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Schlagwort: Warnschuss

Jugendstrafrecht – Der Warnschussarrest ist beschlossene Sache

Der Bundestag hat am 14. Juni 2012 den Gesetzesvorschlag zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten angenommen.

Wesentliche Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes sind zum einen die Heraufsetzung des Höchstmaßes der Jugendstrafe für heranwachsende bei Mord auf 15 Jahre.

Zum anderen wurde die Einführung des so genannten Warnschussarrest beschlossen. Dieser wird im neuen Paragraphen 16 a JGG geregelt werden.
Warnschussarrest bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen neben einer Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, ein Jugendarrest von bis zu vier Wochen verhängt werden darf. Voraussetzung ist, grob gesagt, dass der Jugendarrest zur Einwirkung auf die Gesinnung des Jugendlichen, zur Vorbereitung der Bewährungszeit oder zur zeitlich begrenzten Trennung von seinem Umfeld und schädlichen Einflüssen geboten ist. Wenn der Jugendliche sich bereits in Untersuchungshaft befunden hat oder schon einmal Dauerarrest verbüßt hat, soll der Warnschussarrest in der Regel nicht geboten sein.

Der neu eingefügte § 16 a des Jugendgerichtsgesetzes hat folgenden Wortlaut:

„§  16a Jugendarrest neben Jugendstrafe

(1)  Wird  die  Verhängung  oder  die  Vollstreckung  der Jugendstrafe  zur  Bewährung  ausgesetzt,  so  kann  abweichend  von  §  13  Absatz  1  daneben  Jugendarrest  verhängt

werden,  wenn

1.  dies  unter  Berücksichtigung  der  Belehrung  über  die

Bedeutung  der  Aussetzung  zur  Bewährung  und  unter

Berücksichtigung  der  Möglichkeit  von  Weisungen

und  Auflagen  geboten  ist,  um  dem  Jugendlichen

seine  Verantwortlichkeit  für  das  begangene  Unrecht

und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen,

2.  dies  geboten  ist,  um  den  Jugendlichen  zunächst  für

eine  begrenzte  Zeit  aus  einem  Lebensumfeld  mit

schädlichen  Einflüssen  herauszunehmen  und  durch

die  Behandlung  im  Vollzug  des  Jugendarrests  auf  die

Bewährungszeit vorzubereiten, oder

3.  dies  geboten  ist,  um  im  Vollzug  des  Jugendarrests

eine  nachdrücklichere  erzieherische  Einwirkung  auf

den  Jugendlichen  zu  erreichen  oder  um  dadurch  bessere  Erfolgsaussichten  für  eine  erzieherische  Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.

(2)  Jugendarrest  nach  Absatz  1  Nummer  1  ist  in  der

Regel  nicht  geboten,  wenn  der  Jugendliche  bereits  früher

Jugendarrest  als  Dauerarrest  verbüßt  oder  sich  nicht  nur

kurzfristig  im  Vollzug  von  Untersuchungshaft  befunden

hat.“