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Schlagwort: Fahrerlaubnis

Cannabisfahrt: Keine MPU mehr nach erstem Verstoß? Zu den Auswirkungen der Legalisierung!

Cannabis: Keine MPU mehr bei einmaligem Verstoß?

Podcastfolge für Lesefaule unter:

# 29 – Cannabislegalisierung und Fahrerlaubnis

Die Cannabislegalisierung hat im Wesentlichen zu Änderungen in zwei Regelungskomplexen betreffend Führerscheinsachen geführt.

Punkt 1: Die Anhebung des Grenzwertes.

Hierbei geht es darum, ab welchem THC-Wert (Aktiv-Wert) eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. Bislang geht die Rechtsprechung von 1 ng/ml THC aus. Der Wert soll nun (endlich) auf vermutlich 3,5 ng/ml angehoben werden. Da das (noch) nicht passiert ist, werde ich mich mit diesem Thema in diesem Beitrag nicht weiter beschäftigen. Es folgt ein gesonderter Beitrag, falls und sobald das Gesetz in Kraft getreten sein wird.

Wichtig für Betroffene laufender Verfahren ist, dass die jeweiligen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren in Fällen, in denen 1,0 ng/ml überschritten, aber 3,5 ng/ml nicht erreicht sind, „am Laufen gehalten“ wird. Sind solche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtskräftig, folgt in der Regel ein Eignungsverfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde. Auch in diesem werden die neuen Grenzwerte maßgeblich sein (müssen). Das heißt, dass nach meiner Rechtsauffassung, auch wenn ein Fahren mit bis zu 3,5 ng/ml vorlag, daraus überhaupt keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen (z.B. MPU) folgen dürfen.

Punkt 2: Fahrerlaubnisrecht: Änderung der Rechtslage beim ersten Verstoß

In die Fahrerlaubnisverordnung wurde § 13 a FEV eingefügt. Zusätzlich wurde die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung unter Ziffer 9 (Cannabis) geändert.

Es ist zunächst klarzustellen, dass von der Änderung praktisch nur Gelegenheitskonsumenten profitieren. Steht regelmäßiger Konsum oder Cannabisabhängigkeit fest, was letztlich häufig vom Abbauwert (Carbonsäurewert) abhängig sein wird, dann ergeben sich keine Änderungen zur alten Rechtslage. Die Fahrerlaubnis ist dann zu entziehen.

Bei wiederholten Verstößen, also schon beim zweiten Verstoß, wird nach wie vor eine MPU angeordnet werden.

Für Gelegenheitskonsumenten bei einem einmaligen Verstoß im Straßenverkehr gilt nunmehr Folgendes:

Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2019 (https://rechtsanwalt-weiser.de/?s=Bverwg+cannabis) wurde die Fahrerlaubnis bereits beim ersten Verstoß im Straßenverkehr entzogen. Seit der Entscheidung aus 2019 behielten Betroffene zunächst ihre Fahrerlaubnis, mussten aber ein MPU-Gutachten vorlegen zum Nachweis, dass sie zwischen Konsum und Fahren trennen können.

Das hat sich nun zu Gunsten der Betroffenen durch Einfügung der vorgenannten Regelungen geändert.

Zusammengefasst muss ein Gelegenheitskonsument beim ersten Verstoß nur dann eine MPU machen,

wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,

die Fahrerlaubnis wegen einer Missbrauchsthematik entzogen war oder

sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit nicht mehr besteht.

Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die Fallkonstellation „Annahme von Cannabismissbrauch“. Fraglich ist nämlich, wann ein solcher Missbrauch vorliegt und welche Folgen sich daraus ergeben.

Hier kursieren aktuell erhebliche Missverständnisse in Foren und Internetbeiträgen. Teilweise wird angenommen, der Begriff „Missbrauch“ bedeute, dass regelmäßiger Konsum oder eine Abhängigkeit bestünde. Das ist nicht der Fall. Für einen Missbrauch reicht es, wie beim Alkohol aus, dass der Gelegenheitskonsument einmalig  unter Überschreitung des Grenzwertes fährt. Das ergibt sich wörtlich aus Ziffer 9 der Anlage 4  zur FEV:

„Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.)“

Der Annahme, dass ein Missbrauch vorliegt, ist also ab dem ersten Verstoß gegeben. Mithin ist die Anordnung einer MPU weiterhin grundsätzlich gerechtfertigt.

Die teilweise vertretene Ansicht, bei Gelegenheitskonsum reiche es für die Anordnung von Führerscheinmaßnahmen nicht mehr aus, dass der Betroffene ein einziges Mal am Steuer erwischt wird, ist falsch. Die eigentliche Änderung ergibt sich aus der Anlage 4 Ziffer 9 zur Fahrerlaubnisverordnung.

Darin ist nämlich neuerdings auch geregelt, dass auch bei Missbrauch eine „Wiedereignung“ eintritt, „ … wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist“.

Fraglich ist, wann das der Fall ist und wie der oder die Betroffene das nachweisen kann. Die Antwort ist meines Erachtens in erster Linie, wie beim Alkohol: Durch ein längerfristiges Abstinenznachweisprogramm. Dem oder der Betroffenen ist daher zu raten, was eigentlich schon immer anzuraten war, nämlich zeitnah nach dem Verstoß mit einem Abstinenznachweisprogramm einer anerkannten Stelle zu beginnen. Es verhält sich übrigens so, dass auch vor der Gesetzesänderung in Fällen, in denen im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Fahrerlaubnisbehörde ein monatelanger Nachweis der Abstinenz geführt werden konnte, oft eine MPU vermieden werden konnte. Bis die Fahrerlaubnisbehörden sich nach einem Drogenverstoß einschalten, gehen in der Regel Monate ins Land, die nicht ungenutzt bleiben dürfen.

Wer weiter konsumieren möchte, muss nach meiner Einschätzung geeignete verkehrspsychologische Nachweise bringen, dass er zukünftig wieder sicher zwischen Konsum und Fahren trennen kann.  Welche Nachweise hier anerkannt werden, ist fraglich. Ich gehe allerdings nicht davon aus, dass ein Attest vom Hausarzt ausreicht.

MPU

MPU wegen aggressiven Verhaltens vermeiden!

In der MPU-Statistik bilden Verkehrsverstöße aufgrund von „aggressivem Verhalten“ eine beachtliche Rolle. Bei den Begutachtungsgründen führend ist zwar sind zwar Alkohol- und drogenbedingte Fragestellungen. Etwa 40 % der medizinisch-psychologischen Untersuchungen erfolgen wegen Alkohol- und weitere rund 30 % wegen Drogenproblematiken. Bei den sonstigen Anlässen fallen allerdings die in der Statistik als sonstige strafrechtliche Auffälligkeiten und Verkehrsauffälligkeiten bezeichneten Begutachtungsgründe ebenfalls mit rund 20 Prozent ins Gewicht.

(https://www.bast.de/DE/Presse/Mitteilungen/2022/07-2022.html)

Hierzu zählen schwerpunktmäßig solche Fallgestaltungen, denen ein strafrechtliches Verfahren wegen aggressivem Verhalten im Straßenverkehr vorausging, z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung, Beleidigung, etc.

Die Durchfallquoten bei solchen Fallgestaltungen liegen bei über 40 %. Dennoch führen diese Fallgestaltungen in der Öffentlichkeit ein Schattendasein.

Für die Betroffenengruppe ergeben sich einige schwerwiegende Besonderheiten. Insbesondere gibt es zur Vorbereitung auf die MPU keine „standardisierten“ Kurse und Vorgehensweisen, wie dies etwa für Alkoholverstöße der Fall ist. Vor allem aber fehlt es aber nach meiner praktischen Erfahrung oft von vornherein an einem Problembewusstsein bei Betroffenen. Es ist nach meiner Einschätzung nicht allgemein bekannt, dass aggressives Verhalten im – aber auch außerhalb – des Straßenverkehrs fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen auslöst. Betroffene unterschätzen die Bedeutung solcher Strafverfahren.

Eine zentrale Rolle zur Vermeidung von fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen spielt aber die richtige und frühzeitige Verteidigung im Strafverfahren. Das Strafverfahren ist der regelmäßige Auslöser für das zeitlich nachgelagerte Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde.

Gerade die typischen „aggressionsgeneigten“ Verstöße, wie etwa Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB, häufig in Zusammenhang mit Nötigung nach § 240 StGB und/oder Beleidigung und Bedrohung, sind von einer geradezu gegenseitigen Begehungsweise geprägt. Typisch ist, dass es immer einen Anzeigeerstatter und einen Beschuldigten gibt. Typisch sind auch geradezu aufgebauschte Sachverhalte bis hin zu falschen Verdächtigungen und eben gegenseitige Begehungsweisen.

Wer nun aber solche Sachen auf die leichte Schulter nimmt und nicht rechtzeitig die Akte prüft und eine Einlassung abgibt, der verschenkt nicht nur im Rahmen des Strafverfahrens erhebliches „Einstellungspotential“, sondern provoziert den Erlass eines Strafbefehls. Ist der Strafbefehl in der Welt, steht faktisch der oder die Schuldige fest. Die Hauptverhandlung lässt sich dann kaum noch vermeiden. Der Mandant ist vorverurteilt.

Demgegenüber lässt sich mit einer Stellungnahme nach Aktenprüfung und vor Erlass eines Strafbefehls nicht selten noch die Einstellung des Strafverfahrens erreichen. Noch nie ist es in meiner Praxis passiert, dass sich eine Mandantin oder ein Mandant nach einer solchen Einstellung zurückgemeldet hätte, weil er oder sie Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten hätte.

Selbst wenn aber eine Bestrafung des Beschuldigten im Einzelfall nicht zu vermeiden ist, auch das kommt vor, kann ich als Verteidiger aber, wenn ich diese Situation rechtzeitig zutreffend einschätze, zumindest fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen noch vermeiden oder abmildern.

Im Groben gibt es bei einer Verurteilung oder einem Strafbefehl durch das Strafgericht zwei Fallgestaltungen:

  1. Das Strafgericht entzieht dem oder der Verurteilten im Urteil/Strafbefehl die Fahrerlaubnis. Das ist vor allen Dingen bei § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) eine Regelfolge. Dann muss der Betroffene einen Antrag auf Neuerteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen, was regelmäßig eine MPU auslösen wird. Hier kann es bereits aus diesem Grund angezeigt sein, Rechtsmittel einzulegen, was allerdings Vor- und Nachteile hat, die im jeweiligen Einzelfall abzuwägen sind, Stichworte: zeitlicher Ablauf, Sperrfrist etc..
  2. Das Strafgericht belässt dem Verurteilten die Fahrerlaubnis, indem es entweder keine Führerscheinmaßnahme anordnet oder zumindest auf ein Fahrverbot nach § 44 StGB „abmildert“. Gerade in dieser Konstellation ist der oder die Verurteilte nur dann vor einer MPU sicher, wenn das Strafgericht seine Fahreignung ausdrücklich im Urteil bestätigt. Der Verteidiger sollte also den oder die Richterin in der Verhandlung ausdrücklich unter Hinweis auf die Folgen für die Mandantschaft bitten, im Urteil wörtlich zu vermerken, dass das Gericht den oder die Verurteilte (wieder) für geeignet hält, am Straßenverkehr teilzunehmen. Nur an eine solche ausdrückliche Feststellung ist die Fahrerlaubnisbehörde gebunden.

Aber wie erreiche ich das als Beschuldigter bzw. Verteidiger?

Komme ich zu der Erkenntnis, dass nach Prüfung der Akte eine Verurteilung oder ein Strafbefehl nicht zu vermeiden ist, dann sollte ich der Mandantschaft frühzeitig anraten, an einer verkehrspsychologischen Schulung teilzunehmen. Für aggressives Verhalten im Straßenverkehr gibt es – im Gegensatz zu Alkohol oder Drogenauffälligkeiten – zwar keine standardisierten Schulungen. Es gibt aber verkehrspsychologische Intensivkurse. Diese sind zwar recht teuer, hier wird aber der oder die Betroffene in mehreren Sitzungen mit einem Verkehrspsychologen intensiv und einzelfallmäßig beraten. Durch die Teilnahme an einer solchen Maßnahme kann das Gericht überzeugt werden, dass beim jeweiligen Beschuldigten Einsicht im sein Fehlverhalten eingekehrt ist und er sein Verhalten in Zukunft ändern und beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Nur wenn es nicht gelingt, dass das Gericht die Fahreignung positiv feststellt, kann auch in einem Fall, in dem das Gericht die Fahrerlaubnis nicht im Urteil entzogen hat, nachfolgend noch eine MPU angeordnet werden.

Absolut wesentlich aus anwaltlicher Sicht ist, dass ich das Thema MPU erkenne und es Teil meiner Beratung in einer strafrechtlichen Verteidigung wegen aggressiven Verhaltens (vor allem im Straßenverkehr) ist. Die MPU ist letzten Endes in der Regel das Schlimmste, was der oder die Betroffene zu befürchten hat.

BGH: Promillegrenze für E-Scooter bleibt offen

Der BGH hat durch Beschluss vom 13.4.2023 – 4 StR 439/22 – entschieden, dass für E-Scooter, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeugeverordnung fallen, der Grenzwert zur absoluten Fahruntauglichkeit bei 1,1 Promille liegt.

Hintergrund der Entscheidung war, dass der Angeklagte mit einem E-Scooter gefahren war, der eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen konnte. Elektrokleinstfahrzeuge sind aber nur solche, die eine Maximalgeschwindigkeit von bis 20 km/h erreichen.

Die Frage, ob die 1,1 Promillegrenze zur absoluten Fahruntauglichkeit auch für E-Scooter gilt, auf die die Elektrokleinstfahrzeugeverordnung anwendbar ist (max. Höchstgeschwindigkeit 20 km/h), hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen.

Die Tendenz in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Landgerichte ist dagegen eindeutig: Alle mir bekannten obergerichtlichen Entscheidungen stellen auf die 1,1 Promillegrenze ab.

Rechtsfolge ist daher weiterhin, dass der Führerschein ab 1,1 Promille regelmäßig schon vor Ort von der Polizei beschlagnahmt bzw. sichergestellt wird und eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verhängung einer entsprechenden Sperrfrist im Raum steht.

Es lohnt sich aktuell eine Einzelfallbetrachtung zur Widerlegung der Regelvermutung, dass der oder die Betroffene ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Je nach Fall kann eine Fahrerlaubnisentziehung auch über 1,1 Promille noch abgewendet werden.

Ab 1,6 Promille ist übrigens die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zwingend vorgesehen. Das gilt für alle Fahrzeuge, auch Fahrräder. Nähert sich der/die Betroffene der 1,6 Promillegrenze an, kann eine MPU angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch bestehen.

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MPU immer häufiger unter 1,6 Promille

Man hat inzwischen, vermutlich aufgrund der  Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.3.2021 –  3 C 3/20, welche die bisherige Rechtsprechung eigentlich nur wiederholt hat, den Eindruck, dass die Fahrerlaubnisbehörden ab 1,1 Promille zunehmend medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) anordnen.

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Deutsches Autorecht (DAR 2023, 286-287) ist ein beispielhaftes Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth VG vom 13. September 2022 – B 1 K 22.30 – veröffentlicht, anhand dessen ich kurz die Problematik darstellen möchte. Ich möchte anhand dieses Falles noch einmal darauf hinweisen, von welcher Bedeutung Einlassungen und Verhaltensweisen des Beschuldigten im Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt für ein späteres Fahrerlaubnisverfahren sind.

Gegenstand der Entscheidung ist eine Klage auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem strafrichterlichem Entzug. Der Kläger klagte auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gegen die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Diese hatte eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Der Kläger hielt die Anordnung für rechtswidrig. Das VG Bayreuth gab der Fahrerlaubnisbehörde Recht und wies die Klage ab.

Die Anordnung war in diesem Fall auf  § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e) der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) gestützt. Danach muss die Behörde eine MPU anordnen, wenn „sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.“

Zum Sachverhalt:

Beim Kläger wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle eine Blutalkoholkonzentration von 1,12 ‰ festgestellt. Ein Fahrfehler im Sinne einer verkehrsbezogenen Ausfallerscheinung wurde nicht festgestellt.

Im Rahmen der Blutentnahme werden ein polizeilicher Bericht (sog. Torkelbogen) und ein ärztlicher Bericht zum Zustand des Beschuldigten gefertigt, anlässlich dessen verschiedene Tests durchgeführt werden. Der ärztliche Untersuchungsbericht enthielt im Falle des Klägers folgende Feststellungen:

„Gang (geradeaus) sicher, Drehnystagmus feinschlägig, Finger-Finger-Prüfung, Finger-Nasen-Prüfung sicher, Sprache deutlich, Pupillen unauffällig, Pupillenlichtreaktion prompt, Bewusstsein klar, Denkablauf geordnet, Verhalten beherrscht, Stimmung gereizt, äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol leicht bemerkbar.“

Zum Trinkverhalten gab der Kläger an, vor Fahrtantritt zwei Biere getrunken, sich aber für fahrtauglich gehalten zu haben. Er habe unvorhergesehen wegen einer Streitigkeit den ehemaligen Freund seiner Tochter und seine Tochter nach Hause fahren müssen. Die hohe BAK könne er sich nicht erklären.

Das VG Bayreuth führt in Anlehnung an die Entscheidung des BVerwG aus:

„Unter Berücksichtigung der Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV liegen dann Zusatztatsachen vor, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 ‰ oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Denn dies deutet auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hin und begründet eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot und damit Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn. …

Der vom Kläger eingeräumte Alkoholkonsum steht dabei in Widerspruch zu der bei ihm gemessenen Blutalkoholkonzentration. Der Wert von 1,12 ‰ zwei Stunden nach dem eingeräumten letzten Konsum lässt sich mit zwei Bier unter Berücksichtigung des Körpergewichts des Klägers von nur 62 kg nicht erklären. …

Die vom Kläger geschilderten Umstände der Alkoholfahrt, nämlich dass er unvorhergesehen und auch um einen Disput mit seiner Ehefrau zu beenden, den ehemaligen Freund seiner Tochter nach Hause habe fahren wollen, entlastet ihn nicht. Zwar ist die Schilderung durchaus glaubwürdig, dennoch hat sich der Kläger dazu entschieden, in erheblich alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen, noch dazu mit seiner Tochter und deren ehemaligem Freund im Fahrzeug.

Wenn der Kl. vorträgt, er könne sich die bei ihm gemessene BAK nicht erklären, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Insbesondere ist nicht von Amts wegen nach anderen möglichen Ursachen für den gemessenen Wert zu suchen, wie z. B. eine – vom Klagebevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angedeutete – mögliche von der Norm abweichende gesundheitliche Disposition des Kl., ohne dass konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Auch spricht die Schilderung des Kl., er habe sich durch den vorhergegangenen Alkoholkonsum nicht beeinträchtigt gefühlt, eher für die Feststellungen des Arztes, wonach keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Dem Kl. hätte es offen gestanden, im strafrechtlichen Verfahren dergleichen vorzubringen. Außerdem bedürfte es hierzu grundlegender substantiierter Darlegungen.“

(VG Bayreuth, Urteil vom 13. September 2022 – B 1 K 22.30 –, Rn. 29, juris)

Entscheidende Zusatztatsache, die für den Verdacht auf Alkoholmissbrauch ausreichte, war sicherlich die Tatsache, dass der Kläger bei der ärztlichen Untersuchung einen nahezu nüchternen Eindruck hinterließ.

Aber auch alle weiteren Angaben, die gemacht bzw. nicht gemacht wurden, hat das Verwaltungsgericht gewertet, in diesem Fall zu Lasten des Klägers verwertet.

Der Fall ist geradezu typisch. Es ist üblich und menschlich verständlich, dass das Trinkverhalten von Beschuldigten im Rahmen der Verkehrskontrolle  bzw. auf der Polizeiwache heruntergespielt wird. Auch höre ich oft von meinen Mandanten, sie hätten ja „alle Tests bestanden“, womit dann die Tests im Rahmen des Torkelbogens gemeint sind.

Sie müssen an solchen Tests nicht mitwirken und sollten das auch nicht tun. Machen Sie als Beschuldigte/r im Rahmen der polizeilichen Kontrolle und Vernehmung keine Angaben zur Sache und zwar weder zum Trink- noch zum Fahrverhalten, zum Anlass der Fahrt oder sonstigen Umständen! Sie haben das Recht zu Schweigen. Auch wenn im nachfolgenden Fahrerlaubnisverfahren nachteilige Schlüsse aus Ihrem Schweigen gezogen werden können, sollten Sie von diesem Recht Gebrauch machen und umgehend einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen!

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BGH: Doch nicht 1,1 Promille für alle E-Scooter?!

Doch nicht 1,1 Promille für alle E-Scooter?

Die überwiegene obergerichtliche Rechtsprechung geht derzeit davon aus, dass ab einer Promillegrenze von 1,1 Promille auch beim Fahren mit einem E-Scooter  absolute Fahruntauglichkeit vorliegt. Das bedeutet, dass es ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille nicht darauf ankommt, ob der Beschuldigte verkehrsbezogene  Ausfallerscheinungen aufgewiesen hat oder nicht (z.B. Schlangenlinien oder ähnliche Fahrfehler).

Konsequenz ist eine Häufung von Urteilen und vorläufigen Fahrerlaubnisentziehungen in diesen Fällen, insbesondere in meinem Tätigkeitsgebiet Saarland und angrenzende Rheinland-Pfalz.

Damit wendet die Rechtsprechung letztlich auf das Fahren mit E-Scootern unterscheidungslos die Promillegrenze für Autofahrer an.

Das dürfte nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichthofs falsch sein.

Der BGH hat die Promillegrenze für E-Scooter nämlich zumindest andeutungsweise geklärt, ohne sie ausdrücklich zu klären. Nach meiner rechtlichen Einschätzung gilt die 1,1 Promillegrenze zur absoluten Fahruntauglichkeit für E-Scooter nur dann, wenn es sich um fahrerlaubnispflichtige E-Scooter handelt, nicht aber für die, wie üblich fahrerlaubnisfreien E-Scooter der typischen Mietanbieter.

Was hat der BGH also (nicht) entschieden?

Der BGH hatte (unter anderem) über mehrere Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter zu entscheiden. Der Verurteilte hatte seine Verurteilung durch das Landgericht Hechingen wegen mehrerer Taten – unter anderem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mehrere Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern – angegriffen.

Zugrunde lag, soweit für die Trunkenheitsfahrt mit E-Scootern von Bedeutung, folgender Sachverhalt:

 

„In den Fällen II.23., II.30., II.31. und II.34. führte der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand im öffentlichen Verkehr einen „Elektroroller Sunny-E-Bike“, der ein Versicherungskennzeichen trug und mit dem ohne Einsatz menschlicher Kraft eine Geschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden kann. Dabei wies der Angeklagte in zwei Fällen jeweils eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 ‰ auf (Fälle II.23. und II.34.).“ (BGH, Beschluss vom 02. März 2021 – 4 StR 366/20 –, juris, Hervorh. d. Unterz.)

Der BGH hat das angegriffene Urteil aufgehoben und die Sache ans LG Hechingen zur Aufklärung des Sachverhalts zurückverwiesen.

Orientierungssatz nach juris:

„In den Fällen II.23. und II.34. (Anmerkung des Unterzeichners: Trunkenheitsfahrten mit mehr als 1,1 Promille, siehe oben) fehlt es an Feststellungen zur fahrzeugtechnischen Einordnung des bei den Fahrten verwendeten Elektrorollers. Dem Senat ist es deshalb verwehrt, anhand der Urteilsgründe zu überprüfen, ob das Landgericht zu Recht den für alkoholisierte Führer von Kraftfahrzeugen als unwiderleglichen Indizwert für die Annahme absoluter Fahrtüchtigkeit entwickelten Grenzwert der Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89) seiner rechtlichen Bewertung der Taten zugrunde gelegt hat. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen noch, dass mit dem Elektroroller ohne menschlichen Kraftaufwand eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden konnte, so dass es sich bei diesem um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des § 1 eKFV gehandelt haben könnte. …“

Wie der BGH die Rechtslage sieht ergibt sich aus folgendem Satz:

„Mangels näherer Feststellungen sowohl zu der Fahrzeugklasse des vom Angeklagten genutzten Elektrorollers als auch zu dessen technischen Merkmalen im Einzelnen vermag der Senat die Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu beantworten.“

(BGH, Beschluss vom 02. März 2021 – 4 StR 366/20 –, Rn. 9, juris)

Der BGH hätte die Promillegrenzen also auch ausdrücklich klarstellen können, wenn er den konkreten E-Scooter hätte einordnen können.

Er unterscheidet zuvor ausdrücklich zwischen fahrerlaubnispflichtigen Elektrokleinstfahrzeugen nach § 4 S. 1 FEV und solchen, für die keine Fahrerlaubnis benötigt wird, weil die Ausnahmereglung des § 4 S.2  1a FEV i.V.m. § 1 I eKFV (Elektrokleinstfahrzeugeverordnung). Es ergibt sich als Umkehrschluss aus eben diesem Zurückweisungsgrund, dass der BGH die Frage, welche Promillegrenze für E-Scooter gilt, vorliegend ging es um die 1,1 Promillegrenze, ausdrücklich beantwortet hätte, wenn er den E-Scooter hätte einordnen können.

Daraus kann nach meiner Einschätzung nur ein Schluss gezogen werden, nämlich dass aus Sicht des BGH die 1,1-Promillegrenze zur absoluten Fahruntauglichkeit nur für solche E-Scooter gilt, auf die die Ausnahme von der Fahrerlaubnispflicht der eKFV nicht anwendbar ist, sprich für fahrerlaubnispflichtige E-Scooter.

Jedenfalls ist die Entchieung des BGH ein starkes Argument dafür, auf die fahrerlaubnisfreien Miet-E-Scooter gerade nicht die 1,1 Prmillegrenze anzuwenden. Der BGH hätte sonst offen lassen können, wie der E-Scooter einzuordnen ist, sprich fahrerlaubnispflichtig oder nicht.

Die 1,1-Promillegrenze zur absoluten Fahruntauglichkeit gilt nur für solche E-Scooter, die fahrerlaubnispflichtig sind. Ich meine, dass vieles dafür spricht, dass der BGH auf die fahrerlaubnisfreien E-Scooter die 1,6 Promillegrenze, analog zum Fahrradfahrer, anwenden wird.

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BVerwG: MPU auch bei unter 1,6 Promille zulässig

Aufgrund mehrerer Nachfragen zu dem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, möchte ich dieses heute kurz vorstellen. Eins vorab: Das Urteil könnte man schlagwortartig zusammenfassen mit: Nichts Neues im Westen.

Das BVerwG wiederholt in dieser Entscheidung eigentlich nur das, was ohnehin ständige Rechtsprechung und allgemeine Meinung ist:

Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch bei einer erstmaligen Trunkenhheitsfahrt unter 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Prüfung der Fahreignung anordnen.

Die Voraussetzungen hierfür sind in  § 13 S.1 Nr. 2 a) der Fahrerlaubnisverordnung niedergeschrieben.

§ 13 Fahrerlaubnisverordnung :

„Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass …

ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

 … sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, …“ 

Sonstige Tatsachen ergeben sich häufig aus dem zugrundeliegenden Strafverfahren.

Auch der Fall, den das BVerwG zu entscheiden hatte, lag so, dass dem Kläger in einem Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Er war mit 1,3 Promille am Steuer erwischt worden. Der Kläger beantragte die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Behörde machte die Neuerteilung von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) abhängig. Da der Kläger dieses nicht beibrachte, wurde sein Antrag abgelehnt.

Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der MPU ergibt sich in solchen Fällen häufig daraus, dass ein stark alkoholisierter Beschuldigter im Strafverfahren keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigt. Regelmäßig wird das im Rahmen des polizeilichen und/oder des ärztlichen Untersuchungsberichtes (sog. Torkelbogen) festgestellt.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG:

„Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Die Giftfestigkeit führt u.a. dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen kann. Deshalb liegt in dem Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV.“

(BVerwG, Pressemitteilung Nr. 18/2021 vom 17.3.2021)

Einfach ausgedrückt: Je „besser“ man beim polizeilichen Torkeltest abschneidet, desto schlechter steht man im Fahrerlaubnisverfahren da. Denn wer mit annähernd 1,6 Promille mit Bravour den Finger-Nase-Test oder den Drehnachnystagmus-Test (10 Mal mit geöffneten Augen um die eigene Achse drehen) absolviert, bei dem darf die Fahrerlaubnisbehörde von einer hohen Alkoholgewöhnung ausgehen.

Keine vorschnelle Fahrerlaubnisentziehung wegen depressiver Phase – OVG Saar

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat sich zu den Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens im Falle einer depressiven Episode geäußert.

Die Entscheidung finden Sie im Volltext hier:

OVG des Saarlandes – Beschl. v. 24.11.2020 – 1 D 278/20

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Er hat Prozesskostenhilfe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um seine Fahrerlaubnis beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass er keine Prozesskostenhilfe erhält, denn er habe keine Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache. Die Fahrerlaubnisentziehung sei absehbar rechtmäßig.

Das OVG hat diese Entscheidung aufgehoben und das Vorgehen der Behörde sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts scharf kritisiert.

Hintergrund des Verfahrens war, dass der Antragsteller sich bei der Fahrerlaubnisbehörde in einer persönlichen Vorsprache dahingehend geäußert hatte, er sei wegen schwerer Depressionen einige Wochen in einer Klinik behandelt worden.

Ferner legte er ein ärztliches Attest vor, wonach bei ihm eine leichtgradige depressive Episode  bestehe und er in einer Universitätsklinik 5 Monate zuvor wegen einer schweren depressiven Episode stationär behandelt worden sei.

Die Behörde ordnete die Vorlage eines neurologisch-psychologischen Gutachtens an mit der Fragestellung:

„Ist Herr A. aus ärztlicher Sicht geeignet, ein Kraftfahrzeug der Klassen B + C1E + M + L sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen? Liegt insbesondere eine Krankheit nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV vor?“

Der Antragsteller brachte dieses Gutachten nicht bei. Daraufhin entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis. Hiergegen wendete sich der Antragsteller und begehrte Prozesskostenhilfe für das Verwaltungsgerichtsverfahren.

Das OVG stellt zunächst fest:

„Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.“ (OVG d. Saarlandes a. a. O.)

Sodann setzt sich das OVG des Saarlandes mit dem Einzelfall des Antragstellers auseinander:

„Die von der Fahrerlaubnisbehörde für einschlägig erachtete Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV setzt indes abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Krankheitsbild einer Manie das Bestehen einer „sehr schweren“ Depression bzw. „sehr schwerer depressiver Phasen mit kurzen Intervallen“ voraus. „Sehr schwer“ ist eine Depression, die zum Beispiel mit depressiv-wahnhaften, depressiv-stuporösen (= psychische und motorische Erstarrung) Symptomen oder mit akuter Suizidalität einhergeht.

Demgegenüber bestand beim Antragsteller ausweislich des von ihm vorgelegten ärztlichen Attests vom 12.8.2019 lediglich eine depressive Episode leichtgradiger Ausprägung, und seine für den Aufenthalt in der Universitätsklinik A-Stadt ursächlich gewesene schwere depressive Episode lag zu diesem Zeitpunkt bereits fünf Monate zurück. Demgemäß bestätigte der behandelnde Arzt des Antragstellers mit Datum vom 16.10.2019, es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die Fahreignung des Antragstellers krankheitsbedingt derzeit eingeschränkt wäre. Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage war die Annahme des Vorliegens einer „sehr schweren“ Depression bzw. „sehr schwerer“ depressiver Phasen mit kurzen Intervallen zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung eher fernliegend.“ (OVG d. Saarlandes  a. a. O.)

Darüber hinaus beanstandet das OVG die Fragestellung durch die Behörde an den Gutachter.

Es stellt heraus, dass der Gutachter an die in der Anordnung formulierte Fragestellung gebunden ist und es die Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde ist, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen. Weiter aus den Gründen:

„Diesen Vorgaben wird die in der Gutachtenanordnung vom 13.8.2019 zuerst formulierte Frage, ob der Kläger aus ärztlicher Sicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, nicht ansatzweise gerecht. Die zweite Frage, ob eine Krankheit nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, ist sehr weit gefasst und lässt jeden Bezug zu dem aktenkundigen Sachverhalt vermissen.“ (OVG d. Saarlandes a. a. O.)

Aus Sicht des OVG „spricht viel dafür“, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zunächst hätte auffordern müssen, den Entlassungsbericht der Universitätsklinik vorzulegen. Die schwere depressive Phase des Antragstellers sei bei Erlass der Anordnung bereits 5 Monate her gewesen.

Fazit:

Das ist eine äußerst erfreuliche Entscheidung für alle Betroffenen von Depressionen oder depressiven Phasen. Die Häufigkeit dieser Krankheitsbilder nimmt seit Jahren stark zu. Unreflektierten und unverhältnismäßigen Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörden muss ein Riegel vorgeschoben werden. Schließlich sollte nicht vergessen werden, dass die Betroffenen einer solchen Anordnung, unabhängig vom Ausgang der Begutachtung, die Kosten derselben zu tragen haben. Es besteht insoweit im Verwaltungsverfahren (leider) keine Kostentragungspflicht der Behörde. Je nach Anordnung bzw. Begutachtungsstelle werden hier schnell Kosten im vierstelligen Bereich generiert, die viele Antragsteller in ihrer Not einfach nicht vorfinanzieren können. Folge ist dann, wie vorliegend, dass der Führerschein weg ist.

Dass das OVG sich – für ein Prozesskostenhilfeverfahren doch recht differenziert – mit der Problematik depressiver Erkrankungen befasst hat, bedeutet, dass auch die Behörden das in Zukunft tun werden müssen. Der „Freigiebigkeit“ saarländischer Fahrerlaubnisbehörden in Bezug auf Begutachtungsanordnungen wegen depressiver Erkrankungen sollte damit hoffentlich ein Ende gesetzt sein.

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BayObLG zu den Promillegrenzen für E-Scooter

Das bayerische Oberlandesgericht hat bestätigt, dass die für Autofahrer geltende Grenze von 1,1 Promille zur absoluten Fahruntauglichkeit auch für E-Scooter gilt. Es hat die Fahrerlaubnisentziehung eines Scooterfahrers, der auf dem Münchener Oktoberfest mit 1,35 Promille angehalten worden war, bestätigt. Er hatte eine Strecke von 300 m auf einem Bürgersteig zurückgelegt.

Der Angeklagte hatte einwendet, bei einem E-Scooter handele es sich nicht um Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB. Ferner seien die Promillegrenzen nicht auf den EScooter übertragbar, allenfalls sei eine Vergleichbarkeit mit einem Fahrrad gegeben. Bei einem solchen tritt absolute Fahruntauglichkeit erst ab 1,6 Promille ein.  Zudem liege bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad kein Regelfall für eine Fahrerlaubnisentziehung vor. Das AG München hat sämtliche Einwendungen des Angeklagten verworfen.  

Die Entscheidung des BayObLG ist wenig überraschend, denn sie orientiert sich an der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das BayObLG führt aus:

„Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1990 den Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers unter Berücksichtigung medizinischnaturwissenschaftlicher Erfahrungswerte mit 1,1 Promille festgelegt und dabei zugleich ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser Wert für alle Führer von Kraftfahrzeugen gilt (BGH NJW 1990, 2393, 2395).

Auch wenn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Trunkenheitsfahrt eines Autofahrers zugrunde lag, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass dieser Grenzwert generell für (alle) Führer von Kraftfahrzeugen gilt, und dies zusätzlich durch Bezugnahme auf vorausgegangene Entscheidungen zu Kraftradfahrern (BGHSt 22, 352) sowie Fahrrädern mit Hilfsmotor, sog. Mofa 25 (BGHSt 30, 251) und auch Führen eines abgeschleppten betriebsunfähigen PKW (BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit alkoholbedingte 2, = BGHSt 36, 341) zum Ausdruck gebracht.

Von dem Grundsatz, dass die Promillegrenze von 1, 1 Promille für alle Kraftfahrzeugarten gilt, im Falle der E-Scooter abzuweichen, besteht kein Anlass.“ (BayObLG, Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20)

In einer sehr ausführlichen Begründung bestätigt das BayObLG sodann die Wertung des Amtsgerichts München, wonach auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ein Regelfall für eine Fahrerlaubnisentziehung vorliegt.

Zu der Einwendung der kurzen Fahrtstrecke führt es aus:

„Das Amtsgericht hat an tatbezogenen Umständen über den Aspekt hinaus, dass die Fahrt mit einem im Vergleich zu einem Personenkraftwagen leichteren E-Scooter stattfand, berücksichtigt, dass die vom Angeklagten bis zu seiner polizeilichen Kontrolle gefahrene Strecke von ca. 300 m nicht allzu lang war. Wenn das Amtsgericht darin keinen Fall einer Bagatellfahrt mehr gesehen hat, so liegt dies im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.“ (BayObLG a. a. O.)

Meine Meinung: Daran, dass die Promillegrenzen für Autofahrer auch für E-Scooterfahrer gelten, hatte ich auch vor dieser Entscheidung wenig Zweifel. Eine Fahrerlaubnisentziehung bei einer Fahrtstrecke von 300 m auf dem Gehweg auszusprechen, mag im Beurteilungsspielraum des entscheidenden Gerichts liegen. Vielleicht hat es hier aber in erster Instanz auch an entsprechendem Vortrag  zu den Tatumständen und dem Nachtatverhalten des Angeklagten gefehlt, die eine anderweitige Bewertung erlaubt hätten.

Das Urteil finden Sie im Volltext hier: BayObLG, Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20

E-Roller: 10 Fragen und Antworten

1. Wo und wie ist geregelt, welche E-Roller am Straßenverkehr teilnehmen dürfen?

Die Elektrokleinstfahrzeuge-VO (https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/BJNR075610019.html)  enthält die Regelungen zu den sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen, insbesondere ist darin geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Unter solche Elektrokleinstfahrzeuge fallen nur Fahrzeuge, die

– eine Lenk- oder Haltestange besitzen und

– eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h bis 20 km/h besitzen und

– eine Leistungsbegrenzung auf 500 W bzw. 1400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen aufweisen und

– die allgemeinen verkehrssicherheitsrechtlichen Mindestanforderungen (Bremsen, Licht, etc.) einhalten. Näheres hierzu regeln die §§ 4 – 7 der Elektrokleinstfahrzeuge-VO.

Typischer Weise handelt es sich also um Elektroroller und Segways mit Lenkstange. Im nachfolgenden ist vereinfachend von E-Rollern die Rede.

Daraus folgt auch, dass Hoverboards (selbstbalancierte Fahrzeuge ohne Lenkstange) im Straßenverkehr nach wie vor unzulässig sind.

2. Was ist der Unterschied zwischen E-Rollern und Pedelecs?

Pedelecs werden grundsätzlich durch Muskelkraft betrieben, die von einem Elektromotor unterstützt wird. Ein Pedelec arbeitet mit einem unterstützenden Motor, dessen Leistung mit zunehmender Geschwindigkeit abnimmt und bei 25 km/h vollständig endet.

Ein sogenanntes S-Pedelec (Speed-Pedelec) erreicht eine Geschwindigkeit von 45 km/h (motorunterstützt) und ist als Kleinkraftrad eingestuft (Versicherungspflicht, Führerscheinpflicht, Helmpflicht, Straßenbenutzungspflicht). Ein S-Pedelec gilt nicht mehr als Fahrrad und hat daher auf einem Radweg nichts verloren.

Demgegenüber bewegt sich ein Elektrokleinstfahrzeug ausschließlich durch den elektrischen Motor. Für dieses gelten die oben genannten Anforderungen (6 km/h bis 20 km/h max, Lenkstange, Leistungsbegrenzung auf 500 W bzw. 1400 W, verkehrssicherheitsrelevante Ausstattung, wie Bremsen, Licht etc.).

3. Wer darf E-Roller fahren?

Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, darf E-Roller fahren.

4. Benötigt man eine Fahrerlaubnis (Führerschein, Mofaprüfbescheinigung o. ä.)?

Nein.

5. Darf man zu Zweit auf einem E-Roller fahren?

Nein. Die Personenbeförderung ist ausdrücklich verboten (§ 8 der Elektrokleinstfahrzeuge-VO).

6. Muss ich einen E-Roller versichern?

Ja, E-Roller sind versicherungspflichtig und erhalten eine kleine Versicherungsplakette zum Aufkleben. Wenn Sie am Straßenverkehr teilnehmen möchten, muss das Fahrzeug versichert werden.

7. Wo darf ich mit einem E-Roller fahren?

Wenn es einen Radweg oder auf der Fahrbahn abgegrenzten Radfahrstreifen gibt, muss dieser benutzt werden. Gibt es keinen Radweg, darf die Fahrbahn benutzt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf auch der Seitenstreifen genutzt werden. Andere Verkehrsflächen (z.B. öffentliche Plätze) dürfen nur dann befahren werden, wenn dort das Schild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ angebracht ist.

Lesen Sie hierzu meinen Artikel vom 24. Mai 2019:

E-Scooter zukünftig nicht nur auf Radwegen zulässig!

8. Wie muss ich mit dem E-Roller fahren?

Mit einem E-Roller müssen Sie ähnlich wie mit einem Fahrrad fahren.

E-Roller müssen einzeln hintereinander fahren. Man darf weder freihändig fahren noch sich an einen E-Roller anhängen. Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen ist möglichst weit rechts zu fahren.

Hat der E-Roller keinen Blinker, muss der Fahrer vorm Abbiegen rechtzeitig Handzeichen geben.

Es gilt die allgemeine Rücksichtspflicht. Schnellere Fahrräder sind durchzulassen. Fußgänger haben auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Vorrang.

9. Darf ich beim Fahren mit dem Handy telefonieren?

Nein. Das Handyverbot gilt auch für E-Roller. Das bedeutet, dass aktuell (Stand Januar 2020) 100 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig werden. Es handelt sich außerdem um einen sogenannten B-Verstoß für Fahranfänger.

10. Darf ich unter Drogen oder Alkohol mit einem E-Roller fahren?

Ja, aber nur zuhause in Ihrem Wohnzimmer. Ein E-Roller ist ein Kraftfahrzeug. Es gelten die gleichen gesetzlichen Bußgeld- und Strafvorschriften, die auch für Automobile gelten (§§ 316 StGB, 24 a II StVG, …). Zu den Promillegrenzen im Straßenverkehr:

Trunkenheitsfahrt

Ein Mal bekifft gefahren? Reicht nicht für Fahrerlaubnisentzug! BVerwG ändert seine Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.4.2019 seine lang erwartete Entscheidung zum Thema Fahrerlaubnisentzug  und Cannabiskonsum gefällt. Es hat sich überraschender Weise für die Mindermeinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und damit gegen die überwiegende Meinung – hier vertreten durch das des OVG Nordrhein-Westfalen – und seine eigene bisherige Rechtsprechung entschieden.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts titelt:

Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen
Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt
regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Über das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hatte ich hier berichtet:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/cannabis-am-steuer-mpu-statt-sofortiger-entzug-der-fahrerlaubnis/
Stellvertretend für die bis dato geltende herrschende Meinung:
https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/ovg-schleswig-holstein-es-bleibt-dabei-ein-mal-cannabis-am-steuer-fuehrerschein-weg/

Aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

An seiner gegenteiligen Annahme im
Urteil vom 23. Oktober 2014 hält das Bundesverwaltungsgericht nicht
fest. Auch ein einmaliger Verstoß begründet aber Bedenken gegen die
Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich ist
eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem
möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem
Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte
Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß
§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3
FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines
solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden.

Die Pressemitteilung ist hier veröffentlicht:

https://www.bverwg.de/pm/2019/29

Damit ist der ständigen Praxis fast aller Bundesländer, bei einer erstmaligen Cannabisfahrt ohne weitere Prüfung die Fahrerlaubnis zu entziehen, ein Riegel vorgeschoben worden. In Zukunft müssen die Fahrerlaubnisbehörden dazu übergehen, zu prüfen, ob eine medizinisch-psychologische Begutachtung der Fahreignung angezeigt ist. Dies wiederum wird auch beim erstmaligen Fahren unter Cannabiseinfluss der Regelfall sein. Es heißt nun also doch: MPU statt Sofortentzug der Fahrerlaubnis.

Für den Betroffenen bringt das den ganz entscheidenden Vorteil mit sich, dass er zukünftig bis zur MPU seinen Führerschein behalten werden darf. Bislang wurde die Fahrerlaubnis nach der Praxis fast aller Bundesländer sofort entzogen. Sodann musste der Betroffene entweder im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom Verwaltungsgericht seiner Fahrerlaubnis hinterherlaufen (im wahrsten Sinne des Wortes) oder eben einen Neuantrag stellen und das Antragsverfahren durchlaufen (wiederum im wahrsten Sinne des Wortes).

Fazit: Die Entscheidung ist ein echter „Knaller“ und eine ausdrückliche Abkehr von der bisherigen Marschroute. Zu beachten ist Folgendes: Die Entscheidung bezieht sich auf gelegentliche Konsumenten von Cannabis. Nach ständiger Rechtsprechung liegt gelegentlicher Konsum allerdings bereits beim zweiten Konsumvorgang vor. Der gelegentliche Konsum ist daher der Regelfall und wird bereits durch die Carbonsäurewerte hinreichend zu belegen sein. Des Weiteren ist die Entscheidung nur auf Ersttäter anwendbar.

LG Nürnberg-Fürth: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht erst ab 2.500,00 Euro Fremdschaden!

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat festgestellt, dass einbedeutender Fremdschaden bei einer Unfallflucht erst ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vorliegt.

Diese sog. Wertgrenze ist von herausragender Bedeutung für die Frage, ob der Beschuldigte seinen Führerschein (vorläufig) behalten darf oder nicht.

Gerade weil die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der Unfallflucht und Überschreiten der Fremdschadensgrenze der Regelfall ist, hat auch die Verteidigung auf die Höhe des Fremdschadens besonderes Augenmerk zu legen.

 Wird die Wertgrenze überschritten und gehen die Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsrichter davon aus, dass der Beschuldigte der Täter der Unfallflucht ist (einfach ausgedrückt), dann ergeht in der Regel schon während des laufenden Verfahrens ein Beschluss nach § 111 a StPO. Das bedeutet, dem Beschuldigten wird, ohne vorherige gerichtliche Verhandlung, vorläufig, aber mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen.

Bisher sehen die Gerichte die Wertgrenze bei etwa 1.400,00 € bis 1.800,00 € als erreicht an (mit gewissen regionalen Unterschieden).

Das Problem dabei ist, dass diese Grenze sehr schnell erreicht ist, unter anderem regelmäßig auch schon bei den üblichen „Parkplatzremplern“. Nicht zuletzt deswegen steht die Wertgrenze seit Jahren in zunehmender Kritik. Auch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und der Verkehrsgerichtstag empfehlen eine Anhebung der Wertgrenze.

Das LG Nürnberg-Fürth hat nun in Anlehnung an einen vorangegangenen Beschluss einen gewaltigen Schritt in die meines Erachtens richtige Richtung gemacht:

Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vor (vgl. z.B. die Beschlüsse der Kammer vom 10.04.08 – Az. 5Qs 23/18 und vom 05.11.18, Az. 5 Qs 69/18). Die Kammer hat die Änderung von §44 Abs. 1 StPO und damit die seit dem 24.08.2017 geschaffene Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu sechs Monaten anstelle von drei Monaten zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zum Begriff des bedeutenden Fremdschadens Anfang 2018 zu ändern (bis 2017: 1.800,00 € netto, vgl. z. B.Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 Qs 61/08). Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten zehn Jahren andererseits hat die Kammer im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung derWertgrenze nach oben vorgenommen. Die Kammer hat dabei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Eine exakte Ermittlung der Kostenentwicklung bei der Beseitigung von Unfallfolgen ist nicht zuletzt wegen der Vielfältigkeit der Unfallszenarien von geringer Aussagekraft. Die Kammer hat deswegen davon abgesehen anhand von einem Musterunfallgeschehen auf eine insoweit singuläre Kostenentwicklung abzustellen (vgl. aber zu diesem Ansatz, LG Frankfurt amMain, Beschluss vom 13.05.2008, Az. 5/9a Qs 5/08). Die Verbraucherpreise für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen sind allein in den Jahren von 2010 bis 2016 um 11,6% angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Klassifikation CC 0723). Im gleichen Zeitraum steigerte sich der Reallohnindex lediglich um 7,8% (vgl. Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Reallohnindex und Nominallohnindex, 4. Vierteljahr 2017). Auch im Bereich der Bergungs- und Abschleppkosten ist es zu deutlichen Preissteigerungen gekommen. So sind beispielsweise die Preise für ein Standard-Bergungsfahrzeug zum Abtransport von liegen gebliebenen Pkws bis 7,49t zwischen den Jahren 2006 und 2016 um 35,5% angestiegen (vgl. VBA, Preis- undStrukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe, Ergebnisse 2006 bis 2016). Eine großzügige Anpassung der Wertgrenze war im Interesse der Rechtssicherheit geboten, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.“ (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v.12.11.2018 – 5 Qs 73/18)

OVG Schleswig-Holstein: Es bleibt dabei. Ein Mal Cannabis am Steuer = Führerschein weg!

Das OVG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bereits eine einmalige Fahrt unter Einfluss von Cannabis eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich zieht.
Der Betroffene wurde mit 1,5 ng/ml THC im Blutserum angehalten. Es stand im Verfahren fest, dass der Betroffene gelegentlicher Konsument (nicht einmaliger Konsument) von Cannabis war.
Ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml liegt nach der ständigen Rechtsprechung eine Wirkung des Betäubungsmittels vor. Der Betroffen berief sich darauf, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen liege erst ab 3,0 ng/ml THC-Gehalt im Blut eine Rauschwirkung vor, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtige.
Er stützte seine Argumentation auf die Empfehlung der Grenzwertkommission und des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Grenzwert auf 3 ng/ml angehoben werden solle.
Über die Empfehlung des Verkehrsgerichtstages zur Anhebung des Cannabisgrenzwertes hatte ich hier berichtet:

Cannabis, Fahreignung und Unfallfucht – Die Empfehlungen des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstags

Mit dieser Argumentation drang er beim OVG Schleswig-Holstein nicht durch.

Das Gericht führt aus:

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml davon auszugehen ist, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439; BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349, Rn. 29 f. bei juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2014 – 2 O 19/14 -, NJW 2015, 2202, Rn. 6 bei juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.01.2017 – 4 MB 2/17 -; Rn. 11 bei juris, VGH Kassel, Beschl. v. 17.08.2017 – 2 B 1213/17 -, VerkMitt 2018 Nr. 3).

Es entspricht weiterhin dem Stand der Wissenschaft, dass bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Das Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München ist in der Untersuchung „Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs und der Cannabis-Wirkung“ (abgedruckt in: Blutalkohol Vol. 43/2006, S. 441 – 450) in ausdrücklicher Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349, Grenzwert 1,0 ng/ml) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 -, ZfSch 2006, 236, Grenzwert 2,0 ng/ml) zu dem Ergebnis gekommen, dass eine abstrakte Gefährdung sogar bei einem Wert von weniger als 1,0 ng/ml besteht.

Das OVG beschäftigt sich in dieser Entscheidung ausführlich mit verschiedenen Studien zum Thema Fahrtauglichkeit und Cannabis.

Das Urteil finden Sie hier:

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.06.2018 – 4 MB 45/18

Fazit:

Bis auf Bayern liegen aktuell noch alle Bundesländer auf der Linie, ab einer Konzentration von 1,0 ng/ml THC und festgestellter Fahrt die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Zur Entscheidung des VGH München, das die Ansicht vertritt, die Fahreignung sei bei einmaliger Fahrt vor Entziehung der Fahrerlaubnis mittels MPU zu überprüfen, lesen Sie meinen Artikel vom 1.12.2017:

Cannabis am Steuer – MPU statt sofortiger Entziehung der Fahrerlaubnis

Ob das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung ändert und damit dem Verkehrsgerichtstag und dem VGH München folgen wird, bleibt abzuwarten.

Nochmal zum Fahrradfahrverbot (VG Gelsenkirchen)

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2018 festgestellt, dass das Untersagen des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (zum Beispiel Fahrrädern) im Straßenverkehr durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig sein kann.

Dem Antragsteller war wegen Führens eines Fahrzeugs unter Einfluss von Cannabis, Alkohol und Methadon von der Fahrerlaubnisbehörde untersagt worden, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.

Der Antragsteller wendete sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die sofortige Wirksamkeit dieser Maßnahme an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Dieses stellte fest:

Die Untersagung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als hierzu ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten, nämlich nach den §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 4 StVG und §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 1 FeV. Dies ist sachgerecht, weil es beim Führen erlaubnisfreier ebenso wie beim Führen erlaubnispflichtiger Fahrzeuge um die Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht sowie Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit geht. Das Gefährdungspotential, welches hierbei ‑ etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten ‑ von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch verhältnismäßig. Es trifft zwar zu, dass die Verkehrsteilnahme mit einem motorisierten Fahrzeug wegen der möglichen höheren Geschwindigkeiten ein größeres Gefährdungsrisiko als mit einem Fahrrad in sich birgt. Jedoch geht auch von einem fahrungeeigneten Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ‑ etwa durch der Verkehrssituation nicht angepasste Reaktionen sowie ein unkontrolliertes und die Verkehrsregeln missachtendes Fahrverhalten ‑ ein erhebliches Gefährdungspotential für diesen selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer aus. (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6.6.2018 – 7 L 2934/17)

Über das Problem Fahrradfahrverbot habe ich schon einige Male berichtet:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/besser-mal-einen-zug-nehmen-fahrradfahrverbot-wegen-trunkenheitsfahrt/

OVG Magdeburg – Fahrerlaubnisrecht: Zur Überprüfung der Eignung nach einjähriger Drogenabstinenz

Nach einjähriger Drogenabstinenz muss die Fahrerlaubniserteilung geprüft werden. Sie darf nicht ohne Weiteres abgelehnt werden.

Das OVG Magdeburg hat entschieden:

Behauptet der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem diese wegen Drogenkonsums nach § 11 Abs. 7 FeV entzogen werden soll, der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber hinreichend substantiiert seine langfristig bestehende Drogenabstinenz, ist es dieser spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem behaupteten Beginn der Abstinenz nicht mehr möglich, die Annahme fortbestehender Fahruntauglichkeit ohne weitere Ermittlungen allein auf die Drogenfahrt zu stützen (verfahrensrechtliche Einjahresfrist). (Beschluss vom 14.06.2013 – 3 M 68/13)

Der Betroffene hatte wegen einer dreieinhalb Jahre zurückliegenden Fahrt unter dem Einfluss von harten Drogen die Fahrerlaubnis entzogen bekommen. Bei Antragstellung wies er einen Abstinenzzeitraum von einem Jahr nach. Die Fahrerlaubnisbehörde vertrat die Ansicht, aufgrund der Drogenfahrt stehe nach wie vor fest, dass der Betroffene ungeeignet sei, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde daher ohne weitere Prüfung zurückgewiesen. Richtig wäre es gewesen, Anordnungen zur Überprüfung der Eignung zu treffen (MPU oder ärztliches Gutachten). Das OVG Magdeburg führt aus:

Allerdings durfte der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr ohne weitere Überprüfungen allein auf die am 13.06.2009 festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen stützen. Denn die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer die Fahrerlaubnisbehörde ohne weitere Untersuchungen die Fahrerlaubnis entziehen kann, § 11 Abs. 7 FeV, besteht nicht unbegrenzt.

Dem Fahrerlaubnisinhaber ist die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der in der Regel erforderliche einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV.

Der Senat lässt es dahinstehen, ob Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV in den überwiegenden Fällen des Drogenkonsums, in denen noch keine Abhängigkeit besteht, direkt oder analog anwendbar ist. Jedenfalls entfällt nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“), die Möglichkeit, seine dahingehenden Einlassungen für die Annahme feststehender Fahruntauglichkeit unberücksichtigt zu lassen.

Solange nämlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einlassung des Betroffenen zutrifft oder die auf einen Verhaltenswandel hindeutenden Umstände stichhaltig sind, steht, sobald ein Jahr seit jenem Stichtag verstrichen ist, nicht mehr im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene tatsächlich noch fahrungeeignet ist. Zwar hat die Behörde auch in Fällen, in denen ein längerer Zeitraum zwischen der Drogenfahrt und der Prüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt, trotz des in § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG erwähnten Amtsermittlungsgrundsatzes nicht ohne konkreten Anlass zu prüfen, ob es zu einem Verhaltenswandel des Fahrerlaubnisinhabers gekommen ist.

Beruft dieser sich aber gerade darauf, seit der aktenkundigen Drogenfahrt keine Drogen mehr zu nehmen und abstinent zu sein, so muss sie dies zum Anlass nehmen, den Wahrheitsgehalt der Einlassungen des Betroffenen mit geeigneten Mitteln zu prüfen (vgl. umfassend dazu: BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 -, juris).

Trotz 1,6 Promille keine MPU?!

Die Fahrerlaubnisverordnung sieht in § 13 vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Alkoholfahrt ab einer BAK von 1,6 Promille zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen hat:

 

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass … ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn … ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr … geführt wurde.

Der Fahrerlaubnisbehörde steht nach dem eindeutigen Wortlaut der Fahrerlaubnisverordnung kein Ermessen zu. Wird die Grenze von 1,6 Promille erreicht, muss die MPU angeordnet werden.


Dennoch gibt es Fälle, in denen der Betroffene die MPU vermeiden kann. Heute möchte ich einen solchen Fall aus meiner Praxis vorstellen. Mein Mandant hatte wegen einer Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille einen Strafbefehl erhalten, gegen den ich Einspruch einlegte.

Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten wir eine mehrmonatige Abstinenz meines Mandanten und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung nachweisen. Der zuständige Strafrichter hob die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf und händigte meinem Mandanten in der Hauptverhandlung den Führerschein aus. Auf meine Bitte hin vermerkte er in den Urteilsgründen:

„Im Hinblick auf die Dauer des vorläufigen Maßregelvollzugs ist der Angeklagte aufgrund seiner zwischenzeitlichen Nachschulungsmaßnahme und Verhaltensänderung im Hinblick auf Alkoholkonsum – entsprechende Unterlagen wurden in  der Hauptverhandlung vorgelegt – zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet zu erachten, sodass lediglich noch ein deklaratorisches Fahrverbot verhängt wird.“

Mithin enthielt das Urteil positive Feststellungen zur Fahreignung des Mandanten. Die Entscheidung erging am 17.8.2017. Am 2.2.2018 meldete sich die zuständige Fahrerlaubnisbehörde schriftlich bei meinem Mandanten und ordnete die Vorlage einer MPU an.

Die Anordnung dieser MPU war allerdings rechtswidrig. Hintergrund ist die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes:

„Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.“

Da die Urteilsgründe erkennen ließen, dass der Strafrichter sich ein eigenes Bild von der Eignung meines Mandanten gemacht und eine eigene Beurteilung der Eignung vorgenommen hatte, durfte die Fahrerlaubnisbehörde hiervon nicht zum Nachteil des Mandanten abweichen.

Nach einem Hinweis auf die Rechtslage und die Feststellungen des Amtsgerichts zur Eignung hob die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung sofort auf.

Im Ergebnis musste der Mandant also trotz einer BAK von mehr als 1,6 Promille keine MPU absolvieren.

Tipp: Bei Alkoholfahrten direkt zum Anwalt!

Die Tendenzen der Gerichte, selbst über die Eignung zu entscheiden, sind eher rückläufig. Hierfür muss der Fall "richtig liegen" und ausreichend Vortrag gehalten werden (Abstinenznachweise etc.). Aber auch wenn es nicht gelingt, das Gericht zu einer Eignungsentscheidung zu bewegen, ist es wichtig, im Strafverfahren dafür zu sorgen, dass der Führerschein nicht zu lange entzogen bleibt. Das ist beispielsweise mit Sperrfristverkürzungskursen möglich. Eine kompetente Verteidigung im Strafverfahren setzt gerade bei Führerscheinmaßnahmen voraus, dass der Verteidiger seinem Mandanten hilft, die Weichen für ein nachfolgendes Fahrerlaubnisverfahren frühzeitig in die richtige Richtung zu stellen.

Cannabis und Fahreignung – Unfallfucht – Die Empfehlungen des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstages

Vom 24. Januar bis 26. Januar 2018 fand in Goslar der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag statt.
Hierbei handelt es sich um eine Tagung von Verkehrsjuristen aus verschiedenen Branchen. Diese finden sich in Arbeitskreisen zusammen, in denen aktuelle Themen behandelt werden. Im Anschluss an die mehrtägigen Beratungen sprechen die Arbeitskreise Empfehlungen an den Gesetzgeber aus.
Von besonderem Interesse für meine berufliche Ausrichtung waren dieses Jahr die Arbeitskreise V (Cannabiskonsum und Fahreignung) und III (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).
Der Arbeitskreis V hat zum Thema Cannabis und Fahreignung folgende Empfehlung ausgesprochen:

Die Fahrerlaubnis- Verordnung bedarf im Hinblick auf Arznei- und berauschende Mittel einer Überarbeitung durch den Verordnungsgeber.

Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass der erstmalig im Straßenverkehr auffällig gewordene, gelegentliche Cannabiskonsument nicht ohne Weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, sondern lediglich Zweifel an seiner Fahreignung auslöst, die er mittels einer MPU ausräumen kann.
Der Arbeitskreis vertritt die Meinung, dass nicht bereits ab 1 ng/ml THC im Blutserum fehlendes Trennungsvermögen unterstellt werden darf. Er teilt die Feststellungen der Grenzwertkommission, wonach dies erst ab einem THC-Wert von 3 ng/ml Blutserum der Fall ist.
Auch im Falle einer medizinischen Indikation, insbesondere für die Verordnung von Cannabis-Blüten, begründet eine Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis Zweifel an der Fahreignung. Aus dem Gebot der Verkehrssicherheit heraus ist es deshalb erforderlich, dass dann auch vor dem Hintergrund der Grunderkrankung die Fahreignung zu prüfen ist.
Auch in diesem Sinne müssen die Patienten, die ein Kraftfahrzeug führen wollen, durch entsprechend qualifizierte Ärzte umfassend über ihre Beeinträchtigung der Fahreignung und Fahrsicherheit informiert und begleitet werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren.
Der Gesetzgeber wird gebeten, für Kontrollen im Straßenverkehr ein geeignetes Nachweisdokument vorzusehen.

Zum Thema Unfallflucht spricht der Arbeitskreis III folgende Empfehlung aus:

1.
Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. …
2.
Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine
bessere Verständlichkeit des § 142 StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichten den neutralen Meldestelle.
3.
Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten
der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren. Dabei sollte die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs entfallen und die Regelung auf alle Sach- und Personenschäden erweitert werden.

4.
Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte „oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden“ in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollten gestrichen werden.

Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen –
und besonders hohen Sachschäden (ab 10.000 EUR) anzunehmen.

5.
Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle
bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare Bezugnahme auf § 142 StGB in den AKB klarzustellen.

Als Verkehrsrechtler kann man beide Empfehlungen vollumfänglich unterschreiben. ES bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Empfehlungen aufnimmt und umsetzt.

Cannabis am Steuer: MPU statt sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis?

Keine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Fahrt unter der Wirkung von Cannabis.

Verkürzt dargestellt, ist dies die Kernaussage des aktuellen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH München) vom 25.04.2017. Der VGH München hat entschieden:

„Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor.“ (VGH München, Urt. V. 25.04.2017 – 11 BV 17.33)

Beim Cannabiskonsum sind verschiedene Konsumformen zu trennen. In der vorliegenden Konstellation geht es um den sogenannten Gelegenheitskonsumenten. Gelegenheitskonsument ist nach der Rechtsprechung derjenige, der mindestens zwei Mal, aber nicht täglich oder fast täglich, Cannabis konsumiert. Das dürfte die weit größte Fallgruppe in der Praxis sein.

Gängige Verwaltungspraxis – und vielleicht bald „Veraltungspraxis“ – in allen Bundesländern war bislang, dass auch bei einer einmaligen Cannabisfahrt eines Gelegenheitskonsumenten die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen ist.

Das basiert auf der Entscheidung des BVerwG vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 (hier veröffentlicht: bundesveraltungsgericht.de – BVerwG vom 23.10.2014 – 3 C 3.13). Demnach galt bislang bundesweit Folgendes:

„Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist.“ (BVerwG a. a. O.)

Das bedeutet, wer Gelegenheitskonsument ist und unter der Wirkung von Cannabis (also ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml), ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr fährt, muss mit der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

Dem stellt sich nunmehr ausgerechnet das bei Drogendelikten wohl schärfste Bundesland entgegen, indem der VGH München postuliert, dass in einem solchen Fall zunächst eine Überprüfung der Fahreignung mittels MPU zu erfolgen habe.
Die Entscheidung ist rechtsdogmatisch sehr überzeugend begründet. Sie bezieht sich auf den Fall einer als Ordnungswidrigkeit geahndeten Tat, mithin einer Drogenfahrt nach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes.

Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei einer solchen Drogenfahrt ist § 14 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV).

§ 14 Absatz 1 Satz 3 FEV lautet:

„Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.“

Demgegenüber ist in § 14 Absatz 2 Nr. 3 FEV geregelt:

„Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden.“ (Hervorhebung durch Unterzeichner)

Wenn nun aber bei wiederholten Fahrten unter Cannabiseinfluss zwingend eine MPU anzuordnen ist, dann stellt sich doch die Frage, weshalb bei einer einmaligen Drogenfahrt nach § 24 a StVG der Sofortentzug gerechtfertigt sein soll. Demnach „dürfte“ der Wiederholungstäter zur MPU, während der Ersttäter sofort den Führerschein abgeben müsste. Das erscheint systemwidrig und kann so vom Gesetzgeber nicht gemeint gewesen sein.

Abschließend möchte ich aber nicht unerwähnt lassen, dass die Führerscheinstellen – jedenfalls jenseits des Weißwurstäquators – weiterhin von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgehen und die Fahrerlaubnis in einem solchen Fall sofort entziehen.
Das Urteil des VGH München ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht in dieser Sache entscheiden wird und ob hier ein Umdenken erfolgen wird oder nicht.

Bundesverwaltungsgericht: MPU unter 1,6 Promille nur unter besonderen Voraussetzungen

Ist der Betroffene mit 1,6 Promille oder mehr am Steuer erwischt worden, kommt die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) der Fahreignung zwingend. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in einem solchen Fall kein Ermessen. Das gleiche gilt, wenn ein wiederholter Verstoß unter Alkoholeinfluss begangen wurde und zwar schon bei zwei Fahrten, auch unter 1,6 Promille.

In beiden Fallgestaltungen hat die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anzuordnen.

Was aber gilt bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt, wenn der Betroffene eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille hatte?

Auch in einem solchen Fall kann eine MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden. Es handelt sich dann aber um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Die Behörde kann, muss aber keine MPU anordnen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über eine solche Fallgestaltung zu entscheiden. Der Klägerin war im Strafverfahren wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt bei einer BAK von 1,28 Promille die Fahrerlaubnis entzogen worden. Auf Ihren Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hin ordnete die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU an.

Die Klägerin zog dagegen vor das Verwaltungsgericht und unterlag in beiden Vorinstanzen. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch nachfolgend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiesen ihre Klage ab und erklärten die Anordnung der MPU für rechtmäßig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schloss sich in seinem Urteil aktuellen Tendenzen in der Rechtsprechung an, wonach nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen sei.
In einem Bundesland wie Bayern, in dem man nach der Beckstein’schen Formel nach zwei Maß Bier noch fahrtüchtig ist, ein erstaunliches Ergebnis.
Zur Erinnerung:

Nach zwei Maß Bier darf Beckstein noch fahren

Das Bundesverwaltungsgericht dagegen gab der Klage statt und verurteilte die Fahrerlaubnisbehörde dazu, der Klägerin die Fahrerlaubnis (ohne vorherige MPU) zu erteilen. Es führt aus:

Diese Auffassung ist mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a bis c FeV (Fahrerlaubnisverordnung) nicht vereinbar. Lag die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille, so bedarf es bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zusätzlicher Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht genügt für sich gesehen nicht.

Segway

Segway ist Kraftfahrzeug: Absolute Fahruntauglichkeit ab 1,1 Promille

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Segway ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB ist. Das hat zur Folge, dass die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit für einen Segwayfahrer, ebenso wie für den Autofahrer, bei 1,1 Promille liegt.

Der Verurteilte wurde mit 1,5 Promille auf einem Segway angehalten. Die Grenze für Fahrradfahrer zur absoluten Fahruntauglichkeit liegt (derzeit noch) bei 1,6 Promille.

Promillegrenzen im Überblick (Video)

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/alkohol-am-fahrrad-steuer/

Der Verurteilte hatte gegen die amtsgerichtliche Verurteilung Revision zum OLG Hamburg eingelegt mit der Begründung, das Segway sei einem Fahrrad nicht aber einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB gleichzustellen.

Das hat das OLG Hamburg anders gesehen und die Revision zurückgewiesen. Für die Verkehrssicherheit eine begrüßenswerte Entscheidung. In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Empfehlung des Verkehrsgerichtstags Goslar aus dem letzten Jahr dahin ging, auch für Fahrradfahrer eine absolute Fahruntauglichkeitsgrenze von 1,1 Promille einzuführen. (Hier der Link zu meinem damaligen Artikel: Die Empfehlungen des deutschen Verkehrsgerichtstags 2016

Haschischkeks und Kokscola – Die versehentliche Einnahme von Betäubungsmitteln im Fahrerlaubnisrecht

Die Behauptung, ein Betäubungsmittel „einmalig und versehentlich“ eingenommen zu haben, findet sich in vielen verwaltungsgerichtlichen Urteilen.

Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, weil der Inhaber vermittels Bluttest als Konsument von Betäubungsmitteln feststeht, versucht der Betroffene oft, sich zu wehren, indem er behauptet, die Betäubungsmittel unwissentlich zu sich genommen zu haben.

Vom versehentlich gegessenen „Haschischkeks“ bis zum böswilligen „Kokscola“ in der Diskothek sind so ziemlich alle denkbaren Konstellationen, wie die Betäubungsmittel in den Körper gelangt sind.

Fast immer scheitert der Betroffene mit solchen Behauptungen und dies zumeist aus (guten) Gründen.
Oft ergibt sich bereits aus den Blutwerten, dass ein regelmäßiger Konsum stattgefunden haben muss. Es ist – gelinde ausgedrückt – unrealistisch, bei einem Blutgehalt von 8,3 kg/ml Amfetamin (stilistische Übertreibung) mit der Behauptung, man habe an der falschen Cola genippt, beim Verwaltungsgericht anzuklopfen.

Abgesehen von diesen Fallgestaltungen, gibt es auch solche, bei denen die Blutwerte nicht zwingend gegen einen einmaligen Konsum sprechen müssen. In aller Regel sind das die Fälle, in denen die Blutentnahme oder Urinkontrolle erst Wochen oder Monate nach dem Vorfall durchgeführt wird. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Meistens aber hat ein vorausgegangenes Strafverfahren, sei es wegen Trunkenheitsfahrt oder Besitz von Betäubungsmitteln o. ä. stattgefunden, das eben den Anlass zur Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde gesetzt hat. Wer nun von seinem guten Recht (Schweigen ist Gold?) im Strafverfahren Gebrauch gemacht hat, und dementsprechend keinen Ton vom einmaligen Konsum hat verlauten lassen, der braucht sich im Fahrerlaubnisverfahren auch nicht darauf zu berufen. Denn diese Behauptung wird als Schutzbehauptung abgebügelt werden.

Schuss mit Luftgewehr – Führerschein weg

Einem Luftgewehrschützen, der willkürlich mit einem Luftgewehr auf einen Schüler auf dem Pausenhof geschossen hatte, wurde wegen mangelnder charakterlicher Eignung von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat diese Entscheidung bestätigt. Es führt völlig zutreffend – und doch dem Laien wenig bekannt – aus:

Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Straftaten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen worden sein müssen. Dies ergibt sich schon aus § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie daraus, dass § 11 Abs. 3 Nrn. 6, 7 im Unterschied zu Nrn. 4, 5 nicht auf Straftaten oder Rechtsverstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr abstellen, sondern auf den Bezug zur Kraftfahreignung des Betroffenen. Die Kraftfahreignung umfasst indessen die charakterliche Eignung, welche auch durch ein Verhalten außerhalb des Straßenverkehrs betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1981 – 7 C 55/79 –, juris).

Der Schütze war bereits im Vorfeld wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden und hatte sodann auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde an einer MPU teilgenommen. Diese Untersuchung ging für ihn negativ aus. Der Sachverständige bescheinigte dem Betroffenen, der den Vorfall anlässlich der Untersuchung bagattellisierte, ein hohes Aggressionspotential.

Der Gutachter führte hierzu aus, dass Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegten. Das Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr steige mit der Anzahl allgemein-strafrechtlicher Delikte. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nehmen würden, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg. Zudem sei bei Straftaten, bei denen ein hohes Aggressionspotenzial zu erkennen sei, zu berücksichtigen, dass die hier gezeigte erhöhte Impulsivität eine zuverlässig kontrollierte Verhaltenssteuerung erschwere.

Die Empfehlungen des deutschen Verkehrsgerichtstags 2016

An diesem Wochenende tagte der Verkehrsgerichtstag in Goslar. Es handelt sich um eine interdisziplinäre Zusammenkunft von Experten auf verschiedenen Gebieten des Verkehrsrechts und angrenzender wissenschaftlicher Bereiche ( z.B. Psychologie, Medizin, Verkehrsmesstechnik, etc.).

Der Verkehrsgerichtstag diskutiert in mehreren getrennten Arbeitskreisen aktuelle Fragen des Verkehrsrechts aus und beschließt einen Empfehlungskatalog für den Gesetzgeber.

Im Video fasse ich die wesentlichen – und nach meiner Einschätzung für die Allgemeinheit auch interessanten – Empfehlung zusammen. Sie betreffen Fragen der Alkoholproblematik im Straßenverkehr (vor allem: MPU unter 1,6 Promille), des Messwesens (Blitzer etc.), Verwertung von Dashcamaufnahmen, steuerliche Fragen beim Verkehrsunfall, Beschleunigung des Verkehrszivilprozesses (Unfallklagen), sowie die Reform des Fahrlehrerrechts und Rechtsfragen um das Thema Mega-Containerschiffe.

Wer sich die Empfehlungen im Volltext ansehen möchte, findet hier den Link zum PDF-Dokument:

Die Empfehlungen des 54. deutschen Verkehrsgerichtstags (PDF)

 

Achtung! Neue Verjährungsfristen für Alkohol- und Drogenfahrten!

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Reform des Straßenverkehrsrechts mit Wirkung zum 1. Mai 2014 die Höchstgeldbuße für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG (Alkoholordnungswidrigkeiten ab 0,5 Promille) von 1.500,00 € auf 3.000,00 € angehoben.

Es bleibt zwar dabei, dass die Regelbuße gemäß Bußgeldkatalog für fahrlässige Begehungsweise 500,00 €, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte (neu) beträgt.

Die Anhebung des (theoretischen) Höchstsatzes auf 3.000,00 € hat aber die für den Betroffenen nachteilige Folge, dass es sich nun bei fahrlässiger Begehung um eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 II Nr. 3 OWiG handelt. Bei fahrlässiger Begehung (halber Höchstssatz = 1.500,00 €) tritt Verjährung daher künftig erst nach einem Jahr und nicht – wie bislang – nach sechs Monaten ein.

Bei vorsätzlicher Tatbegehung ist § 31 II Nr. 2 OWiG anwendbar. Dann beträgt die Höchstbuße 3.000,00 € und Verjährung tritt erst nach zwei Jahren ein.

Abschließend weise ich darauf hin, dass diese Ausführungen nur für das Ordnungswidrigkeitenverfahren Geltung beanspruchen nicht aber für ein Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) oder Gefährdung des Straßenverkehrs ( § 315 c StGB).

Tipp: Schweigen ist Gold!

Wenn Sie mit Alkohol am Steuer erwischt wurden, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich bei mir melden! In Verkehrsstrafsachen erhalten Sie umgehend einen Besprechungstermin.

Kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen innerorts

Auch bei Regelfahrverboten, wie etwa Überschreitung der Geschwindigkeit um mehr als 30 km/h innerhlab geschlossener Ortschaften, kann es an einem groben Verstoß gegen Verkehrspflichten fehlen, so dass die Verhängung eines Fahrverbotes unrechtmäßig ist.

Das gilt insbesondere bei Fällen des sogenannten Augenblicksversagens.
Ein Augenblicksversagen liegt vor, wenn der Betroffene aufgrund einer besonderen Ablenkungssituation einen Moment unaufmerksam ist und daher eine verkehrsrechtliche Anordnung bzw. ein Verkehrszeichen übersieht.

In den letzten Jahren sind zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen rund um das Thema Augenblicksversagen gefällt worden. Es soll vorab nicht unerwähnt bleiben, dass jeder einzelne Fall eben ein Einzelfall ist und der Besprechung bedarf.

Nachfolgend möchte ich zur ersten Orientierung einen Überblick über einige obergerichtlich Urteile zum Thema Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsverstößen innerorts geben:

Beim Überfahren eines Ortseingangsschildes liegt ein Augenblicksversagen nur dann vor, wenn der Fahrer das Schild nicht nur übersehen hat sondern darüber hinaus auch nicht erkennen konnte, dass er sich bereits in einer geschlossenen Ortschaft befand. Letzteres schließen die Gerichte bei Ortskenntnis des Betroffenen allerdings regelmäßig aus.

An einem groben Pflichtverstoß kann es im Einzelfall auch dann fehlen, wenn die Aufstellung des Ortseingangsschildes nicht den Verwaltungsvorschriften entsprach.

Auch wenn ein Tempo 30 – Schild direkt hinter einem Ortsschild aufgestellt ist oder wenn der Grund für die Beschränkung (beispielsweise vor einer Schule in der Ferienzeit) weggefallen ist, kann es zu einem Wegfall des Fahrverbots kommen.

Häufig kommen auch Geschwindigkeitsverstöße innerorts zur Nachtzeit vor, weil der Betroffene ortsunkundig ist, das Ortseingangsschild übersieht, wenige oder keine Bebauung vorhanden ist und die Beleuchtung unzureichend ist.

Auch in solchen Fällen kann die Voraussetzung für ein Fahrverbot entfallen.

„Einmal blasen!“ „Bitte?!“ – Zur Belehrungspflicht beim Atemalkoholtest

Den meisten Betroffenen ist nicht klar, dass sie nicht verpflichtet sind, an einer Atemalkoholkontrolle mitzuwirken. Hier gilt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss.

Es ist also durchaus zulässig, wenn man die Aufforderung: „Einmal blasen bitte“ mit: „Nein, danke!“ beantwortet.

Die Frage, die im Rahmen dieses Beitrages angesprochen werden soll, ist allerdings nicht, was passiert, wenn man das gut gemeinte Angebot der Beamten höflich ausschlägt. Dann folgt im Regelfall schlicht und einfach die Anordnung einer Blutentnahme, an der man nicht vorbeikommt. Im Einzelfall mag man auch Glück haben, und die Beamten lassen einen fahren … (im wörtlichen Sinne) Darum geht es in diesem Beitrag aber nicht.

Wenn man gar nicht blasen muss, dann stellt sich zum einen die Frage, ob die Polizeibeamten verpflichtet sind, über diesen Umstand zu belehren. Und wenn eine solche Verpflichtung besteht, eine Belehrung aber nicht erfolgt ist, ist dann das Ergebnis des Atemalkoholtests trotzdem verwertbar oder nicht?

Muss der Beamte also auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Atemalkoholkontrolle hinweisen oder nicht?

Das Kammergericht Berlin (KG 30.7.14, 3 Ws (B) 356/14) meint, dass keine Belehrungspflicht besteht. Daraus folgt, dass auch ein ohne Belehrung durchgeführter Atemalkoholtest grundsätzlich verwertbar ist.

Anders sehen das das Amtsgericht Frankfurt und das Landgericht Freiburg. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist nämlich durchaus uneinheitlich. Es kommt mehr oder weniger darauf an, im Bezirk welchen Gerichts man angehalten wird. Berlin ist also eher schlecht für den Betroffenen, Freiburg eher gut, nicht aber, wenn der Betroffene zusätzlich Cannabis dabei hat, dann nämlich wäre er besser in Hamburg, auf keinen Fall aber in München erwischt worden. Soviel sei nebenbei zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland und dem daraus resultierenden Gerechtigkeitsempfinden des einfachen Bürgers erwähnt.

Wenn einen ein Beamter anhält und zur Teilnahme an einem Atemalkoholtest auffordert, sollte man aus taktischen Gründen dennoch nicht unbedingt rückfragen, wo man sich gerade befindet. „Einmal blasen bitte!“ „Wo bin ich hier eigentlich?“, ist nicht gerade die Art Kommunikation, die den Interessen des Betroffenen dienlich sein dürfte.

Folgt man der zweiten Ansicht und hält eine Belehrung für erforderlich und ist diese unterblieben, dann stellt sich die Folgefrage, ob ein solches Messergebnis trotzdem verwertbar ist oder nicht.

Auch hierzu lassen sich unterschiedliche Ansichten vertreten. Klar ist nur, dass solche Alkoholmessungen unverwertbar sind, bei denen ein offenkundiger Irrtum des Betroffenen über die Freiwilligkeit bewusst ausgenutzt wird.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass in allen Fällen, in denen dem Betroffenen vorgespiegelt wird, er sei zur Mitwirkung verpflichtet, per se – und zwar unabhängig davon – ob eine Belehrungspflicht überhaupt besteht, eine Unverwertbarkeit vorliegt.

TENDENZIELL könnte man also wie folgt zusammenfassen:

„Einmal blasen! Ist freiwillig!“ verwertbar
„Einmal blasen!“ fraglich, in Berlin aktuell verwertbar
„Einmal blasen!“ „Muss ich?“ „Ja!“ unverwertbar
„Einmal blasen! Sie müssen!“ unverwertbar
„Einmal blasen!“ „Muss ich?“ „Sag‘ ich nicht!“ fraglich
„Einmal blasen!“ „Muss ich?“ „Weiß ich nicht.“ Beruf verfehlt

Die Thematik der Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung spielt übrigens nur im Bußgeldverfahren eine Rolle, da die Ergebnisse eines Atemalkoholtestes im Strafverfahren per se nicht verwertbar sind. Im Strafverfahren muss ein Blutgutachten vorliegen. Da heißt es dann: „Einmal zapfen!“, und zwar zur Not auch gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten.

Verurteilung wegen Cannabisfahrt – Erkennbarkeit der Rauschwirkung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass für eine Verurteilung nach § 24 a StVG die Feststellung erforderlich ist, dass der Betroffene das Fortbestehen der Wirkung des Rauschmittels hätte erkennen können und müssen.

Liegt der Cannabiskonsum bereits mehr als einen Tag zurück und liegt nur eine geringfügige Überschreitung des analytischen Grenzwerts vor, so ist im Urteil darzulegen, warum der Betroffene dennoch von einer fortbestehenden Rauschwirkung ausgehen musste.

EU – Fahrerlaubnis wirksam trotz deutschem Wohnsitz im Führerschein?!

Anscheinend ja! Nach der Entscheidung des EuGH vom 26.08.2008 (Wiedemann/Zerche/Funk) herrschte zunächst unter den Oberverwaltungsgerichten die einhellige Meinung, dass eine EU – ausländische Fahrerlaubnis schon dann nicht dazu berechtigt, im Inland FAhrzeuge zu führen, wenn im Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland eingetragen ist.
Darauf, ob dem Fahrerlaubnisinhaber vor Erwerb der Fahrerlaubnis in Deutschland der Führerschein entzogen worden war (§ 28 IV Nr. FEV) oder eine ähnliche Maßnahme stattgefunden hat, kam es nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht an. Wer also mit einem Führerschein aus dem EU – Ausland unterwegs war, in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen war, fuhr ohne die erforderliche Berechtigung, was dann einen Sperrvermerk im Führerschein zur Folge hatte sowie in der Regel ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVO) nach sich zog.

Dieser Rechtsansicht haben der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.06.2009 AZ: 2 B 255/09) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland – Pfalz eine deutliche Absage erteilt und klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip für sich alleine noch nicht genügt, um auf eine Nichtberechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Inland zu schließen.

Leitsatz des OVG Rheinland – Pfalz (Urt. v. 18.03.2010 AZ: 10 A 11244/09):

"1. § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung gelangt nicht schon dann zur Anwendung, wenn sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG aus dem vom Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt.

2. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass dem betreffenden EU-Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland vor der Führerscheinausstellung die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, grundlegend Beschluss vom 23. Januar 2009, BA 2009, 352)."

 

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits angedeutet, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip für sich alleine gerade nicht ausreichen dürfte und diese Frage zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Beschluss v. 16.08.2010 AZ: 11 CE 10.262). Nach meiner Prognose wird der Europäische Gerichtshof diese Vorlagefrage in vorgenanntem Sinne beantworten. Die vormals herrschende Meinung unter den Verwaltungsgerichten basierte schlicht und einfach darauf, dass der Europäische Gerichtshof noch nie über Fälle zu entscheiden hatte, in denen ausschließlich ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorlag. Ihm lagen immer Sachverhalte vor, in denen eine Entziehungs- oder ähnliche Maßnahme vorausgegangen war und zudem die nationalen Eignungstests (MPU) umgangen werden sollten.

Nach meiner Erfahrung haben sich die oben genannten Urteile weder bei den Fahrerlaubnisbehörden noch bei den Strafgerichten festgesetzt. Ist im ausländischen Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen, wird noch immer häufig ein Sperrvermerk eingetragen und ein Strafbefehl produziert. In Rheinland – Pfalz kursiert jedenfalls noch immer ein Rundschreiben des Landesbetriebs für Mobilität an die einzelnen Fahrerlaubnisbehörden, nach welchem in solchen Fällen ein Sperrvermerk eingetragen werden soll. Aktuell befindet sich ein derartiger Fall bei mir in Bearbeitung und zwar mit allem pipapo (Umschreibungsantrag, Antrag auf Feststellung der Berechtigung, einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, Einspruch gegen den Strafbefehl). Schau mer mal, wie es ausgeht. Nach meiner Einschätzung gut … Ich werde darüber berichten.

Ganz allgemein lässt sich Folgendes konstatieren:

Die Rechtslage bezüglich der Anerkennung von EU – Fahrerlaubnissen ist ebenso kompliziert wie die anschließende Frage der Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Den Betroffenen bzw. Beschuldigten kann nur dringend ans Herz gelegt werden, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Nicht selten kann übrigens schon wegen der Schwierigkeit der Rechtslage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein (z.B.: OLG Zweibrücken Bschluss v. 14.03.2006 AZ: 1 Ss 146/05).

Abschließend bitte ich höflich davon, von Anfragen der Art: "Ich habe keine Lust, die MPU zu machen, weil ich auch weiterhin lieber im Drogen- und Alkoholrausch kleine Kinder totfahren möchte, kann ich nicht den Führerschein in Polen machen", abzusehen. Ich rate hiermit jedem ausdrücklich davon ab. Anfragen dieser Art werden von mir unbeantwortet bleiben. Wenden Sie sich mit solchen Anfragen bitte an den Ihnen sicherlich bekannten Anwalt Ihres Vertauens, der um die Ecke wohnt (man nennt ihn deshalb auch Winkeladvokat).

Wenn Sie ein aktuelles Problem mit einem "Alt – Fall" haben und jetzt bereits oder demnächst in der Tinte sitzen, insbesondere in der vorbezeichneten Art, stehe ich Ihnen für ein kostenloses Informationsgespräch selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Rechtsfolgen einer Unfallflucht

Der Straftatbestand der Unfallflucht ist in § 142 StGB – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – geregelt. Neben den strafrechtlichen Folgen einer Unfallflucht sind immer auch die zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen zu beachten. Nachfolgend gebe ich einen kleinen Überblick, über die Auswirkungen einer Unfallflucht. Der Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Strafrechtliche Folgen: Nach § 142 StGB droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Die Unfallflucht ist eine sogenannte Katalogtat, die in § 69 unter Absatz 2 Nummer 3 aufgeführt ist. Ist bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurden oder ein bedeutender Sachschaden (ab einer Schadenshöhe von ca. 1200,00 €) an einer fremden Sache entstanden, so kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung durch die Führerscheinstelle verhängen. In diesem Fall kommt auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch richterlichen Beschluss gemäß § 111 a StPO in Betracht. Bei den Staatsanwaltschaften existieren interne Richtlinie zum Strafmaß und zur Dauer der Sperrfrist, die unter anderem von der Höhe des eingetretenen Schadens abhängig sind und meist sklavisch im Antrag der Staatsanwaltschaft vertreten werden.

2. Verwaltungsrechtliche Folgen: Wer eine Unfallflucht begeht, zeigt charakterliche Mängel. Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine MPU anordnen und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der bestandenen MPU abhängig machen. Das geschieht in der Praxis allerdings eher selten, wenn nicht sonstige erschwerende Umstände hinzutreten.

Was erstaunlicherweise häufig übersehen wird: Für eine Unfallflucht werden sieben Punkte in Flensburg eingetragen. Man sollte sich daher Gewissheit über den eigenen Punktestand verschaffen.

3. Versicherungsrechtliche Folgen: Dass der Führerscheinverlust und eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe  droht, ist den meisten bewusst. Daneben sind aber auch die zivilrechtlichen Folgen zu beachten. Wer eine Unfallflucht begeht, begeht damit  eine sog. Obliegenheitsverletzung in der Kfz – Haftflichtversicherung, die einen (quotenmäßigen) Verlust des Leistungsanspruchs zur Folge hat. Der Kfz – Haftpflichtversicherer wird zwar die Schäden an dem fremden Eigentum ersetzen, danach aber Regress beim eigenen Versicherten nehmen bis zu einer Höhe von 2.500,00 €, in besonders schweren Fällen bis zu 5.000,00 €.

Zudem verliert der Unfallflüchtige seinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Vollkaskoversicherung. Er muss also nicht nur die Schäden am fremden Eigentum bezahlen, sondern bleibt trotz bestehender Vollkaskoversicherung auf seinen eigenen Schäden sitzen.

Wer wegen Unfallflucht verurteilt wird, verliert auch den vorläufigen Rechtsschutz. Er muss dem Rechtsschutzversicherer bereits unter Vorbehalt gezahlte Anwaltsgebühren erstatten bzw. diese, soweit sie nicht von der Rechtsschutz bezahlt wurden, selber zahlen.

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass im Rahmen der Mandatsbearbeitung auf diese Folgen durch den Rechtsanwalt nicht hingewiesen wird. Anstatt eine vernünftige Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht zu führen, soweit dies im Einzelfall agezeigt und möglich ist, erfolgt vorschnell eine Strafmaßverteidigung in dem Sinne, dass der Tatvorwurf eingeräumt wird und der Richter dann sozusagen im Gegenzug die Geldstrafe senkt und die Sperrfrist etwas kürzt. Die Sperrfristverkürzung ist in den Fällen, in denen der Mandant die 17 Punkte – Grenze in Flensburg überschreitet, natürlich ein tolles Ergebnis. Dann ist die Fahrerlaubnis nämlich ohnehin weg und muss komplett neuerworben werden. Der Mandant bleibt außerdem häufig auf allen nur denkbaren Kosten sitzen, ohne vorher hierüber informiert worden zu sein. Herzlichen Glückwunsch und gute Besserung!

Fazit: Nur wer einen Überblick über die möglichen Rechtsfolgen einer Unfallflucht hat, kann den Beschuldigten optimal beraten und darauf vorbereiten, was auf ihn zukommt bzw. zukommen kann. Einen Verteidiger mit der Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Vorwurf der Unfallflucht zu beauftragen, lohnt sich in jedem Fall.