in erster Linie Belange der Luftreinhaltung betreffen. Dass die damit verbundenen (Umwelt-)Gefahren aus behördlicher Sicht indes gleichermaßen dringlich und gerade im Fall des Antragstellers auch mit Sofortvollzug angegangen werden müssten, ergibt sich aus der hierzu gegebenen Begründung im Bescheid nicht. Da das Landratsamt mithin offenbar schlicht einen ersichtlich unpassenden Textbaustein als (alleiniges) Begründungselement verwendet hat, fehlt es nach Auffassung der Kammer gänzlich an einer hinreichenden schriftlichen Begründung der Sofortvollzugsanordnung, ohne dass damit eine – im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO dem Gericht auf formeller Ebene an sich verwehrte – Inhaltskontrolle der behördlichen Erwägungen verbunden wäre (ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/17 -, Juris).

Die Pressemeldung ist hier veröffentlicht:

Pressemeldung des VG Sigmaringen

Den Beschluss des VG Sigmaringen vom 4.4.2018 – 5 K 1476/18 finden Sie im Volltext hier:

Beschluss des VG Sigmaringen

EuGH: Verjährungsfrist beim Gebrauchtwagenkauf beträgt zwei Jahre!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr beim Gebrauchtwagenkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher unzulässig ist. Damit gelten für Verbraucher – also „Privatkäufer“ – aktuell zwei Jahre Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf.

Im Gebrauchtwagenhandel ist es üblich, die Verjährung für Mängelansprüche auf ein Jahr zu verkürzen. Hierfür stellt – unter anderem – der Zentralverband des deutschen Kraftfahrtgewerbes Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verfügung, die eine entsprechende Klausel enthalten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese wohl am weitesten verbreitete Klausel bereits im Jahr 2015 für intransparent und unwirksam erklärt. Während der BGH sich mit dem Wortlaut der Klausel befasst hat, und diese konkrete Klausel als unverständlich angesehen hat, hat sich der EuGH mit der generellen Möglichkeit, die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen, befasst.

Die Entscheidung des EuGH erging zu einer Vorlagefrage des belgischen Rechts, ist aber auf die Rechtslage in Deutschland anwendbar.

Der EuGH hat entschieden:

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn der Verkäufer und der Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsfrist des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, ist. ( Urteil vom 13.07.2017 – C-133/16)

Der EuGH hat zunächst richtungsweisend klargestellt, dass zwischen zwei Fristen zu unterscheiden ist:

1. Haftungsfrist:

Die Haftungsfrist betrifft die Haftungsdauer des Verkäufers. Mit Haftungsfrist meint der EuGH den Zeitraum, in welcher ein Mangel auftreten muss, um die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers auszulösen. Diese Frist beträgt zwei Jahre, kann aber auf ein Jahr verkürzt werden. Hiervon wurde aber bislang kein Gebrauch gemacht, weil die gängigen AGB im Gebrauchtwagenhandellediglich die Verjährungsfrist betreffen.

2. Verjährungsfrist:

Die Verjährungsfrist ist der Zeitraum, in dem der Verbraucher seine Rechte ausüben kann. Diese Frist beträgt zwei Jahre und darf nicht verkürzt werden.
Der EuGH hat seiner Entscheidung die maßgeblichen Regelungen vorangestellt, anhand derer das bislang verkannte Verjährungssystem deutlich wird:

Art. 5 („Fristen“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Der Verkäufer haftet nach Artikel 3, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird (Anmerkung des Autors: Haftungsfrist). Gilt nach dem innerstaatlichen Recht für die Ansprüche nach Artikel 3 Absatz 2 eine Verjährungsfrist, so endet sie nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung (Anmerkung des Autors: Verjährungsfrist).“

Art. 7 („Unabdingbarkeit“) der Richtlinie 1999/44 sieht in seinem Abs. 1 vor:
„Vertragsklauseln oder mit dem Verkäufer vor dessen Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit getroffene Vereinbarungen, durch welche die mit dieser Richtlinie gewährten Rechte unmittelbar oder mittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind für den Verbraucher gemäß dem innerstaatlichen Recht nicht bindend.
Im Fall gebrauchter Güter können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen einigen können, denen zufolge der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen. Diese kürzere Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten.“

Fazit:
Da bislang keine wirksamen Klauseln vorliegen dürften, die zwischen der Haftungs- und der Verjährungsfrist unterscheiden, dürfte im Allgemeinen für den Gebrauchtwagenkauf derzeit eine zweijährige Gewährleistung gelten. Die Verkürzung der Haftungsfrist – nicht aber der Verjährungsfrist – ist aber durch zukünftige AGB-Anpassung möglich.

Abgasskandal: LG Saarbrücken urteilt gegen VW und Händler

Über den Abgasskandal hatte ich bereits im Dezember 2015, kurz nachdem klar war, dass tatsächlich eine Manipulationssoftware verbaut wurde, berichtet:

Dieselgate Abgasskandal – Beitrag vom 9.11.2015

Einiges, was damals prognostiziert worden war, insbesondere im Hinblick auf die Betriebszulassung und Fahrverbote, hat sich wirklich zu einem handfesten Problem ausgeweitet. Aktuell behandeln die Gerichte die Rechte der betroffenen  Käufer sehr unterschiedlich und es ist festzustellen, dass jeder Fall ein Einzelfall ist und auch als solcher behandelt werden sollte. Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung für Kunden hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 14.6.2017 – 12 O 104/16 – gefällt:

Es hat entschieden, dass die Volkswagen AG und der betroffene Fahrzeughändler den PKW eines Klägers wegen der eingebauten Manipulationssoftware zurücknehmen und den Kaufpreis – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – zu erstatten haben.

Das Urteil ist eine klare Ansage an Volkswagen, da das Landgericht nicht nur unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass das Klägerfahrzeug wegen der eingebauten Manipulationssoftware mangelhaft ist sondern darüber hinaus ausgesprochen hat, dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, den Beklagten das Recht zur Nacherfüllung zu gewähren. Im zu entscheidenden Fall war dem Kläger nicht zuzumuten, an der Rückrufaktion teilzunehmen. Er durfte sofort den Rücktritt erklären.

Zur Mangelhaftigkeit führt die Kammer aus:

Damit steht fest, dass die „Vorschriftsmäßigkeit“ des Fahrzeugs im Zustand bei der Übergabe nicht gegeben war und erst durch die Außerbetriebsetzung der Abschalteinrichtung und die Durchführung der vom KBA vorgegebenen technischen Eingriffe (gleich ob durch die bloße Veränderung der Software und oder durch den zusätzlichen Einbau eines Strömungstransformators vor dem Luftmassenmesser) hergestellt werden muss.

Dies ist evident kein Zustand, der bei Sachen der gleichen Art üblich ist und den der Käufer nach der Sache der Art erwarten kann. … Dementsprechend ist das Fahrzeug mangelhaft, so dass dem Kläger die Geltendmachung der Rechte nach §437BGB eröffnet ist. (Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 14.6.2017 – 12 O 104/16)

Zur Frage der Erforderlichkeit einer Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung führt die Kammer aus:

Der Rücktritt ist auch nicht – wie die Beklagten meinen – ausgeschlossen, weil eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung (§ 323Abs.1BGB) nicht erfolgt ist.

Die Fristsetzung gegenüber der Beklagten zu 1 ist entbehrlich, weil Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen den sofortigen Rücktritt gerechtfertigt hätte (§323Abs.2 Nr.3BGB).

Es ist zu berücksichtigen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts also im Januar2016 völlig unklar war, ob und wann eine Nachbesserung überhaupt möglich sein würde. Für die Käufer der betroffenen Fahrzeuge war zum damaligen Zeitpunkt noch überhaupt keine Klarheit darüber geschaffen, ob es eine vertretbare technische Lösung des Problems geben würde und ob diese vom Kraftfahrzeugbundesamt „abgesegnet“ werden würde. (Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 14.6.2017 – 12 O 104/16)

Derzeit verfährt die Rechtsprechung sehr uneinheitlich. Wer das Fahrzeug im Saarland gekauft hat, hat aufgrund dieser aktuellen Entscheidung gute Karten, es gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben zu können. Es handelt sich, insbesondere, was die Frage der Nacherfüllung, also der Verpflichtung zur Teilnahme an der Rückrufaktion, betrifft, immer um Einzelfallentscheidungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob das Oberlandesgericht des Saarlandes die Entscheidung hält.

Dem betroffenen Käufer kann jedoch nicht angeraten werden, abzuwarten. Volkswagen wird sich wohl zwar bis Ende 2018 nicht auf die Einrede der Verjährung berufen können, allerdings kann sich eine beanstandungslose Weiternutzung des Fahrzeugs bei der Frage der Zumutbarkeit der Nacherfüllung durchaus negativ auswirken.

 

BGH folgt EuGH – Stärkung der Verbraucherrechte

Über die bislang etwas verwirrende und nicht gerade verbraucherfreundliche Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs zum Thema Beweislastverteilung beim Mangelkauf hatte ich bereits berichtet:

EugH stärkt die Verbraucherrechte erheblich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führt in dieser Entscheidung aus, dass der Käufer bei Vorliegen eines Mangels, der sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache zeigt, lediglich die Mangelsymptomatik beschreiben muss. Er hat lediglich darzulegen, dass der Kaufgegenstand innerhalb der ersten sechs Monate eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten oder der gewöhnlichen Beschaffenheit aufweist.

Es ist dann Sache des Verkäufers, dem entgegenzutreten und zu beweisen, dass der Mangel bei Übergabe der Kaufsache nicht vorgelegen hat.

Dieser Ansicht hat sich der Bundesgerichtshof nun ausdrücklich angeschlossen.

Das stellt eine weitere massive Stärkung der Rechte des Autokäufers dar.

Dem Bundesgerichtshof lag ein Fall vor, bei welchem sich der Kläger – in seiner Eigenschaft als Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs – auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen hatte. Diese Norm lautet:

§ 476 BGB Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Der Kläger hatte ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke BMW 525d Touring mit Automatikgetrienbe gekauft. Nach rund fünf Monaten und einer in dieser Zeit erreichten Laufleistung von 13.000 km schaltete das Automatikgetrieb auf „D“ nicht mehr in den Leerlauf. Stattdessen ging der Motor aus.

Der Kläger verlor in beiden Vorinstanzen, weil die Gerichte nach der nunmehr veralteten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs urteilten und den Kläger darauf verwiesen, er habe den Beweis, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe mangelhaft war, nicht erbracht.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und zwar unter ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine bislang zu § 476 BGB* entwickelten Grundsätze zugunsten des Käufers angepasst, um sie mit den Erwägungen in dem zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13, NJW 2015, 2237 – Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) in Einklang zu bringen.

Die mit diesem Urteil durch den Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie**, der durch § 476 BGB* in nationales Recht umgesetzt wurde, gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB* den Anwendungsbereich dieser Beweislastumkehrregelung zugunsten des Verbrauchers in zweifacher Hinsicht zu erweitern.

Dies betrifft zunächst die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Käufers hinsichtlich des – die Voraussetzung für das Einsetzen der Vermutungswirkung des § 476 BGB bildenden – Auftretens eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang. Anders als dies der bisherigen Senatsrechtsprechung zu § 476 BGB entspricht, muss der Käufer nach Auffassung des Gerichtshofs im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchgüterkaufrichtlinie** weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist. Vielmehr hat er lediglich darzulegen und nachzuweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. In richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB* lässt der Senat nunmehr die dort vorgesehene Vermutungswirkung bereits dann eingreifen, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine „Mangelerscheinung“) gezeigt hat, der – unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Außerdem ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB* die Reichweite der dort geregelten Vermutung um eine sachliche Komponente zu erweitern. Danach kommt dem Verbraucher die Vermutungswirkung des § 476 BGB* fortan auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Damit wird der Käufer – anders als bisher von der Senatsrechtsprechung gefordert – des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.

Folge dieser geänderten Auslegung des § 476 BGB* ist eine im größeren Maß als bisher angenommene Verschiebung der Beweislast vom Käufer auf den Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf. Der Verkäufer hat den Nachweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe – zumindest ein in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil sie ihren Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und ihm damit nicht zuzurechnen ist. Gelingt ihm diese Beweisführung – also der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen – nicht hinreichend, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB* auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag. Daneben verbleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB* ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar sei (§ 476 BGB am Ende*). Auch kann der Käufer im Einzelfall gehalten sein, Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 180/16 vom 12.10.2016

Europäischer Gerichtshof stärkt die Verbraucherrechte erheblich

Bekanntermaßen ist es bei einem Kaufvertrag, insbesondere bei einem Fahrzeugkauf, von erheblicher Bedeutung, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt oder nicht, sprich ob der Käufer Verbraucher (umgangssprachlich: Privater) ist und bei einem Unternehmer („Händler“) kauft oder nicht.
Für den Verbrauchsgüterkauf – also „Privat von Händler“ – gelten besondere Vorschriften, die den Verbraucher schützen.

Im Wesentlichen beruht das deutsche „Verbraucherschutzrecht“ auf einer europäischen Richtlinie, die die Mitgliedsstaaten in ihr eigenes nationales Recht umgesetzt haben. Kommen diese nationalen Gesetze in einem Rechtsstreit zur Anwendung, sind sie immer vor dem Hintergrund der europäischen Richtlinie zu prüfen. Treten dabei von seiten des Gerichts Zweifel auf, wie das eigene Recht des Mitgliedsstaates vor dem Hintergrund der europäischen Richtlinie auszulegen ist, kann das jeweilige Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen und ihm die Zweifel, die es hat, als Vorlagefragen zur Beantwortung vorlegen. Das nennt man dann Vorabentscheidungsverfahren.

Diesen kleinen Exkurs ins Europarecht vorausgeschickt, komme ich nun zu der Entscheidung des EuGH vom 4.6.2015 – C-497/13.

Der Gerechtshof Arnhem Leeuwarden (Niederlande) legte dem EuGH im Rahmen eines Mängelrechtsstreits gleich mehrere interessante Fragen zur Vereinbarkeit und Auslegung des eigenen Rechts mit der europäischen Richtlinie zum Verbraucherschutz vor.

Zwei Vorlagefragen sind von Interesse und stärken die Rechte des Verbrauchers erheblich:

1.
Eine der Vorlagefragen, die ich hier anspreche, lautet:

„Ist das nationale Gericht – … – verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob der Käufer bei einem Vertrag ein Verbraucher im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 1999/44 ist?“

Die Antwort des EuGH:

„Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Fragen 1, 2, 3 und 7 zu antworten, dass die Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass in einem Rechtsstreit über einen Vertrag, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann, die Frage zu prüfen hat, ob der Käufer als Verbraucher eingestuft werden kann, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat.“ (Hervorhebung durch Autor)

Damit bringt der EuGH deutlich zum Ausdruck, dass es Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt aufzuklären. Besteht die „Möglichkeit“, dass der in einem Rechtsstreit gegenständliche Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, hat das Gericht also zumindest ein „einfaches Auskunftsersuchen“ hierzu zu tätigen.

Das widerspricht dem in Deutschland geltenden Beibringungsgrundsatz, nach welchem es Sache der Parteien ist, den für sie günstigen Vortrag zu leisten und in den Prozess einzuführen. Von Amts wegen werden nach nationalem Recht nur Prozessvoraussetzungen (Zuständigkeit des Gerichts etc.) geprüft.

Des Weiteren hat der EuGH übrigens klargestellt, dass die Nichtaufklärung der Verbrauchereigenschaft, auch wenn diese nicht vorgetragen wurde, auch dann gegen die Richtlinie verstößt, wenn die jeweilige Partei anwaltlich vertreten ist. Während es nach der Ansicht der deutschen Rechtsprechung dem Anwalt sogar anzukreiden ist, wenn er das Gericht nicht auf dessen fehlerhafte Rechtsansichten hinweist, vertritt der EuGH hier eine dem Anwalt günstigere Rechtsprechung.

2.

Mit der zweiten Frage wollte der Gerechtshof Arnhem Leeuwarden vom EuGH wissen, wie die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 vorgenommene Beweislastverteilung funktioniert, und insbesondere, welches die Umstände sind, die der Verbraucher beweisen muss.

Der Bundesgerchtshof vertrat hierzu bislang eine wenig verbraucherfreundliche Auslegung des nationalen Rechts. Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich diese Regelung in der Beweislastumkehr des § 476 BGB:

„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist diese Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate von ganz erheblicher Bedeutung. Denn es ist gar nicht so selten, dass sich innerhalb dieses Zeitraumes ein Mangel zeigt, der bei Übergabe des Fahrzeugs eben nicht erkennbar war bzw. sich noch keinem der Beteiligten gezeigt hatte.

In mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nahm dieser eine Differenzierung vor, die nur schwer verständlich war und für den Verbraucher zu einer erheblichen Verkürzung seiner Rechte und regelmäßig sogar zum völligen Leerlauf der Beweislastumkehr des § 476 BGB führte.
Der BGH konstatiert, dass die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe des Kaufgegenstandes vorlag, sich nur auf das Vorhandensein dieses konkreten Mangels bezieht. Reißt etwa innerhalb der ersten sechs Monate der Zahnriemen, dann war er jedenfalls bei Übergabe noch nicht gerissen. Der Verbraucher muss daher die konkrete Mangelursache aufklären (z.B.: gelockerte Schraube bei Übergabe des Fahrzeugs) und darlegen. Behauptet der Verkäufer, diese sei bei Gefahrübergang nicht vorhanden gewesen, lässt das der BGH genügen, weil er die Beweislastumkehr eben nur auf den konkreten Mangel erstreckt. Die Differenzierung zwischen angelegtem Mangel, Mangelursache und konkretem Mangel ist mehr als schwammig.

Der EuGH sieht das wesentlich verbraucherfreundlicher:

„Daher ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand,

– zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, d. h., sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;

– von der Anwendung nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.“ (Hervorhebung durch Autor)

Der EuGH stellt damit klar, dass der Verbraucher keineswegs irgendwelche Ausführungen zu tätigen hat, worin die Mangelursache liegt oder ähnliches. Er hat lediglich darzutun, dass der Kaufgegenstand innerhalb von 6 Monaten nicht mehr vertragsgemäß ist.

Tut er dies, wird vermutet, dass bei Übergabe des Kaufgegenstandes bereits ein Mangel vorlag, der zur Vertragswidrigkeit führte.

Nun hat der Verkäufer darzulegen und zu beweisen, dass die Mangelursache nach der Übergabe eingetreten ist. Das läuft de facto auf eine sechsmonatige Garantie für den Verbraucher hinaus.

Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung; jedenfalls aus Sicht der Verbraucher.

Dieselgate Abgasskandal – Leseempfehlung für Kollegen und Betroffene

Über die Rechtsfolgen des Abgasskandals  ist derzeit viel zu lesen. Weitgehend spekulativ und zusammenhanglos erscheint die „Berichterstattung“ in diversen Internetblogs.

Wichtig für Betroffene ist, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen eingehalten werden. In diesem Zusammenhang noch einmal der ausdrückliche Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/bgh-verkuerzung-gewaehrleistung-bei-gebrauchtwagen-auf-jahr-unwirksam/

Lassen Sie sich auch beim Gebrauchtwagenkauf nicht auf die einjährige Gewährleistungsfrist verweisen!

Nunmehr hat der Kollege Detlef Burhoff zugeschlagen und im Verkehrsrechtsreport die – jedenfalls nach meinem Kenntnisstand – erste umfängliche Zusammenfassung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung in der Zeitschrift Verkehrsrechtsreport (VRR) veröffentlicht. Der lesenswerte Beitrag wird über seine Homepage kostenlos zur Verfügung gestellt.

Hier der Link zum Blog des Kollegen Burhoff:

http://blog.burhoff.de/2015/11/dieselgate-eine-erste-rechtliche-bewertung-hier-gibt-es-kostenlose-infos/

 

Reparatur eines Mangelfahrzeugs – Bringen, Holen oder Kommen?

Die Frage, ob der Käufer eines mangelhaften Autos dieses zur Nacherfüllung (Reparatur) zum Verkäufer bringen muss oder ob es der Verkäufer abholen muss, war lange Zeit umstritten.

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.4.2011 – VIII ZR 220/10 – kam schnell Licht ins Dunkel.

Kurz gefasst, ist in der Regel der Erfüllungsort beim Verkäufer. Das bedeutet, der Käufer muss das Fahrzeug zum Verkäufer bringen. Anderes gilt nur, wenn die Parteien des Kaufvertrages etwas anderes ausdrücklich vereinbart haben, oder wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles etwas anderes gibt. Letzteres ist beim typischen Vorortkauf auf dem Hof des Fahrzeughändlers praktisch nie der Fall.

Sprich: In der Regel muss das Fahrzeug zum Verkäufer verbracht werden.

Das ist für den Käufer häufig problematisch, insbesondere wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist und infolgedessen abtransportiert werden muss. Dann nämlich stellt sich die Folgefrage, wer den Fahrzeugtransport zahlen muss.

Die einfache Antwort lautet: Der Verkäufer zahlt die Transportkosten.

Aber: Eben nur, wenn das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft ist. Und das ist ja zwischen den Parteien häufig streitig.

Da beißt sich die Katze also in den Sack.

Denn, was tun, wenn der Verkäufer sich – wie nicht selten – auf den Standpunkt stellt: Das Fahrzeug hat zwar keine Mängel, aber bringen Sie es doch mal vorbei, ich gucke mir die Sache an?

Wer sich nun weigert, das Fahrzeug hinzubringen und stattdessen – gegebenenfalls nach Fristsetzung zur Nachbesserung – den Rücktritt erklärt, der glotzt in den Flatscreen. Der Rücktritt ist in einem solchen Fall unwirksam und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug mangelhaft ist oder nicht.

In der Praxis ist es aber häufig so, dass das Vertrauen des Käufers in die Seriosität des Verkäufers bereits allein durch das Vorhandensein des Mangels ganz erheblich gelitten hat. Unabhängig davon, dass der Gebrauchtwagenkäufer per se davon ausgeht, übers Ohr gehauen worden zu sein (Stichwort: arglistige Täuschung), was – zugegebener Maßen – auch „gelegentlich“ der Fall sein dürfte.

Im Klartext: Der Käufer will eigentlich das Fahrzeug nicht mehr zum Verkäufer zur Reparatur bringen, weil er schon nichts Gutes mehr vom Verkäufer erwartet.

Nun, dann bleibt nur noch, einen Vorschuss auf die Transportkosten – und zwar in voller Höhe – vom Verkäufer zu verlangen. Weigert sich der Verkäufer, den Vorschuss zu zahlen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Auch hier muss man letztlich jedoch das Pferd von hinten aufbäumen.

War das Fahrzeug nämlich nicht mangelhaft, war auch die Forderung nach Transportkostenvorschuss natürlich nicht rechtens. Und dann geht die ganze Sache mit dem Pferd und der Katze und so von vorne los … äh falsch … nach hinten und zwar unabhängig vom Bestehen eines Mangels.

Wer jetzt vor lauter Bäumen keinen Wolf mehr sieht, der soll zum Anwalt seines Vertrauens gehen. Am besten aber diesen Artikel ausdrucken (Druckfunktion unten) und gleich zum Kollegen oder zur Kollegin mitnehmen. Macht man heute so als Mandant. Dem Anwalt die Rechtslage anhand diverser Ausdrucke dubioser und höchst missverständlicher Internetartikel erklären. Da freut sich auch der Anwalt.

BGH: Verkürzung der Gewährleistung bei Gebrauchtwagen auf ein Jahr unwirksam!

Der Bundesgerichthof hat die weit verbreitete Klausel des Zentralverbandes des Kfz-Gewerbes, mit welcher die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert wird, für unwirksam erklärt.

Da sich die weitaus meisten Gebrauchtwagenhändler eben dieses Klauselwerkes bedienen, hat das Urteil erhebliche Praxisrelevanz.

Der Bundesgerichtshof hält die AGB in diesem Punkt für unverständlich, mithin liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Verstoß gegen das in § 307 Absatz 1 BGB geregelte Transparenzgebot vor.

Die Rechtsfolge ist, dass es bei Gebrauchtwagenkäufen, denen – wie eben weit verbreitet – diese Gebrauchtwagen-AGB zugrunde liegen, bei der zweijährigen, gesetzlich geregelten Verjährungsfrist für Mängelansprüche bleibt.

BGH: Kostenersatz auch für vorgerichtliches Schadensgutachten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.4.14 – VII ZR 275/13 – eine grundsätzliche Frage von erheblicher Praxisrelevanz zu Gunsten des Käufers geklärt. Ist bei einem Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer streitig, ob die Kaufsache mangelhaft ist, dann steht der Käufer regelmäßig vor dem Problem, die Mangelhaftigkeit nachweisen zu müssen.

Insbesondere beim Fahrzeugkauf wird hierfür in aller Regel die Hilfe eines versierten Sachverständigen benötigt. Da auch dieser die seinigen ernähren muss, arbeitet er gegen Entgelt. Bezüglich der Kosten eines solchen vorgerichtlichen Gutachtens hieß es lange Zeit in der Rechtsprechung:

„Die Musik zahlt der, der sie bestellt hat.“

Mitnichten!

Der Bundesgerichtshof hat dem nun eine klare Absage erteilt, indem er dem Käufer Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Sachverständigenkosten für die Prüfung der Mangelhaftigkeit eines Massivholzparketts zugesprochen hat. Der BGH führt aus:


„§ 439 Abs. 2 BGB stellt … eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar … Der Wortlaut lässt es ohne Weiteres zu, darunter auch die zur Klärung der Mangelursache erforderlichen Sachverständigenkosten zu fassen. Denn letztere werden mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit „zum Zwecke der Nacherfüllung“ aufgewandt“.