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Archiv: 30. August 2011

MPU Statistik 2010 veröffentlicht

Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat die MPU – Statistik für das Jahr 2010 veröffentlicht. Die gesamte Statistik ist auf der Internetseite des TÜV Hessen veröffentlicht: Externer Link.

Danach wurden im Jahr 2010 insgesamt 101.596 medizinisch-psychologische Untersuchungen durchgeführt.

Spitzenreiter unter den Anlassgruppen sind nach wie vor die Alkohol-Fragestellungen.

Mit insgesamt 54 % bilden die Alkohol-Fragestellungen nach wie vor die stärkste Anlassgruppe der MPU-Gutachten, wobei der größte Anteil der zu Begutachtenden (29 %) erstmalig mit Alkohol auffällig wurde. Die Gruppe Drogen und Medikamente machte es wie Holland bei der WM 2010 und landete auf dem zweiten Platz (20 % der Begutachtungen). Sonstige Verkehrsauffälligkeiten (ohne Drogen und Alkohol) bilden mit 15 % die drittstärkste Gruppe.

Wesentlich interessanter als die prozentuale Verteilung nach Anlassgruppen ist natürlich die immer wieder von tränendurchtränkten Mandantenaugen flankierte Frage, die sich auch viele Jurastudenten vor dem ersten Staatsexamen stellen: "Wie viele fallen denn da durch?"

Die pauschale Antwort lautet (für beide Fragesteller): "Viele!"

Auszugsweise sieht die Statistik 2010 für Alkoholauffällige wie folgt aus:

– Erstmalig Alkoholauffällige: 51,18 % haben bestanden, weiteren 13,17 % wurde Nachschulungsfähigkeit attestiert, 35,65 % sind glatt durchgefallen

– Wiederholt Alkoholauffällige: 44,48 % direkt bestanden, 11,79 % waren nachschulungsfähig, 43,73 % Totalausfall

– Alkohol in Zusammenhang mit verkehrs- und strafrechtlichen Auffälligkeiten: 43,19 % bestanden, 11,73 % mussten nachbessern und 45,08 % waren ungeeignet

– Mischkonsum (Alkohol und Drogen): 52,20 % waren geeignet, 6,71 % durften nachsitzen und 41,09 % haben es nicht geschafft

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl der Begutachtungen insgesamt um 4,23 % zurückgegangen. Es fanden 6,57 % weniger Begutachtungen wegen Alkohol statt. Die Anzahl der Begutachtungen wegen Drogen ist dagegen nur um 0,21 % zurückgegangen. Bereits in den vergangenen Jahren war die Anzahl der Begutachtungen wegen Alkohol rückläufig, während die Begutachtungen wegen Drogen in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils anstiegen.

Fußballmetaphorisch lässt sich also sagen: Alkohol ist und bleibt das MPU-Spanien unter den Anlassgruppen, liegt allerdings nicht mehr im Trend. Vermutlich liegt's an den anhaltenden Vergewaltigungen des deutschen Biers durch diverse Geschmackszusätze (Feige, Mango, Litschi, Kirsche). Da vergeht einem doch die Lust am Trinken …

Nachtrag – Unfallregulierung per E-Mail

Über das Urteil des Landgerichts Dresden zur Unfallregulierung per E-Mail habe ich gestern berichtet (Link).

Heute mal aus der Praxis: Ich habe gestern eine schöne E-Mail mit Schadensaufstellung, Haftpflichtgutachten, Kostenrechnung des Sachverständigen und gesondert eingescannten Lichtbildern des Gutachtens an einen namhaften Direktversicherer gesendet. Resultat: Die E-Mail konnte nicht zugestellt werden: "552 Message size exceeds maximum permitted".

O.k. … So weit, so schlecht … Also habe ich die E-Mail unterteilt. Neue Größe der ersten E-Mail: 5 MB. Resultat: s.o.

Da fragt man sich schon, was das soll. Ich habe während meines Studiums bei einem Versicherer gearbeitet und weiß daher sehr genau, wie viel Aufwand die "Papierregulierung" für so ein Unternehmen bedeutet. Man braucht z.B. eine Registratur, die alle Posteingänge einscannt. Da die Akten mittlerweile üblicherweise elektronisch geführt werden, muss der Papierkram dann auch noch entsorgt werden, etc.. Das kostet natürlich entsprechend. Schon aus diesem Grund sollte sich eigentlich jeder Versicherer freuen, wenn er eine saubere Unfallregulierung per E-Mail durchführen kann.

Wie kann es vor diesem Hintergrund sein, dass der Server eines wirklich namhaften deutschen Versicherers nicht in der Lage ist, eine 5 MB – Mail zu speichern?

Unfallregulierung – Übersendung des Haftpflichtgutachtens per E-Mail genügt

Das Landgericht Dresden hatte über restliche Verzugszinsen nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Der Geschädigte hatte dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ein Haftpflichtgutachten zu den Schäden an seinem Fahrzeug per E-Mail zugesandt. Fraglich war nun, ob die Übersendung per E-Mail geeignet war, den Haftpflichtversicherer in Verzug zu setzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gerät ein Haftpflichtversicherer vier Wochen nach Vorliegen aller Unterlagen, die zur Beurteilung der Haftung erforderlich sind, in Verzug (Prüfungszeitraum).

Das LG Dresden gab dem Geschädigten Recht. Aus den Urteilsgründen:

„Der Kläger hat den Beklagten das Schadensgutachten unstreitig überlassen. Dem Schadensgutachten waren auch unstreitig Bilder des verunfallten Fahrzeugs beigefügt. Mehr kann man von dem Kläger nicht verlangen. Insbesondere ist es keine Obliegenheit des Klägers, den Beklagten zur Schadensfeststellung das Originalgutachten nebst Bildmaterial in ausgedruckter Form zu übersenden. Vielmehr ist es durchaus üblich, diese Unterlagen per Email zuzusenden. Hiervon konnte der Kläger auch ausgehen, da die Beklagte eine Email-Adresse im Rechtsverkehr verwendet. Selbst wenn die per Email übersandten Dokumente von schlechter Qualität gewesen wären, hätte sich die Beklagte selbst um die Übersendung in der von ihr gewünschten Qualität bemühen können und müssen, gegebenenfalls beim Sachverständigen selbst oder sie hätte auch selbst einen Sachverständigen zeitnah mit der Schadensfeststellung beauftragen können. Stattdessen hat sie sich aber darauf beschränkt, zum einen immer wieder eine Reaktion der Klägerseite abzuwarten und zum anderen wiederholt ausschließlich auf der Übersendung des "Originalgutachtens" zu bestehen.“ (LG Dresden, Urt. v. 30.03.2011 Aktenzeichen 3 O 2787/10).

Das Urteil ist im Ergebnis begrüßenswert, allerdings etwas weitgehend. Es unterstützt eine zügige Schadenregulierung per E-Mail, die ohnehin als Standard gelten sollte und nur noch bei Exoten der Versicherungsbranche unüblich sein dürfte. Indem es dem Versicherer die Obliegenheit auferlegt, selbst tätig zu werden, wenn er mit der Qualität des elektronisch übersandten  Haftpflichtgutachtens nicht zufrieden ist, schneidet es ihm die Möglichkeit mutwilliger Regulierungsverzögerungen ab.

Als durchaus grenzwertig muss es allerdings bezeichnet werden, den Versicherer darauf zu verweisen, er habe ein eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag geben können. Denn das entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung, nach der der Haftpflichtversicherer nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur Nachbesichtigung hat, z.B. wenn das vom Geschädigten vorgelegte Gutachten grobe Mängel aufweist.

Keine Anerkennung einer EU – Fahrerlaubnis bei deutschem Wohnsitz im Führerschein

Der Europäische Gerichtshof hat es bereits mit Urteil vom 19.05.2011 entschieden (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010J0184:DE:HTML):

Steht der falsche Wohnsitz im EU – Führerschein, also Deutschland, dann berechtigt die Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Fahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Die Entscheidung erging in einem Vorlageverfahren. Über die abweichenden Meinungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Rheinland – Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der diese Frage schließlich dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, habe ich hier bereits berichtet: http://knoellchen.eu/german/?p=1360.

Bleibt nur noch anzumerken, dass inzwischen auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Sinne des Europäischen Gerichtshofs gefallen ist. Die Legal Tribune Online berichtet hier darüber: http://www.lto.de/de/html/nachrichten/3874/bayerischer_vgh_tschechischer_fuehrerschein_gilt_in_deutschland_nicht/.