Der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht ist schnell erklärt:
Der Bußgeldkatalog gibt die Regelbußen für Ersttäter bei fahrlässiger Begehung an. Handelt der Betroffene vorsätzlich, wird die Geldbuße erhöht, in der Regel verdoppelt.
Einfach ausgedrückt: Vorsatz = doppeltes Bußgeld.
Das Oberlandesgericht Celle hat durch Beschluss vom 09.08.2011 AZ: 322 SsBs 245/11 einmal mehr festgestellt, dass aus einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 45 % auf Vorsatz geschlossen werden darf. Der Betroffene fuhr mit einer Geschwindigkeit von 176 km/h bei erlaubten 120 km/h. Die Einlassung des Betroffenen, bei seinem Fahrzeug handele es sich um eine größere Limousine mit einem großvolumigen Triebwerk, weshalb er nicht den Fahreindruck eines zu schnellen Fahrens gewonnen hätte, hat das OLG Celle verworfen. Zur Begründung führt es – meines Erachtens nachvollziehbar – aus, der abweichende Fahreindruck werde nicht allein vom Triebwerks- und Abrollgeräusch beeinflusst, sondern resultiere auch aus dem sich bei höherer Geschwindigkeit maßgeblich verändernden Umwelteindruck.
Einfach ausgedrückt: Auch wenn das Auto wirklich leise ist, muss es sich dem Fahrer aufdrängen, dass die umherstehende Umwelt mit erheblicher Geschwindigkeit an ihm vorbeifliegt. Das macht durchaus Sinn. Die ständige Rechtsprechung dieses Senats und auch anderer Oberlandesgerichte, dass ab bestimmter Überschreitungsgrenzen eine vorsätzliche Begehung der Tat vorliegen soll, halte ich für falsch.