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Archiv: 29. Juli 2010

Freiheit für Kachelmann

Jörg Kachelmann ist raus. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Haftbeschwerde stattgegeben. Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe finden Sie hier: Pressemitteilung vom 29.07.2010.

Das OLG hat entschieden, dass die Tatbestandsvoraussetzung des dringenden Tatverdachts nicht (mehr) vorliege. Die ehemalige Lebensgefährtin des Herrn Kachelmann, die sich dem Prozess als Nebenklägerin angeschlossen hat, habe sich widersprüchlich geäußert. Es stünde "Aussage gegen Aussage". Nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Nebenklägerin, bei der zudem Belastungstendenzen nicht ausgeschlossen werden könnten, die Verletzungen selbst zugefügt habe. Da schon kein dringender Tatverdacht vorliege, bedürfe die Frage, ob Fluchtgefahr bestehe, keiner Entscheidung. Damit ist die Hauptsache natürlich nicht entschieden. Ob Herr Kachelmann letztlich schuldig gesprochen wird, wird das LG Mannheim zu entscheiden haben.

Meine Meinung: Das Urteil ist ein Sieg für die Unschuldsvermutung. Die Sachverständigengutachten kenne ich natürlich inhaltlich nicht. Dass einige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin bestanden, wurde im Laufe der viermonatigen Haft aber sehr ausführlich in der Presse diskutiert. Schade ist, dass die Frage der Fluchtgefahr nicht mehr entschieden werden musste. Warum bei Herrn Kachelmann Fluchtgefahr bestanden haben soll, ist für mich nicht einsichtig. Wenn allein ein Wohnsitz in der Schweiz ausreichen soll, um Fluchtgefahr zu begründen, kann man nur sagen: Armes Deutschland!

Bundesverwaltungsgericht straft Punktesünder ab

Eine sehr bedeutende Frage für das Fahrerlaubnisrecht hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (Urt. v. 25.09.2008 AZ 3 C 21.09) . Ich möchte die Fragestellung vorab anhand eines Fallbeispiels verdeutlichen:

Verkehrsteilnehmer Schludrig nimmt es mit der StVO nicht so genau. Er hat bereits 17 Punkte und telefoniert trotzdem regelmäßig während der Fahrt mit seinem Handy. Es kommt, wie es kommen muss, Schludrig wird erwischt. Auf den Bußgeldbescheid reagiert er nicht, die Beauftragung eines Rechtsanwalts hält er für nicht erforderlich. Verdientermaßen wird daher nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ein Punkt eingetragen. Der Punkt wird im September 2009 eingetragen, die Fahrerlaubnisbehörde entzieht Schludrig die Fahrerlaubnis daraufhin im November 2009 (Bekanntgabezeitpunkt). Schludrig wendet sich nun doch an einen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt legt gegen die Fahrerlaubnisentziehung rechtzeitig Widerspruch ein. Im Dezember 2009 werden 5 Punkte gelöscht. Schludrig hat nun nur noch 13 Punkte. Im Januar 2010 weist die Fahrerlaubnisbehörde den Widerspruch Schludrigs zurück.

Die Frage, die sich nun zwangsläufig stellt, ist, ob die Behörde bei Entscheidung über den Widerspruch im Januar 2010 berücksichtigen muss, dass nun nur noch 13 Punkte eingetragen sind. Dann nämlich muss sie dem Widerspruch abhelfen. Schludrig gewinnt. So sahen das auch das Oberverwaltungsgericht Bremen (NJW 2007, 394) und das Oberverwaltungsgericht Koblenz (DAR 2007, 41). Andererseits könnte man auch darauf abstellen, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Fahrerlaubnisentzugs im November 2009 die Voraussetzungen für die Entziehung noch vorlagen. Dann wäre der Widerspruch zurückzuweisen. Schludrig verliert. So entschieden haben z.B. das Oberverwaltungsgericht Münster (DAR 2007, 164) der Verwaltungsgerichtshof München (DAR 2007, 717) und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (DÖV 2005, 746).

Die zu entscheidende Frage lautet also:

Muss die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch die Rechtslage zugrunde legen, die bei Bekanntgabe der Fahrerlaubnisentziehung bestand oder ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch maßgeblich?

Die Bedeutung für die rechtsanwaltliche Praxis liegt auf der Hand. Ist die Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheid maßgeblich, ist das günstig für den Mandanten. Denn es kann dann unter Umständen erreicht werden, dass der Mandant durch zwischenzeitliche Punktelöschung im Widerspruchsverfahren obsiegt. Ist dagegen die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Fahrerlaubnisentziehung maßgeblich, ist der Zug abgefahren, wenn der Mandant bei Bekanntgabe des Fahrerlaubnisentzugs tatsächlich über 17 Punkte hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die zu entscheidende Frage in überraschender und für den Schludrig denkbar ungünstigster Weise geklärt. Der Leitsatz:

"Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung."

Das bedeutet nicht weniger, als dass es weder auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehung der Fahrerlaubnis noch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch ankommt. Es kommt alleine darauf an, dass irgendwann über 17 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Schludrig hat nun also selbst dann keine Chance mehr, wenn sich der Punktestand vor Bekanntgabe der Entziehung, also beispielsweise im Oktober 2009, auf unter 18 Punkte verringert.

Meine Meinung: Die Entscheidung verkennt sämtliche Grundsätze, die über Jahrzehnte hinweg zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtslage durch die Verwaltungsbehörde aufgestellt wurden. Rechtsdogmatisch ist diese Entscheidung daher "etwas daneben". Für Schludrig ist die Entscheidung ist ein übler Nackenschlag, der wäre besser beraten gewesen, gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch einzulegen…

Kein Bußgeld bei fehlender Winterbereifung

Die in § 2 Absatz 3 a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung geregelte Pflicht, das Fahrzeug mit geeigneter Winterbereifung auszustatten, ist nichtig. Dies hat nun das OLG Oldenburg entschieden. Die Vorschrift verstößt gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot, weil die Anforderungen an Winterreifen nicht technisch konkretisiert sind. Es gibt kein Regelwerk, in welchem sich eine Regelung findet, wie Reifen beschaffen sein müssen, um als Winterreifen qualifiziert werden zu können. M.a.W.: Der Begriff Winterbereifung  ist  zu unbestimmt, weil kein Mensch weiß, wie Reifen beschaffen sein müssen, um als Winterreifen durchzugehen.

Meine Meinung: Konsequente Auslegung des einfachen Rechts anhand des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernisses, absolut zutreffende Entscheidung. Der Gesetzgeber sollte sich überlegen, ob und wie er hier nachbessern kann. Nicht vergessen werden sollte natürlich, dass eine nicht ordnungsgemäße Bereifung auch versicherungsrechtliche Konsequenzen haben kann, jedenfalls in der Kaskoversicherung. Wer also mit seinem sommerbereiften Ferrari bei Glatteis losbrettert, muss damit rechnen, dass es in der Vollkasko zu einer empfindlichen Leistungskürzung kommt, wenn er das Fahrzeug gegen die nächste Mauer setzt.

ES 3.0 – AG Lübben erklärt Messung für nicht verwertbar

Der Sachverständige Dr. Johannes Priester, seines Zeichen eine anerkannte Koriphäe unter den Verkehrssachverständigen, hat im Juris Praxis Report neulich ausführlich Zweifel an der Zulassung des Messsystems durch die Pyhiskalisch Technische Bundesanstalt (PTB) aufgezeigt. Der Sachverständige führt insoweit u.a. aus, überprüfbare Beweise der richtigen Messwertbildung seien nicht vorhanden, die Zuordnung der abgebildeten Fahrzeuge sei nachträglich kaum möglich, die Funktionsweise des Geräts werde vom Hersteller nicht offengelegt, es werde auch nicht veröffentlicht, welche Überprüfungen die PTB bei der Zulassung durchgeführt habe und vor allem sei bislang nicht veröffentlicht worden, welchen Fehlerquellen dieses Gerät unterliege.

Das AG Lübben hat durch Beschl. v. 16.03.2010 – 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10) entschieden, dass eine Messung, die ohne Dokumentation der Fotolinie durchgeführt wurde, nicht verwertbar ist. Die Betroffene wurde freigesprochen. Beim ES 3.0 sind zwei Linien zu unterscheiden: Die Messlinie und die Fotolinie.  Das ES 3.0 besteht aus der Messeinheit, die mit drei Lichtschranken ausgestattet ist. Die mittlere davon ist die gedachte Messlinie. Die Fotografie wird dann durch die Fotoeinheit, die drei Meter hinter der Messeinheit aufgebaut wird, gefertigt. Hier ist dann eine – wie auch immer geartete – Fotolinie auf der Fahrbahn anzubringen, die z.B. als gedachte Linie zwischen zwei am Fahrbahnrand aufgestellten Hütchen konstruiert werden kann. Die Fotolinie, nicht die Messlinie, muss dann auf dem Blitzerfoto erkennbar sein. Virulant wird das vor allem, wenn zwei Fahrzeuge in kurzem Abstand gemessen werden, da dann nur, wenn die Fotolinie erkennbar ist, beweiskräftig festgestellt werden kann, dass es sich bei dem fotografierten Fahrzeug auch um dasjenige handelt, das auch gemessen wurde.

Im konkret vom AG Lübben entschiedenen Fall war die Fotolinie von den Messbeamten durch EIN Hütchen am Fahrbahnrand gekennzeichnet. Demgemäß herrschte hinsichtlich der exakten Lage der Fotolinie ein gewisser Gestaltungsspielraum. Zudem ergab die sachverständige Begutachtung, dass nicht auszuschließen war, dass die Messbeamten versehentlich die Fotoeinheit auf die Messlinie gerichtet hatten. Aus diesem Grund war auch nicht mehr auszuschließen, dass das falsche – also das dem gemessenen Fahrzeug nachfolgende – Fahrzeug geblitzt wurde.

In einem ähnlichen Fall hatte ich übrigens heute eine Verhandlung vor dem Bußgeldrichter. Auf dem Foto in der Bußgeldakte waren drei Linien zu erkennen. Hütchen o.Ä. habe ich allerdings keine gesehen. Darum kümmert sich jetzt der auf meinen Antrag vom Gericht bestellte Sachverständige. Außerdem habe ich mal beantragt, die Prüfungsunterlagen der PTB zur Zulassung des Messsystems beizuziehen. Schau mer mal, was dabei wohl rauskommt …

Messungen des ES 3.0 wurden auch schon wegen anderer Fehler für nicht verwertbar gehalten. Problematisch ist zum Beispiel, dass die Bedienungsanleitung zwischenzeitlich ausgetauscht wurde und ein Softwareupdate stattfand. In einem Fall stellte sich beispielsweise heraus, dass eine veralte Software aufgespielt war.

Blitzerfotos verfassungsmäßig

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 05.07.2010 AZ 2 BvR 759/10 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung eines Blitzerfotos nicht zur Entscheidung angenommen.

Geklärt ist jetzt zumindest, was allerdings auch die obergerichtliche Rechtsprechung recht einheitlich so gesehen hat, dass §100 h I Nr.1 StPO (i.V.m. § § 46 I OWiG) taugliche Rechtsgrundlage für die Fertigung von Blitzeraufnahmen ist. Diese Eingriffsnorm sei, so das Bundesverfassungsgericht, nicht auf Observationszwecke beschränkt.

Für die derzeit umstrittene Frage der verdachtsunabhängigen Fertigung von Videoaufnahmen gibt das Urteil allerdings nicht viel her, da insoweit im konkret zu entscheidenden Fall durch die Fachgerichte geklärt wurde, dass der für § 100 h I Nr. StPO erforderliche Tatverdacht vorlag. Mit der Rüge des Bewschwerdeführers, es habe kein entsprechender Willensakt einer Ermittlungsperson vorgelegen, hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht ausführlich befasst. Insoweit wurde auf die angegriffene Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom 22.02.2010 AZ 1 Ss (OWi) 23 Z/10, 1 Ss (OWi) 23Z/10, veröffentlicht in NJW 2010, 1471-1473 verwiesen. Dieses hatte klargestellt, der Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit könne auch dann vorliegen, wenn die Auslösung des Messfotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Programmierung des Geschwindigkeitsmessgerätes auf einen bestimmten Grenzwert beruhe. Damit dürfte geklärt sein, dass es nicht erforderlich ist, die Blitzerfotos einzeln und manuell von einem Messbeamten auszulösen.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stellt das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen darauf ab, dass zwar die verdeckte Datenerhebung zu einer Erhöhung der Eingriffsintensität führe, dem stünde aber das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gegenüber. Außerdem würden nur solche Fahrzeugführer geblitzt, die auch Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben hätten. Auch bestünden in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung der erhobenen Daten. Schließlich handele es sich lediglich um einzelne Aufnahmen.

Fazit: Das Urteil befasst sich mit der verdachtsabhängigen Fertigung von Blitzeraufnahmen. Vom überwiegenden Teil des Schrifttums und auch der Oberlandesgerichte wurde die verdachtsabhängige Fertigung solcher Aufnahmen ohnehin für verfassungsmäßig erachtet. Damit liegt das Bundesverfassungsgericht auf einer Linie mit der wohl herrschenden Meinung in Literatur und Schrifttum, was zu erwarten war. Für die Praxis bedeutet das, dass die anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen gefertigten Blitzerfotografien verwertbar sind.

Meine Meinung: Die wirklich interessante Frage, ob es für die Verdachtsbildung ausreicht, wenn sich sozusagen das Blitzergerät den Verdacht selbst bildet, ist nun geklärt. Es reicht aus, dass ein Messbeamter dem Messgerät einmalig ins Ohr flüstert, dass es alle Fahrzeugführer für verdächtig zu halten hat, die einen bestimmten Geschwindigkeitsgrenzwert überschreiten. Der Messbeamte antizipiert also die Entscheidung(en) des Messgeräts. Sodann nimmt das Messgerät seine ureigensten Befugnisse als Messgerät, die ihm kraft § 100 h I Nr. 1 StPO verliehen wurden, wahr und entscheidet einige hundert Male pro Tag, wen es so für verdächtig hält. Wer sich die Begründung des Brandenburgischen OLG, auf die das Bundesverfassungsgericht mal kurz pauschal verweist, näher anschaut, merkt schnell, dass hier eine gewisse eine Diskrepanz zwischen dem Wortlaut des § 100 h StPO und dessen Anwendung auf Blitzergeräte vorliegt. Diese Ermächtigungsgrundlage war ersichtlich nicht für Messanlagen, sondern für Ermittlungspersonen gedacht. Rechtsdogmatisch ist die Entscheidung daher meines Erachtens fragwürdig, rechtspolitisch jedoch unantastbar.

Eine kreative Lösung des Problems hätte ich darin gesehen, dem Messgerät selbst eine grüne Uniform zu verpassen und ihm die Befugnisse eines Messbeamten zu verleihen. Robocop lässt grüßen …

Europaweite Vollstreckung von Bußgeldern

Wie das funktionieren wird, mit der europaweiten Vollstreckung von Bußgeldbescheiden, kann man hier nachlesen:

Europaweite Vollstreckung von Bußgeldern.

Was ich an der ganzen Sache höchst interessant finde, ist, dass die Gelder dann nicht etwa in den Begehungsstaat zurrückfließen, sondern demjenigen Staat verbleiben, der die Vollstreckung betreibt. Werde ich also in Frankreich geblitzt, wird hier in Deutschland vollstreckt und die Kohle bleibt letztlich in Deutschland. Das gibt zu denken…

Da fragt sich doch schon, was bspw. die Franzosen für ein Interesse haben sollen, die Vollstreckung hier in Deutschland einzuleiten. Das ganze Verfahren bei denen, von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss eines eventuellen Gerichtsverfahrens, kostet doch nur Zeit, Nerven und Geld. Und das Ganze dann mit dem Ergebnis, dass uns das Säckel vollgemacht wird?! Die haben also den Aufwand und die Kosten und wir den Ertrag. "Merci bien!"

Vielleicht sollte man Einstellungsanträge ins EU – Ausland künftig um den Hinweis: "Im Falle der Nichteinstellung des Verfahrens bedanke ich mich im Namen der Bundesrepublik Deutschland schon jetzt vorsorglich für Ihre Mühe bei der Beitreibung unseres Geldes." erweitern. Dürfte der Einstellungsmoral wohl förderlich sein …

Sachsen – Anhalt und Mecklenburg – Vorpommern fordern die 0,0 Promillegrenze

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) sieht das anders; Zitat: "Es kann nicht sein, dass wir jetzt jedem braven Bürger ein Glas Bier oder ein Glas Wein vergällen." Dass diese Stellungnahme aus Bayern kommt, verwundert wenig, kann man jenseits des Weißwurschtäquators nach der Beckstein'schen Formel doch ohnehin nach dem Genuss von zwei Maß Bier noch Autofahren.

Meine Meinung: Aus rein verkehrssicherheitstechnischer Sicht gibt es wohl nur eine Meinung, die man hier vertreten kann: Her mit der Null-Promille-Grenze. Das hat schließlich auch bei den Führerscheinanfängern und bis zu 21 – jährigen funktioniert. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollten wir dann aber auch alle künftig das Auto in der Garage stehen lassen und zu Fuß mit Sturzhelm und Protektoren bekleidet den nächsten ICE nehmen. Bei 50 Grad Celsius im Abteil und einer Schweißpfütze bodensee'schen Ausmaßes unterm Helm schmecken die zwei Maß dann auch gleich viel besser. Ich schließe mich Herrn Herrmann, nicht aber Herrn Beckstein, an. Ich möchte mir mein Bierchen nicht vergällen lassen, denn als vernünftiger Autofahrer bleibt es bei mir auch bei einem Bierchen. So weit muss die Allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen gehen!

0,0 Promille – Nein Danke!