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Archiv: 25. November 2016

Haschischkeks und Kokscola – Die versehentliche Einnahme von Betäubungsmitteln im Fahrerlaubnisrecht

Die Behauptung, ein Betäubungsmittel „einmalig und versehentlich“ eingenommen zu haben, findet sich in vielen verwaltungsgerichtlichen Urteilen.

Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, weil der Inhaber vermittels Bluttest als Konsument von Betäubungsmitteln feststeht, versucht der Betroffene oft, sich zu wehren, indem er behauptet, die Betäubungsmittel unwissentlich zu sich genommen zu haben.

Vom versehentlich gegessenen „Haschischkeks“ bis zum böswilligen „Kokscola“ in der Diskothek sind so ziemlich alle denkbaren Konstellationen, wie die Betäubungsmittel in den Körper gelangt sind.

Fast immer scheitert der Betroffene mit solchen Behauptungen und dies zumeist aus (guten) Gründen.
Oft ergibt sich bereits aus den Blutwerten, dass ein regelmäßiger Konsum stattgefunden haben muss. Es ist – gelinde ausgedrückt – unrealistisch, bei einem Blutgehalt von 8,3 kg/ml Amfetamin (stilistische Übertreibung) mit der Behauptung, man habe an der falschen Cola genippt, beim Verwaltungsgericht anzuklopfen.

Abgesehen von diesen Fallgestaltungen, gibt es auch solche, bei denen die Blutwerte nicht zwingend gegen einen einmaligen Konsum sprechen müssen. In aller Regel sind das die Fälle, in denen die Blutentnahme oder Urinkontrolle erst Wochen oder Monate nach dem Vorfall durchgeführt wird. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Meistens aber hat ein vorausgegangenes Strafverfahren, sei es wegen Trunkenheitsfahrt oder Besitz von Betäubungsmitteln o. ä. stattgefunden, das eben den Anlass zur Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde gesetzt hat. Wer nun von seinem guten Recht (Schweigen ist Gold?) im Strafverfahren Gebrauch gemacht hat, und dementsprechend keinen Ton vom einmaligen Konsum hat verlauten lassen, der braucht sich im Fahrerlaubnisverfahren auch nicht darauf zu berufen. Denn diese Behauptung wird als Schutzbehauptung abgebügelt werden.

Schuss mit Luftgewehr – Führerschein weg

Einem Luftgewehrschützen, der willkürlich mit einem Luftgewehr auf einen Schüler auf dem Pausenhof geschossen hatte, wurde wegen mangelnder charakterlicher Eignung von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat diese Entscheidung bestätigt. Es führt völlig zutreffend – und doch dem Laien wenig bekannt – aus:

Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Straftaten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen worden sein müssen. Dies ergibt sich schon aus § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie daraus, dass § 11 Abs. 3 Nrn. 6, 7 im Unterschied zu Nrn. 4, 5 nicht auf Straftaten oder Rechtsverstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr abstellen, sondern auf den Bezug zur Kraftfahreignung des Betroffenen. Die Kraftfahreignung umfasst indessen die charakterliche Eignung, welche auch durch ein Verhalten außerhalb des Straßenverkehrs betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1981 – 7 C 55/79 –, juris).

Der Schütze war bereits im Vorfeld wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden und hatte sodann auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde an einer MPU teilgenommen. Diese Untersuchung ging für ihn negativ aus. Der Sachverständige bescheinigte dem Betroffenen, der den Vorfall anlässlich der Untersuchung bagattellisierte, ein hohes Aggressionspotential.

Der Gutachter führte hierzu aus, dass Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegten. Das Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr steige mit der Anzahl allgemein-strafrechtlicher Delikte. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nehmen würden, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg. Zudem sei bei Straftaten, bei denen ein hohes Aggressionspotenzial zu erkennen sei, zu berücksichtigen, dass die hier gezeigte erhöhte Impulsivität eine zuverlässig kontrollierte Verhaltenssteuerung erschwere.