OLG Zweibrücken zum Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme
So, mein "Haus und Hof" – OLG, das OLG Zweibrücken hat jetzt auch sein "Machtwort" zum Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme durch Polizeibeamte gesprochen. Der Kollege Burhoff hat die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 16.08.2010 hier ins Netz gestellt.
Der Entscheidung lag (stark vereinfacht) folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene des Bußgeldverfahrens gab auf Befragen an, mit dem Auto gefahren zu sein. Es ergab sich der Verdacht des Drogenkonsums. Ihm wurde nachmittags um 15:10 Uhr auf Anordnung der ermittelnden Polizeibeamten eine Blutprobe entnommen. Der zuständige Amtsrichter wurde nicht informiert, auch nicht die zuständige Staatsanwaltschaft. Ergebnis: Feststellung von Drogen im Blut.
Das OLG Zweibrücken hat sich in diesem Fall gegen ein Beweisverwertungsverbot ausgesprochen und die Verurteilung (unter Abänderung der REchtsfolgen) aufrechterhalten. Im Wesentlichen führt es aus, die Rechtslage sei für die ermittelnden Beamten unklar gewesen, weshalb kein schwerwiegender Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliege. Hierzu ist anzumerken, dass bei der sehr umstrittenen Frage, wann von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls insoweit Einigkeit herrscht, dass bei willkürlichen Verstößen von Polizeibeamten gegen den Richtervorbehalt von einer Unverwertbarkeit der Blutprobe auszugehen ist. Interessant ist insoweit, dass das OLG ausführt, eine solche Sache habe ihm noch nie zur Entscheidung vorgelgen. Da den ermittelnden Polizeibeamten deswegen auch keine obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Zweibrücken hierzu bekannt sein konnte, sei kein Vorwurf eines schwerwiegenden Verstoßes zu erkennen. Einfach ausgedrückt: Eine Argumentation, die mir nicht nachvollziehbar ist.
Denkwürdig wird es dann aber, wenn das OLG weiter ausführt, künftig sei auch eine entgegengestzte Entscheidung (also für ein Verwertungsverbot) möglich.
Das genaue Gegenteil ist nämlich der Fall. Das OLG Zweibrücken hat mit dieser Entscheidung dafür gesorgt, dass sich künftig jeder Polizeibeamte, der mutwillig den Amtsrichter nicht anruft, auch auf die Entscheidung des OLG vom 16.08.2010 berufen wird.
Meine Meinung: Mit dieser Entscheidung hat sich das OLG Zweibrücken das eigene Hintertürchen vor der Nase zugeschlagen … Der Hinweis, es könne in Zukunft auch anders entschieden werden, geht voll ins Leere. Das OLG hat das eindeutig rechtswidrige Verhalten der Polizeibeamten abgesegnet, indem es diesen zu Gute hielt, sie könnten die Rechtslage nicht überblicken. Wie wird das denn wohl künftig aussehen, wo nun eine Entscheidung des OLG Zweibrücken contra Beweisverwertungsverbot vorliegt. Darauf wird sich doch wohl jeder Polizeibeamte berufen (dürfen). Eine bedauerliche Entscheidung!