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OLG Karlsruhe zur Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung in einem OWi – Verfahren

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 12.08.2010 – AZ:  1 (8) SsRs 366/09, 1(8) SsRs 366/09AK 92/09 – noch einmal Folgendes klargestellt:

"1. Hat der Betroffene seine Fahrereigenschaft zugestanden und erklärt, er werde in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen, ist seine persönliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung im Sinne von § 73 OWiG im Regelfall entbehrlich.

2. Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann auch dann noch zur weiteren Sachaufklärung dienen, wenn hierfür die bloße physische Präsenz des berechtigterweise schweigenden Betroffenen genügt."

Nach § 73 II OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf Antrag von der Pflicht, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Die Entscheidung darüber, ob eine Entbindung erfolgt, ist daher nicht mehr ins Ermessen des Gerichts gestellt, wie dies früher der Fall war.

Beantragt der Verteidiger also, dass der Betroffene von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung entbunden wird, wird er in der Regel erklären, dass der Betroffene sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und darzustellen haben, warum seine Anwesenheit zur Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist. Wenn beispielsweise die Fahrereigenschaft eingeräumt ist und es lediglich darum geht, eine sachverständige Begutachtung der Messung zu erreichen, wird der Betroffene regelmäßig entbunden werden müssen.

Ist die Fahrereigenschaft bestritten und geht es somit um Feststellung der Fahrereigenschaft durch Zeugen, wird man um die Anwesenheitspflicht nicht herumkommen.

 

 

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