Bekanntermaßen ist es bei einem Kaufvertrag, insbesondere bei einem Fahrzeugkauf, von erheblicher Bedeutung, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt oder nicht, sprich ob der Käufer Verbraucher (umgangssprachlich: Privater) ist und bei einem Unternehmer („Händler“) kauft oder nicht.
Für den Verbrauchsgüterkauf – also „Privat von Händler“ – gelten besondere Vorschriften, die den Verbraucher schützen.
Im Wesentlichen beruht das deutsche „Verbraucherschutzrecht“ auf einer europäischen Richtlinie, die die Mitgliedsstaaten in ihr eigenes nationales Recht umgesetzt haben. Kommen diese nationalen Gesetze in einem Rechtsstreit zur Anwendung, sind sie immer vor dem Hintergrund der europäischen Richtlinie zu prüfen. Treten dabei von seiten des Gerichts Zweifel auf, wie das eigene Recht des Mitgliedsstaates vor dem Hintergrund der europäischen Richtlinie auszulegen ist, kann das jeweilige Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen und ihm die Zweifel, die es hat, als Vorlagefragen zur Beantwortung vorlegen. Das nennt man dann Vorabentscheidungsverfahren.
Diesen kleinen Exkurs ins Europarecht vorausgeschickt, komme ich nun zu der Entscheidung des EuGH vom 4.6.2015 – C-497/13.
Der Gerechtshof Arnhem Leeuwarden (Niederlande) legte dem EuGH im Rahmen eines Mängelrechtsstreits gleich mehrere interessante Fragen zur Vereinbarkeit und Auslegung des eigenen Rechts mit der europäischen Richtlinie zum Verbraucherschutz vor.
Zwei Vorlagefragen sind von Interesse und stärken die Rechte des Verbrauchers erheblich:
1.
Eine der Vorlagefragen, die ich hier anspreche, lautet:
„Ist das nationale Gericht – … – verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob der Käufer bei einem Vertrag ein Verbraucher im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 1999/44 ist?“
Die Antwort des EuGH:
„Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Fragen 1, 2, 3 und 7 zu antworten, dass die Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass in einem Rechtsstreit über einen Vertrag, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann, die Frage zu prüfen hat, ob der Käufer als Verbraucher eingestuft werden kann, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat.“ (Hervorhebung durch Autor)
Damit bringt der EuGH deutlich zum Ausdruck, dass es Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt aufzuklären. Besteht die „Möglichkeit“, dass der in einem Rechtsstreit gegenständliche Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, hat das Gericht also zumindest ein „einfaches Auskunftsersuchen“ hierzu zu tätigen.
Das widerspricht dem in Deutschland geltenden Beibringungsgrundsatz, nach welchem es Sache der Parteien ist, den für sie günstigen Vortrag zu leisten und in den Prozess einzuführen. Von Amts wegen werden nach nationalem Recht nur Prozessvoraussetzungen (Zuständigkeit des Gerichts etc.) geprüft.
Des Weiteren hat der EuGH übrigens klargestellt, dass die Nichtaufklärung der Verbrauchereigenschaft, auch wenn diese nicht vorgetragen wurde, auch dann gegen die Richtlinie verstößt, wenn die jeweilige Partei anwaltlich vertreten ist. Während es nach der Ansicht der deutschen Rechtsprechung dem Anwalt sogar anzukreiden ist, wenn er das Gericht nicht auf dessen fehlerhafte Rechtsansichten hinweist, vertritt der EuGH hier eine dem Anwalt günstigere Rechtsprechung.
2.
Mit der zweiten Frage wollte der Gerechtshof Arnhem Leeuwarden vom EuGH wissen, wie die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 vorgenommene Beweislastverteilung funktioniert, und insbesondere, welches die Umstände sind, die der Verbraucher beweisen muss.
Der Bundesgerchtshof vertrat hierzu bislang eine wenig verbraucherfreundliche Auslegung des nationalen Rechts. Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich diese Regelung in der Beweislastumkehr des § 476 BGB:
„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“
Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist diese Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate von ganz erheblicher Bedeutung. Denn es ist gar nicht so selten, dass sich innerhalb dieses Zeitraumes ein Mangel zeigt, der bei Übergabe des Fahrzeugs eben nicht erkennbar war bzw. sich noch keinem der Beteiligten gezeigt hatte.
In mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nahm dieser eine Differenzierung vor, die nur schwer verständlich war und für den Verbraucher zu einer erheblichen Verkürzung seiner Rechte und regelmäßig sogar zum völligen Leerlauf der Beweislastumkehr des § 476 BGB führte.
Der BGH konstatiert, dass die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe des Kaufgegenstandes vorlag, sich nur auf das Vorhandensein dieses konkreten Mangels bezieht. Reißt etwa innerhalb der ersten sechs Monate der Zahnriemen, dann war er jedenfalls bei Übergabe noch nicht gerissen. Der Verbraucher muss daher die konkrete Mangelursache aufklären (z.B.: gelockerte Schraube bei Übergabe des Fahrzeugs) und darlegen. Behauptet der Verkäufer, diese sei bei Gefahrübergang nicht vorhanden gewesen, lässt das der BGH genügen, weil er die Beweislastumkehr eben nur auf den konkreten Mangel erstreckt. Die Differenzierung zwischen angelegtem Mangel, Mangelursache und konkretem Mangel ist mehr als schwammig.
Der EuGH sieht das wesentlich verbraucherfreundlicher:
„Daher ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand,
– zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, d. h., sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;
– von der Anwendung nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.“ (Hervorhebung durch Autor)
Der EuGH stellt damit klar, dass der Verbraucher keineswegs irgendwelche Ausführungen zu tätigen hat, worin die Mangelursache liegt oder ähnliches. Er hat lediglich darzutun, dass der Kaufgegenstand innerhalb von 6 Monaten nicht mehr vertragsgemäß ist.
Tut er dies, wird vermutet, dass bei Übergabe des Kaufgegenstandes bereits ein Mangel vorlag, der zur Vertragswidrigkeit führte.
Nun hat der Verkäufer darzulegen und zu beweisen, dass die Mangelursache nach der Übergabe eingetreten ist. Das läuft de facto auf eine sechsmonatige Garantie für den Verbraucher hinaus.
Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung; jedenfalls aus Sicht der Verbraucher.