• Ihre Fachanwaltskanzlei für Verkehrsecht im Saarland

Dominik Weiser

Kosten eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens

Bußgeldbescheid mit FührerscheinHat der Betroffene eines Bußgeldverfahrens Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung, so kann er die Messung mittels eines selbst beauftragten Privatgutachters begutachten lassen. Er kann auch einen Beweisantrag auf Einholung eines vom Gericht bestellten Sachverständigen stellen.

Mit einem Fall, in dem das Amtsgericht ohne vorherige Anhörung des Betroffenen von Amts wegen einen Gutachter beauftragt hat, hatte sich das Amtsgericht Frankfurt an der Oder zu beschäftigen.
Der Betroffene hatte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung vorgetragen. Das Amtsgericht hat ohne Anhörung des Betroffenen und ohne Information des Betroffenen einen Sachverständigen beauftragt, die Messung zu begutachten und in der Hauptverhandlung das Ergebnis zu erörtern.

Durch eine solche Begutachtung entstehen Kosten, die nicht selten im vierstelligen Bereich liegen. Besteht eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung, kommt diese in der Regel für die Kosten auf. Für den nicht rechtsschutzversicherten Betroffenen stellt ein solches Vorgehen des Gerichts eine ganz erhebliche Kostenfalle dar.

Der Betroffene, dem die Kosten der Begutachtung auferlegt werden sollten, hat gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht Frankfurt an der Oder hat auf die Erinnerung des Betroffenen entschieden, dass er die Kosten der Begutachtung nicht zu tragen habe (sog. Niederschlagung der Kosten). Er hätte nach Ansicht des Amtsgerichts vor der Einholung des Gutachtens über diese vom Gericht beabsichtigte Maßnahme informiert und es hätte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen.

Im Ergebnis eine zutreffende und betroffenenfreundliche Entscheidung, die der aktuellen Tendenz der Amtsgerichte, die Betroffenen mit den Kosten eines gerichtlichen Gutachtens von Einwänden gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung abhalten zu wollen, entgegenwirkt.

Hat der Betroffene Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung, ist dringend anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Verteidiger regelt für den Betroffenen in Zusammenarbeit mit dem Rechtsschutzversicherer die Kosten der Begutachtung der Messung, ohne dass dem Betroffenen ein erhebliches Kostenrisiko droht.

Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht – Teil 1

Warum dieser Beitrag?

Mit der Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht ist das so eine Sache. Viele Betroffene erkennen überhaupt nicht, dass ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist. Das ist schon mal sehr schlecht.

Denn es betrifft nicht nur die Frage des Leistungsumfangs einer Rechtsschutzversicherung, vielmehr wissen viele eigentlich versicherte Personen schon nicht, dass sie rechtsschutzversichert sind, weil sie meinen, nur wer einen eigenen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, sei rechtsschutzversichert.

In dieser Unwissenheit scheuen Sie natürlich den Weg zum vermeintlich teuren Rechtsanwalt. Da auch ich vermutlich solch ein häufig Gescheuter (im Übrigen auch Gescheiter) bin, möchte ich diesem Missstand so gut es geht – natürlich ausschließlich zum Wohle der Betroffenen – abhelfen. Nur am Rande sei erwähnt, dass ich selbstverständlich vor Annahme des Mandats prüfe, ob ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist und mich für den Mandanten kostenlos um die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers kümmere.

Die Kostenzusage des Rechtschutzversicherers ist darüber hinaus nicht nur für die entstehenden Anwaltskosten von Bedeutung – natürlich freut sich der Anwalt (also ich), wenn ein Rechtschutzversicherer eintrittspflichtig ist. Vielmehr trägt der Rechtsschutzversicherer in den meisten Fällen auch die vollständigen Verfahrenskosten, was auch die Kosten eines gerichtlichen und / oder privaten Sachverständigengutachtens, die sich nicht selten im vierstelligen Bereich bewegen, und die Gerichtskosten beinhaltet.
Für die Vertretung des Mandanten ergibt sich aus der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers wegen des damit einhergehenden, auf den vereinbarten Selbstbehalt reduzierten Kostenrisikos ein ganz erhebliches Potenzial. Wer rechtsschutzversichert ist, kann es sich im Rahmen der Eintrittspflicht des Versicherers beispielsweise erlauben, einen teuren Sachverständigen zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit einer Geschwindigkeitsmessung hinzuzuziehen, ohne Kostenrisiko Klage zu erheben, sein Fahrzeug nach dem Kauf auf Mängel begutachten zu lassen, selbstständige Beweisverfahren zur Beweissicherung einzuleiten, Beweisanträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen, und vieles mehr.

Der jeweilige Leistungsumfang der verschiedenen Rechtsschutzversicherer ist seit einigen Jahren nicht mehr einheitlich, im Wesentlichen jedoch gleich ausgestaltet. Ich möchte mit diesem und nachfolgenden Beiträgen den üblichen Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherer- zumindest in groben Zügen – in verschiedenen verkehrsrechtlichen Gebieten darstellen.

Der heutige Beitrag befasst sich mit dem Thema Rechtsschutz bei Verkehrsstraf- und ordnungswidrigkeiten. Beiträge zum zivilen Verkehrsrecht (Unfallregulierung, Kauf- und Leasingverträge) sowie zum Fahrerlaubnisrecht werden demnächst folgen.


Verkehrsrechtsschutz in den Bereichen Verkehrsstrafverfahren und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren

Wer ist versichert?

Versichert ist natürlich derjenige, der eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, also der Versicherungsnehmer.

Dieser ist aber nicht die einzige Person, die im Rahmen des Verkehrsrechtsschutzes versichert ist. Neben der Möglichkeit, als Familienmitglied, beispielsweise über die Ehefrau oder den Ehemann, den Vater oder die Mutter, mitversichert zu sein, besteht im Verkehrsrechtsschutz die leider sehr oft übersehene Möglichkeit, als berechtigter Fahrer mitversichert zu sein.

Wer berechtigter Weise mit einem Fahrzeug fährt, das auf eine rechtsschutzversicherte Person zugelassen ist, kann die Rechtsschutzversicherung des „Halters“ in Anspruch nehmen. Ein besonderes, etwa verwandtschaftliches Verhältnis zum Fahrzeughalter ist dabei nicht erforderlich. Wer beispielsweise mit einem von einem Bekannten geliehenen Fahrzeug geblitzt wird, ist über die Rechtsschutzversicherung seines Bekannten mitversichert.

Eine häufige Fallgruppe bildet in diesem Zusammenhang der Arbeitnehmer, der mit einem Firmenfahrzeug geblitzt wird. Ist der Arbeitgeber, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, verkehrsrechtsschutzversichert, so kann der Arbeitnehmer diese Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen, auch wenn er nicht selbst rechtsschutzversichert ist.

Was ist versichert?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich allgemein immer lohnt, die jeweiligen Versicherungsbedingungen, die der Mandant vereinbart hat, einer genauen Prüfung zu unterziehen. Inzwischen gibt es zahlreiche Rechtsschutzversicherer, die auch im Bereich des allgemeinen Strafrechts – also außerhalb des verkehrsrechtlichen Bereichs – „Komfortpakete“, bei denen auch Vorsatzdelikte, z.B.: Betrug, Diebstahl und Sachbeschädigung, vorläufig versichert sein können, anbieten. Das soll aber nicht Gegenstand dieses Beitrages sein.

Dies gilt nämlich nicht für Vorsatzdelikte im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße, etc.) sind sowohl Vorsatzdelikte vom Rechtsschutz umfasst als auch vorsätzlich begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auch fahrlässig begangen werden können. Einfach ausgedrückt ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auch Vorsatz versichert.

Der Rechtsschutz im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht ist sehr umfassend. Darauf, ob eine Verurteilung wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehung erfolgt, kommt es bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht an. In diesem Bereich sind auch Privatgutachten zur Ordnungsgemäßheit der Messung versichert.

Früher geltende Allgemeine Rechtsschutzbedingungen, die die vorsätzliche Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vom Rechtsschutz ausgenommen haben, sind meines Wissens durchweg abgeschafft. Dennoch kann sich vorosrglich eine klarstellende Kostenzusage, wenn eine Verurteilung wegen Vorsatzes möglich erscheint, im Laufe des Verfahrens empfehlen.

In Verkehrsstrafsachen besteht, auch wenn der Tatvorwurf auf Vorsatz lautet, vorläufige Deckung. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer zunächst als versichert behandelt wird, mithin der Rechtsschutzversicherer zunächst die Kosten des Verteidigers übernimmt. Erfolgt jedoch im Verlauf des Verfahrens eine Bestrafung wegen Vorsatzes, muss der Versicherungsnehmer die geleisteten Zahlungen an den Rechtschutzversicherer zurückzahlen.

Typische Beispiele hierfür sind die Trunkenheitsfahrt, die Unfallflucht und die Gefährdung des Straßenverkehrs.

Wenn die Verteidigung ausnahmsweise im Übrigen aussichtslos sein sollte, so ist es doch in den weitaus meisten Fällen möglich, zumindest eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung, dies gilt insbesondere für Trunkenheitsdelikte, zu erreichen. Dann bleibt es letztlich dabei, dass der Versicherungsnehmer weder Anwalts- noch Gerichtskosten zahlen muss.

Aus zwei mach eins – Fahrverbote gleichzeitig antreten

Bußgeldbescheid mit FührerscheinUnverhofft kommt oft und manchmal doppelt. Gerade bei Vielfahrern (z.B.: Außendienstler, Berufskraftfahrer, etc.) kommt es häufiger zu Verkehrsverstößen, da diese Personengruppen häufig mehrere 10.000 km im Jahr fahren.

Wenn es ganz dumm läuft, wird der Betroffene zwei Mal nacheinander geblitzt und es stehen plötzlich zwei Fahrverbote im Raum. Was vielen Betroffenen nicht bewusst ist, ist dass diese unter Umständen auch gleichzeitig angetreten werden können. Handelt es sich um zwei Fahrverbote, bei denen keine Schonfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG (4-monatige Abgabefrist) gewährt wurde, so ist die gleichzeitige Vollstreckung immer möglich.

Die Schonfrist wird gewährt, wenn gegen den Betroffenen innerhalb der letzten zwei Jahre kein Fahrverbot verhängt wurde und auch während des laufenden Verfahrens keins verhängt wird.

Beispiel: Wird gegen einen Betroffen in zwei Verfahren ein Fahrverbot von jeweils einem Monat verhängt und die Schonfrist nicht gewährt, so kann er diese beiden Fahrverbote gleichzeitig antreten. Es bleibt dann praktisch bei einem Monat Fahrverbot.

Ob das möglich ist, wenn bei beiden Fahrverboten oder einem der beiden Fahrverbote die Schonfrist gewährt wurde, wird von den Gerichten allerdings unterschiedlich beurteilt. In diesen Fällen empfiehlt es sich einen entsprechenden Antrag zum Gericht zu stellen.

Rotlichtverstoß wegen Glatteis – Absehen vom Fahrverbot

Anlässlich des aktuellen Wetterumschwungs weise ich heute auf einen etwas älteren Beschluss des OLG Dresden vom 27.2.1998 (AZ: 2 Ss (OWi) 84/98) hin:

Hat ein Autofahrer wegen spiegelglatter Fahrbahn vor einer Rotlicht zeigenden Ampel Brems- und Anhalteschwierigkeiten, trifft ihn dann, wenn er, nachdem er die Ampel beobachtet und festgestellt hat, daß keine Fußgänger unterwegs sind und auch sonst keine konkrete Gefahr besteht, die Kreuzung überquert, nur der Vorwurf leichtester Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Bei dieser Sachlage kann trotz Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes von der Anordnung des Regelfahrverbots abgesehen werden und nur die Regelgeldbuße von 250 DM verhängt werden.

Anmerkungen:

1. Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Verteidigung macht – wie immer – Sinn.

2. 250 DM sind gefühlte 4.000 Euro (wert). Keine Angst! Die Regelbuße beim qualifizierten Rotlichtverstoß liegt heute bei 200,00 Euro.

Gesetzesentwurf zur Reform des Punktesystems beschlossen

Der Gesetzesentwurf zur Reform des Punktekataloges ist seit heute beschlossene Sache. Der Entwurf muss natürlich noch den Bundestag und den Bundesrat passieren, bevor er ausgefertigt wird. Er ist einfach ausgedrückt als Vorschlag an den Gesetzgeber gedacht.

Wann die Reform in Kraft treten wird und ob die Änderungen eins zu eins vom Gesetzgeber übernommen werden, ist daher im Moment schwer zu sagen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt die Eckpunkte des Gesetzesentwurfs auf seiner Homepage vor:

BMVBS – Geplantes Fahreignungsregister

Die wesentlichen Änderungen sind folgende:

[wp_super_faq show_specific_category=punktereform]

Sie haben Fragen zum Thema Punkte oder Punktereform?
[contact-form-7 404 "Nicht gefunden"]

Bußgelderhöhung für 2013 geplant

Für das kommende Jahr plant Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer neben der Reform des Punktekatalogs kräftige Bußgelderhöhungen. Das Thema wandert im Moment durch sämtliche Medien, beispielsweise sei auf den Artikel bei Spiegel online verwiesen: „Ramsauer verteidigt geplante Bußgelderhöhung„.
Die Liste der geplanten Erhöhungen scheint noch nicht abschließend geklärt zu sein. Sicher ist bislang, dass sich das Bußgeld für einen Handyverstoß von 40 € auf 70 € erhöhen wird. Ferner soll auch ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht oder die Anschnallpflicht für Kinder künftig mit 70 € statt wie bisher bislang mit 25 € bis 50 € zu Buche schlagen.
Wie sich die Neuerungen in den praktisch relevanten Bereichen (Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlichtverstöße) niederschlagen werden, steht wohl noch nicht fest. Geplant sind aber auch in diesen Bereichen Erhöhungen der Regelsätze des Bußgeldkatalogs.

 Kling, Kässchen, klingelingeling …

Missverständliche Beschilderung kann zum Absehen vom Fahrverbot führen

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 6. Juni 2012, Aktenzeichen 2 SS OWi 163/12 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ein Urteil des Amtsgerichts Bayreuth aufgehoben.

Das Amtsgericht Bayreuth hatte den Betroffenen am 16.02.2012 wegen einer am 24.10.2011 auf der BAB A 9 begangenen fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h zu einer Geldbuße von 240,00 € verurteilt. Zugleich verhängte es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war zwar letztlich erfolgreich und führte zu einer Zurückverweisung der Sache ans Amtsgericht, weil dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen war, wie sich die Beschilderung am Tatort darstellte bzw. welches überhaupt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit war. Das Oberlandesgericht Bamberg hat aber für die neue Entscheidung des Amtsgerichts unter Bezugnahme auf weitere einschlägige Urteile auf Folgendes hingewiesen:

„Zum einen erscheinen Ausführungen zur vollständigen Beschilderungssituation vor der Verkehrskontrollstelle bei Prüfung der Möglichkeit des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots wegen Augenblicksversagens oder auch bei Prüfung, ob trotz einer Existenzgefährdung das Gewicht des Verkehrsverstoßes die Verhängung eines Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen zwingend erforderlich macht, zumindest sinnvoll.

Zum anderen ist in der neuen tatrichterlichen Entscheidung weiter auszuführen, wie und wodurch jeweils das Zeichen 274 von dem offenbar am selben Pfosten befindlichen Zeichen 276 (Überholverbot) „deutlich … abgesetzt“ (UA S. 4) war (vgl. BayObLG VM 1978, 29/30; vgl. auch OLG Bamber NZV 2007, 633). Zwar bezieht sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ein, wie im vorliegenden Fall, unter mehreren Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzzeichen (hier nach Angaben der Verteidigung in der Rechtsbeschwerde das Zusatzzeichen 1049-13) nur auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen, wie aus § 39 Abs. 3 Satz StVO folgt (Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Auflage 39 StVO Rn. 31a a.E.). Dennoch kann u.U. ein Irrtum über die beschränkte Wirkung von Zusatzschildern dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt; dies etwa dann, wenn eine deutliche Trennung des durch das Zusatzschild eingeschränkten Überholverbots von dem Zeichen 274 nicht vorgenommen ist (vgl. OLG Bamberg NZV 2007, 633; BayObL NJW 2003, 2253).“

MPU wegen Kommentar auf Facebook?

Wie die LTO (hier) berichtet, zog sich eine Autofahrerin derart die Missgunst der Fahrerlaubnisbehörde wegen eines auf Facebook veröffentlichten Kommentars zu, dass ihr von dort eine MPU angedroht wurde.
Die Betroffene hatte auf Facebook einen Kommentar zu einem nach ihrer Ansicht besonders hinterlistig aufgestellten Blitzer, wie folgt, abgegeben:
„Die spinnen doch ey…Ich würde die am liebsten mit Eiern beschmeißen…“.
Gemeint war ein Blitzer, der im Landkreis Peine aufgestellt ist. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, hier der Landkreis Peine, schrieb die Dame an und attestierte ihr ein „ … gewisses Maß an Konfliktpotential, welches als Führerin eines Kraftfahrzeugs nicht angebracht … „ sei. Wenn sie weiter auffällig werde, könne eine MPU angeordnet werden.
Hat man Worte? Besser nicht … 🙂

Ist das Zuparken eines Blitzers strafbar?

Über alternative Methoden der Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten hatte ich schon einmal berichtet: „Flitzer klaut Blitzer, Beitrag vom 07.10.2010„.

Nun liegt dem Bundesgerichtshof ein Fall vor, bei dem der Angeklagte die Messung behindert hat, indem er Fahrzeuge vor dem Messgerät abgestellt hat. Im Gegensatz zum obigen Blitzerklau also eher eine „vorbeugende Maßnahme“. Ob der Angeklagte sich durch dieses Verhalten strafbar gemacht hat, wird sich nun zeigen.

Wie der Kollege Burhoff (hier) und die Verkehrsrecht aktuell in ihrer neuesten Ausgabe berichten, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.08.2012 folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

„Ist eine Geschwindigkeitsmessanlage eine eigenständige, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB?“

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat über eine Revision in einer Strafsache zu entscheiden. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Nötigung verurteilt. Er hatte einen Kastenwagen vor einer mobil aufgestellten Geschwindigkeitsmessanlage aufgestellt, offenbar in der erfolgreichen Absicht, die Messung zu verhindern. Nachdem ihm der Polizeibeamte das Abschleppen angedroht hatte, fuhr der Angeklagte den Kastenwagen weg. Einige Zeit später kehrte er mit einem Traktor mit Anhänger zurück und stellte diesen vor der Messanlage ab. Er ließ den Frontlader herunter, um das Abschleppen zu verhindern.

Das Amtsgericht hat den Angeklaggetn wegen Nötigung nach § 240 StGB verurteilt. Der Verteidiger des Angeklagten legte Revision zum Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Das Oberlandesgericht sieht in dem Verhalten – meines Erachtens zutreffend – keine Nötigung. Es führt aus:

„Das Abstellen des Kastenwagens und danach des Traktors vor der Messanlage stellt zwar eine körperliche Kraftentfaltung dar (OLG Karlsruhe NJW 1996, 1551). Im hier zu entscheidenden Fall bewirkte dies jedoch keine körperliche Zwangswirkung gegen den Messbeamten.“

Es vertritt allerdings die Auffassung, der Angeklagte habe sich einer Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b StGB strafbar gemacht. Da dieser Ansicht die Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts, namentlich des Oberlandesgerichts Stuttgart, das in einer Messanlage keine „Anlage“ im Sinne des § 316 b StGB sieht, entgegensteht, hat es die Frage dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Behinderungen von Blitzern sind keine Seltenheit und kommen in den unterschiedlichsten Varianten vor. Dementsprechend ist der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit großem Interesse entgegenzusehen.

Wie der Kollege Burhoff zutreffend anmerkt, ist dieser Fall auch sehr gut für eine Examensklausur geeignet. Er gibt nicht nur Gelegenheit, sich in aller Ausführlichkeit mit dem Gewaltbegriff auseinanderzusetzen sondern schwenkt zudem in einen wenig bekannten Straftatbestand, nämlich die Störung öffentlicher Betriebe nach § 316 b StGB, über.

Den Damen und Herren Studiosi wünsche ich hiermit viel Spaß beim Lernen! Ich hab’s ja zum Glück hinter mir … 🙂

Fahrtenbuchauflage gegen kooperierenden Halter

Nach § 31 a StVZO kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

In der Praxis kommt dies häufig in zwei Fallgestaltungen vor. Zum einen die Nutzung des auf einen Verwandten zugelassenen Fahrzeugs. Zum anderen sind dies die Fälle der Nutzung eines Firmenwagens.

Da die Behörden auf den Messfotos lediglich das Nummernschild als Anhaltspunkt für die Fahrerermittlung haben, wird zunächst eine Halteranfrage an denjenigen erfolgen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, sofern die Behörde davon ausgeht, dass der Halter nicht der Fahrer ist (z.B. bei erkennbar abweichendem Geschlecht). Dieser wird aufgefordert, den Fahrer zu benennen.

§ 31 a StVZO regelt die mögliche Rechtsfolge, namentlich die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für den Halter, wenn der Fahrer nicht innerhalb der (kurzen) Verjährungsfrist ermittelt werden kann.
Da die Fahrtenbuchauflage sich nicht auf das im Tatzeitpunkt geführte Fahrzeug beschränkt, ist diese gerade bei Firmen, auf die mehrere Fahrzeuge zugelassen sind, ein empfindliches Übel.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25.06.2012 AZ: 6 K 6286/11 entschieden, dass auch gegen denjenigen Halter, der gegenüber der Bußgeldstelle angibt, wem er das Fahrzeug überlassen hat, eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden darf, wenn dies trotz ordnungsgemäßer Ermittlungen der Bußgeldbehörde nicht zu einem Erfolg, also zur Ermittlung des Täters, geführt hat.

Aus den Gründen:

„Wirkt der Halter des Geschäftsfahrzeugs an der Aufklärung des Fahrzeugführers mit, indem er denjenigen benennt, dem er das Fahrzeug überlassen hat, muss die Bußgeldbehörde so gegen diesen vorgehen, als ob er der Halter wäre.

Bleiben die gegen den Benannten gerichteten Aufklärungsmaßnahmen jedoch erfolglos, z. B. weil dieser (auch unter Verstoß gegen eine firmeninterne Dienstwagenvereinbarung/-richtlinie) keine Aufzeichnungen geführt hat, keine Auskünfte erteilt oder sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft, und ist der Bußgeldbehörde beim Vorgehen gegen den Benannten sonst kein Ermittlungsdefizit unterlaufen, ist die Ermittlung im fahrtenbuchrechtlichen Sinne unmöglich. Im Ergebnis steht daher auch die nach Kräften geleistete Mitwirkung des Halters („Firma“) einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sie zu keinem Erfolg geführt hat.“

NRW will die Promillegrenze für Fahrradfahrer senken

Der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger fordert eine Absenkung der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit für Fahrradfahrer. Bislang liegt die Grenze bei 1,6 Promille. Jäger möchte sie auf 1,1 Promille absenken.

Allenthalben ist jetzt auch zu lesen, Radfahren sei erst ab 1,6 Promille strafbar. Das ist falsch. Absolute Fahruntauglichkeit bedeutet lediglich, dass ab diesem Promillewert unwiderleglich vermutet wird, dass der Radfahrer untauglich ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. Es bedeutet nicht, dass Radfahren unter 1,6 Promille nicht strafbar sein kann. Radfahren ist vielmehr, genau wie Autofahren, bereits ab 0,3 Promille strafbar, sofern beim Radfahrer verkehrsbezogene Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien) festgestellt werden können.

Vor diesem Hintergrund hätte eine Herabsetzung der Promillegrenze zur absoluten Fahruntauglichkeit allenfalls Signalwirkung, wenn überhaupt.

Zum Thema: Alkohol am Fahrradsteuer (Blogbeitrag vom 04. August 2010).

Über den neuen medienwirksamen Vorstoß des Innenministers berichteten gestern so ziemlich alle Medien. Die 1,6 Promillegrenze für Radfahrer beruht allerdings allein auf Richterrecht. Sie ist nirgendwo normiert. Grundlage dieser ständigen Rechtsprechung sind Erkenntnisse aus der Wissenschaft. Eine Herabsetzung ist daher allein durch die Gerichte, namentlich den Bundesgerichtshof, möglich.
Man möge mich nicht falsch verstehen, betrunkene Fahrradfahrer gefährden sich und andere und dem gilt es selbstverständlich entgegenzuwirken.

Möglich wären zum Beispiel:

1. Eine Ahndung nach § 24 a StVG unter Heraufsetzung der Promillegrenze für Fahrradfahrer auf beispielsweise 1,1 Promille. Die 0,5 Promillegrenze, die für Autofahrer gilt (siehe hier: Promillegrenzen im Straßenverkehr) scheint dann nach den Erkenntnissen der Wissenschaft für Fahrradfahrer doch etwas niedrig angesetzt. Zudem sollte nicht die Signalwirkung: „Da kann ich ja gleich mit dem Auto fahren“, entstehen.
Konsequenz wäre dann ein Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro (sollte für Radfahrer gegebenenfalls auch herabgesetzt werden) und ein Fahrverbot von einem Monat.

2. Ermöglichung von Fahrverboten nach § 44 StGB (also Fahrverbote durch den Strafrichter).

3. Verschärfung der Verwaltungspraxis bei den Fahrerlaubnisstellen. Diese dürfen dem betrunkenen Fahrradfahrer bisher als Einzige an den Führerschein. Allerdings wird hier bundesweit noch relativ zurückhaltend vorgegangen.

Neues zur Neuregelung des Punktesystems

Über die geplante Reform des Punktesystems habe ich bereits im Februar berichtet. Beitrag: Reform des Punktekatalogs.
In der Zwischenzeit hat sich Einiges getan. Das Verkehrsministerium hat auf der Internetseite Punktereform.de zu einem Online-Bürgerdialog eingeladen, an dem rund 30.000 Bürger teilgenommen haben.
Hauptkritikpunkt dürfte die ungerechte Bewertung anhand eines zwei Punktesystems gewesen sein. Das Ministerium hat die Kritik aufgenommen und das geplante Zwei-Punkte-System in ein Drei-Punkte-System geändert. Künftig wird es für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr drei Punkte geben. Das Verwarnsystem („Punktetacho“) bleibt aber, wie angedacht, bestehen.
Wer also künftig wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestraft wird, erreicht sofort die erste Maßnahmenstufe („Ermahnung“).
Den Punktetacho finden sie übrigens hier: Punktetacho.
Abgelehnt wurde der häufig geäußerte Wunsch der Bürgerinnen und Bürger nach einer Sonderregelung für Berufs- und Vielfahrer. Ebenso wurde der Wunsch nach der Beibehaltung des Punkteabbausystems durch Besuch von freiwilligen verkehrspsychologischen Seminaren abgelehnt. Die freiwilligen Seminare, mit denen bisher bis zu vier Punkte abgebaut werden konnten, fallen also in Zukunft weg. Mehrfachtätern ist daher anzuraten, anhand ihres Verkehrszentralregisterauszugs zu prüfen, ob die Teilnahme an einer solchen Maßnahme Sinn macht.

Das Formular zur Punktestandsanfrage finden Sie hier: Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (PDF-Format).
Bei welchem Punktestand (derzeit noch) wie viele Punkte abgebaut werden können, können Sie hier nachlesen: Punktekatalog.

§ 69 Absatz 5 OWiG oder Ping Pong für Fortgeschrittene

Nach der Regelung des § 69 Absatz 5 OWiG kann das Gericht eine Bußgeldsache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wieder an die Bußgeldstelle zurückgeben, wenn der Sachverhalt offensichtlich ungenügend aufgeklärt ist. Das Ganze sogar zwei Mal und beim zweiten Mal kommt die Akte auch nicht mehr zurück zum Gericht.

Da das Bußgeldverfahren bekanntermaßen bei der Bußgeldstelle beginnt, die Akte nach Einspruch sodann die Staatsanwaltschaft passiert und schließlich beim Amtsrichter auf dem Tisch landet, stellt man sich auf den ersten Blick die Frage, wieso die Sache bis zum Richter gelangt, wenn sie „offensichtlich ungenügend“ aufgeklärt ist. Der rechtstreue Bürger an sich wird doch wohl erwarten dürfen, dass eine solche Akte erst beim Richter auf dem Tisch landet, wenn der Sachverhalt auch ausermittelt ist.

Wann also soll diese Regelung relevant sein?

Die Antwort ist einfach: In den zahlreichen Fällen, in denen die Fahrereigenschaft bestritten wird und das Messfoto undeutlich ist.

In meiner Praxis häufen sich beispielsweise die Fälle, in denen ein mobiles Navigationsgerät, das an der Windschutzscheibe angebracht wurde, das Gesicht des Fahrers fast vollständig verdeckt. Manche Betroffene sehen eher aus wie R2 – D2  mit Ohren denn wie ein Mensch … also auf dem Messfoto …

Wer nun denkt, die Bußgeldstellen würden solche Fälle „aussortieren“ oder zumindest, nachdem der Betroffene klargestellt hat, dass er nicht der Fahrer war, einstellen, der irrt. Ich zitiere mal wörtlich aus einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Bußgeldstelle in einer laufenden Bußgeldsache:

„Das Bild ist zwar nicht so gut, doch sind Brille und Mundpartie zu erkennen, so dass bei evtl. Einspruch nach Bußgeldbescheid und Vorlage bei Gericht möglicherweise evt. ein Gutachter beauftragt werden wird. Da bis jetzt noch kein Rechtsanwalt eingeschaltet ist, würde ich ein Bußgeld erlassen, da auch ein Fahrverbot zu verhängen ist und bei Überschreitung von 54 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften auch Vorsatz zum Tragen kommt.“ (Hervorhebung durch mich).

M.a.W.: Ich erkenne ihn nicht. Er hat keinen Anwalt, ich haue das Bußgeld (doppelte Höhe wegen Vorsatz) mal raus und wenn er die Tat abstreitet, kann ja die Landesjustizkasse das Sachverständigengutachten und den Anwalt bezahlen, wenn er es nicht war.

In aller Regel wird der schwarze Peter (bzw. R2 – D2 ), wie dieses Beispiel zeigt, einfach an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Über den Hintergrund einer solchen Vorgehensweise kann man nur spekulieren, es sei aber die Anmerkung erlaubt, dass ein Freispruch im gerichtlichen Verfahren die Landesjustizkasse trifft, während die Bußgeldstellen, wenn sie das Verfahren selber einstellen, gegebenenfalls ins Gemeindesäckel greifen müssen.

Also wird die Zonk -Akte  schön weitergereicht. Die Landesjustizkasse hat’s ja dicke.

Und da käme jetzt eigentlich die Regelung des § 69 Absatz 5 OWiG ins Spiel. Nach meiner Erfahrung gehen die Amtsrichter in den Fällen von undeutlichen Beweisfotos entweder so vor, dass sie eine Einstellung anbieten, der Betroffene aber die Anwaltskosten selbst tragen soll oder aber Sie entscheiden sich, die Sache mal auf Gedeih und Verderb durchzuziehen, gegebenenfalls auch mit Einholung eines anthropologischen Gutachtens („Gesichtsgutachten“).

Besser wäre es doch (auch für die Landesjustizkasse), wenn diese Verfahren wieder vermehrt an die Bußgeldstellen zurückgegeben würden mit der Aufforderung, weiter zu ermitteln. Sollen die doch mal ein anthropologisches Gutachten für 1.000 Euro einholen. Schließlich sind es ja auch die Städte und Kommunen, die jährlich Milliardenumsätze mit dem Blitzergeschäft machen, nicht die Landesjustizkassen.

Liebe Amtsrichter, macht’s doch einfach mal wie der Weiser im Training in den guten alten Tischtenniszeiten:

Setzt auf den Lerneffekt der Gegenseite und spielt den Ball zurück!

Unfallflucht mit Einkaufswagen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. November 2011, AZ: III-1 RVs 62/11, entschieden, dass die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem Parkplatz, der öffentlich zugänglich ist, ein Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB ist.

Beim Beschädigen eines fremden Pkw mit einem Einkaufswagen ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen daher dringend zu empfehlen, sich nicht vom Unfallort zu entfernen sondern bestenfalls abzuwarten, bis der Fahrer des Pkw zum Fahrzeug zurückkehrt. Zu den Rechtsfolgen einer Unfallflucht:

Rechtsfolgen einer Unfallflucht

Zum Strafmaß bei der Unfallflucht

 

Kein Handyverstoß durch Fahrlehrer

Telefoniert ein Fahrlehrer während einer Übungsfahrt mit einem Fahrschüler, begeht er keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 a StVO, wenn er den Fahrschüler lediglich überwacht (AG Herne-Wanne Urt. v. 24.11.2011, AZ: 21 OWi-64 Js 891/11-264/11). Er ist dann nicht „Führer“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.
Anders liegt der Fall, wenn der Fahrlehrer in den Fahrvorgang eingreift.

Um das Thema Handyverbot ranken sich zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein dürfte, dass für einen Verstoß nach § 23 Absatz 1 a StVO ein Punkt eingetragen wird.
Beispielsweise vertritt das OLG Bamberg hier eine andere Ansicht, indem es davon ausgeht, dass auch im Überwachen des Fahrschülers ein Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu sehen ist. Insofern kann mit dem Fahrlehrer, natürlich auch im Interesse der Allgemeinheit, nur geraten werden, trotzdem die Finger vom Handy zu lassen.
Über verschiedene weitere Problematiken und Grundsätzliches zum Handyverstoß habe ich hier einen weiteren Artikel veröffentlicht: Link.

Auf eine recht pfiffige Idee ist der Betreiber dieser Homepage gekommen: Kühlhandy.de.

Besser mal einen Zug nehmen – „Fahrradfahrverbot“ wegen Trunkenheitsfahrt

Und es wird Sommer … Ästhetisch belästigende Presswürste, eingepackt in hautenge, schrittgezwängte und damit zeugungsfähigkeitsgefährdende (auch für den Beobachter) Jan Ullrich – Gedächtnis – Fahrradanzüge bevölkern die Straßen. Sport ist gesund.

Wer’s nicht sehen will, mag einfach wegschauen, während er mit seinem Auto zum Kippenautomaten gondelt. Ich halte es da lieber mit dem 97-er Udo Bölts – Tour de France – Klassiker. Ich kurbele gelegentlich im Vorbeifahren die Beifahrerscheibe runter und feuere die ohnehin schon Herzinfarktgefährdeten mit dem überraschenden, lautstarken und äußerst motivierenden Schlachtruf: „Quäl dich, du Sau!“, an. So weit so gut.

Kriminell wird’s aber, wenn Alkohol oder Drogen im Spiel sind.

Zum Thema Fahrradfahrer und Straßenverkehrsrecht habe ich bereits einige Artikel veröffentlicht, z.B.:

Wie werde ich Geisterradler

Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Fahrrad

Dass die Fahrerlaubnisbehörde weitgehende Eingriffsrechte gegenüber alkoholauffälligen Fahrradfahrern hat, war ebenfalls bereits Gegenstand eines Artikels, siehe hier:

Alkohol am Fahrradsteuer

Zu diesem Thema gibt es nun zwei aktuelle Entscheidungen, die ich kurz aufzeigen möchte. Wenig überraschend ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 30.01.2012, AZ 3 K 954/11, Leitsatz:

„Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c. Fahrerlaubnisverordnung, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o oder mehr geführt hat – hier Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 %o -, zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf seine Fahreignung anzuordnen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist.“

Begründung:

„Bei einem Fahrradfahrer, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteiligt und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begeht, ist in der Regel bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Fahrzeugs abzusehen.“

Kurzfassung: Ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad folgt die MPU auf dem Fuß (zwingend).

Interessanter ist da schon die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen, Beschluss vom 02.02.2012, AZ 12 ME 274/11, Leitsatz:

„Einem Verkehrsteilnehmer, der bislang nur fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge in einem eignungsausschließenden Zustand geführt hat, kann die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, ggf. auch eines Fahrrads, verboten werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zu der begründeten Annahme besteht, er werde in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen und zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.“

Der Antragsteller war in mehreren Fällen wegen Alkohol und / oder Drogen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs und Leichtkraftfahrzeugs (Mofas) sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Beim Fahrradfahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss hatte man ihn allerdings nie erwischt.

Aus den Gründen:

„Ein derartiges Verbot setzt … die Feststellung voraus, dass der Betreffende gerade auch ungeeignet zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist und die konkreten Umstände des Einzelfalls Anlass zu der begründeten Annahme geben, der Betroffene werde voraussichtlich in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.“

M.a.W.: Auch wer noch nie Fahrrad gefahren ist bzw. noch nie mit Alkohol oder Drogen auf dem Fahrrad erwischt wurde, ist vor einem Fahrradfahrverbot nicht sicher. Damit liegt das OVG Niedersachsen auf einer Linie mit dem OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 08.06.2011, AZ 10 B 10415/11.

Das OVG Niedersachsen hat den Antragsteller übrigens darauf verwiesen, er könne mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Den Einwand des Antragstellers, er könne sich das nicht leisten, hat das OVG mit der Begründung, er solle sich das Geld für Drogen sparen und für öffentliche Verkehrsmittel ausgeben (Simplifizierung durch Unterzeichner) zurückgewiesen.

Ob der Betroffene in Zukunft „einen Zug nehmen“ wird oder nicht … Man weiß es nicht … 🙂

OLG Bamberg -Kein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit trotz fünf Voreintragungen

Nach § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt, wenn er eine Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung einer Verkehrspflicht begangen hat. Die Pflichtverletzung muss also grob und /oder beharrlich gewesen sein.

Die groben Pflichtverletzungen sind im Wesentlichen schon im Bußgeldkatalog mit einem Fahrverbot bewehrt. Der Gesetzgeber geht z.B. davon aus, dass in einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften im Regelfall eine grobe Pflichtverletzung zu sehen ist. Wer also mit über 80 km/h durch den Ort fährt, muss mit einem Fahrverbot rechnen.

Das heißt aber nicht im Umkehrschluss, dass, wer mit 80 km/h oder weniger durch den Ort fährt, damit rechnen darf, dass gegen ihn kein Fahrverbot verhängt wird. Liegt keine grobe Pflichtverletzung vor, kommt ein Fahrverbot dennoch in Betracht und zwar wegen Beharrlichkeit.

Beharrlichkeit setzt – einfach ausgedrückt – voraus, dass der Betroffene Voreintragungen, also Punkte in Flensburg – hat. Ab wie vielen Punkten bzw. Verstößen Beharrlichkeit angenommen werden darf, es also zu einem Fahrverbot kommt, und von welcher Art und Qualität die Verstöße sein müssen, ist Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Dies aus gutem Grund, denn es gibt keine „Regelsätze“, wann Beharrlichkeit anzunehmen ist.

Ab dem dritten Verstoß nicht unerheblicher Natur lässt sich sagen, dass es für den Betroffenen kritisch wird. Im letzten Jahr stach eine Entscheidung des OLG Bamberg (VA 11, 120) zu Gunsten des Betroffenen hervor. Nach Ansicht des OLG Bamberg lag trotz fünf Eintragungen im Verkehrszentralregister keine Beharrlichkeit vor, da sämtliche Unterschreitungen unterhalb von 26km/h lagen.

Die Entscheidung zeigt, dass es sich in jedem Fall lohnt, auch bei Voreintragungen in Flensburg um ein Absehen vom Fahrverbot zu kämpfen, auch wenn sich die Tilgung der Voreintragungen nicht mehr rechtzeitig erreichen lässt.

Fahrverbote abwenden oder verschieben

Fahrverbote sind für den Betroffenen das meist empfindlichste Übel in einem Bußgeldverfahren. Fahrverbote lassen sich aber vermeiden oder zumindest verzögern. In diesem Video zeige ich auf, wie ich als Verteidiger in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren vorgehe, um meinen Mandanten die Verhängung eines Fahrverbotes zu ersparen oder dieses zumindest in einen für ihn günstigen Zeitraum zu verschieben.

1. Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids

Es sollte vor einer Einlassung zur Sache zunächst Akteneinsicht genommen werden. Anhand der Bußgeldakte ist dann zunächst die Rechtmäßigkeit des (zu erwartenden) Bußgeldbescheides prüfen und zwar insbesondere dahingehend, ob Verfahrensfehler und Messfehler vorliegen, Verfolgungsverjährung (kurze Verjährungsfrist: 3 Monate) eingetreten ist, ein eindeutiges Identifizierungsbild vorliegt, u.v.m.. Gegebenenfalls kann der Tatvorwurf insgesamt beseitigt werden, dann entfallen sowohl Fahrverbot als auch Geldbuße.

2. Voraussetzungen eines Fahrverbotes (grobe oder beharrliche Pflichtverletzung)

Sodann ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegen. Es muss sich um eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handeln. Es existieren sogenannte Regelfahrverbote. Der Gesetzgeber geht bei bestimmten Verstößen davon aus, dass diese eine grobe Verletzung von Verkehrspflichten darstellen. Das ist zum Beispiel bei folgenden (nicht abschließend aufgezählten) Verstößen der Fall:

– Ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.

– Ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften.

– Bei zweimaliger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres.

– Bei einem Rotlichtverstoß, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot angezeigt hatte.

– Bei der Teilnahme an illegalen Kraftfahrzeugrennen.

Daneben kommt ein Fahrverbot vor allem bei wiederholten Verstößen wegen Beharrlichkeit – also Voreintragungen im Verkehrszentralregister – in Betracht.

Wird ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit – also wiederholten Verstößen gegen die Verkehrsordnung – verhängt, geht es nicht zuletzt darum, das Verfahren zu verzögern, so dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sache die Voreintragungen – im besten Fall alle Voreintragungen – bereits getilgt oder in die Überliegefrist gewandert sind. Es gibt keine feste Grenze, ab welcher Anzahl von Verstößen welcher Art bereits Beharrlichkeit im Sinne des § 25 StVG vorliegt. Die Rechtsprechung verfährt in diesen Fällen uneinheitlich, wobei die Tendenz dahin geht, etwa ab dem dritten wesensgleichen Verstoß Beharrlichkeit anzunehmen. Eine Kenntnis der einschlägigen Urteile ist unverzichtbar.

3. Atypische Verstöße

Liegt ein solches Regelfahrverbot vor, ist zu prüfen, ob nicht ein atypischer Verstoß gegeben ist, der im konkreten Einzelfall gegen eine grobe Pflichtverletzung spricht. Das ist zum Beispiel beim sogenannten Augenblicksversagen der Fall.

Beispiel: Der Gesetzgeber geht bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften davon aus, dass eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, die mit einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden ist. Bei einem ortsunkundigen Betroffenen, der ein einmal aufgestelltes Schild aufgrund einer besonderen Ablenkungssituation übersehen hat, kann wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles dennoch eine grobe Pflichtverletzung entfallen. Hierzu ist vom Betroffenen selbstverständlich entsprechend vorzutragen. Im Falle eines Augenblicksversagens darf die Geldbuße nicht gegen Wegfall des Fahrverbotes erhöht werden, da es bereits am Tatbestand, nämlich einer groben Pflichtverletzung, für die Verhängung eines Fahrverbotes fehlt.

4. Absehen vom Fahrverbot (Härteklausel)

Schließlich muss auch geprüft werden, ob das Fahrverbot im Einzelfall nicht zu einer Existenzgefährdung (z.B. : Verlust des Arbeitsplatzes) führen kann (sog. Härteklausel). Liegt für den Betroffenen eine unzumutbare Härte vor, kann die Behörde ausnahmsweise von der Verhängung des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße absehen. Hierzu und zum Augenblicksversagen muss umfassend vorgetragen werden. Entsprechende Belege sind beizufügen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass erschöpfender und nachweisbarer Vortrag erfolgt, warum die Verhängung des Fahrverbotes eine unzumutbare Härte darstellt. Dabei ist natürlich Kenntnis von der einschlägigen Rechtsprechung von Vorteil. Es existieren hierzu zahlreiche Urteile.

Meine Erfahrung zeigt, dass es häufig möglich ist, wenn man entsprechend mit der Bußgeldstelle kommuniziert, bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids zu erreichen, dass von einem Fahrverbot – gegebenenfalls gegen Erhöhung der Geldbuße – abgesehen wird.

5. Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Arten von Fahrzeugen

Fahrverbote lassen sich auf bestimmte Fahrzeugarten und -typen beschränken. Maßgeblich hierfür ist das Fahrerlaubnisrecht, also die Fahrerlaubnisklassen. Diese Beschränkung ist vor allem für Berufskraftfahrer von Bedeutung. Eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugmarken (z.B. : BMW 316 i) ist natürlich nicht möglich. Leider ist auch keine zeitliche Beschränkung (z.B. von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr) möglich. Auch eine zeitliche „Splittung“ des Fahrverbotes (z.B. : zwei Wochen im Februar, weitere zwei Wochen im Mai, .. .) ist nicht möglich.

6. Verschieben des Fahrverbotes

Es liegt auf der Hand, dass es auch Fälle gibt, in denen am Fahrverbot kein Weg vorbeiführt. Dann sollte mit dem Mandanten besprochen werden, wann der Antritt des Fahrverbotes für ihn am günstigsten ist (in der Regel in der Urlaubszeit).

Ein Fahrverbot zu verschieben, z.B. in die Urlaubszeit, ist meist unproblematisch möglich. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Ersttäter, so kommt er ohnehin in den Genuss der viermonatigen Schonfrist. Im Übrigen lässt sich durch zulässiges Verteidigerhandeln die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ohne Weiteres um mehrere Monate verschieben.

Wichtig ist natürlich, dass innerhalb der Zwei – Wochen – Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt wird.

Wenn also ausnahmsweise „gar nichts geht“, geht immer noch eine Verschiebung des Fahrverbotes.

Promillegrenzen im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr gelten für Autofahrer folgende Promillegrenzen:

1. Für Fahranfänger gilt eine Grenze von 0,2 Promille. Das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger ist in § 24 c des Straßenverkehrsgesetzes geregelt. Darin heißt es, dass es für Fahranfänger verboten ist, unter der Wirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zu fahren. Es steht also nicht in der Vorschrift, dass Fahranfänger nur mit 0,0 Promille fahren dürfen. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Wirkung des konsumierten Alkohols anzunehmen ist. Da nach derzeitiger Ansicht in der Rechtsprechung eine Wirkung von Alkohol erst ab 0,2 Promille eintritt, gilt die 0,2 Promillegrenze für Fahranfänger.

2. Ab 0,3 Promille kann der Straftatbestand der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Strafgesetzbuch) erfüllt sein. Das ist aber nur der Fall, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z.B. Fahrfehler wie etwa Schlangenlinien) festgestellt werden können. Man spricht dann von relativer Fahruntauglichkeit.

3. Ab 0,5 Promille ist auch für Nicht – Fahranfänger die Grenze zur Ordnungswidrigkeit überschritten. Wer mit 0,5 Promille ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes. Es ist nicht erforderlich, dass auch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorgelegen haben. Liegen Anhaltspunkte für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vor, wird zunächst ein Strafverfahren eingeleitet werden.

4. Die Grenze zur sogenannten absoluten Fahruntauglichkeit liegt bei 1,1 Promille. Ab diesem Blutalkoholwert ist eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) gegeben, ohne dass es auf Ausfallerscheinungen ankommt.

5. Eine weitere wichtige Grenze ist die 1,6 Promillegrenze. Bei diesem Blutalkoholwert liegt die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit eines Fahrradfahrers. Auch für den Autofahrer ist diese Grenze von Bedeutung. Wird die 1,6 Promillegrenze erreicht, muss die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch – psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Sie hat kein eigenes Ermessen, ob sie die MPU anordnet oder nicht.

Hier finden Sie übrigens einen Promillerechner, der den ungefähren Blutalkoholwert nach dem Konsum verschiedener Getränke für Sie errechnet:

Promillerechner (interner Link).

OLG Celle – Vorsatzannahme bei hoher Geschwindigkeit

Der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht ist schnell erklärt:

Der Bußgeldkatalog gibt die Regelbußen für Ersttäter bei fahrlässiger Begehung an. Handelt der Betroffene vorsätzlich, wird die Geldbuße erhöht, in der Regel verdoppelt.

Einfach ausgedrückt: Vorsatz = doppeltes Bußgeld.

Das Oberlandesgericht Celle hat durch Beschluss vom 09.08.2011 AZ: 322 SsBs 245/11 einmal mehr festgestellt, dass aus einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 45 % auf Vorsatz geschlossen werden darf. Der Betroffene fuhr mit einer Geschwindigkeit von 176 km/h bei erlaubten 120 km/h. Die Einlassung des Betroffenen, bei seinem Fahrzeug handele es sich um eine größere Limousine mit einem großvolumigen Triebwerk, weshalb er nicht den Fahreindruck eines zu schnellen Fahrens gewonnen hätte, hat das OLG Celle verworfen. Zur Begründung führt es – meines Erachtens nachvollziehbar – aus, der abweichende Fahreindruck werde nicht allein vom Triebwerks- und Abrollgeräusch beeinflusst, sondern resultiere auch aus dem sich bei höherer Geschwindigkeit maßgeblich verändernden Umwelteindruck.

Einfach ausgedrückt: Auch wenn das Auto wirklich leise ist, muss es sich dem Fahrer aufdrängen, dass die umherstehende Umwelt mit erheblicher Geschwindigkeit an ihm vorbeifliegt. Das macht durchaus Sinn. Die ständige Rechtsprechung dieses Senats und auch anderer Oberlandesgerichte, dass ab bestimmter Überschreitungsgrenzen eine vorsätzliche Begehung der Tat vorliegen soll, halte ich für falsch.

Neue Rechtsprechung zum Fahrverbot und keine Gnade für Wulff

Pünktlich zum Jahresbeginn liegt mir der Rechtsprechungsüberblick mit neuer Rechtsprechung aus 2011 zum Fahrverbot vor, Quelle: Verkehrsrecht aktuell (VA 2012, 15 ff).

Die VA hat einige Entscheidungen zu Selbstverständlichkeiten abgedruckt, bei denen man sich fragt, wie es in diesen Fällen zu Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes kommen konnte. Beispielsweise sollte eigentlich jedem Amtsrichter klar sein, dass ein Fahrverbot nicht über eine Dauer von unter einem Monat verhängt werden kann (OLG Düsseldorf, ich hatte bereits hier berichtet: Link zum Blogbeitrag vom 04.03.2011), dass eine Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Nutzungszeiten (im Sinne von Uhrzeiten) nicht möglich ist (OLG Hamm) und dass das Schweigen des Betroffenen nicht zu einer Erhöhung der Geldbuße führen darf (KG Berlin).

Beachtenswert finde ich die Entscheidung des OLG Bamberg vom 29.11.2011 AZ 3 Ss OWi 1660/10, dass die berufliche oder soziale Stellung eines Betroffenen bei der Bemessung der Rechtsfolgen außer Betracht zu bleiben hat. Insoweit hatte das Amtsgericht, dessen Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde (allerdings erfolglos) angegriffen wurde, sich auf Grund der Voreintragungen des Betroffenen dazu hinreißen lassen, in den Urteilsgründen Folgendes niederzuschreiben:

„Dieser ist sich ganz offensichtlich seiner Vorbildfunktion als Landtagsmitglied nicht einmal ansatzweise bewusst.“

Das Amtsgericht hat eine gegenüber dem Regelsatz um 400 % erhöhte Geldbuße ausgeurteilt, mithin die fünffache Geldbuße.

Scheint mir dieser Tage nicht der einzige Politiker zu sein, der sich seiner Vorbildfunktion nicht bewusst ist. Bei dem Thema fällt einem doch gleich der „Handyverstoß“ (Link) unseres Bundespräsidenten ein. Im Ergebnis wurde der Betroffene dann doch abgestraft … also der Autofahrer nicht Herr Wulff … oder jedenfalls noch nicht Herr Wulff … und zwar mit der Begründung, die zahlreichen Voreintragungen reichten für eine massive Erhöhung der Geldbuße bereits aus.

Ich wünsche allen Lesern (falls das hier überhaupt jemand liest … hoffentlich nicht Herr Wulff, sonst brauche ich wohl einen Anwalt :-)) ein frohes, erfolgreiches und vor allem gesundes Jahr 2012!

Geisterradler Teil 1 – Wie werde ich Geisterradler?

Letztes Wochenende war ich aus privatem Anlass in Freiburg. Nach dem Genuss von einem – ja, wirklich nur einem – Glühwein und ein paar leckeren Strieble, auch Striwiili, Strauben, Kringelfritz, Sträuble oder Strübli genannt (Rezept-Link: Chefkoch.de/Strauben), bei deren Genuss man tunlichst nicht in Gegenwindrichtung stehen sollte (mein schöner schwarzer Mantel ist jetzt voller weißer Puderzuckerflecken – sieht aus wie zu Friedmann Michels besten Zeiten …), begab ich mich beschwingten Schrittes in Richtung Hauptbahnhof.

Auf dem Fahrradweg unmittelbar vor dem Hauptbahnhof Freiburg ist mir dann die auf dem Artikelfoto abgebildete und von mir auch sogleich vor Ort abfotografierte Kennzeichnung aufgefallen: „Geisterradler gefährden! Sich und andere“.  Grammatikalisch  in-, verkehrspolitisch sicherlich korrekt und auch nicht out (Achtung! Das war ein Wortspiel!). Für die „Geisterradler gefährden“ – Kampage hat die Verkehrswacht Regensburg, wie sich anlässlich meiner späteren Internetrecherche herausgestellt hat, sogar den Bayerischen Verkehrssicherheitspreis abgestaubt (Link zur Meldung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates).

Nun muss man wissen, dass ich aus dem schönen Saarland stamme, wo es zwar viel Geistreiches aber recht wenige Geister und auch weniger Radler als in Freiburg hat. Mit Radler ist hier der Fahrradfahrer an sich gemeint nicht das Biermischgetränk, dessen Ursprung nebenbei bemerkt in Bayern liegt und das in Norddeutschland auch als Alsterwasser bekannt ist. Derartige Beschilderungen und Kennzeichnungen sind mir daher fremd, ebenso wie die oben erörterte „Strieble – Rückenwind – Theorie“. Und auch der Begriff Geisterradler  wirkte auf mich auf den ersten Blick eher befremdlich. Sogleich wurde trotz Wochenende der Verkehrsrechtler in mir wach und warf die Fragen auf:

„Wie werde ich eigentlich zum Geisterradler und wer haftet, wenn ein Geisterradler einen Unfall hat?“

Heute möchte ich nur die erste Frage beantworten. Die Haftungsproblematik erörtere ich dann demnächst in einem weiterführenden Artikel. Um Geisterradler zu werden, muss man sich zunächst denknotwendig anschauen, was der Radler an sich nach den gesetzlichen Bestimmungen so darf  und was er eben nicht darf bzw. wo er fahren darf und wo nicht.

Im Wesentlichen ist das Ganze in § 2 Absatz 2 und Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Und da steht zusammengefasst Folgendes:

1.

Wenn überhaupt kein abgegrenzeter Bereich (Fahrrradweg, Radstreifen, Schutzstreifen oder Ähnliches) exisitiert, hat der Radfahrer auf der rechten Fahrbahnseite möglichst weit rechts zu fahren. § 2 Absatz 2 StVO regelt das Rechtsfahrgebot, das auch für Radfahrer gilt. Auch Fahrradfahrer müssen möglichst weit rechts fahren. Ein Abstand von etwa 70 cm bis 80 cm zum rechten Gehweg ist nach der Rechtsprechung erforderlich und ausreichend. Wo kein Fahrradweg vorhanden ist, ist daher entlang der rechten Fahrbahnseite zu fahren.

Ausnahme: Autobahn. Da hat der Fahrradfahrer nichts zu suchen. Hört sich selbstverständlich an, ist es aber nicht. Aus dem wahren Leben: Ich hatte einen Freund, der Anfang der Neunziger Jahre aus Polen eingewandert ist. In völliger Unkenntnis der Sach- und Rechtslage ist er damals nach einem Freibadbesuch von Limbach (Saar) nach Homburg (Saar) mit seinem Fahrrad die A 6 entlanggefahren und hat sich anschließend dann bei mir über die unfreundlichen Deutschen, die allesamt gerast seien und auch noch gehupt hätten, beschwert … Und bevor es hier Nachfragen gibt: Es war sein eigenes Fahrrad und er lebt (hoffentlich) noch. Die Vergangenheitsform habe ich nur gewählt, weil ich ihn aus den Augen verloren habe. Er hat die Fahrt überlebt, sonst hätte er sich hinterher wohl auch nicht bei mir beschweren können … obwohl … wenn er als „Geisterradler“ auferstanden wäre eventuell schon … jetzt wird’s aber abwegig … zurück zum Wesentlichen:

Absatz 4 regelt folgende Situationen:

2.

Es existiert ein Fahrradweg, der durch eines der folgenden Schilder (Zeichen 237, 240, 241) gekennzeichnet ist:

In diesem Fall muss der Radler den Fahrradweg benutzen. Er darf, solange er sich auf dem Fahrradweg befindet, auch auf der linken Seite der Straße fahren, wenn sich eben der Fahrradweg auf der linken Seite der Fahrbahn befindet. Fährt er dennoch auf der Straße, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Das zweite Schild (horizontale Trennlinie) bedeutet, dass es sich um einen gemeinsamen Rad- und Fußgängerweg handelt. Es zeigt also einen einheitlichen Weg an, der von Radfahrern und Fußgängern gleichermaßen zu nutzen ist. Das dritte Schild (vertikale Trennlinie) bedeutet, dass es sich um einen unterteilten Fußgänger- und Radfahrerweg handelt. Der Raler muss dann selbstverständlich auf dem Radweg, nicht auf dem Fußgängerweg, fahren. Achtung: Der Fahrradweg endet dort, wo er tatsächlich unterbrochen wird (z.B. durch eine Einmündung). Es muss kein Schild, das auf ein Ende des Fahrradweges hinweist, aufgestellt sein.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Radwegbenutzungspflicht macht die Rechtsprechung dann, wenn der Fahrradweg nicht straßenbegleitend, überhaupt nicht benutzbar oder nicht zumutbar ist. Nicht straßenbegleitend ist ein Fahrradweg dann, wenn er in größerer Entfernung oder in wechselnder Richtung zur Straße verläuft. Unzumutbarkeit oder Nichtbenutzbarkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Radweg durch Gegenstände oder zahlreiche Personen blockiert oder wenn er zugeeist ist.

3.

Es existiert ein Fahrradweg, der nicht durch die oben abgebildeten Schilder gekennzeichnet ist. Solche Fahrradwege sind zum Beispiel durch Markierungen auf der Fahrbahn (Abbildung eines Fahrrades) gekennzeicnet oder durch eine ähnliche Beschilderung wie oben abgebildet. Diese Fahrradwege unterliegen keinem Nutzungszwang. Es steht dem FAhrradfahrer frei, ob er einen solchen Fahrradweg nutzt oder auf der rechten Straßenseite fährt. Liegt ein solcher Fahrradweg rechts der Fahrbahn, kann er grundsätzlich genutzt werden, ohne dass es einer bestimmten Beschilderung bedarf. Liegt er dagegen links der Fahrbahn, dann darf er nur benutzt werden, wenn die Nutzung durch das nachfolgende Schild ausdrücklich erlaubt ist.

4.

Für Radfahrstreifen auf der Fahrbahn, also solche mit durchgezogener Linie und entsprechender Beschilderung gilt das Vorgesagte entsprechend.

5.

Ist der Streifen nicht durchgezogen sondern gestrichelt, handelt es sich nicht um einen Radfahrstreifen sondern um einen Schutzstreifen. Dieser muss grundsätzlich nicht benutzt werden. Im Gegensatz zum durchgezogenen Radfahrstreifen darf der Schutzstreifen auch von Kraftfahrzeugen überfahren werden, wenn dadurch keine Gefährdung eines Radfahrers eintritt.

6.

Für Seitenstreifen (durchgezogene Linie, keine Beschilderung als Radfahrstreifen) gilt: Fahrradfahrer dürfen diese benutzen, solange diese frei sind und keine Gefährdung von Fußgängern erfolgt.

Wer eine Karriere als erfolgreicher Geisterfahrer anstrebt, muss eben die vorgenannten Regeln missachten oder schlicht und einfach, wenn er nicht besonders an seinem Leben hängt, wie mein Freund Arialt (jetzt ist es raus), einfach auf die Autobahn radeln. Mit der Haftungsproblematik, die im zweiten Teil (Link noch nicht veröffentlicht: Geisterradler Teil 2 – Jetzt wird’s schmutzig) der Beitragsreihe erörtert wird, braucht er sich in der zweiten Alternative (Autobahn) wahrscheinlich nicht mehr zu beschäftigen, wenn’s zum Unfall kommt. 🙂

 

 

 

Polizei Münster warnt vor Blitzern

Die Polizei, dein Freund und Helfer! Die Polizei Münster warnt auf ihrer Internetseite vor ihren eigenen mobilen Geschwindigkeitsmessungen. Für alle Münsteraner könnte es sich lohnen, mal reinzuschauen. Obwohl man in Münster natürlich traditionell Fahrrad fährt (Schöne Stadt!). Hier ist der Link:

Polizei Münster – Aktuelle Geschwindigkeitsmessungen

Dass die Polizei vor ihren eigenen Messungen warnt, hört sich erstmal komisch an, ist aber so. Man erinnert sich da gleich dunkel an die Verwaltungsrechtsvorlesung an der Uni, bei der es darum ging, ob Blitzerwarnungen (von Dritten) untersagt werden dürfen. Und jetzt warnen die selber. Find ich gut! Weiter so! Und eigentlich geht es ja bei den Geschwindigkeitskontrollen nicht um finanzielle Interessen sondern um die Sicherheit des Straßenverkehrs … auch wenn böse Zungen da Anderes unterstellen könnten (sh. hier: Blogbeitrag vom 20.10.2010). Wie der Kollege Burhoff berichtet (Link: Blitzen mit Ansage), gibt es ähnliche Projekte auch schon in anderen Städten. Wenn ich demnächst mal wieder mehr Zeit habe, z.B. in den Weihnachtsferien, mache ich eine Unterkategorie mit Links zu mobilen Blitzerwarnungen auf. Die Blitzerkarte (fest installierte Blitzer) ist ja schon integriert:

Blitzerkarte

Jeder, der Lust und Zeit hat, kann mir gerne Links zu ähnlichen Internetauftritten schicken (info@knoellchen.eu).

Den Internetauftritt der Polizei Münster finde ich übrigens erstaunlich ansprechend und übersichtlich. Vor allem das kleine Icon (sog. Favicon) im Browser – Tab (Polizist mit Dienstmütze) ist richtig drollig. Ich darf’s ja leider nicht kopieren (Urheberrecht) … Nur der Bußgeldrechner auf der Seite der Verkehrsdirektion funktioniert bei mir leider nicht (Link: Polizei Münster – Verkehr).

Meiner schon :-):

Bußgeldrechner

OLG Zweibrücken zum Absehen vom Fahrverbot wegen „Zeitablauf“

Bislang war es einhellige Meinung unter den Oberlandesgerichten, dass von einem Fahrverbot nach § 25 StVG (Fahrverbot im Bußgeldverfahren) dann abzusehen ist, wenn zwischen der Tat und dem Urteil ein Zeitraum von zwei Jahren liegt.

Zwei Jahre nach der Tat soll es nicht mehr erforderlich sein, mit einem Fahrverbot „erzieherisch“ auf den Täter einzuwirken. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter innerhalb der zwei Jahre beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat nun in einer bemerkenswerten Entscheidung diese Grenze auf 1 Jahr und 9 Monate herabgesetzt. Es befindet sich damit auf einer Linie mit den Oberlandesgerichten Karlsruhe (23 Monate), Hamm und Nürnberg (ebenfalls 21 Monate) und dem Bundesgerichtshof, die allerdings über das Fahrverbot nach § 44 StGB (Fahrverbot wegen einer Straftat) entschieden haben.

Aus den Entscheidungsgründen des OLG Zweibrücken (Urt. v. 25.08.2011 AZ: 1 SsBs 24/11):

„Keinen Bestand haben kann jedoch die Anordnung eines Fahrverbots. Das Fahrverbot ist als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen (BVerfGE 27, 36), um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs– und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Charakter eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Funktionsinhalt übrig bleibt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 03.06.2004, 2 Ss 112/04 und vom 23.07.2007, 2 Ss 224/04 – juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Tat, die ein Jahr und neun Monate zurückliegt, die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs– und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet (BGH ZfS 2004, 133). Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten anzulasten ist (BayObLG NZV 2004, 210).“

Noch nicht geklärt ist, wie der Zeitraum zu berechnen ist. Dass Anfangszeitpunkt der Tatzeitpunkt ist, leuchtet ein. Fraglich ist aber, ob der Endzeitpunkt der Zeitpunkt des Urteils in der ersten Instanz oder der Zeitpunkt des Urteils im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil ist. Letzteres wäre für den Betroffenen natürlich günstiger, denn bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vergehen mehrere Monate. Das OLG Zweibrücken geht zu Gunsten des Betroffenen davon aus, dass auch die Zeit bis zum Urteil über die Rechtsbeschwerde anzurechnen ist. Aus den Gründen:

„Vorliegend beträgt der seit der Tat am 6. November 2009 verstrichene Zeitablauf mehr als ein Jahr und neun Monate. Dabei ist auch die zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit bei der Prüfung der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, zu berücksichtigen.“

Was in der Praxis nicht vergessen werden darf, ist dass derjenige, der im Verlauf des Rechtsstreits erneut (aktenkundig) verkehrsauffällig wird, nicht in den Genuss dieser Rechtsprechung kommen kann. Denn er bringt damit zum Ausdruck, dass es bei ihm der Denkzettelfunktion noch immer bedarf. Ferner führen unlautere Verfahrensverzögerungen durch den Verteidiger ebenfalls zu einer Unanwendbarkeit dieser Rechtsprechung. Was als unlauter in diesem Sinne zu gelten hat, ist umstritten, bleibt aber einer gesonderten Darstellung in einem weiterführenden Blogbeitrag vorbehalten.

Unfallregulierung – Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Fahrrad

Wird ein Auto bei einem Verkehrsunfall derart beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher ist, dann hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung und / oder Ersatz der Kosten eines Mietwagens. Beide Ansprüche lassen sich übrigens kombinieren. Der Geschädigte kann beispielsweise von Montag bis Freitag ein Fahrzeug mieten und für die arbeitsfreien Tage am Wochenende eine Geldentschädigung für den Nutzungsausfall verlangen.

Dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch bei der Beschädigung eines Fahrrades gegeben sein kann, kann man meines Erachtens nicht zum Allgemeinwissen zählen. Das Landgericht Lübeck führt hierzu in seiner aktuellen Entscheidung vom 08.07.2011, AZ: 1 S 16/11 aus, dass der Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades einen zu ersetzenden Vermögensschaden darstellen kann. Das gelte vor allem, wenn das Fahrrad für den täglichen Weg zur Arbeit benutzt werde.

Die Höhe der Entschädigung hat das Landgericht anhand des üblichen Mietpreises eines Fahrradverleihers berechnet unter Abzug von pauschal 40 %, der bei einer gedachten Vermietung auf den Gewinn des Vermieters entfiele.

Die Entscheidung ist nicht neu, aber durchaus interessant für alle Geschädigten, die ihr Fahrrad für den täglichen Weg zur Arbeit, Uni oder Schule nutzen. Auf das „reine Freizeitfahrrad“ ist sie nicht übertragbar.

Über die Rechtsfolgen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, insbesondere betreffend die möglichen Auswirkungen auf den Führerschein, habe ich übrigens hier berichtet:

Alkohol am (Fahrrad-)Steuer (Link)

 

Unfall mit Rettungstransportwagen – Wer haftet?

Krankentrasportwagen, Einsatzfahrzeug, Sonderrechte, UnfallDie landläufige Meinung: „Wer einen Unfall mit einem Rettungswagen hat, ist immer schuld“, ist falsch. Richtig ist, dass Sonderrechtsfahrzeuge von der Straßenverkehrsordnung privilegiert werden.

Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind nach § 35 Absatz 5 a StVO von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Man spricht insoweit von einem Sonderrechtsfahrzeug. Der Rettungswagen ist auch ohne eingeschaltetes Blaulicht und Martinshorn als Sonderrechtsfahrzeug unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 5 a StVO und § 35 Absatz 8 StVO privilegiert. Von einem Wegerechtsfahrzeug spricht man, wenn das Martinshorn und das Blaulicht eingeschaltet sind. Das ist in § 38 StVO geregelt:

Blaulicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn bedeutet: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Während § 35 StVO also regelt, dass sich ein Sonderrechtsfahrzeug unter bestimmten Bedingungen nicht an die Straßenverkehrsordnung halten muss, verpflichtet § 38 StVO die anderen Verkehrsteilnehmer, sofort die Bahn frei zu machen, wenn sie Blaulicht sehen und das Einsatzhorn hören.

Es lässt sich also sagen, dass auch die häufig gehörte Ansicht: „Wenn ein Rettungswagen ohne Blaulicht oder Einsatzhorn fährt, wird er behandelt wie ein Privatfahrzeug.“, ebenfalls falsch ist.

Ein Rettungswagen hat auch ohne Blaulicht und Einsatzhorn Sonderrechte. Der Einsatz muss allerdings von § 35 StVO gedeckt sein. Er muss erfolgen, weil höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Allerdings hat der Fahrer von diesem Sonderrecht nach § 35 Absatz 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch zu machen. Das bedeutet vor allem, dass er sich nicht blind darauf verlassen darf, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig reagieren. Insbesondere bei Kreuzungen und Ampelanlagen muss auch der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeug höchste Vorsicht walten lassen. Bei unklarer Verkehrslage hat er anzuhalten oder im Schritttempo über die Kreuzung bzw. Ampel zu fahren. Tut er das nicht, ist dies im Rahmen der Mitverursachung und des Mitverschuldens des Unfalls zu beachten.

So hat beispielsweise das OLG Naumburg in seiner Entscheidung vom 26.02.2009, AZ: 1 U 76/08 ausgeführt, dass der Verschuldensanteil eines mit Wegerecht (Blaulicht und Einsatzsignal)  fahrenden Rettungstransportwagenfahrers, der mit 55 km/h über eine rote Ampel fährt, mit 80 % zu bewerten ist. Der Unfallgegner bekam also 80 % seiner Schäden ersetzt.

Ob es bei einem Unfall mit einem Sonder- oder Wegerechtsfahrzeug zu einer Haftungsquote kommt und gegebenenfalls zu welcher Haftungsquote, ist immer Frage des Einzelfalles. Es empfiehlt sich für den Geschädigten, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Aktueller Nachtrag zum Traffiphot III

Über das aktuelle Urteil des Amtsgerichts Konstanz zum weiteren Toleranzabzug bei der Rotlichtmessung mit dem Traffiphot III hatte ich hier berichtet: Link.

Wie sich im Rahmen eines aktuellen Verfahrens herausgestellt hat, ist die Problematik der fehlerhaften Verlegung der Induktionsschleife noch nicht bei allen Bußgeldstellen angekommen.

An der Ampelanlage Igersheimerstraße / Schlossgartenstraße in 97980 Bad Mergentheim wird mit dem Traffiphot III gemessen. Die Induktionsschleife liegt deutlich hinter der Haltelinie. Weitere Toleranzabzüge werden nach meinen Erkenntnissen nicht vorgenommen. Die Bußgeldstelle vertritt die Ansicht, dass die Verlegung der Induktionsschleife hinter der Haltelinie sich zugunsten meines Mandanten auswirke. Das ist schlichtweg falsch.

Wer dort also wegen eines Sekundenverstoßes belangt werden soll, sollte dringend in Erwägung ziehen, die Messung überprüfen lassen.

AG Konstanz: Weiterer Toleranzabzug von 0,4 Sekunden bei Traffiphot III (Rotlichtüberwachung)

Das AG Konstanz hat mit Urteil vom 16.02.2011 (AZ: 13 OWi 52 Js 1314/2011 – 43/11) entschieden, dass bei der Messanlage Traffiphot III, die weit verbreitet für Ampelmessungen im Einsatz ist, ein weiterer Toleranzabzug von 0,4 Sekunden zu machen sein kann. Den so ermittelten Wert hat das Gericht sodann zu Gunsten des Betroffenen auf die erste Stelle hinter dem Komma abgerundet.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Betroffen war  von einer der vorbezeichneten Messanlagen beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt worden. Das Messfoto wies eine Rotlichtdauer von 1,43 Sekunden, also deutlich über einer Sekunde, auf, mithin lag ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vor.  Überschreitet die Dauer der Rotlichtphase eine Sekunde, so beträgt die Regelbuße 200,00 Euro. Es werden vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zu den Rechtsfolgen eines Rotlichtverstoßes siehe hier: Link.

Die Traffiphot III – Messanlage funktioniert mittels in der Fahrbahn eingelassener Induktionsschleifen, die beim Überfahren die Messung auslösen. Da für den Tatvorwurf bzw. die Ermittlung der Rotlichtdauer nach herrschender und gefestigter Rechtsprechung der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie maßgeblich ist, sollte man eigentlich davon ausgehen, dass die Induktionsschleife regelmäßig exakt unter der Haltelinie angebracht ist. Indes ist dies sehr häufig nicht der Fall, so auch nicht in dem Fall, über den das AG Konstanz zu entscheiden hatte.

Auf dem ersten Messfoto war nämlich zu erkennen, dass sich die Vorderreifen des Fahrzeugs, die die Messung ausgelöst hatten, hinter der Haltelinie befanden.  Dementsprechend war ein Toleranzwert, der der Zeit entsprach, die zwischen Überfahren der Haltelinie und Überfahren der Induktionsschleife vergangen war, zu entsprechen hatte. Einfach ausgedrückt:

Es muss zurückgerechnet werden, wie lange die Rotphase dauerte, als der Betroffene die Haltelinie, nicht die Induktionsschleife, überfahren hat.

Im konkreten Fall hat eine sachverständige Begutachtung ergeben, dass 0,4 Sekunden abzuziehen waren. Es ergab sich also eine Rotlichtdauer von 1,03 Sekunden. Da die Bedienungsanleitung des Herstellers vorsieht, dass die vorzuwerfende Rotlichtzeit mit einer Auflösung von 0,1 Sekunden anzugeben ist, führte der Sachverständige aus, dass  die zweite Stelle hinter dem Komma abzurunden sei. Dem ist das Gericht gefolgt. Letztlich konnte nur noch eine Rotlichtphase von 1,0 Sekunden vorgeworfen werden. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß konnte nicht nachgewiesen werden, da es hierfür die Rotlichtdauer mehr als eine Sekunde gedauert haben muss.

Rechtsfolge: 90,00 Euro , drei Punkte und kein Fahrverbot

Fazit: Dass die Induktionsschleife hinter der Haltelinie verlegt ist, ist in der Praxis häufig anzutreffen und kein Problem, das auf das vorgenannte Messsystem beschränkt wäre. Das hat der Verteidiger zu sehen und gegebenenfalls die Messung begutachten zu lassen bzw. einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. In diesem Fall gilt nämlich nicht nur „Zeit ist Geld.“ , sondern vielmehr: „Zeit ist Fahrverbot.“.

 Einige Bußgeldstellen machen auch per se weitere Toleranzabzüge, weil dieses Problem an der jeweiligen Ampelanlage bekannt ist oder gerätespezifische Abzüge zu machen sind.

Zu den Toleranzabzügen bei verschiedenen Rotlichtmesssystem grundlegend:

 OLG Braunschweig, Urt. v. 02.08.2006 AZ: 2 Ss (B) 38/04 (Link PDF)

Das OLG Frankfurt ist auf Linie: Volle Sachverständigenkosten auch bei Mithaftung des Geschädigten

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich der derzeit im Vordringen befindlichen Rechtsansicht angeschlossen, dass der Geschädigte auch im Falle der Mithaftung Ersatz der vollen Sachverständigenkosten verlangen kann. Das Problem ist also für den Nichtjuristen einfach erklärt Folgendes:

A und B haben einen Unfall. A trifft eine Mithaftung von 50 %. Einfach ausgedrückt:  Er ist zur Hälfte schuld. Weil A ja nicht wissen kann, wie hoch der Schaden an seinem Fahrzeug ist, geht er zu einem Sachverständigen, der sein Fahrzeug begutachtet und die Schadenshöhe feststellt. Dafür will der Sachverständige natürlich Geld sehen. Er schreibt dem A eine Rechnung über 500,00 Euro. Der A reicht diese Rechnung beim Kfz – Haftpflichtversicherer des B ein und will Ersatz der 500,00 Euro. Nach bisheriger gängiger Regulierungspraxis konnte der Haftpflichtversicherer des B dem A sagen: "Du bist zu 50 % schuld, also kriegst du von mir auch nur 50 % von 500,00 Euro. Das sind dann 250,00 Euro."

Nachdem das Amtsgericht Siegburg im letzten Jahr eine "bahnbrechende" aber meines Erachtens leider oft falsch interpretierte Entscheidung getroffen hat, folgen nun weitere Gerichte der Auffassung, die Sachverständigenkosten seien auch bei Mithaftung in voller Höhe zu ersetzen. Im Beispielsfall bekäme A dann die vollen 500,00 Euro bzw. letzten Endes der Sachverständige sein Geld.

Auf dieser Linie ist nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 05.04.2011 AZ: 22 U 67/09) argumentiert wie folgt:

"In der Praxis sind die vom Geschädigten aufzuwendenden Kosten die gleichen, ob er mithaftet oder ob der Gegner alleine haftet. Das Sachverständigenhonorar richtet sich nahezu ausnahmslos nach der Schadenshöhe, also dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten. Der Geschädigte hat nicht die Möglichkeit, den Sachverständigen zu bitten, lediglich einen Teilprozentsatz seines Schadens zu schätzen. Dies wäre auch der falsche Weg, da es für eine Quotierung nicht auf einen Teil des Schadens, sondern auf den gesamten Schaden ankommt und lediglich die Haftungsverteilung eine Korrektur vornimmt. Auch im Fall einer Haftungsverteilung ist der Geschädigte deshalb darauf angewiesen, den Gutachter anzuweisen, den gesamten Schaden aufzunehmen, der letztlich zur Grundlage der Schätzung und Haftungsverteilung gemacht wird. Damit sind auch im Falle der Haftungsverteilung die Sachverständigenkosten insgesamt erforderlich, um den Schaden festzustellen; auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten ist nicht feststellbar."

Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen. Demnächst ist daher mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu rechnen, vorausgesetzt, die Revision wird auch eingelegt.

In der Sache bleibe ich bei meiner Rechtsauffassung. Nach meinem Dafürhalten hat der Geschädigte im Falle seiner Mithaftung Anspruch auf Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten, die ihm entstanden wären, wenn der Sachverständige seiner Kostenrechnung den um den Mithaftungsanteil gekürzten Schaden zugrunde gelegt hätte. Voller Ersatz der Sachverständigenkosten ist genauso falsch wie quotenmäßiger Ersatz.

Es fragt sich doch, warum der Geschädigte dann letztlich nicht auch im Falle der Mithaftung Ersatz der vollen Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Bezüglich der Rechtsanwaltskosten wird der Schadensberechnung eben auch nur der Gegenstandswert zugrundegelegt, der dem zu ersetzenden Schaden entspricht. Es wird keine Quote gebildet und auch kein voller Ersatz geschuldet. Nahezu sämtliche Sachverständige berechnen ihre Kosten anhand der Schadenshöhe. Die Schadenshöhe bildet quasi den "Gegenstandswert" des Sachverständigengutachtens. Dann muss eben der "Gegenstandswert" des Sachverständigengutachtens korrigiert werden, indem eine Kostenaufstellung auf Basis des vom Haftpflichtversicherer zu erstattenden Schadens eingereicht wird. Diesen Betrag kriegt der Geschädigte vom Haftpflichtversicherer. Die Differenz zur eigentlichen Kostenrechnung auf Basis des vollen Schadens muss er selber zahlen. Letztlich steht er damit besser als mit einer Quote, da die Sachverständigenkosten zum einen nicht linear ansteigen und zum anderen Rechnungspositionen enthalten sind, die unabhängig von der Schadenshöhe sind (Auslagen, Fahrtkosten, Pauschalen für Fotokopien, Fotografien, etc.).

Beispiel: Die Schadenshöhe am Fahrzeug ist 5.000,00 Euro. Der Sachverständige schreibt auf Basis dieser Schadenshöhe eine Rechnung über 500,00 Euro. Hat der Haftpflichtversicherer nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen, schreibt der Sachverständige eine Kostenaufstellung. Diese Kostenaufstellung basiert dann auf einem Fahrzeugschaden von 2.500,00 Euro. Da kommen dann meinetwegen 350,00 Euro Sachverständigenkosten raus, nicht aber die Hälfte der Sachverständigenkosten und auch nicht der volle Betrag. A kriegt vom Hafpflichtversicherer 350,00 Euro, die restlichen 150,00 Euro darf er dann selber an den Sachverständigen zahlen.

Da der Bundesgerichtshof die Sachverständigenkosten schon immer analog den Rechtsanwaltskosten als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung eingestuft hat, ist das meines Erachtens die richtige Lösung. Es ist auch die Lösung, die das Amtsgericht Siegburg eigentlich gemeint hat. Ich blogge diese Ansicht jetzt seit das AG Siegburg – Urteil veröffentlicht wurde und ich werde sie auch weiterhin bloggen. Ich würde es begrüßen, wenn mir mal der ein oder andere Kollege seine Ansicht dazu mitteilen würde … aber …

… kein Schwein hört mir zu … 🙂

MPU Statistik 2010 veröffentlicht

Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat die MPU – Statistik für das Jahr 2010 veröffentlicht. Die gesamte Statistik ist auf der Internetseite des TÜV Hessen veröffentlicht: Externer Link.

Danach wurden im Jahr 2010 insgesamt 101.596 medizinisch-psychologische Untersuchungen durchgeführt.

Spitzenreiter unter den Anlassgruppen sind nach wie vor die Alkohol-Fragestellungen.

Mit insgesamt 54 % bilden die Alkohol-Fragestellungen nach wie vor die stärkste Anlassgruppe der MPU-Gutachten, wobei der größte Anteil der zu Begutachtenden (29 %) erstmalig mit Alkohol auffällig wurde. Die Gruppe Drogen und Medikamente machte es wie Holland bei der WM 2010 und landete auf dem zweiten Platz (20 % der Begutachtungen). Sonstige Verkehrsauffälligkeiten (ohne Drogen und Alkohol) bilden mit 15 % die drittstärkste Gruppe.

Wesentlich interessanter als die prozentuale Verteilung nach Anlassgruppen ist natürlich die immer wieder von tränendurchtränkten Mandantenaugen flankierte Frage, die sich auch viele Jurastudenten vor dem ersten Staatsexamen stellen: "Wie viele fallen denn da durch?"

Die pauschale Antwort lautet (für beide Fragesteller): "Viele!"

Auszugsweise sieht die Statistik 2010 für Alkoholauffällige wie folgt aus:

– Erstmalig Alkoholauffällige: 51,18 % haben bestanden, weiteren 13,17 % wurde Nachschulungsfähigkeit attestiert, 35,65 % sind glatt durchgefallen

– Wiederholt Alkoholauffällige: 44,48 % direkt bestanden, 11,79 % waren nachschulungsfähig, 43,73 % Totalausfall

– Alkohol in Zusammenhang mit verkehrs- und strafrechtlichen Auffälligkeiten: 43,19 % bestanden, 11,73 % mussten nachbessern und 45,08 % waren ungeeignet

– Mischkonsum (Alkohol und Drogen): 52,20 % waren geeignet, 6,71 % durften nachsitzen und 41,09 % haben es nicht geschafft

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl der Begutachtungen insgesamt um 4,23 % zurückgegangen. Es fanden 6,57 % weniger Begutachtungen wegen Alkohol statt. Die Anzahl der Begutachtungen wegen Drogen ist dagegen nur um 0,21 % zurückgegangen. Bereits in den vergangenen Jahren war die Anzahl der Begutachtungen wegen Alkohol rückläufig, während die Begutachtungen wegen Drogen in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils anstiegen.

Fußballmetaphorisch lässt sich also sagen: Alkohol ist und bleibt das MPU-Spanien unter den Anlassgruppen, liegt allerdings nicht mehr im Trend. Vermutlich liegt's an den anhaltenden Vergewaltigungen des deutschen Biers durch diverse Geschmackszusätze (Feige, Mango, Litschi, Kirsche). Da vergeht einem doch die Lust am Trinken …

Nachtrag – Unfallregulierung per E-Mail

Über das Urteil des Landgerichts Dresden zur Unfallregulierung per E-Mail habe ich gestern berichtet (Link).

Heute mal aus der Praxis: Ich habe gestern eine schöne E-Mail mit Schadensaufstellung, Haftpflichtgutachten, Kostenrechnung des Sachverständigen und gesondert eingescannten Lichtbildern des Gutachtens an einen namhaften Direktversicherer gesendet. Resultat: Die E-Mail konnte nicht zugestellt werden: "552 Message size exceeds maximum permitted".

O.k. … So weit, so schlecht … Also habe ich die E-Mail unterteilt. Neue Größe der ersten E-Mail: 5 MB. Resultat: s.o.

Da fragt man sich schon, was das soll. Ich habe während meines Studiums bei einem Versicherer gearbeitet und weiß daher sehr genau, wie viel Aufwand die "Papierregulierung" für so ein Unternehmen bedeutet. Man braucht z.B. eine Registratur, die alle Posteingänge einscannt. Da die Akten mittlerweile üblicherweise elektronisch geführt werden, muss der Papierkram dann auch noch entsorgt werden, etc.. Das kostet natürlich entsprechend. Schon aus diesem Grund sollte sich eigentlich jeder Versicherer freuen, wenn er eine saubere Unfallregulierung per E-Mail durchführen kann.

Wie kann es vor diesem Hintergrund sein, dass der Server eines wirklich namhaften deutschen Versicherers nicht in der Lage ist, eine 5 MB – Mail zu speichern?

Unfallregulierung – Übersendung des Haftpflichtgutachtens per E-Mail genügt

Das Landgericht Dresden hatte über restliche Verzugszinsen nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Der Geschädigte hatte dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ein Haftpflichtgutachten zu den Schäden an seinem Fahrzeug per E-Mail zugesandt. Fraglich war nun, ob die Übersendung per E-Mail geeignet war, den Haftpflichtversicherer in Verzug zu setzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gerät ein Haftpflichtversicherer vier Wochen nach Vorliegen aller Unterlagen, die zur Beurteilung der Haftung erforderlich sind, in Verzug (Prüfungszeitraum).

Das LG Dresden gab dem Geschädigten Recht. Aus den Urteilsgründen:

„Der Kläger hat den Beklagten das Schadensgutachten unstreitig überlassen. Dem Schadensgutachten waren auch unstreitig Bilder des verunfallten Fahrzeugs beigefügt. Mehr kann man von dem Kläger nicht verlangen. Insbesondere ist es keine Obliegenheit des Klägers, den Beklagten zur Schadensfeststellung das Originalgutachten nebst Bildmaterial in ausgedruckter Form zu übersenden. Vielmehr ist es durchaus üblich, diese Unterlagen per Email zuzusenden. Hiervon konnte der Kläger auch ausgehen, da die Beklagte eine Email-Adresse im Rechtsverkehr verwendet. Selbst wenn die per Email übersandten Dokumente von schlechter Qualität gewesen wären, hätte sich die Beklagte selbst um die Übersendung in der von ihr gewünschten Qualität bemühen können und müssen, gegebenenfalls beim Sachverständigen selbst oder sie hätte auch selbst einen Sachverständigen zeitnah mit der Schadensfeststellung beauftragen können. Stattdessen hat sie sich aber darauf beschränkt, zum einen immer wieder eine Reaktion der Klägerseite abzuwarten und zum anderen wiederholt ausschließlich auf der Übersendung des "Originalgutachtens" zu bestehen.“ (LG Dresden, Urt. v. 30.03.2011 Aktenzeichen 3 O 2787/10).

Das Urteil ist im Ergebnis begrüßenswert, allerdings etwas weitgehend. Es unterstützt eine zügige Schadenregulierung per E-Mail, die ohnehin als Standard gelten sollte und nur noch bei Exoten der Versicherungsbranche unüblich sein dürfte. Indem es dem Versicherer die Obliegenheit auferlegt, selbst tätig zu werden, wenn er mit der Qualität des elektronisch übersandten  Haftpflichtgutachtens nicht zufrieden ist, schneidet es ihm die Möglichkeit mutwilliger Regulierungsverzögerungen ab.

Als durchaus grenzwertig muss es allerdings bezeichnet werden, den Versicherer darauf zu verweisen, er habe ein eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag geben können. Denn das entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung, nach der der Haftpflichtversicherer nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur Nachbesichtigung hat, z.B. wenn das vom Geschädigten vorgelegte Gutachten grobe Mängel aufweist.

Keine Anerkennung einer EU – Fahrerlaubnis bei deutschem Wohnsitz im Führerschein

Der Europäische Gerichtshof hat es bereits mit Urteil vom 19.05.2011 entschieden (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010J0184:DE:HTML):

Steht der falsche Wohnsitz im EU – Führerschein, also Deutschland, dann berechtigt die Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Fahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Die Entscheidung erging in einem Vorlageverfahren. Über die abweichenden Meinungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Rheinland – Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der diese Frage schließlich dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, habe ich hier bereits berichtet: http://knoellchen.eu/german/?p=1360.

Bleibt nur noch anzumerken, dass inzwischen auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Sinne des Europäischen Gerichtshofs gefallen ist. Die Legal Tribune Online berichtet hier darüber: http://www.lto.de/de/html/nachrichten/3874/bayerischer_vgh_tschechischer_fuehrerschein_gilt_in_deutschland_nicht/.
 

Rotlichtverstoß – Keine Feststellung eines Sekundenverstoßes bei zufälliger Beobachtung durch einen Polizeibeamten

Das AG Landstuhl hatte einen in der Praxis gar nicht seltenen Fall zu entscheiden (AG Landstuhl Urt. v. 24.02.2011 AZ: 4286 Js 13706/10.OWi, 4286 Js 13706/10 OWi):

Der Betroffene befuhr am 10.09.2010 gegen 07:18 Uhr die Bahnhofstraße und bog An der Rampe links in die Saarbrücker Straße Richtung Stadtmitte ein. Dabei führte er den Abbiegevorgang durch, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn bereits auf Rot umgeschaltet hatte. Dies bemerkte er aufgrund von Unaufmerksamkeit nicht.

Den Verstoß beobachtete ein Polizeibeamter, der sich gerade auf dem Weg zum Dienst befand und dabei an erster Stelle an der Linksabbiegespur der Saarbrücker Straße stand.

Mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene gefahren war, konnte nicht festgestellt werden. Der Abstand des Betroffenen von der Haltelinie der Linksabbiegespur konnte nicht festgestellt werden. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte sagte aus, dass nach seiner Schätzung die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot gewesen sei. Die Ampel, die der Betroffene überfahren hatte, war aus Sicht des Polizeibeamten nur unzureichend einzusehen. Der Zeuge gab an, die Sekunden nicht mitgezählt zu haben.

Der Betroffene wurde wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes (Rotlichtdauer unter eine Sekunde, d.h. kein Fahrverbot, 90 Euro Geldbuße) verurteilt.

Leitsatz des Amtsgerichts Landstuhl:

"Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung, selbst eines erfahrenen Polizeibeamten, erfolgen, insbesondere wenn keine Feststellungen zur Geschwindigkeit des Betroffenen oder zum Abstand von der Haltelinie möglich waren."

Punktestand – Abfrage jetzt online möglich

Seit dem 2. Mai 2011 bietet das Kraftfahrt-Bundesamt die Möglichkeit den Antrag über die Abfrage des eigenen Punktestandes online zu stellen.

Hierfür wird ein neuer Personalausweis, ein Kartenlesegerät, eine AusweisAppDiesen Service können die Inhaber des neuen Personalausweises (ab 01.11.2010) in Anspruch nehmen, die zudem über ein Kartenlesegerät, die AusweisApp und die Online-Ausweisfunktion benötigt.

Es kann nur die Anfrage online gestellt werden. Die Auskunft erfolgt dann, wie bisher, auf dem Postweg. Wer die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Auskunft auch weiterhin per Post beantragen. Zum herkömmlichen Anfrageformular Punktestand (per Post) geht es hier: Link.

EU – Fahrerlaubnis wirksam trotz deutschem Wohnsitz im Führerschein?!

Anscheinend ja! Nach der Entscheidung des EuGH vom 26.08.2008 (Wiedemann/Zerche/Funk) herrschte zunächst unter den Oberverwaltungsgerichten die einhellige Meinung, dass eine EU – ausländische Fahrerlaubnis schon dann nicht dazu berechtigt, im Inland FAhrzeuge zu führen, wenn im Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland eingetragen ist.
Darauf, ob dem Fahrerlaubnisinhaber vor Erwerb der Fahrerlaubnis in Deutschland der Führerschein entzogen worden war (§ 28 IV Nr. FEV) oder eine ähnliche Maßnahme stattgefunden hat, kam es nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht an. Wer also mit einem Führerschein aus dem EU – Ausland unterwegs war, in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen war, fuhr ohne die erforderliche Berechtigung, was dann einen Sperrvermerk im Führerschein zur Folge hatte sowie in der Regel ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVO) nach sich zog.

Dieser Rechtsansicht haben der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.06.2009 AZ: 2 B 255/09) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland – Pfalz eine deutliche Absage erteilt und klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip für sich alleine noch nicht genügt, um auf eine Nichtberechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Inland zu schließen.

Leitsatz des OVG Rheinland – Pfalz (Urt. v. 18.03.2010 AZ: 10 A 11244/09):

"1. § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung gelangt nicht schon dann zur Anwendung, wenn sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG aus dem vom Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt.

2. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass dem betreffenden EU-Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland vor der Führerscheinausstellung die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, grundlegend Beschluss vom 23. Januar 2009, BA 2009, 352)."

 

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits angedeutet, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip für sich alleine gerade nicht ausreichen dürfte und diese Frage zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Beschluss v. 16.08.2010 AZ: 11 CE 10.262). Nach meiner Prognose wird der Europäische Gerichtshof diese Vorlagefrage in vorgenanntem Sinne beantworten. Die vormals herrschende Meinung unter den Verwaltungsgerichten basierte schlicht und einfach darauf, dass der Europäische Gerichtshof noch nie über Fälle zu entscheiden hatte, in denen ausschließlich ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorlag. Ihm lagen immer Sachverhalte vor, in denen eine Entziehungs- oder ähnliche Maßnahme vorausgegangen war und zudem die nationalen Eignungstests (MPU) umgangen werden sollten.

Nach meiner Erfahrung haben sich die oben genannten Urteile weder bei den Fahrerlaubnisbehörden noch bei den Strafgerichten festgesetzt. Ist im ausländischen Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen, wird noch immer häufig ein Sperrvermerk eingetragen und ein Strafbefehl produziert. In Rheinland – Pfalz kursiert jedenfalls noch immer ein Rundschreiben des Landesbetriebs für Mobilität an die einzelnen Fahrerlaubnisbehörden, nach welchem in solchen Fällen ein Sperrvermerk eingetragen werden soll. Aktuell befindet sich ein derartiger Fall bei mir in Bearbeitung und zwar mit allem pipapo (Umschreibungsantrag, Antrag auf Feststellung der Berechtigung, einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, Einspruch gegen den Strafbefehl). Schau mer mal, wie es ausgeht. Nach meiner Einschätzung gut … Ich werde darüber berichten.

Ganz allgemein lässt sich Folgendes konstatieren:

Die Rechtslage bezüglich der Anerkennung von EU – Fahrerlaubnissen ist ebenso kompliziert wie die anschließende Frage der Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Den Betroffenen bzw. Beschuldigten kann nur dringend ans Herz gelegt werden, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Nicht selten kann übrigens schon wegen der Schwierigkeit der Rechtslage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein (z.B.: OLG Zweibrücken Bschluss v. 14.03.2006 AZ: 1 Ss 146/05).

Abschließend bitte ich höflich davon, von Anfragen der Art: "Ich habe keine Lust, die MPU zu machen, weil ich auch weiterhin lieber im Drogen- und Alkoholrausch kleine Kinder totfahren möchte, kann ich nicht den Führerschein in Polen machen", abzusehen. Ich rate hiermit jedem ausdrücklich davon ab. Anfragen dieser Art werden von mir unbeantwortet bleiben. Wenden Sie sich mit solchen Anfragen bitte an den Ihnen sicherlich bekannten Anwalt Ihres Vertauens, der um die Ecke wohnt (man nennt ihn deshalb auch Winkeladvokat).

Wenn Sie ein aktuelles Problem mit einem "Alt – Fall" haben und jetzt bereits oder demnächst in der Tinte sitzen, insbesondere in der vorbezeichneten Art, stehe ich Ihnen für ein kostenloses Informationsgespräch selbstverständlich gerne zur Verfügung.

OLG Karlsruhe zur Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung in einem OWi – Verfahren

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 12.08.2010 – AZ:  1 (8) SsRs 366/09, 1(8) SsRs 366/09AK 92/09 – noch einmal Folgendes klargestellt:

"1. Hat der Betroffene seine Fahrereigenschaft zugestanden und erklärt, er werde in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen, ist seine persönliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung im Sinne von § 73 OWiG im Regelfall entbehrlich.

2. Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann auch dann noch zur weiteren Sachaufklärung dienen, wenn hierfür die bloße physische Präsenz des berechtigterweise schweigenden Betroffenen genügt."

Nach § 73 II OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf Antrag von der Pflicht, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Die Entscheidung darüber, ob eine Entbindung erfolgt, ist daher nicht mehr ins Ermessen des Gerichts gestellt, wie dies früher der Fall war.

Beantragt der Verteidiger also, dass der Betroffene von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung entbunden wird, wird er in der Regel erklären, dass der Betroffene sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und darzustellen haben, warum seine Anwesenheit zur Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist. Wenn beispielsweise die Fahrereigenschaft eingeräumt ist und es lediglich darum geht, eine sachverständige Begutachtung der Messung zu erreichen, wird der Betroffene regelmäßig entbunden werden müssen.

Ist die Fahrereigenschaft bestritten und geht es somit um Feststellung der Fahrereigenschaft durch Zeugen, wird man um die Anwesenheitspflicht nicht herumkommen.

 

 

Rotlichtverstoß – „Frühstarterfälle“

Während der sogenannte Mitzieheffekt (Blogbeitrag hier klicken) auf einem Fehlverhalten des Betroffenen beruht, das durch äußere Vorgänge hervorgerufen wird (z.B.: Losfahren eines anderen Verkehrsteilnehmers), spricht man von einem "Frühstarterfall", wenn der Betroffene zunächst an der Ampel hält und dann ohne jegliche äußere Einwirkung plötzlich losfährt, weil er glaubt, die Ampel sei grün.

Die Rechtsprechung geht mit diesen Fällen zurückhaltender um. Ein Absehen vom Fahrverbot ist eher die Ausnahme. Für ein Absehen vom Fahrverbot hat aber zum Beispiel das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 18.06.2002 – AZ: 2 Ss 94/01 – entschieden. Der Leitsatz der Entscheidung spricht für sich:

"Der "qualifizierte" Rotlichtverstoß nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 34.2 Bußgeldkatalog indiziert zwar als Regelbeispiel eine grobe Pflichtverletzung i.S. des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Ein die Verhängung eines Fahrverbots begründender Regelfall ist aber gleichwohl zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten Fall des Verkehrsverstoßes abweichen, dass eine grobe Pflichtverletzung im Ergebnis nicht festgestellt werden kann (hier: Losfahren des zunächst ordnungsgemäß bei Rot haltenden Betroffenen nach 37 Sekunden Rotlichtdauer auf Grund eines Fehlschlusses, erneutes Stehenbleiben nach wenigen Metern, keine abstrakte Gefährdung des mit der Lichtzeichenanlage geschützten Quer- bzw. Fußgängerverkehrs)."

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot bei „Mitzieheffekt“

Eine häufige Fallgruppe, in denen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, ist der sogenannte Mitzieheffekt. Ein solcher Mitzieheffekt liegt vor, wenn der Betroffene zunächst ordnungsgemäß an der roten Apel anhält, sodann aber noch während der Rotlichtphase  wieder losfährt, weil neben oder vor ihm andere Verkehrsteilnehmer losfahren. Dies geschieht nicht selten, an mehrspurigen Straßen, wenn beispielsweise die Abbiegerspur auf Grün schaltet, während die Geradeausfahrerspur noch rot ist.

Zu dem Thema Mitzieheffekt gibt es einige interessante Entscheidungen, von denen meines Erachtens die Entscheidung des OLG Hamm vom 05.05.1994 – AZ: 2 Ss OWi 414/94 – besonders erwähnenswert erscheint. Besonders erwähnenswert deshalb, weil der Betroffene in diesem Fall durch das Überfahren der roten Ampel sogar einen Unfall verursacht hatte. Der Betroffene wurde, als er an der Ampel stand, offensichtlich unverschuldet von einem anderen Verkehrsteilnehmer beschimpft. Hierdurch abgelenkt, ließ er sich von einem anderen startenden Fahrzeug "mitziehen" und übersah, dass die Ampel für seine Fahrspur noch rot war.

Das OLG Hamm entschied, dass in diesem Fall keine grobe Pflichtwidrigkeit, wie in § 25 Abs. 1 StVG gefordert, vorgelegen habe. Die Annahme, mit der Verhängung eines Fahrverbotes auf den Betroffenen einwirken zu müssen, sah es sogar als "verfehlt" an.

Endlich! Justizopfer Harry Wörz wird endgültig freigesprochen!

 

Der BGH hat den Freispruch für Harry Wörz gehalten. Die Sache ist damit rechtskräftig.

Zur Pressemitteilung des BGH: Link (Bundesgerichtshof.de)

Wie es einem gehen kann, der in die Mühlen der Justiz gelangt ist, können Sie hier nachlesen:

Spiegel Thema Harry Wörz

Ich empfehle die Dokumentation "Leben unter Verdacht – der Fall Harry Wörz" von Gunther Scholz.

Der nächste Ausstrahlungstermin, den ich im Netz finden konnte, ist Folgender:

SWR, Montag, den20.12.2010, 23:30 Uhr

Link: "Leben unter Verdacht – der Fall Harry Wörz" (SWR)

Der mutmaßliche Täter, ein Polizeibeamter, wurde inzwischen auch hart bestraft: Er wurde in den Innendienst versetzt ….

Armes Deutschland!

Fahrverbot für Berufsfahrer – Verteidigungsmöglichkeiten

Wenn alle Stricke reißen, absehbar ist, dass der Tatvorwurf nicht zu beseitigen ist und auch kein Augenblicksversagen vorliegt, sollte man frühzeitig schon bei der Bußgeldstelle anregen, wegen Unzumutbarkeit des Fahrverbotes von dessen Verhängung abzusehen. Das kommt vor allem in Betracht, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist. Hierzu existiert umfangreiche Rechtsprechung, in welchen Fällen wegen der sog. Härteklausel von einem Fahverbot (meist gegen Erhöhung der Geldbuße) abgesehen werden kann. Einige Fälle stelle ich in diesem und in nachfolgenden Beiträgen dar, um aufzuzeigen, dass es, wenn man es richtig angeht, durchaus häufig Erfolg verspricht, mit der Härteklausel zu argumentieren. In jedem einzelnen Fall kommt es darauf an, die konkreten Verhältnisse des Betroffenen umfassend darzustellen und durch geeignete Nachweise (z.B.: Arbeitgebererklärung, Arbeitsvertrag u.ä.) zu belegen. Ein Anruf des Rechtsanwalts bei der Bußgeldstelle – gegebenenfalls unter vorheriger schriftlicher Stellungnahme – schadet erfahrungsgemäß nie.

Daneben hat die Verteidigung bei Berufsfahrern stets zu prüfen, ob nicht eine Ausnahme vom Fahrverbot für betimmte Fahrzeugarten in Betracht kommt.

Heute stelle ich beispielhaft einige Urteile zu einer besonders praxisrelevanten Fallgruppe dar:

Die Berufsfahrer

Dass Berufsfahrer in besonderer Weise dringend beruflich darauf angewiesen sind, Ihren Führerschein in Händen zu halten, liegt auf der Hand. Die Aussichten der Verteidigung, ein Absehen vom Fahrverbot durchzusetzen, sind daher nicht schlecht. Exemplarisch dazu folgende Urteile:

AG Gelnhausen Urt. v. 02.12.2005 AZ: 44 OWi 2955 Js 16571/05 (Busfahrer: Absehen vom Fahrverbot)

"Im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren (hier: wegen Überholens unter Überfahren der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung) gegen einen Busfahrer, der geständig und verkehrsrechtlich nicht vorbestraft ist und sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet, so dass ihm bei Verhängung eines Fahrverbotes der Verlust der Arbeitsstelle droht, kann gegen Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgesehen werden."

Ebenfalls für ein Absehen von einem Fahrverbot:

AG Lüdinghausen Urt. v. 12.11.2007 AZ: 19 OWi 89 Js 1767/07 – 183/07 (Berufskraftfahrer: Absehen vom Fahrverbot):

"Der Betroffene hat nämlich seinen aktuellen Arbeitsvertrag vorlegen können, der ebenfalls urkundsbeweislich verlesen wurde. Es handelt sich hier um einen "befristeten Arbeitsvertrag für Fahrpersonal". Hierin heißt es, dass der Betroffene ab dem 22.10.2007 bei einer Probezeit von sechs Wochen bis zum 21.04.2008 angestellt wird. Während der Probezeit ist ausweislich des Vertrages jederzeit eine Kündigung möglich. Das Gericht glaubt insoweit, dass die Spedition, bei der der Betroffene angestellt ist, durchaus ohne weitere Abwägungen sofort eine Kündigung aussprechen würde, falls bekannt würde, dass beim hiesigen Gericht ein Fahrverbot festgesetzt wurde."

OLG Bamberg Beschluss v. 26.04.2006 AZ: 3 Ss OWi 476/06 (Busfahrer: Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten bei drohendem Arbeitsplatzverlust):

"Scheidet ein Absehen vom Fahrverbot aus, bleibt das Gericht aufgrund des Übermaßverbotes zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen eine Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten rechtfertigen können, sofern der Betr. hierfür berechtigte Gründe substantiiert vorträgt."

ADAC Saarland – Jahresforum 2010 „Verkehrsverstöße und ihre Folgen“

Gestern fand das jährliche ADAC Forum des ADAC Saarland zu dem Thema "Verkehrsverstöße und ihre Folgen – neue Regelungen für Deutschland und Europa" im Kultur- und Kongresszentrum in Eppelborn, Saar statt. Die Veranstaltung war erwartungsgemäß sehr gut besucht. Neben den Themengebieten "Punkte in Flensburg" und "Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtmessungen" wurde vor allem das hochaktuelle Thema der nunmehr inkraftgetretenen Vollstreckung von europäischen Geldsanktionen (Geldsanktionengesetz) behandelt.

Referent zu diesem Thema, Titel: "Autofahrer – Bitte zur Kasse!", war der ehemalige Generalbundesanwalt Kay Nehm. Vor allem wegen dieses Beitrages habe ich mich dann dazu aufgerafft, die Veranstaltung zu besuchen. Die Referenten trugen erwartungsgemäß souverän und anschaulich vor, allerdings geriet ausgerechnet das mit Spannung erwartete Referat zu den EU – Knöllchen in meinen Augen leider etwas zu kurz. Herr Nehm gab einen Überblick über die Vorverhandlungen bis hin zum Inkrafttreten des Geldsanktionengesetzes am 27.10.2010 und erläuterte die grundsätzlichen Voraussetzungen der Vollstreckungshilfe durch die Bundesrepublik Deutschland.

Eine Übersicht zum Ablauf des Vollstreckungshilfeverfahrens finden Sie hier: Wie funktioniert die Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide in Deutschland?

Anschließend wurden hochaktuelle, in naher Zukunft klärungsbedürftige Fragen angesprochen, insbesondere was die Frage der Anerkennung der ausländischen Halterhaftung im Rahmen der Vollstreckung durch die Bundesrepublik Deutschland angeht. Hier sah der Referent auch einen wesentlichen Angriffspunkt für die Verteidigung. Meines Erachtens völlig richtig, stellte klar, dass es zunächst erforderlich sei, sich im ausländischen Mitgliedsstaat zu verteidigen.

Eine interessante Frage warf auch der Kollege Gebhardt, der über das Thema Punktekatalog referierte, im Rahmen der sich an die Vorträge anschließenden Diskussionsrunde auf: "Muss ich zur Wahrnehmung meiner Rechte als Betroffener persönlich bei einer Gerichtsverhandlung im EU – Ausland erscheinen?" Diese und weitere juristisch hoch interessanten Fragen wird es in naher Zukunft zu klären gelten.

Die praktische Relevanz des Geldsanktionengesetzes sahen wohl alle Referenten insoweit als eingeschränkt an, als dass die beigetriebenen Sanktionen beim Vollstreckungsstaat verbleiben. Mithin hat der ersuchende Staat, in dem der Verstoß begangen wurde, jede Menge Aufwand zu betreiben und bleibt auf seinen Kosten sitzen. Dass das der Beitreibungsmoral des Begehungsstaates eher abträglich sein dürfte, wird den deutschen Autofahrer freuen (vgl. hierzu auch meinen Blog – Beitrag vom 19.07.2010 "Europaweite Vollstreckung von Bußgeldern"). Mit einer "Schwemme" ausländischer Vollstreckungsersuchen ist also wohl kaum zu rechnen.

Als Fazit bleibt festzuhalten und immer wieder zu betonen, dass es, auch wenn im Vollstreckungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland Verteidigungsmöglichkeiten gegeben sind, in der Regel nicht ausreichen wird, im Verfahren des Mitgliedsstaates zu schweigen. Wer also einen Anhörungsbogen bzw. eine Aufforderung zur Stellungnahme eines Mitgliedsstaates erhält, sollte diese nicht einfach "in die Ecke legen", sondern sich tunlichst qualifizierten Rechtsbeistand suchen.

Denn, und auch das wurde im Rahmen des Forums angesprochen: Deutschland liegt mit seinem Bußgeldkatalog an der unteren Grenze im Vergleich zu den anderen Mitgliedsstaaten. Ein EU- Knöllchen kann also richtig teuer werden, wenn man nicht rechtzeitig "die Bremse zieht".

Stern TV berichtet über Messungen im Straßenverkehr

Am 27.10.2010 lief auf RTL ein Stern TV – Bericht über Messungen im Straßenverkehr. Der Bericht macht die Häufigkeit von Messfehlern deutlich. Der Sachverständige Hans-Peter Grün von der Sachverständigengesellschaft VUT GmbH, nach deren aktueller Studie 80 % der Messungen fehlerhaft sind, zeigt in diesem Bericht einige Fälle aus seiner Praxis auf.

Das Video zur Stern TV – Reportage finden Sie hier:
Stern TV – Messungen im Straßenverkehr

Keine „zündende“ Idee! Raser verbrennt Radarfalle!

Über den Raser, der ein mobiles Messgerät gestohlen hat, hatte ich bereits berichtet. Eine weitere unkonventionelle Verteidigungsstrategie, von der ich hiermit in aller Form abrate, entwickelte ein Autofahrer in Trelde (Kreis Harburg):

Er knickte den Mast, auf dem das stationäre Messgerät installiert war, um, öffnete das Messgerät und steckte das Innenleben des Messgeräts in Brand.

Ohne Kommentar … 🙂

Quelle: Bild.de: "Raser steckt Radarfalle in Brand"

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei Augenblicksversagen nach ordnungsgemäßem Anhalten

Das OLG Hamm hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer an einer Ampelkreuzung auf der Geradeausfahrerspur bei Rot anhielt. Als sodann die rechts neben ihm befindlichen Fahrzeuge losfuhren, weil die Lichtzeichenanlage für den Rechtsabbiegerverkehr – nicht aber für den Geradeausverkehr – auf Grün schaltete, nahm der Betroffene an, auch die Geradeausfahrerspur habe auf Grün geschaltet und fuhr bei bestehendem Rotlicht in die Kreuzung ein. Das OLG Hamm entschied durch Beschluss vom 11.08.1998 AZ 2 Ss OWi 727/98, dass in diesem Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen sei.

Begründung:

"Einem Autofahrer, der sich bei Annäherung an eine Lichtzeichenanlage zunächst ordnungsgemäß verhält und bei Rotlicht anhält, dann aber wegen einer auf einem sogenannten Wahrnehmungsfehler bzw auf dem sogenannten Mitzieheffekt beruhenden Unachtsamkeit (Augenblicksversagen) trotz andauerndem Rotlicht in die Kreuzung einfährt, ist keine grobe Pflichtverletzung im Sinne des StVG § 25 Abs 1, die die Verhängung eines Fahrverbotes erforderlich macht, vorzuwerfen (so auch OLG Hamm, 1995-09-27, 2 Ss OWi 998/95, NZV 1996, 206; entgegen OLG Düsseldorf, 1995-12-22, 2 Ss (OWi) 438/95 – (OWi) 131/95 II, NZV 1996, 117). Einem Betroffenen kann eine grobe Pflichtverletzung nämlich nur dann vorgeworfen werden, wenn sie subjektiv auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Das objektive Gewicht der Tat allein führt nicht zur Annahme einer groben Pflichtverletzung (vergleiche BGH, 1997-09-11, 4 StR 638/96, NZV 1997, 525)."

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei sofortigem Anhalten

Das OLG Karlsruhe hat durch Beschluss vom 25.05.1999 AZ 2 Ss 79/99 entschieden, dass ein atypischer Fall vorliegt und von einem Fahrverbot abzusehen ist, wenn der Betroffene zunächst an der Fußgängerampel hält, dort geraume Zeit (29 Sekunden) wartet und sodann trotz bestehenden Rotlichtes über die Haltelinie fährt.

Der Betroffene dachte, die Ampel sei wieder auf Grün gewschaltet, weil sich von hinten ein Fahrzeug näherte. Dem Betroffenen kam zugute, dass er bei Überfahren der Haltelinie das Blitzlicht der Messanlage bemerkt und sofort wieder angehalten hatte. Das OLG führt diesbezüglich aus:

"In subjektiver Hinsicht wird man das Fehlverhalten des Betroffenen zwar zunächst durchaus als eher grob einschätzen müssen, da es sich bei der Irritation durch ein von hinten heranfahrendes Fahrzeug nicht um einen schlichten Wahrnehmungsfehler handelt, wie dies etwa bei der Verwechslung der Lichtzeichen für verschiedene Fahrtrichtungen der Fall sein mag (OLG Hamm NZV 1999, 176 f.; DAR 1995, 501; NZV 1995, 82; NZV 1996, 117 (L); Senat, NZV 1996, 206). Nachdem der Betroffene jedoch schon ausweislich der schnellen Reaktion auf das Auslösen des Blitzlichts durchaus nicht gänzlich unaufmerksam war und sein Fahrzeug sofort wieder anhielt, handelt es sich letztlich doch um ein – alsbald korrigiertes -kurzfristiges Versagen, das den Handlungsunwert des Verstoßes als weniger gravierend erscheinen läßt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von anderen, in denen nach einem – aus welchen Gründen auch immer – geschehenen Wahrnehmungsfehler der geschützte Bereich der Lichtzeichenanlage schließlich doch zur Gänze und mit zunehmender Geschwindigkeit durchfahren wird oder es gar zu einem Unfall kommt (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117; BayObLG NZV 1999, 216 f.)."

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei fehlendem Querverkehr

Das KG Berlin hat durch Beschluss vom 23.03.2001 AZ 2 Ss 33/01 – 3 Ws (B) 84/01, 2 Ss 33/01, 3 Ws (B) 84/01 Folgendes entschieden:

"Es liegt kein mit einem Fahrverbot zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß vor, wenn die Betroffene auf der mittleren Fahrspur in die Kreuzung einfuhr, obwohl die Ampel für den Geradeausverkehr bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abstrahlte, sie dann aber während der Grünphase für Linksabbieger nach links abbog und sonstige Verkehrsteilnehmer durch diese Fahrweise weder konkret noch abstrakt gefährdet wurden."

Die Betroffene war an einer Ampelkreuzung auf der mittleren Spur bei Rot über die Ampel gefahren. Bei der mittleren Spur handelte es sich um die Spur für Geradeausfahrer. Die Linksabbiegerspur zeigte zu diesem Zeitpunkt Grün. Es herrschte also kein Querverkehr (Gegenverkehr). Die Betroffene bog sodann links ab. Mangels abstrakter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war daher nach dem KG Berlin von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot an Baustellenampel

Das OLG Düsseldorf hat durch Beschluss vom 24.09.1994 AZ 5 Ss (OWi) 299/94 – (OWi) 161/94 I entschieden, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß abzusehen ist, wenn es sich um eine Baustellenampel an einer nur einspurig befahrbaren Baustelle handelt.

Leitsatz:

"Ein Regelfall der BKatV § 1 Abs 1 Anl 1 Nr 34.2, die bestimmt, daß das Überfahren einer mehr als 1 Sekunde Rotlicht zeigenden Ampel die Verhängung einer erhöhten Geldbuße und die Anordnung eines Fahrverbots nach sich zieht, ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Rotlicht einer Baustellenampel mißachtet wird, die lediglich zur Verkehrsregelung in dem nur einspurig befahrbaren Baustellenbereich dient."

Begründung:

Da die Fahrspur nur einseitig befahrbar war, war eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen. Voraussetzung der Verhängung eines Fahverbotes ist aber eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei Überfahren einer Fußgängerampel

Das Überfahren einer  Ampel, die bereits länger als eine Sekunde auf Rot geschaltet war, führt zu einem Regelfahrverbot von einem Monat. Bei Rotlichtverstößen existiert allerdings eine umfangreiche Rechtsprechung zu Einzelfällen, in denen von der Verhängung eines Fahrverobtes abzusehen ist.

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.08.2000 AZ 2 Ws (B) 349/00 OWiG entschieden, dass kein Fahrverbot zu verhängen ist, wenn der betroffene Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rot überfährt, an der sich kein Fußgänger aufgehalten hat. Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene sämtliche Fußgänger passieren lassen und sich dann vor Überfahren der Haltelinie vergewissert, dass sich kein weiterer Fußgänger mehr an der Ampel befand. Folgerichtig war eine Gefährdung weiterer Fußgänger daher ausgeschlossen.

Provida Messung mit Motorrad bei Schrägfahrt ist kein standardisiertes Messverfahren

Der Kollege Burhoff hat auf seiner Homepage burhoff.de ein aktuelles Urteil des OLG Hamm (Beschl. v. 26.08.2010 – III – 3 RBs 226/10) zur Verwertbarkeit von Provida Messungen im Messbetrieb mit einem Motorrad veröffentlicht. Bei dem Provida Messsystem handelt es sich um ein Videomesssystem, das in PKW oder auf Motorrädern installiert wird. Das Provida ist seit über zehn Jahren im Einsatz. Man findet es häufig in diversen Fernsehsendungen wieder.

Das OLG Hamm führt in den Entscheidungsgründen aus, nach von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) übermittelten Erkenntnissen dürfe das Provida Messsystem bei Messungen mit Motorrädern mit Schräglage (also in der Kurve) nicht verwendet werden. Hintergrund ist, dass es durch die Schräglage des Messfahrzeuges zu einem geringeren Reifenabrollumfang des Motorrades kommt. Das Messgerät gibt bei Schräglagen des Messfahrzeugs aus diesem Grund erhöhte Messwerte und Wegstrecken aus, so dass bislang nicht geklärt ist, ob die Toleranzrenze von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit eingehalten ist.

Das OLG hat den Schuldspruch aufgehoben und die Sache an den Bußgeldrichter zurückverwiesen mit dem Hinweis, dieser habe sich sachverständig beraten zu lassen, ob die Messung verwertbar und gegebenenfalls welche Verkehrsfehlergrenzen vorgenommen werden müssen. Die Messung wird nun also von einem Sachverständigen überprüft werden.

Die Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm (Beschl. v. 26.08.2010 – III – 3 RBs 226/10)

Fazit: Eine Verteidigung gegen mit dem Provida durchgeführte Motorradmessungen hat vor allem dann Aussicht auf Erfolg, wenn man bestimmte Geschwindigkeitsgrenzen "gerade so" überschritten hat. Im Übrigen existiert in NRW seit März 2010 bereits eine Verfügung des Landesamtes für polizeiliche Dienste, nur noch auf geraden Strecken zu messen. Das stellt eine sehr gute Argumentationsgrundlage für eine Verfahrenseinstellung bereits im Verfahren vor der Bußgeldbehörde dar.

Erfolgte die Messung mit einem Motorrad sollte man sich daher in jedem Fall Akteneinsicht durch Übersendung des Messvideos nehmen, um den Verlauf der Messstrecke überprüfen zu können. Wer rechtsschutzversichert ist, erhält auch die Kosten eines im Gerichtsverfahren einzuholenden Sachverständigengutachtens ersetzt.