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Schlagwort: Vollstreckung

Fahrverbote nicht mehr gleichzeitig vollstreckbar

Der Gesetzgeber hat eine „Regelungslücke“, die dazu führte, dass Betroffene in einer bestimmten Konstellation zwei Fahrverbote gleichzeitig antreten konnten, geschlossen.

Hatte ein Betroffener beispielsweise zwei Fahrverbote (ohne Schonfrist) von jeweils einem Monat anzutreten, konnte er sie gleichzeitig antreten. Letztlich „verkürzte“ sich dann die Dauer der Fahrverbote von insgesamt zwei Monaten auf einen Monat (sog. Parallelvollstreckung von Fahrverboten).

Hier noch einmal der Beitrag zum alten Recht:

Aus zwei mach eins – Fahrverbote gleichzeitig antreten

Dem hat der Gesetzgeber nun durch Einfügung eines weiteren Absatzes in die Vorschrift des § 25 StVG ein Ende gemacht:
§ 25 (2b) lautet:

(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

Man könnte also sagen: Aus dem guten alten „aus-zwei-mach-eins“ wurde ein „doppelt-vollstreckt-hält-besser“.

Falls Ihnen ein Fahrverbot droht, sollten Sie nicht den Sand in den Kopf stecken (Zitat: L. Matthäus). Abschließend ein paar Tipps in Videoform, wie Sie sich gegen ein drohendes Fahrverbot verteidigen können:

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ADAC Saarland – Jahresforum 2010 „Verkehrsverstöße und ihre Folgen“

Gestern fand das jährliche ADAC Forum des ADAC Saarland zu dem Thema "Verkehrsverstöße und ihre Folgen – neue Regelungen für Deutschland und Europa" im Kultur- und Kongresszentrum in Eppelborn, Saar statt. Die Veranstaltung war erwartungsgemäß sehr gut besucht. Neben den Themengebieten "Punkte in Flensburg" und "Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtmessungen" wurde vor allem das hochaktuelle Thema der nunmehr inkraftgetretenen Vollstreckung von europäischen Geldsanktionen (Geldsanktionengesetz) behandelt.

Referent zu diesem Thema, Titel: "Autofahrer – Bitte zur Kasse!", war der ehemalige Generalbundesanwalt Kay Nehm. Vor allem wegen dieses Beitrages habe ich mich dann dazu aufgerafft, die Veranstaltung zu besuchen. Die Referenten trugen erwartungsgemäß souverän und anschaulich vor, allerdings geriet ausgerechnet das mit Spannung erwartete Referat zu den EU – Knöllchen in meinen Augen leider etwas zu kurz. Herr Nehm gab einen Überblick über die Vorverhandlungen bis hin zum Inkrafttreten des Geldsanktionengesetzes am 27.10.2010 und erläuterte die grundsätzlichen Voraussetzungen der Vollstreckungshilfe durch die Bundesrepublik Deutschland.

Eine Übersicht zum Ablauf des Vollstreckungshilfeverfahrens finden Sie hier: Wie funktioniert die Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide in Deutschland?

Anschließend wurden hochaktuelle, in naher Zukunft klärungsbedürftige Fragen angesprochen, insbesondere was die Frage der Anerkennung der ausländischen Halterhaftung im Rahmen der Vollstreckung durch die Bundesrepublik Deutschland angeht. Hier sah der Referent auch einen wesentlichen Angriffspunkt für die Verteidigung. Meines Erachtens völlig richtig, stellte klar, dass es zunächst erforderlich sei, sich im ausländischen Mitgliedsstaat zu verteidigen.

Eine interessante Frage warf auch der Kollege Gebhardt, der über das Thema Punktekatalog referierte, im Rahmen der sich an die Vorträge anschließenden Diskussionsrunde auf: "Muss ich zur Wahrnehmung meiner Rechte als Betroffener persönlich bei einer Gerichtsverhandlung im EU – Ausland erscheinen?" Diese und weitere juristisch hoch interessanten Fragen wird es in naher Zukunft zu klären gelten.

Die praktische Relevanz des Geldsanktionengesetzes sahen wohl alle Referenten insoweit als eingeschränkt an, als dass die beigetriebenen Sanktionen beim Vollstreckungsstaat verbleiben. Mithin hat der ersuchende Staat, in dem der Verstoß begangen wurde, jede Menge Aufwand zu betreiben und bleibt auf seinen Kosten sitzen. Dass das der Beitreibungsmoral des Begehungsstaates eher abträglich sein dürfte, wird den deutschen Autofahrer freuen (vgl. hierzu auch meinen Blog – Beitrag vom 19.07.2010 "Europaweite Vollstreckung von Bußgeldern"). Mit einer "Schwemme" ausländischer Vollstreckungsersuchen ist also wohl kaum zu rechnen.

Als Fazit bleibt festzuhalten und immer wieder zu betonen, dass es, auch wenn im Vollstreckungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland Verteidigungsmöglichkeiten gegeben sind, in der Regel nicht ausreichen wird, im Verfahren des Mitgliedsstaates zu schweigen. Wer also einen Anhörungsbogen bzw. eine Aufforderung zur Stellungnahme eines Mitgliedsstaates erhält, sollte diese nicht einfach "in die Ecke legen", sondern sich tunlichst qualifizierten Rechtsbeistand suchen.

Denn, und auch das wurde im Rahmen des Forums angesprochen: Deutschland liegt mit seinem Bußgeldkatalog an der unteren Grenze im Vergleich zu den anderen Mitgliedsstaaten. Ein EU- Knöllchen kann also richtig teuer werden, wenn man nicht rechtzeitig "die Bremse zieht".

Europaweite Vollstreckung von Bußgeldern

Wie das funktionieren wird, mit der europaweiten Vollstreckung von Bußgeldbescheiden, kann man hier nachlesen:

Europaweite Vollstreckung von Bußgeldern.

Was ich an der ganzen Sache höchst interessant finde, ist, dass die Gelder dann nicht etwa in den Begehungsstaat zurrückfließen, sondern demjenigen Staat verbleiben, der die Vollstreckung betreibt. Werde ich also in Frankreich geblitzt, wird hier in Deutschland vollstreckt und die Kohle bleibt letztlich in Deutschland. Das gibt zu denken…

Da fragt sich doch schon, was bspw. die Franzosen für ein Interesse haben sollen, die Vollstreckung hier in Deutschland einzuleiten. Das ganze Verfahren bei denen, von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss eines eventuellen Gerichtsverfahrens, kostet doch nur Zeit, Nerven und Geld. Und das Ganze dann mit dem Ergebnis, dass uns das Säckel vollgemacht wird?! Die haben also den Aufwand und die Kosten und wir den Ertrag. "Merci bien!"

Vielleicht sollte man Einstellungsanträge ins EU – Ausland künftig um den Hinweis: "Im Falle der Nichteinstellung des Verfahrens bedanke ich mich im Namen der Bundesrepublik Deutschland schon jetzt vorsorglich für Ihre Mühe bei der Beitreibung unseres Geldes." erweitern. Dürfte der Einstellungsmoral wohl förderlich sein …