Der Gesetzgeber hat eine „Regelungslücke“, die dazu führte, dass Betroffene in einer bestimmten Konstellation zwei Fahrverbote gleichzeitig antreten konnten, geschlossen.
Hatte ein Betroffener beispielsweise zwei Fahrverbote (ohne Schonfrist) von jeweils einem Monat anzutreten, konnte er sie gleichzeitig antreten. Letztlich „verkürzte“ sich dann die Dauer der Fahrverbote von insgesamt zwei Monaten auf einen Monat (sog. Parallelvollstreckung von Fahrverboten).
Hier noch einmal der Beitrag zum alten Recht:
Aus zwei mach eins – Fahrverbote gleichzeitig antreten
Dem hat der Gesetzgeber nun durch Einfügung eines weiteren Absatzes in die Vorschrift des § 25 StVG ein Ende gemacht:
§ 25 (2b) lautet:
(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
Man könnte also sagen: Aus dem guten alten „aus-zwei-mach-eins“ wurde ein „doppelt-vollstreckt-hält-besser“.
Falls Ihnen ein Fahrverbot droht, sollten Sie nicht den Sand in den Kopf stecken (Zitat: L. Matthäus). Abschließend ein paar Tipps in Videoform, wie Sie sich gegen ein drohendes Fahrverbot verteidigen können:
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