Also dieses Unwesen, das seitens der Strafverfolgungsorgane bezüglich der Vorlage einer Vollmacht getrieben wird, ist ja unter Strafverteidigern allgemein bekannt. Ich verweise hier etwa auf das Vollmachtsblog. Für den jurisitschen Laien soll hierzu nur kurz gesagt werden, dass die Vorlage einer Vollmacht nur in bestimmten Ausnahmefällen, z.B. wenn der Angeklagte über den Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin geladen werden soll, erforderlich ist. Eine generelle Verpflichtung zur Vorlage einer Vollmacht existiert dagegen nicht. So etwas kennt die StPO nicht. Dennoch bestehen manche Strafverfolgungsbehörden strikt und grundsätzlich auf die Vorlage der Vollmacht. Bei uns hier in der Vorderpfalz und im Saarland passiert mir das eher selten.
Letztens ereilte mich in einer Wirtschaftsstrafsache etwas weiter außerhalb eine E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters der Polizei mit der Aufforderung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, da der Herr Staatsanwalt mir nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht per Post Akteneinsicht gewähren würde. PER POST? Wo soll das denn stehen?