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Dominik Weiser

Rechtsfolgen einer Unfallflucht

Der Straftatbestand der Unfallflucht ist in § 142 StGB – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – geregelt. Neben den strafrechtlichen Folgen einer Unfallflucht sind immer auch die zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen zu beachten. Nachfolgend gebe ich einen kleinen Überblick, über die Auswirkungen einer Unfallflucht. Der Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Strafrechtliche Folgen: Nach § 142 StGB droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Die Unfallflucht ist eine sogenannte Katalogtat, die in § 69 unter Absatz 2 Nummer 3 aufgeführt ist. Ist bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurden oder ein bedeutender Sachschaden (ab einer Schadenshöhe von ca. 1200,00 €) an einer fremden Sache entstanden, so kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung durch die Führerscheinstelle verhängen. In diesem Fall kommt auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch richterlichen Beschluss gemäß § 111 a StPO in Betracht. Bei den Staatsanwaltschaften existieren interne Richtlinie zum Strafmaß und zur Dauer der Sperrfrist, die unter anderem von der Höhe des eingetretenen Schadens abhängig sind und meist sklavisch im Antrag der Staatsanwaltschaft vertreten werden.

2. Verwaltungsrechtliche Folgen: Wer eine Unfallflucht begeht, zeigt charakterliche Mängel. Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine MPU anordnen und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der bestandenen MPU abhängig machen. Das geschieht in der Praxis allerdings eher selten, wenn nicht sonstige erschwerende Umstände hinzutreten.

Was erstaunlicherweise häufig übersehen wird: Für eine Unfallflucht werden sieben Punkte in Flensburg eingetragen. Man sollte sich daher Gewissheit über den eigenen Punktestand verschaffen.

3. Versicherungsrechtliche Folgen: Dass der Führerscheinverlust und eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe  droht, ist den meisten bewusst. Daneben sind aber auch die zivilrechtlichen Folgen zu beachten. Wer eine Unfallflucht begeht, begeht damit  eine sog. Obliegenheitsverletzung in der Kfz – Haftflichtversicherung, die einen (quotenmäßigen) Verlust des Leistungsanspruchs zur Folge hat. Der Kfz – Haftpflichtversicherer wird zwar die Schäden an dem fremden Eigentum ersetzen, danach aber Regress beim eigenen Versicherten nehmen bis zu einer Höhe von 2.500,00 €, in besonders schweren Fällen bis zu 5.000,00 €.

Zudem verliert der Unfallflüchtige seinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Vollkaskoversicherung. Er muss also nicht nur die Schäden am fremden Eigentum bezahlen, sondern bleibt trotz bestehender Vollkaskoversicherung auf seinen eigenen Schäden sitzen.

Wer wegen Unfallflucht verurteilt wird, verliert auch den vorläufigen Rechtsschutz. Er muss dem Rechtsschutzversicherer bereits unter Vorbehalt gezahlte Anwaltsgebühren erstatten bzw. diese, soweit sie nicht von der Rechtsschutz bezahlt wurden, selber zahlen.

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass im Rahmen der Mandatsbearbeitung auf diese Folgen durch den Rechtsanwalt nicht hingewiesen wird. Anstatt eine vernünftige Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht zu führen, soweit dies im Einzelfall agezeigt und möglich ist, erfolgt vorschnell eine Strafmaßverteidigung in dem Sinne, dass der Tatvorwurf eingeräumt wird und der Richter dann sozusagen im Gegenzug die Geldstrafe senkt und die Sperrfrist etwas kürzt. Die Sperrfristverkürzung ist in den Fällen, in denen der Mandant die 17 Punkte – Grenze in Flensburg überschreitet, natürlich ein tolles Ergebnis. Dann ist die Fahrerlaubnis nämlich ohnehin weg und muss komplett neuerworben werden. Der Mandant bleibt außerdem häufig auf allen nur denkbaren Kosten sitzen, ohne vorher hierüber informiert worden zu sein. Herzlichen Glückwunsch und gute Besserung!

Fazit: Nur wer einen Überblick über die möglichen Rechtsfolgen einer Unfallflucht hat, kann den Beschuldigten optimal beraten und darauf vorbereiten, was auf ihn zukommt bzw. zukommen kann. Einen Verteidiger mit der Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Vorwurf der Unfallflucht zu beauftragen, lohnt sich in jedem Fall.

Zum Strafmaß bei der Unfallflucht

Bei den Staatsanwaltschaften existieren interne Richtlinien zur Bearbeitung von Verkehrssachen, die von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft (geringfügige) Abweichungen enthalten. Die Richtlinien sind nicht verbindlich. Der Beschuldigte kann sich darauf also nicht berufen.

Meist wird sich der Antrag der Staatsanwaltschaft aber an die Vorgaben der Richtlinien halten, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Diese sind natürlich von der Verteidigung vorzutragen, soweit sie dem Beschuldigten nützlich sind.

Als Beispiel soll hier die Richtlinie der Staatsanwaltschaft Saarbrücken dienen. Die Richtlinie gilt für Ersttäter. Wer also schon einschlägig vorbestraft ist, muss mit einer höheren Strafe rechnen. Die Richtlinie der Staatsanwaltschaft Saarbrücken sieht Folgendes vor:

Ist ein Sachschaden von 550,00 € bis 650,00 € entstanden, so soll eine Geldstrafe von 20 – 30 Tagessätzen und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden. Ein Tagessatz entspricht einem Dreißigstel des monatlichen Einkommens.

Bei einem Sachschaden von 650,00 € bis 900,00 € soll eine Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen und zwei Monate Fahrverbot verhängt werden.

Liegt der Sachschaden zwischen 900,00 € und 1.100,00 € sollen mindestens 40 Tagessätze und 3 Monate Fahrverbot verhängt werden.

Ab einer Schadenshöhe von 1.100,00 € sind mindestens 50 Tagessätze und eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von mindestens 9 Monaten fällig.

Bei Wiederholungstätern kommt eine kurze Freiheitsstrafe von 4 – 6 Monaten (regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt) in Betracht. Die Geldstrafe erhöht sich auf 120 bis 180 Tagessätze.

Sind der Unfallflucht eine Trunkenheitsfahrt oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorausgegangen (was häufig der Fall ist) und wird die Fahrerlaubnis entzogen, so wirkt sich die Unfallflucht vor allem dahingehend aus, dass die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis um 2 bis 4 Monate verlängert wird. Wichtig: Die Schadenshöhe berechnet sich nur aus den Reparaturkosten inklusive Umsatzsteuer, falls diese anfällt. Je nach Einzelfall ist es daher auch im Strafverfahren stets angezeigt, die tatsächliche Schadenshöhe zu ermitteln bzw. in Frage zu stellen. Es kann sich auch lohnen, mit dem Geschädigten Rücksprache zu halten, ob er das Fahrzeug tatsächlich repariert hat bzw. reparieren lassen möchte. Gegebenenfalls darf die Umsatzsteuer nämlich nicht berücksichtigt werden, weil der Geschädigte diese nicht zahlen muss. Falls keine anderen erfolgversprechenden Verteidigungsmittel in Betracht kommen, lassen sich so zumindest die Geldstrafe und die Dauer des Fahrverbotes reduzieren bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern.

OLG Zweibrücken zum Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme

So, mein "Haus und Hof" – OLG, das OLG Zweibrücken hat jetzt auch sein "Machtwort" zum Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme durch Polizeibeamte gesprochen. Der Kollege Burhoff hat die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 16.08.2010 hier ins Netz gestellt.

Der Entscheidung lag (stark vereinfacht) folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene des Bußgeldverfahrens gab auf Befragen an, mit dem Auto gefahren zu sein. Es ergab sich der Verdacht des Drogenkonsums. Ihm wurde nachmittags um 15:10 Uhr auf Anordnung der ermittelnden Polizeibeamten eine Blutprobe entnommen. Der zuständige Amtsrichter wurde nicht informiert, auch nicht die zuständige Staatsanwaltschaft. Ergebnis: Feststellung von Drogen im Blut.

Das OLG Zweibrücken hat sich in diesem Fall gegen ein Beweisverwertungsverbot ausgesprochen und die Verurteilung (unter Abänderung der REchtsfolgen) aufrechterhalten. Im Wesentlichen führt es aus, die Rechtslage sei für die ermittelnden Beamten unklar gewesen, weshalb kein schwerwiegender Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliege. Hierzu ist anzumerken, dass bei der sehr umstrittenen Frage, wann von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls insoweit Einigkeit herrscht, dass bei willkürlichen Verstößen von Polizeibeamten gegen den Richtervorbehalt von einer Unverwertbarkeit der Blutprobe auszugehen ist. Interessant ist insoweit, dass das OLG ausführt, eine solche Sache habe ihm noch nie zur Entscheidung vorgelgen. Da den ermittelnden Polizeibeamten deswegen auch keine obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Zweibrücken hierzu bekannt sein konnte, sei kein Vorwurf eines schwerwiegenden Verstoßes zu erkennen. Einfach ausgedrückt: Eine Argumentation, die mir nicht nachvollziehbar ist.

Denkwürdig wird es dann aber, wenn das OLG weiter ausführt, künftig sei auch eine entgegengestzte Entscheidung (also für ein Verwertungsverbot) möglich.

Das genaue Gegenteil ist nämlich der Fall. Das OLG Zweibrücken hat mit dieser Entscheidung dafür gesorgt, dass sich künftig jeder Polizeibeamte, der mutwillig den Amtsrichter nicht anruft, auch auf die Entscheidung des OLG vom 16.08.2010 berufen wird.

Meine Meinung: Mit dieser Entscheidung hat sich das OLG Zweibrücken das eigene Hintertürchen vor der Nase zugeschlagen … Der Hinweis, es könne in Zukunft auch anders entschieden werden, geht voll ins Leere. Das OLG hat das eindeutig rechtswidrige Verhalten der Polizeibeamten abgesegnet, indem es diesen zu Gute hielt, sie könnten die Rechtslage nicht überblicken. Wie wird das denn wohl künftig aussehen, wo nun eine Entscheidung des OLG Zweibrücken contra Beweisverwertungsverbot vorliegt. Darauf wird sich doch wohl jeder Polizeibeamte berufen (dürfen). Eine bedauerliche Entscheidung!

Informationen zum Handyverbot

 Das sogenannte Handyverbot ist in § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Diese Vorschrift lautet:

"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

Verstöße gegen diese Vorschrift werden mit einem Bußgeld von mindestens 40,00 € geahndet. Die eigentliche Problematik liegt aber bekanntermaßen darin, dass ab einem Bußgeld von 40,00 € automatisch ein Punkt in Flensburg eingetragen wird. So hat sich ein Kollege im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung kürzlich wie folgt geäußert: "Der 18. Punkt ist immer ein Handyverstoß."

Soweit, so schlecht. Das Handyverbot hat in der Vergangenheit wieder und wieder Anlass zu obergerichtlichen Entscheidungen gegeben, die jedoch eigentlich allesamt vorhersehbar waren, jedenfalls, wenn man sich an obigem Wortlaut der Vorschrift orientiert und dabei berücksichtigt, dass im Strafrecht das sogenannte Analogieverbot gilt. Analogieverbot bedeutet, dass der Wortlaut einer Strafbarkeitsnorm stets eng auszulegen ist. Es dürfen keine ähnlich gelagerten Sachverhalte unter eine Strafbarkeitsnorm gefasst werden, denn es soll beim Betroffenen größtmögliche Klarheit herrschen, ob er sich mit seinem Tun strafbar macht oder nicht.

Von diesem Grundgedanken ausgehend, stellen sich die nachfolgenden Entscheidungen als konsequent und verständlich dar:

1. Die Vorschrift gilt ausschließlich für Mobil- und Autotelefone im Wortsinn.

Ausdrücklich stellt dies das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in seiner Entscheidung vom 05.11.2007 (AZ: 3 Ss OWi 744/07, 3 Ss OWi 744/2007) klar. Der Entscheidung lag eine Verurteilung des Betroffenen in der Vorinstanz wegen der Benutzung eines Headsets zugrunde. Das OLG Bamberg hat diese Entscheidung aufgebhoben und dem Betroffenen Recht gegeben. Der Leitsatz der Entscheidung ist unmissverständlich und lautet:

"Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll oder tatsächlich realisiert wird. Nach dem möglichen Wortsinn der Norm verbietet sich auch eine Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung lediglich als (unselbständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen."

Demnach gilt das Handyverbot nicht für Freisprecheinrichtungen. Allerdings ist bei der Nutzung von Freisprecheinrichtungen (z.B.: Headsets) zu beachten, dass das Handy selbst nicht aufgenommen oder in der Hand gehalten werden darf.

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 (AZ: 82 Ss-OWi 93/09) klargestellt, dass Festnetztelefone nicht unter den Handybegriff im Sinne des § 23 Absatz 1 a StVO fallen. Die Benutzung von Festnetztelefonen im Auto kann daher nicht geahndet werden. Logisch! Von § 23 Absatz 1 a StVO werden Mobil- oder Autotelefone erfasst. Festnetztelefone fallen schon begrifflich nicht unter diese Vorschrift.

Gleiches gilt für Diktiergeräte, was zu dem zugegebenermaßen sinnwidrigen Ergebnis führt, dass es keine Ordnungswidrigkeit darstellt, während der Fahrt ein Diktiergerät als solches zu benutzen, während die Nutzung eines Handys in seiner Funktion als Diktiergerät geahndet wird. Zur Nutzung der sonstigen Funktionen eines Handys gilt folgendes:

2. Die Benutzung sonstiger Funktionen eines Handys (z.B.: Navigation, SMS, Internet, Diktiergerät, etc.) wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

In seiner Entscheidung vom 26.06.2008 (AZ: 81 Ss-OWi 49/08) hat das OLG Köln die Nutzung eines Handys als Navigationsgerät als Verstoß gegen das Handyverbot eingeordnet. Der Betroffene hatte sein Handy aus der Brusttasche genommen und in der Hand gehalten, um es – nach seiner Einlassung – als Navigationsgerät zu benutzen. Das OLG Köln führt in seiner lesenswerten Entscheidung aus, unter den Begriff des Benutzens eines Mobiltelefons sei die Nutzung sämtlicher Funktionen des Mobiltelefons zu verstehen. An dieser Rechtsauffassung dürfte nicht zu rütteln sein, da sie dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht. Insoweit beruft sich das OLG Köln auf die Gesetzesbegründung zu § 23 Absatz 1 a StVO, in der es ausdrücklich heißt, dass unter Benutzung auch das Versenden von Kurznachrichten, Abrufen von Daten aus dem Internet u.a. zu verstehen sein soll.

Von der Einlassung, das Handy sei für andere Zwecke, als zur Telefonie eingesetzt worden, ist daher dringend abzuraten. Sie führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung als zur Ahndung wegen einer Ordnungswidrigkeit.

Als "Faustregel" gilt: Das Handy darf nur ausnahmsweise in die Hand genommen werden, um es an einen anderen Platz zu legen.

3. Keine Ahndung der Handynutzung bei stehendem Fahrzeug und ausgeschaltetem Motor.

In § 23 Absatz 1 a Satz 2 StVO (siehe oben) ist ausdrücklich geregelt, dass die Benutzung von Handys dann nicht verboten ist, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das Fahrzeug darf also zum einen nicht in Bewegung sein, zum anderen muss der Motor ausgeschaltet sein.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gilt das auch in den Fällen, in denen der Fahrzeugführer bei ausgeschaltetem Motor an einer Ampel steht. Gleiches gilt für die Handynutzung im Stau, so lange das Fahrzeug steht und der Motor abgeschaltet ist. Es kommt also – was allerdings ein weit verbreitetes Missverständnis ist – gar nicht darauf an, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt ist.

Wir bitten um Übersendung der Strafprozessvollmacht PER POST!

Also dieses Unwesen, das seitens der Strafverfolgungsorgane bezüglich der Vorlage einer Vollmacht getrieben wird, ist ja unter Strafverteidigern allgemein bekannt. Ich verweise hier etwa auf das Vollmachtsblog. Für den jurisitschen Laien soll hierzu nur kurz gesagt werden, dass die Vorlage einer Vollmacht nur in bestimmten Ausnahmefällen, z.B. wenn der Angeklagte über den Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin geladen werden soll, erforderlich ist. Eine generelle Verpflichtung zur Vorlage einer Vollmacht existiert dagegen nicht. So etwas kennt die StPO nicht. Dennoch bestehen manche Strafverfolgungsbehörden strikt und grundsätzlich auf die Vorlage der Vollmacht. Bei uns hier in der Vorderpfalz und im Saarland passiert mir das eher selten.

Letztens ereilte mich in einer Wirtschaftsstrafsache etwas weiter außerhalb eine E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters der Polizei mit der Aufforderung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, da der Herr Staatsanwalt mir nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht per Post Akteneinsicht gewähren würde. PER POST? Wo soll das denn stehen?

Alkohol am (Fahrrad-)Steuer

Nach einer neuen Studie des Auto Club Europa (ACE) sind bei jedem achten Fahrradunfall Alkohol und / oder Drogen im Spiel. Im Vergleich dazu ist nur bei jedem 22. Autounfall Alkohol- oder Drogeneinnahme zu verzeichnen. Das gibt Anlass einmal kurz darzustellen, wie es sich mit den Rechtsfolgen bei Trunkenheitsfahrten von Fahrradfahrern verhält:

I. Straftaten

1. Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): § 316 StGB knüpft an das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr an. Auch das Fahrrad ist ein Fahrzeug, weshalb sich derjenige, der im Zustand alkoholoder drogenbedingter Fahrunfähigkeit im Verkehr Fahrrad fährt, nach § 316 StGB strafbar macht. Absolute Fahruntauglichkeit liegt ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille vor. Liegt der Wert darunter, müssen verkehrsbezogene Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien o.Ä.) hinzutreten.

2. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB): Auch § 315 c StGB knüpft an den Begriff des Fahrzeuges an, weshalb auch eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht kommt.

3. Kein Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§ 69 StGB): Wird ein Autofahrer wegen der vorgenannten Verkehrsdelikte bestraft, so wird ihm das zuständige Gericht nach § 69 StGB in der Regel die Fahrerlaubnis entziehen. Die Fahrerlaubnis erlischt dann und muss nach Ablauf einer Sperrfrist bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden, ggf. unter Nachweis einer MPU. In § 69 StGB ist aber vom Führen von Kraftfahrzeugen die Rede. Egal wie muskulös die Beine sind, das Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug, deshalb kann die Fahrerlaubnis nicht vom Strafgericht entzogen werden.

4. Kein Fahrverbot durch das Gericht (§ 44 StGB): Mit Fahrverbot ist die befristete Untersagung des Führens eines Kraftfahrzeugs gemeint. Die Fahrerlaubnis erlischt also nicht wie beim Entzug der Fahrerlaubnis, es wird dem Verurteilten lediglich für einen bestimmten Zeitraum (1 – 3 Monate) verboten, ein Kraftfahrzeug im Verkehr zu führen. Der Führerschein ist abzugeben und wird nach Ablauf der Frist wieder ausgehändigt. Auch § 44 StGB gilt nur für das Führen von Kraftfahrzeugen, also nicht für Fahrräder.

II. Ordnungswidrigkeiten

1. Keine Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (Trunkenheits- oder Drogenfahrt). Auch diese Vorschrift bezieht sich nur auf Kraftfahrzeuge.

2. Vorsicht: Nicht alle Vorschriften des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts knüpfen wie § 24 a StVG an das Führen eines Kraftfahrzeugs an. Wer also z.B. auf der falschen Fahrbahn fährt, durch falsches Fahrverhalten einen Unfall verursacht o.Ä. muss, wenn und solange die Tat nicht schon als Straftat verfolgt wird, mit einem Bußgeld rechnen.

3. Kein Fahrverbot durch den Bußgeldrichter (§ 25 StVG): Alleinige Grundlage für die Verhängung eines Fahrverbotes im Bußgeldverfahren ist § 25 StVG. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Kraftfahrzeuge. Auch der Bußgeldrichter kann demnach kein Fahrverbot verhängen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wie im Strafverfahren kommt schon nicht in Betracht, weil es eine solche im Bußgeldverfahren nicht gibt.

III. Fahrerlaubnisrecht

Wer nach Lektüre der obigen Ausführungen schon frohlockt hat, weil ihm weder der Bußgeldrichter noch das Strafgericht an den Lappen kann, wird im Folgenden bitter enttäuscht werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde (FEB) darf so ziemlich alles von der Anordnung einer MPU bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Was die FEB im Einzelfall darf oder sogar muss, sprengt den Rahmen dieses Beitrages. Regelungsgrundlagen sind jedenfalls § 25 StVG, die Fahrerlaubnisverordnung sowie die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Tendenziell lässt sich sagen, dass ab einem Blutalkoholwert von 1,6 % Promille fest damit zu rechnen ist, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde einschaltet. Die Staatsanwaltschaft ist übrigens ebenso wie die Bußgeldbehörde verpflichtet, der FEB Mitteilung zu machen, wenn der Verdacht eines fahrerlaubnisrelevanten Verstoßes vorliegt.

Fazit:

1. Nur wer Kenntnis von sämtlichen Regelungsmaterien, insbesondere vom Fahrerlaubnisrecht, hat, kann eine sachgerechte Verteidigung bieten.

2. Wer säuft, sollte mit dem Taxi fahren.

ESO 3.0 – Fehlende Fotolinie reicht nicht zur Unverwertbarkeit

Der Kollege Burhoff berichtet auf seinem Blog über eine neue Entscheidung des OLG Oldenburg zu dem Messverfahren ESO 3.0. Ich hatte über die Entscheidung des AG Lübben berichtet. Während das AG Lübben von einer Unverwertbarkeit der Messung ausgeht, wenn die Fotolinie nicht auf dem Messfoto zu erkennen ist, schlägt das OLG Oldenburg einen anderen Weg ein. Es hält lediglich Zweifel an der Richtigkeit der Messung für begründet, weshalb dann ein Sachverständigengutachten zur Ordnungsgemäßheit der Messung einzuholen ist. Das nur als kleines Update.

Freiheit für Kachelmann

Jörg Kachelmann ist raus. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Haftbeschwerde stattgegeben. Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe finden Sie hier: Pressemitteilung vom 29.07.2010.

Das OLG hat entschieden, dass die Tatbestandsvoraussetzung des dringenden Tatverdachts nicht (mehr) vorliege. Die ehemalige Lebensgefährtin des Herrn Kachelmann, die sich dem Prozess als Nebenklägerin angeschlossen hat, habe sich widersprüchlich geäußert. Es stünde "Aussage gegen Aussage". Nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Nebenklägerin, bei der zudem Belastungstendenzen nicht ausgeschlossen werden könnten, die Verletzungen selbst zugefügt habe. Da schon kein dringender Tatverdacht vorliege, bedürfe die Frage, ob Fluchtgefahr bestehe, keiner Entscheidung. Damit ist die Hauptsache natürlich nicht entschieden. Ob Herr Kachelmann letztlich schuldig gesprochen wird, wird das LG Mannheim zu entscheiden haben.

Meine Meinung: Das Urteil ist ein Sieg für die Unschuldsvermutung. Die Sachverständigengutachten kenne ich natürlich inhaltlich nicht. Dass einige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin bestanden, wurde im Laufe der viermonatigen Haft aber sehr ausführlich in der Presse diskutiert. Schade ist, dass die Frage der Fluchtgefahr nicht mehr entschieden werden musste. Warum bei Herrn Kachelmann Fluchtgefahr bestanden haben soll, ist für mich nicht einsichtig. Wenn allein ein Wohnsitz in der Schweiz ausreichen soll, um Fluchtgefahr zu begründen, kann man nur sagen: Armes Deutschland!

Bundesverwaltungsgericht straft Punktesünder ab

Eine sehr bedeutende Frage für das Fahrerlaubnisrecht hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (Urt. v. 25.09.2008 AZ 3 C 21.09) . Ich möchte die Fragestellung vorab anhand eines Fallbeispiels verdeutlichen:

Verkehrsteilnehmer Schludrig nimmt es mit der StVO nicht so genau. Er hat bereits 17 Punkte und telefoniert trotzdem regelmäßig während der Fahrt mit seinem Handy. Es kommt, wie es kommen muss, Schludrig wird erwischt. Auf den Bußgeldbescheid reagiert er nicht, die Beauftragung eines Rechtsanwalts hält er für nicht erforderlich. Verdientermaßen wird daher nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ein Punkt eingetragen. Der Punkt wird im September 2009 eingetragen, die Fahrerlaubnisbehörde entzieht Schludrig die Fahrerlaubnis daraufhin im November 2009 (Bekanntgabezeitpunkt). Schludrig wendet sich nun doch an einen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt legt gegen die Fahrerlaubnisentziehung rechtzeitig Widerspruch ein. Im Dezember 2009 werden 5 Punkte gelöscht. Schludrig hat nun nur noch 13 Punkte. Im Januar 2010 weist die Fahrerlaubnisbehörde den Widerspruch Schludrigs zurück.

Die Frage, die sich nun zwangsläufig stellt, ist, ob die Behörde bei Entscheidung über den Widerspruch im Januar 2010 berücksichtigen muss, dass nun nur noch 13 Punkte eingetragen sind. Dann nämlich muss sie dem Widerspruch abhelfen. Schludrig gewinnt. So sahen das auch das Oberverwaltungsgericht Bremen (NJW 2007, 394) und das Oberverwaltungsgericht Koblenz (DAR 2007, 41). Andererseits könnte man auch darauf abstellen, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Fahrerlaubnisentzugs im November 2009 die Voraussetzungen für die Entziehung noch vorlagen. Dann wäre der Widerspruch zurückzuweisen. Schludrig verliert. So entschieden haben z.B. das Oberverwaltungsgericht Münster (DAR 2007, 164) der Verwaltungsgerichtshof München (DAR 2007, 717) und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (DÖV 2005, 746).

Die zu entscheidende Frage lautet also:

Muss die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch die Rechtslage zugrunde legen, die bei Bekanntgabe der Fahrerlaubnisentziehung bestand oder ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch maßgeblich?

Die Bedeutung für die rechtsanwaltliche Praxis liegt auf der Hand. Ist die Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheid maßgeblich, ist das günstig für den Mandanten. Denn es kann dann unter Umständen erreicht werden, dass der Mandant durch zwischenzeitliche Punktelöschung im Widerspruchsverfahren obsiegt. Ist dagegen die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Fahrerlaubnisentziehung maßgeblich, ist der Zug abgefahren, wenn der Mandant bei Bekanntgabe des Fahrerlaubnisentzugs tatsächlich über 17 Punkte hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die zu entscheidende Frage in überraschender und für den Schludrig denkbar ungünstigster Weise geklärt. Der Leitsatz:

"Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung."

Das bedeutet nicht weniger, als dass es weder auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehung der Fahrerlaubnis noch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch ankommt. Es kommt alleine darauf an, dass irgendwann über 17 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Schludrig hat nun also selbst dann keine Chance mehr, wenn sich der Punktestand vor Bekanntgabe der Entziehung, also beispielsweise im Oktober 2009, auf unter 18 Punkte verringert.

Meine Meinung: Die Entscheidung verkennt sämtliche Grundsätze, die über Jahrzehnte hinweg zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtslage durch die Verwaltungsbehörde aufgestellt wurden. Rechtsdogmatisch ist diese Entscheidung daher "etwas daneben". Für Schludrig ist die Entscheidung ist ein übler Nackenschlag, der wäre besser beraten gewesen, gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch einzulegen…

Kein Bußgeld bei fehlender Winterbereifung

Die in § 2 Absatz 3 a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung geregelte Pflicht, das Fahrzeug mit geeigneter Winterbereifung auszustatten, ist nichtig. Dies hat nun das OLG Oldenburg entschieden. Die Vorschrift verstößt gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot, weil die Anforderungen an Winterreifen nicht technisch konkretisiert sind. Es gibt kein Regelwerk, in welchem sich eine Regelung findet, wie Reifen beschaffen sein müssen, um als Winterreifen qualifiziert werden zu können. M.a.W.: Der Begriff Winterbereifung  ist  zu unbestimmt, weil kein Mensch weiß, wie Reifen beschaffen sein müssen, um als Winterreifen durchzugehen.

Meine Meinung: Konsequente Auslegung des einfachen Rechts anhand des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernisses, absolut zutreffende Entscheidung. Der Gesetzgeber sollte sich überlegen, ob und wie er hier nachbessern kann. Nicht vergessen werden sollte natürlich, dass eine nicht ordnungsgemäße Bereifung auch versicherungsrechtliche Konsequenzen haben kann, jedenfalls in der Kaskoversicherung. Wer also mit seinem sommerbereiften Ferrari bei Glatteis losbrettert, muss damit rechnen, dass es in der Vollkasko zu einer empfindlichen Leistungskürzung kommt, wenn er das Fahrzeug gegen die nächste Mauer setzt.

ES 3.0 – AG Lübben erklärt Messung für nicht verwertbar

Der Sachverständige Dr. Johannes Priester, seines Zeichen eine anerkannte Koriphäe unter den Verkehrssachverständigen, hat im Juris Praxis Report neulich ausführlich Zweifel an der Zulassung des Messsystems durch die Pyhiskalisch Technische Bundesanstalt (PTB) aufgezeigt. Der Sachverständige führt insoweit u.a. aus, überprüfbare Beweise der richtigen Messwertbildung seien nicht vorhanden, die Zuordnung der abgebildeten Fahrzeuge sei nachträglich kaum möglich, die Funktionsweise des Geräts werde vom Hersteller nicht offengelegt, es werde auch nicht veröffentlicht, welche Überprüfungen die PTB bei der Zulassung durchgeführt habe und vor allem sei bislang nicht veröffentlicht worden, welchen Fehlerquellen dieses Gerät unterliege.

Das AG Lübben hat durch Beschl. v. 16.03.2010 – 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10) entschieden, dass eine Messung, die ohne Dokumentation der Fotolinie durchgeführt wurde, nicht verwertbar ist. Die Betroffene wurde freigesprochen. Beim ES 3.0 sind zwei Linien zu unterscheiden: Die Messlinie und die Fotolinie.  Das ES 3.0 besteht aus der Messeinheit, die mit drei Lichtschranken ausgestattet ist. Die mittlere davon ist die gedachte Messlinie. Die Fotografie wird dann durch die Fotoeinheit, die drei Meter hinter der Messeinheit aufgebaut wird, gefertigt. Hier ist dann eine – wie auch immer geartete – Fotolinie auf der Fahrbahn anzubringen, die z.B. als gedachte Linie zwischen zwei am Fahrbahnrand aufgestellten Hütchen konstruiert werden kann. Die Fotolinie, nicht die Messlinie, muss dann auf dem Blitzerfoto erkennbar sein. Virulant wird das vor allem, wenn zwei Fahrzeuge in kurzem Abstand gemessen werden, da dann nur, wenn die Fotolinie erkennbar ist, beweiskräftig festgestellt werden kann, dass es sich bei dem fotografierten Fahrzeug auch um dasjenige handelt, das auch gemessen wurde.

Im konkret vom AG Lübben entschiedenen Fall war die Fotolinie von den Messbeamten durch EIN Hütchen am Fahrbahnrand gekennzeichnet. Demgemäß herrschte hinsichtlich der exakten Lage der Fotolinie ein gewisser Gestaltungsspielraum. Zudem ergab die sachverständige Begutachtung, dass nicht auszuschließen war, dass die Messbeamten versehentlich die Fotoeinheit auf die Messlinie gerichtet hatten. Aus diesem Grund war auch nicht mehr auszuschließen, dass das falsche – also das dem gemessenen Fahrzeug nachfolgende – Fahrzeug geblitzt wurde.

In einem ähnlichen Fall hatte ich übrigens heute eine Verhandlung vor dem Bußgeldrichter. Auf dem Foto in der Bußgeldakte waren drei Linien zu erkennen. Hütchen o.Ä. habe ich allerdings keine gesehen. Darum kümmert sich jetzt der auf meinen Antrag vom Gericht bestellte Sachverständige. Außerdem habe ich mal beantragt, die Prüfungsunterlagen der PTB zur Zulassung des Messsystems beizuziehen. Schau mer mal, was dabei wohl rauskommt …

Messungen des ES 3.0 wurden auch schon wegen anderer Fehler für nicht verwertbar gehalten. Problematisch ist zum Beispiel, dass die Bedienungsanleitung zwischenzeitlich ausgetauscht wurde und ein Softwareupdate stattfand. In einem Fall stellte sich beispielsweise heraus, dass eine veralte Software aufgespielt war.

Blitzerfotos verfassungsmäßig

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 05.07.2010 AZ 2 BvR 759/10 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung eines Blitzerfotos nicht zur Entscheidung angenommen.

Geklärt ist jetzt zumindest, was allerdings auch die obergerichtliche Rechtsprechung recht einheitlich so gesehen hat, dass §100 h I Nr.1 StPO (i.V.m. § § 46 I OWiG) taugliche Rechtsgrundlage für die Fertigung von Blitzeraufnahmen ist. Diese Eingriffsnorm sei, so das Bundesverfassungsgericht, nicht auf Observationszwecke beschränkt.

Für die derzeit umstrittene Frage der verdachtsunabhängigen Fertigung von Videoaufnahmen gibt das Urteil allerdings nicht viel her, da insoweit im konkret zu entscheidenden Fall durch die Fachgerichte geklärt wurde, dass der für § 100 h I Nr. StPO erforderliche Tatverdacht vorlag. Mit der Rüge des Bewschwerdeführers, es habe kein entsprechender Willensakt einer Ermittlungsperson vorgelegen, hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht ausführlich befasst. Insoweit wurde auf die angegriffene Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom 22.02.2010 AZ 1 Ss (OWi) 23 Z/10, 1 Ss (OWi) 23Z/10, veröffentlicht in NJW 2010, 1471-1473 verwiesen. Dieses hatte klargestellt, der Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit könne auch dann vorliegen, wenn die Auslösung des Messfotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Programmierung des Geschwindigkeitsmessgerätes auf einen bestimmten Grenzwert beruhe. Damit dürfte geklärt sein, dass es nicht erforderlich ist, die Blitzerfotos einzeln und manuell von einem Messbeamten auszulösen.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stellt das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen darauf ab, dass zwar die verdeckte Datenerhebung zu einer Erhöhung der Eingriffsintensität führe, dem stünde aber das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gegenüber. Außerdem würden nur solche Fahrzeugführer geblitzt, die auch Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben hätten. Auch bestünden in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung der erhobenen Daten. Schließlich handele es sich lediglich um einzelne Aufnahmen.

Fazit: Das Urteil befasst sich mit der verdachtsabhängigen Fertigung von Blitzeraufnahmen. Vom überwiegenden Teil des Schrifttums und auch der Oberlandesgerichte wurde die verdachtsabhängige Fertigung solcher Aufnahmen ohnehin für verfassungsmäßig erachtet. Damit liegt das Bundesverfassungsgericht auf einer Linie mit der wohl herrschenden Meinung in Literatur und Schrifttum, was zu erwarten war. Für die Praxis bedeutet das, dass die anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen gefertigten Blitzerfotografien verwertbar sind.

Meine Meinung: Die wirklich interessante Frage, ob es für die Verdachtsbildung ausreicht, wenn sich sozusagen das Blitzergerät den Verdacht selbst bildet, ist nun geklärt. Es reicht aus, dass ein Messbeamter dem Messgerät einmalig ins Ohr flüstert, dass es alle Fahrzeugführer für verdächtig zu halten hat, die einen bestimmten Geschwindigkeitsgrenzwert überschreiten. Der Messbeamte antizipiert also die Entscheidung(en) des Messgeräts. Sodann nimmt das Messgerät seine ureigensten Befugnisse als Messgerät, die ihm kraft § 100 h I Nr. 1 StPO verliehen wurden, wahr und entscheidet einige hundert Male pro Tag, wen es so für verdächtig hält. Wer sich die Begründung des Brandenburgischen OLG, auf die das Bundesverfassungsgericht mal kurz pauschal verweist, näher anschaut, merkt schnell, dass hier eine gewisse eine Diskrepanz zwischen dem Wortlaut des § 100 h StPO und dessen Anwendung auf Blitzergeräte vorliegt. Diese Ermächtigungsgrundlage war ersichtlich nicht für Messanlagen, sondern für Ermittlungspersonen gedacht. Rechtsdogmatisch ist die Entscheidung daher meines Erachtens fragwürdig, rechtspolitisch jedoch unantastbar.

Eine kreative Lösung des Problems hätte ich darin gesehen, dem Messgerät selbst eine grüne Uniform zu verpassen und ihm die Befugnisse eines Messbeamten zu verleihen. Robocop lässt grüßen …

Europaweite Vollstreckung von Bußgeldern

Wie das funktionieren wird, mit der europaweiten Vollstreckung von Bußgeldbescheiden, kann man hier nachlesen:

Europaweite Vollstreckung von Bußgeldern.

Was ich an der ganzen Sache höchst interessant finde, ist, dass die Gelder dann nicht etwa in den Begehungsstaat zurrückfließen, sondern demjenigen Staat verbleiben, der die Vollstreckung betreibt. Werde ich also in Frankreich geblitzt, wird hier in Deutschland vollstreckt und die Kohle bleibt letztlich in Deutschland. Das gibt zu denken…

Da fragt sich doch schon, was bspw. die Franzosen für ein Interesse haben sollen, die Vollstreckung hier in Deutschland einzuleiten. Das ganze Verfahren bei denen, von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss eines eventuellen Gerichtsverfahrens, kostet doch nur Zeit, Nerven und Geld. Und das Ganze dann mit dem Ergebnis, dass uns das Säckel vollgemacht wird?! Die haben also den Aufwand und die Kosten und wir den Ertrag. "Merci bien!"

Vielleicht sollte man Einstellungsanträge ins EU – Ausland künftig um den Hinweis: "Im Falle der Nichteinstellung des Verfahrens bedanke ich mich im Namen der Bundesrepublik Deutschland schon jetzt vorsorglich für Ihre Mühe bei der Beitreibung unseres Geldes." erweitern. Dürfte der Einstellungsmoral wohl förderlich sein …

Sachsen – Anhalt und Mecklenburg – Vorpommern fordern die 0,0 Promillegrenze

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) sieht das anders; Zitat: "Es kann nicht sein, dass wir jetzt jedem braven Bürger ein Glas Bier oder ein Glas Wein vergällen." Dass diese Stellungnahme aus Bayern kommt, verwundert wenig, kann man jenseits des Weißwurschtäquators nach der Beckstein'schen Formel doch ohnehin nach dem Genuss von zwei Maß Bier noch Autofahren.

Meine Meinung: Aus rein verkehrssicherheitstechnischer Sicht gibt es wohl nur eine Meinung, die man hier vertreten kann: Her mit der Null-Promille-Grenze. Das hat schließlich auch bei den Führerscheinanfängern und bis zu 21 – jährigen funktioniert. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollten wir dann aber auch alle künftig das Auto in der Garage stehen lassen und zu Fuß mit Sturzhelm und Protektoren bekleidet den nächsten ICE nehmen. Bei 50 Grad Celsius im Abteil und einer Schweißpfütze bodensee'schen Ausmaßes unterm Helm schmecken die zwei Maß dann auch gleich viel besser. Ich schließe mich Herrn Herrmann, nicht aber Herrn Beckstein, an. Ich möchte mir mein Bierchen nicht vergällen lassen, denn als vernünftiger Autofahrer bleibt es bei mir auch bei einem Bierchen. So weit muss die Allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen gehen!

0,0 Promille – Nein Danke!

Bundesverfassungsgericht zum Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben

Neues vom Bundesverfassungsgericht in Sachen Blutentnahme. Mit Beschluss vom 11.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Blutentnahme durch Polizeibeamte, ohne vorherige Einholung eines richterlichen Beschlusses stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht folgt damit einer sich abzeichnenden Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Zuletzt hatte das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 12.03.2009 AZ: 3 Ss 31/09 ebenso entschieden.

Meine Meinung: Während die Entscheidung in der Presse als "Stärkung des Richtervorbehaltes" angesehen wird und teilweise von grundlegender Bedeutung die Rede ist, sehe ich die Sache mal wieder etwas anders. Zum einen wurde die gleichzeitig eingelegte Beschwerde gegen die Wohnungsdurchsuchung als "offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen. Was die Wohnungsdurchsuchung abelangt, soll nämlich ohne Weiteres Gefahr im Verzug anzunehmen gewesen sein. Zum anderen führt das Bundesverfassungsgericht aus, es sei Sache der Fachgerichte, zu prüfen, ob im Einzelfall Gefahr im Verzug vorliege. Ferner sei es es Sache des Einzelfalls, ob aus dem Verstoß gegen den Richtervorbehalt auch ein Beweisverwertungsverbot resultiere. Letztlich bleibt es also dabei, dass die Verteidigung wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt auf äußerst wackligen Beinen steht und nur in Ausnahmefällen erfolgversprechend erscheint.

Zur allgemeinen Situation um den Richtervorbehalt bei Blutentnahmen vertrete ich ohnehin die Auffassung, dass der Richtervorbehalt aus der Strafprozessordnung gestrichen werden sollte. Er ist eine bloße Förmelei. Man stelle sich vor, der Polizeibeamte vor Ort müsse zunächst den zuständigen Richter kontaktieren, diesem dann schriftlich den Sachverhalt erläutern und um Entscheidung bitten. Anschließend müsse er dann abwarten, bis ihm der schriftliche Beschluss des Richters – ggf. per Fax – zugeht und das, obwohl die Entscheidung des Richters gleichsam vorprogrammiert ist. Kein Richter wird vernünftigerweise, wenn ihm ein Polizeibeamter eine Trunkenheitsfahrt vorträgt, die Anordnung der Blutprobe verweigern. Die Blutprobe wird ohnehin immer und ausnahmslos angeordnet werden. Diese Meinung ist aus Verteidigersicht natürlich höchst unpopulär, aber letztlich dürfte sie, wenn man die Sache mit dem Richtervorbehalt mal "nüchtern" betrachtet, kaum von der Hand zu weisen sein.

Die gängige Praxis sieht jedenfalls so aus, dass es entgegen der Rechtslage den Regelfall darstellt, wenn die Polizeibeamten selbst die Blutprobe anordnen und ich fürchte, dass auch die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts daran nichts ändern wird.