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Archiv: 26. August 2014

Bundesfinanzhof: Kein Vorsteuerabzug im Strafmandat

Gerade bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die betrieblich veranlasst waren, stellt sich häufig die Frage, ob der Unternehmer als Auftraggeber des Anwalts die Umsatzsteuer, die der Anwalt berechnet, vorabziehen kann.

Besonders praxisrelevant sind in diesem Zusammenhang Ordnungswidrigkeiten, die mit Firmenfahrzeugen begangen werden.

Der Unternehmer, der den Verteidiger beauftragt, hätte dann letztlich nur den Nettobetrag zu entrichten (rein wirtschaftlich betrachtet).

Interessant wird diese Konstellation auch und vor allem, wenn ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist.

Die Folge des Bestehens einer solchen Vorsteuerabzugsberechtigung wäre nämlich, dass der gegebenenfalls eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherer die Anwaltsrechnung eben um die Umsatzsteuer kürzen darf. Denn wirtschaftlich betrachtet, „zahlt“ der Unternehmer dieselbe nicht. Der Anwalt muss die Umsatzsteuer dann von seinem Auftraggeber verlangen. Das ist auch noch immer gängige Praxis der Rechtsschutzversicherer.

Vorteil für den Rechtsschutzversicherer: 19 % Umsatzsteuer geschenkt!

Der Rechtsschutzversicherer nimmt ja in der Regel nur Versicherungssteuer nicht aber Umsatzsteuer ein. Dementsprechend kann er auf die Umsatzsteuer erfolgte Zahlungen auch nicht vorabziehen. Im Ergebnis bekommt er 19 % Umsatzsteuer geschenkt.

Wir sind aber nicht bei Praktiker!

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.4.2013, V R 29/10 (Leitsatz 2) – nach Vorlage an den Europäischen Gerichtshof – entschieden:

„Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.“

Begründung: Die Strafverteidigungsleistung dient dem „Schutz der privaten Interessen“, nicht aber der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschuldigten. Nach den Urteilsgründen gilt dies unabhänging von der Rechtsform des Unternehmens, also für Einzelunternehmer wie für Geschäftsführer juristischer Personen.

Fazit: Den Abzug der Umsatzsteuer durch die Rechtsschutzversicherer hinzunehmen und die Umsatzsteuer vom Mandanten nachzufordern, ist in der Regel der falsche Weg. Richtig ist, den Rechtsschutzversicherer auf das oben genannte Urteil hinzuweisen und die Umsatzsteuer nachzufordern.

BGH: Kostenersatz auch für vorgerichtliches Schadensgutachten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.4.14 – VII ZR 275/13 – eine grundsätzliche Frage von erheblicher Praxisrelevanz zu Gunsten des Käufers geklärt. Ist bei einem Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer streitig, ob die Kaufsache mangelhaft ist, dann steht der Käufer regelmäßig vor dem Problem, die Mangelhaftigkeit nachweisen zu müssen.

Insbesondere beim Fahrzeugkauf wird hierfür in aller Regel die Hilfe eines versierten Sachverständigen benötigt. Da auch dieser die seinigen ernähren muss, arbeitet er gegen Entgelt. Bezüglich der Kosten eines solchen vorgerichtlichen Gutachtens hieß es lange Zeit in der Rechtsprechung:

„Die Musik zahlt der, der sie bestellt hat.“

Mitnichten!

Der Bundesgerichtshof hat dem nun eine klare Absage erteilt, indem er dem Käufer Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Sachverständigenkosten für die Prüfung der Mangelhaftigkeit eines Massivholzparketts zugesprochen hat. Der BGH führt aus:


„§ 439 Abs. 2 BGB stellt … eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar … Der Wortlaut lässt es ohne Weiteres zu, darunter auch die zur Klärung der Mangelursache erforderlichen Sachverständigenkosten zu fassen. Denn letztere werden mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit „zum Zwecke der Nacherfüllung“ aufgewandt“.

Blink, blink?! OLG Dresden zur Haftungsverteilung bei „falschem Blinken“.

Das Oberlandesgericht Dresden hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein Autofahrer befuhr eine Vorfahrtsstraße, blinkte rechts, fuhr dann aber mit unveränderter Geschwindigkeit geradeaus weiter.

Die Unfallgegnerin, die aus der untergeordneten Straße von rechts kommend nach links in die Hauptstraße einbiegen wollte, wartete zunächst ordnungsgemäß.

Als sie sah, dass das aus ihrer Sicht von links kommende, bevorrechtigte Fahrzeug rechts blinkte, fuhr sie in die Hauptstraße ein. Es kam zur Kollission.

Das OLG Dresden hat eine Haftungsquote von 70:30 zu Gunsten des Blinkenden ausgesprochen und ausgeführt, dass allein das Setzen eines Blinkers noch keinen Vertrauenstatbestand in ein tatsächliches Abbiegen setzt. Es müssten weitere Anzeichen, etwa eine deutliche Verlangsamung des Fahrzeugs oder eine Orientierung im Sinne eines Abbiegevorgangs gegeben sein.

Sei dies nicht der Fall, überwiege grundsätzlich die Haftung des Wartepflichtigen.

Einführung der Halterhaftung in Deutschland?

Derzeit prüft die Bundesanstalt für Straßenwesen, ob eine Halterhaftung auch in Deutschland eingeführt werden kann.

Nach aktueller Rechtslage existiert eine solche Halterhaftung nur im ruhenden Verkehr (Park- und Halteverstöße). Kann der derjenige, der das Fahrzeug ordnungswidrig geparkt hat, nicht ermittelt werden, muss der Halter die Kosten des Verfahrens tragen.

Die sogenannte Halterhaftung existiert in den meisten europäischen Ländern auch im fließenden Verkehr. Diese ist meist so ausgestaltet, dass das Bußgeld letztlich für die Nichtbenennung des Fahrers verhängt wird. Bestraft wird der Halter also nicht für den eigentlichen Verstoß (z.B. Geschwindigkeitsverstoß) sondern weil er den Fahrer nicht preisgibt.

Eine ebensolche Haftung des Halters für Verstöße im fließenden Verkehr ist nun auch in Deutschland im Gespräch. Hintergrund ist, dass die Ermittlung des Fahrers immer dann, wenn der Fahrer nicht gleichzeitig Halter des Fahrzeugs ist, mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann. Häufig verläuft sie auch erfolglos, wenn der Halter nicht „petzt“. Bislang besteht lediglich die Möglichkeit, dem Halter, der nicht an der Fahrerermittlung mitwirkt, eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen.

 

 

Verurteilung wegen Cannabisfahrt – Erkennbarkeit der Rauschwirkung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass für eine Verurteilung nach § 24 a StVG die Feststellung erforderlich ist, dass der Betroffene das Fortbestehen der Wirkung des Rauschmittels hätte erkennen können und müssen.

Liegt der Cannabiskonsum bereits mehr als einen Tag zurück und liegt nur eine geringfügige Überschreitung des analytischen Grenzwerts vor, so ist im Urteil darzulegen, warum der Betroffene dennoch von einer fortbestehenden Rauschwirkung ausgehen musste.