Jugendstrafrecht – Der Warnschussarrest ist beschlossene Sache
Der Bundestag hat am 14. Juni 2012 den Gesetzesvorschlag zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten angenommen.
Wesentliche Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes sind zum einen die Heraufsetzung des Höchstmaßes der Jugendstrafe für heranwachsende bei Mord auf 15 Jahre.
Zum anderen wurde die Einführung des so genannten Warnschussarrest beschlossen. Dieser wird im neuen Paragraphen 16 a JGG geregelt werden.
Warnschussarrest bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen neben einer Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, ein Jugendarrest von bis zu vier Wochen verhängt werden darf. Voraussetzung ist, grob gesagt, dass der Jugendarrest zur Einwirkung auf die Gesinnung des Jugendlichen, zur Vorbereitung der Bewährungszeit oder zur zeitlich begrenzten Trennung von seinem Umfeld und schädlichen Einflüssen geboten ist. Wenn der Jugendliche sich bereits in Untersuchungshaft befunden hat oder schon einmal Dauerarrest verbüßt hat, soll der Warnschussarrest in der Regel nicht geboten sein.
Der neu eingefügte § 16 a des Jugendgerichtsgesetzes hat folgenden Wortlaut:
„§ 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe
(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben Jugendarrest verhängt
werden, wenn
1. dies unter Berücksichtigung der Belehrung über die
Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter
Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen
und Auflagen geboten ist, um dem Jugendlichen
seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht
und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen,
2. dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst für
eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit
schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch
die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die
Bewährungszeit vorzubereiten, oder
3. dies geboten ist, um im Vollzug des Jugendarrests
eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf
den Jugendlichen zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.
(2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der
Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher
Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur
kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden
hat.“