Fahrtenbuchauflage gegen kooperierenden Halter
Nach § 31 a StVZO kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
In der Praxis kommt dies häufig in zwei Fallgestaltungen vor. Zum einen die Nutzung des auf einen Verwandten zugelassenen Fahrzeugs. Zum anderen sind dies die Fälle der Nutzung eines Firmenwagens.
Da die Behörden auf den Messfotos lediglich das Nummernschild als Anhaltspunkt für die Fahrerermittlung haben, wird zunächst eine Halteranfrage an denjenigen erfolgen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, sofern die Behörde davon ausgeht, dass der Halter nicht der Fahrer ist (z.B. bei erkennbar abweichendem Geschlecht). Dieser wird aufgefordert, den Fahrer zu benennen.
§ 31 a StVZO regelt die mögliche Rechtsfolge, namentlich die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für den Halter, wenn der Fahrer nicht innerhalb der (kurzen) Verjährungsfrist ermittelt werden kann.
Da die Fahrtenbuchauflage sich nicht auf das im Tatzeitpunkt geführte Fahrzeug beschränkt, ist diese gerade bei Firmen, auf die mehrere Fahrzeuge zugelassen sind, ein empfindliches Übel.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25.06.2012 AZ: 6 K 6286/11 entschieden, dass auch gegen denjenigen Halter, der gegenüber der Bußgeldstelle angibt, wem er das Fahrzeug überlassen hat, eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden darf, wenn dies trotz ordnungsgemäßer Ermittlungen der Bußgeldbehörde nicht zu einem Erfolg, also zur Ermittlung des Täters, geführt hat.
Aus den Gründen:
„Wirkt der Halter des Geschäftsfahrzeugs an der Aufklärung des Fahrzeugführers mit, indem er denjenigen benennt, dem er das Fahrzeug überlassen hat, muss die Bußgeldbehörde so gegen diesen vorgehen, als ob er der Halter wäre.
…
Bleiben die gegen den Benannten gerichteten Aufklärungsmaßnahmen jedoch erfolglos, z. B. weil dieser (auch unter Verstoß gegen eine firmeninterne Dienstwagenvereinbarung/-richtlinie) keine Aufzeichnungen geführt hat, keine Auskünfte erteilt oder sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft, und ist der Bußgeldbehörde beim Vorgehen gegen den Benannten sonst kein Ermittlungsdefizit unterlaufen, ist die Ermittlung im fahrtenbuchrechtlichen Sinne unmöglich. Im Ergebnis steht daher auch die nach Kräften geleistete Mitwirkung des Halters („Firma“) einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sie zu keinem Erfolg geführt hat.“