• Ihre Fachanwaltskanzlei für Verkehrsecht im Saarland

Archiv: 17. Juli 2012

NRW will die Promillegrenze für Fahrradfahrer senken

Der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger fordert eine Absenkung der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit für Fahrradfahrer. Bislang liegt die Grenze bei 1,6 Promille. Jäger möchte sie auf 1,1 Promille absenken.

Allenthalben ist jetzt auch zu lesen, Radfahren sei erst ab 1,6 Promille strafbar. Das ist falsch. Absolute Fahruntauglichkeit bedeutet lediglich, dass ab diesem Promillewert unwiderleglich vermutet wird, dass der Radfahrer untauglich ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. Es bedeutet nicht, dass Radfahren unter 1,6 Promille nicht strafbar sein kann. Radfahren ist vielmehr, genau wie Autofahren, bereits ab 0,3 Promille strafbar, sofern beim Radfahrer verkehrsbezogene Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien) festgestellt werden können.

Vor diesem Hintergrund hätte eine Herabsetzung der Promillegrenze zur absoluten Fahruntauglichkeit allenfalls Signalwirkung, wenn überhaupt.

Zum Thema: Alkohol am Fahrradsteuer (Blogbeitrag vom 04. August 2010).

Über den neuen medienwirksamen Vorstoß des Innenministers berichteten gestern so ziemlich alle Medien. Die 1,6 Promillegrenze für Radfahrer beruht allerdings allein auf Richterrecht. Sie ist nirgendwo normiert. Grundlage dieser ständigen Rechtsprechung sind Erkenntnisse aus der Wissenschaft. Eine Herabsetzung ist daher allein durch die Gerichte, namentlich den Bundesgerichtshof, möglich.
Man möge mich nicht falsch verstehen, betrunkene Fahrradfahrer gefährden sich und andere und dem gilt es selbstverständlich entgegenzuwirken.

Möglich wären zum Beispiel:

1. Eine Ahndung nach § 24 a StVG unter Heraufsetzung der Promillegrenze für Fahrradfahrer auf beispielsweise 1,1 Promille. Die 0,5 Promillegrenze, die für Autofahrer gilt (siehe hier: Promillegrenzen im Straßenverkehr) scheint dann nach den Erkenntnissen der Wissenschaft für Fahrradfahrer doch etwas niedrig angesetzt. Zudem sollte nicht die Signalwirkung: „Da kann ich ja gleich mit dem Auto fahren“, entstehen.
Konsequenz wäre dann ein Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro (sollte für Radfahrer gegebenenfalls auch herabgesetzt werden) und ein Fahrverbot von einem Monat.

2. Ermöglichung von Fahrverboten nach § 44 StGB (also Fahrverbote durch den Strafrichter).

3. Verschärfung der Verwaltungspraxis bei den Fahrerlaubnisstellen. Diese dürfen dem betrunkenen Fahrradfahrer bisher als Einzige an den Führerschein. Allerdings wird hier bundesweit noch relativ zurückhaltend vorgegangen.

Neues zur Neuregelung des Punktesystems

Über die geplante Reform des Punktesystems habe ich bereits im Februar berichtet. Beitrag: Reform des Punktekatalogs.
In der Zwischenzeit hat sich Einiges getan. Das Verkehrsministerium hat auf der Internetseite Punktereform.de zu einem Online-Bürgerdialog eingeladen, an dem rund 30.000 Bürger teilgenommen haben.
Hauptkritikpunkt dürfte die ungerechte Bewertung anhand eines zwei Punktesystems gewesen sein. Das Ministerium hat die Kritik aufgenommen und das geplante Zwei-Punkte-System in ein Drei-Punkte-System geändert. Künftig wird es für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr drei Punkte geben. Das Verwarnsystem („Punktetacho“) bleibt aber, wie angedacht, bestehen.
Wer also künftig wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestraft wird, erreicht sofort die erste Maßnahmenstufe („Ermahnung“).
Den Punktetacho finden sie übrigens hier: Punktetacho.
Abgelehnt wurde der häufig geäußerte Wunsch der Bürgerinnen und Bürger nach einer Sonderregelung für Berufs- und Vielfahrer. Ebenso wurde der Wunsch nach der Beibehaltung des Punkteabbausystems durch Besuch von freiwilligen verkehrspsychologischen Seminaren abgelehnt. Die freiwilligen Seminare, mit denen bisher bis zu vier Punkte abgebaut werden konnten, fallen also in Zukunft weg. Mehrfachtätern ist daher anzuraten, anhand ihres Verkehrszentralregisterauszugs zu prüfen, ob die Teilnahme an einer solchen Maßnahme Sinn macht.

Das Formular zur Punktestandsanfrage finden Sie hier: Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (PDF-Format).
Bei welchem Punktestand (derzeit noch) wie viele Punkte abgebaut werden können, können Sie hier nachlesen: Punktekatalog.

§ 69 Absatz 5 OWiG oder Ping Pong für Fortgeschrittene

Nach der Regelung des § 69 Absatz 5 OWiG kann das Gericht eine Bußgeldsache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wieder an die Bußgeldstelle zurückgeben, wenn der Sachverhalt offensichtlich ungenügend aufgeklärt ist. Das Ganze sogar zwei Mal und beim zweiten Mal kommt die Akte auch nicht mehr zurück zum Gericht.

Da das Bußgeldverfahren bekanntermaßen bei der Bußgeldstelle beginnt, die Akte nach Einspruch sodann die Staatsanwaltschaft passiert und schließlich beim Amtsrichter auf dem Tisch landet, stellt man sich auf den ersten Blick die Frage, wieso die Sache bis zum Richter gelangt, wenn sie „offensichtlich ungenügend“ aufgeklärt ist. Der rechtstreue Bürger an sich wird doch wohl erwarten dürfen, dass eine solche Akte erst beim Richter auf dem Tisch landet, wenn der Sachverhalt auch ausermittelt ist.

Wann also soll diese Regelung relevant sein?

Die Antwort ist einfach: In den zahlreichen Fällen, in denen die Fahrereigenschaft bestritten wird und das Messfoto undeutlich ist.

In meiner Praxis häufen sich beispielsweise die Fälle, in denen ein mobiles Navigationsgerät, das an der Windschutzscheibe angebracht wurde, das Gesicht des Fahrers fast vollständig verdeckt. Manche Betroffene sehen eher aus wie R2 – D2  mit Ohren denn wie ein Mensch … also auf dem Messfoto …

Wer nun denkt, die Bußgeldstellen würden solche Fälle „aussortieren“ oder zumindest, nachdem der Betroffene klargestellt hat, dass er nicht der Fahrer war, einstellen, der irrt. Ich zitiere mal wörtlich aus einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Bußgeldstelle in einer laufenden Bußgeldsache:

„Das Bild ist zwar nicht so gut, doch sind Brille und Mundpartie zu erkennen, so dass bei evtl. Einspruch nach Bußgeldbescheid und Vorlage bei Gericht möglicherweise evt. ein Gutachter beauftragt werden wird. Da bis jetzt noch kein Rechtsanwalt eingeschaltet ist, würde ich ein Bußgeld erlassen, da auch ein Fahrverbot zu verhängen ist und bei Überschreitung von 54 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften auch Vorsatz zum Tragen kommt.“ (Hervorhebung durch mich).

M.a.W.: Ich erkenne ihn nicht. Er hat keinen Anwalt, ich haue das Bußgeld (doppelte Höhe wegen Vorsatz) mal raus und wenn er die Tat abstreitet, kann ja die Landesjustizkasse das Sachverständigengutachten und den Anwalt bezahlen, wenn er es nicht war.

In aller Regel wird der schwarze Peter (bzw. R2 – D2 ), wie dieses Beispiel zeigt, einfach an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Über den Hintergrund einer solchen Vorgehensweise kann man nur spekulieren, es sei aber die Anmerkung erlaubt, dass ein Freispruch im gerichtlichen Verfahren die Landesjustizkasse trifft, während die Bußgeldstellen, wenn sie das Verfahren selber einstellen, gegebenenfalls ins Gemeindesäckel greifen müssen.

Also wird die Zonk -Akte  schön weitergereicht. Die Landesjustizkasse hat’s ja dicke.

Und da käme jetzt eigentlich die Regelung des § 69 Absatz 5 OWiG ins Spiel. Nach meiner Erfahrung gehen die Amtsrichter in den Fällen von undeutlichen Beweisfotos entweder so vor, dass sie eine Einstellung anbieten, der Betroffene aber die Anwaltskosten selbst tragen soll oder aber Sie entscheiden sich, die Sache mal auf Gedeih und Verderb durchzuziehen, gegebenenfalls auch mit Einholung eines anthropologischen Gutachtens („Gesichtsgutachten“).

Besser wäre es doch (auch für die Landesjustizkasse), wenn diese Verfahren wieder vermehrt an die Bußgeldstellen zurückgegeben würden mit der Aufforderung, weiter zu ermitteln. Sollen die doch mal ein anthropologisches Gutachten für 1.000 Euro einholen. Schließlich sind es ja auch die Städte und Kommunen, die jährlich Milliardenumsätze mit dem Blitzergeschäft machen, nicht die Landesjustizkassen.

Liebe Amtsrichter, macht’s doch einfach mal wie der Weiser im Training in den guten alten Tischtenniszeiten:

Setzt auf den Lerneffekt der Gegenseite und spielt den Ball zurück!

Jugendstrafrecht – Der Warnschussarrest ist beschlossene Sache

Der Bundestag hat am 14. Juni 2012 den Gesetzesvorschlag zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten angenommen.

Wesentliche Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes sind zum einen die Heraufsetzung des Höchstmaßes der Jugendstrafe für heranwachsende bei Mord auf 15 Jahre.

Zum anderen wurde die Einführung des so genannten Warnschussarrest beschlossen. Dieser wird im neuen Paragraphen 16 a JGG geregelt werden.
Warnschussarrest bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen neben einer Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, ein Jugendarrest von bis zu vier Wochen verhängt werden darf. Voraussetzung ist, grob gesagt, dass der Jugendarrest zur Einwirkung auf die Gesinnung des Jugendlichen, zur Vorbereitung der Bewährungszeit oder zur zeitlich begrenzten Trennung von seinem Umfeld und schädlichen Einflüssen geboten ist. Wenn der Jugendliche sich bereits in Untersuchungshaft befunden hat oder schon einmal Dauerarrest verbüßt hat, soll der Warnschussarrest in der Regel nicht geboten sein.

Der neu eingefügte § 16 a des Jugendgerichtsgesetzes hat folgenden Wortlaut:

„§  16a Jugendarrest neben Jugendstrafe

(1)  Wird  die  Verhängung  oder  die  Vollstreckung  der Jugendstrafe  zur  Bewährung  ausgesetzt,  so  kann  abweichend  von  §  13  Absatz  1  daneben  Jugendarrest  verhängt

werden,  wenn

1.  dies  unter  Berücksichtigung  der  Belehrung  über  die

Bedeutung  der  Aussetzung  zur  Bewährung  und  unter

Berücksichtigung  der  Möglichkeit  von  Weisungen

und  Auflagen  geboten  ist,  um  dem  Jugendlichen

seine  Verantwortlichkeit  für  das  begangene  Unrecht

und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen,

2.  dies  geboten  ist,  um  den  Jugendlichen  zunächst  für

eine  begrenzte  Zeit  aus  einem  Lebensumfeld  mit

schädlichen  Einflüssen  herauszunehmen  und  durch

die  Behandlung  im  Vollzug  des  Jugendarrests  auf  die

Bewährungszeit vorzubereiten, oder

3.  dies  geboten  ist,  um  im  Vollzug  des  Jugendarrests

eine  nachdrücklichere  erzieherische  Einwirkung  auf

den  Jugendlichen  zu  erreichen  oder  um  dadurch  bessere  Erfolgsaussichten  für  eine  erzieherische  Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.

(2)  Jugendarrest  nach  Absatz  1  Nummer  1  ist  in  der

Regel  nicht  geboten,  wenn  der  Jugendliche  bereits  früher

Jugendarrest  als  Dauerarrest  verbüßt  oder  sich  nicht  nur

kurzfristig  im  Vollzug  von  Untersuchungshaft  befunden

hat.“