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Schlagwort: Flensburg

Handyverstoß mit Freisprecheinrichtung?

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass kein Handyverstoß vorliegt, wenn das Mobiltelefon zwar in der Hand gehalten und damit während der Fahrt telefoniert wird, die Telefonie aber über die Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs erfolgt.

Ein Handyverstoß liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn weitere Funktionen des Mobiltelefons genutzt werden.

Handyverstöße sind in der Praxis sehr häufig und – wegen des damit verbundenen Punktes in Flensburg – auch oft sehr umkämpft. Was bei den zahlreichen Berichterstattungen über verschiedenste Varianten der Benutzung oder Nichtbenutzung von Mobiltelefonen oft außer Acht bleibt, ist eine praxisorientierte Sicht auf die Dinge.

In der Praxis laufen Handyverstöße auf eine Vernehmung der Polizeibeamten, die den Verstoß beobachtet haben, in der Hauptverhandlung hinaus. Handyverstöße werden in aller Regel sehr schlecht behördlich dokumentiert. Die Erinnerung der Beamten an diese wenig spektakuläre Verstoßart ist meist stark verblasst und lässt sich auch vor der Verhandlung, eben mangels nachvollziehbarer Einzelfalldokumentation, kaum auffrischen.

Bei einem Handyverstoß kann es häufig angezeigt sein, frühzeitig eine glaubhafte Stellungnahme abzugeben.

Wer monatelang schweigt und sich dann in der Hauptverhandlung darauf beruft, er habe sich während der Fahrt gar kein Handy sondern einen IPod, einen Rasierapparat, ein Diktiergerät, einen Rasenmäher, seine Schwiegermutter oder sonstige Gerätschaften an die Wange gehalten, der erleidet meist Schiffbruch, weil das Gericht dann von einer Schutzbehauptung ausgehen wird.

Hinzu kommt, dass gegen Verurteilungen wegen Handyverstößen aufgrund des geringen Bußgeldes keine Rechtsbeschwerde zulässig ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss erst beantragt werden und dem Zulassungsantrag wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, wie etwa in der hier ziteierten Entscheidung des OLG Stuttgart, stattgegeben. Der Amtsrichter ist also sehr frei in seiner Beweiswürdigung.

OLG Rostock zur Auswertung von Verkehrsmessungen durch Private

Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 17.11.2015 – 21 Ss OWi 158/15 – ein Urteil des AG Parchim aufgehoben. Der Betroffene wurde vorm Amtsgericht Parchim vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, weil nach Ansicht des Amtsrichters die Auswertung der Messdaten durch ein Privatunternehmen rechtlich unzulässig sei und daraus ein Beweisverwertungsverbot folge.

Gegen das freisprechende Urteil legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde zum OLG Rostock ein. Die Staatsanwaltschaft erhob die Aufklärungsrüge mit der Begründung, wenn das Amtsgericht davon ausgehe, dass die Auswertung der Messung durch Private unzulässig sei, müsse es zumindest im Wege der Amtsaufklärung die noch vorhandenen Rohmessdaten selbst auswerten lassen.

Der Senat stimmte dieser Auffassung zu, hob das Urteil auf und verwies an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung der Sache zurück.

Obiter dictum weist der Senat daraufhin, dass nach seiner Auffassung die Auswertung von Messungen durch Private keinen rechtlichen Bedenken begegne.

Diese Auffassung des OLG Rostock steht in Widerspruch zu den bereits vorliegenden Entscheidungen des OLG Naumburg, des OLG Frankfurt und des Amtsgerichts Kassel (AG Kassel zur Unverwertbarkeit einer von Privaten ausgewerteten Messung).

Nach meiner Meinung überzeugt der Beschluss allerdings im Tenor. Wenn das Gericht ein Beweisverwertungsverbot annimmt, weil die Messung durch Private ausgewertet wurde, dann hat es selbst aufzuklären, ob der Tatvorwurf noch auf anderem Wege geklärt werden kann. So weit die Rechtslage. Allerdings ist oft praktisch gar nicht mehr nachzuvollziehen, ob die Rohmessdaten unverändert vorliegen. Häufig werden diese nämlich zunächst auf dem Server des Privaten gelagert und dort bearbeitet, ohne dass die Behörde sie überhaupt prüfen kann. In diesen Fällen dürfte sich auch eine nachträgliche Auswertung durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen verbieten.

Reform des Punktekatalogs: Punkteumrechnung

kosten

Am 1. Mai 2014 werden die „alten“ Punkte in Flensburg ins neue Punktesystem umgerechnet. Außerdem entfällt für Punkte, die nach dem 1. Mai 2014 neu eingetragen werden (nicht für die umgerechneten Altpunkte) der „Mitzieheffekt“. Die Bepunktung der Verstöße ändert sich grundlegend  (nur noch 1 bis 3 Punkte pro Verstoß) und jeder Verstoß wird separat nach seiner eigenen Tilgungsfrist getilgt.

Und wie läuft das nun mit der Punkteumrechnung? Ganz einfach:

Das geschieht, indem zunächst anhand der vorhandenen Eintragungen geprüft wird, was nach dem neuen Punktekatalog nicht mehr einzutragen wäre. Punkte, die auf  Eintragungen beruhen, die künftig nicht mehr erfolgen würden, werden vorweg gelöscht.

Nach dieser „Bereinigungsaktion“ erfolgt die eigentliche Umrechnung der verbliebenen Punkte nach folgender Tabelle:

Alt Neu

1 – 3

1

4 – 5

2

6 – 7

3

8 – 10

4

11 – 13

5

14 – 15

6

16 – 17

7

18 und mehr

8

Stichtag ist der 1. Mai 2014! Wer laufende Verfahren hat, bei denen eine Punkteeintragung im Raum steht, tut sehr gut daran, sofort fachlichen Rat einzuholen. Es können kräftig „Punkte gut gemacht werden“!

Neues zur Neuregelung des Punktesystems

Über die geplante Reform des Punktesystems habe ich bereits im Februar berichtet. Beitrag: Reform des Punktekatalogs.
In der Zwischenzeit hat sich Einiges getan. Das Verkehrsministerium hat auf der Internetseite Punktereform.de zu einem Online-Bürgerdialog eingeladen, an dem rund 30.000 Bürger teilgenommen haben.
Hauptkritikpunkt dürfte die ungerechte Bewertung anhand eines zwei Punktesystems gewesen sein. Das Ministerium hat die Kritik aufgenommen und das geplante Zwei-Punkte-System in ein Drei-Punkte-System geändert. Künftig wird es für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr drei Punkte geben. Das Verwarnsystem („Punktetacho“) bleibt aber, wie angedacht, bestehen.
Wer also künftig wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestraft wird, erreicht sofort die erste Maßnahmenstufe („Ermahnung“).
Den Punktetacho finden sie übrigens hier: Punktetacho.
Abgelehnt wurde der häufig geäußerte Wunsch der Bürgerinnen und Bürger nach einer Sonderregelung für Berufs- und Vielfahrer. Ebenso wurde der Wunsch nach der Beibehaltung des Punkteabbausystems durch Besuch von freiwilligen verkehrspsychologischen Seminaren abgelehnt. Die freiwilligen Seminare, mit denen bisher bis zu vier Punkte abgebaut werden konnten, fallen also in Zukunft weg. Mehrfachtätern ist daher anzuraten, anhand ihres Verkehrszentralregisterauszugs zu prüfen, ob die Teilnahme an einer solchen Maßnahme Sinn macht.

Das Formular zur Punktestandsanfrage finden Sie hier: Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (PDF-Format).
Bei welchem Punktestand (derzeit noch) wie viele Punkte abgebaut werden können, können Sie hier nachlesen: Punktekatalog.