Unverhofft kommt oft und manchmal doppelt. Gerade bei Vielfahrern (z.B.: Außendienstler, Berufskraftfahrer, etc.) kommt es häufiger zu Verkehrsverstößen, da diese Personengruppen häufig mehrere 10.000 km im Jahr fahren.
Wenn es ganz dumm läuft, wird der Betroffene zwei Mal nacheinander geblitzt und es stehen plötzlich zwei Fahrverbote im Raum. Was vielen Betroffenen nicht bewusst ist, ist dass diese unter Umständen auch gleichzeitig angetreten werden können. Handelt es sich um zwei Fahrverbote, bei denen keine Schonfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG (4-monatige Abgabefrist) gewährt wurde, so ist die gleichzeitige Vollstreckung immer möglich.
Die Schonfrist wird gewährt, wenn gegen den Betroffenen innerhalb der letzten zwei Jahre kein Fahrverbot verhängt wurde und auch während des laufenden Verfahrens keins verhängt wird.
Beispiel: Wird gegen einen Betroffen in zwei Verfahren ein Fahrverbot von jeweils einem Monat verhängt und die Schonfrist nicht gewährt, so kann er diese beiden Fahrverbote gleichzeitig antreten. Es bleibt dann praktisch bei einem Monat Fahrverbot.
Ob das möglich ist, wenn bei beiden Fahrverboten oder einem der beiden Fahrverbote die Schonfrist gewährt wurde, wird von den Gerichten allerdings unterschiedlich beurteilt. In diesen Fällen empfiehlt es sich einen entsprechenden Antrag zum Gericht zu stellen.