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Archiv: 30. November 2011

Polizei Münster warnt vor Blitzern

Die Polizei, dein Freund und Helfer! Die Polizei Münster warnt auf ihrer Internetseite vor ihren eigenen mobilen Geschwindigkeitsmessungen. Für alle Münsteraner könnte es sich lohnen, mal reinzuschauen. Obwohl man in Münster natürlich traditionell Fahrrad fährt (Schöne Stadt!). Hier ist der Link:

Polizei Münster – Aktuelle Geschwindigkeitsmessungen

Dass die Polizei vor ihren eigenen Messungen warnt, hört sich erstmal komisch an, ist aber so. Man erinnert sich da gleich dunkel an die Verwaltungsrechtsvorlesung an der Uni, bei der es darum ging, ob Blitzerwarnungen (von Dritten) untersagt werden dürfen. Und jetzt warnen die selber. Find ich gut! Weiter so! Und eigentlich geht es ja bei den Geschwindigkeitskontrollen nicht um finanzielle Interessen sondern um die Sicherheit des Straßenverkehrs … auch wenn böse Zungen da Anderes unterstellen könnten (sh. hier: Blogbeitrag vom 20.10.2010). Wie der Kollege Burhoff berichtet (Link: Blitzen mit Ansage), gibt es ähnliche Projekte auch schon in anderen Städten. Wenn ich demnächst mal wieder mehr Zeit habe, z.B. in den Weihnachtsferien, mache ich eine Unterkategorie mit Links zu mobilen Blitzerwarnungen auf. Die Blitzerkarte (fest installierte Blitzer) ist ja schon integriert:

Blitzerkarte

Jeder, der Lust und Zeit hat, kann mir gerne Links zu ähnlichen Internetauftritten schicken (info@knoellchen.eu).

Den Internetauftritt der Polizei Münster finde ich übrigens erstaunlich ansprechend und übersichtlich. Vor allem das kleine Icon (sog. Favicon) im Browser – Tab (Polizist mit Dienstmütze) ist richtig drollig. Ich darf’s ja leider nicht kopieren (Urheberrecht) … Nur der Bußgeldrechner auf der Seite der Verkehrsdirektion funktioniert bei mir leider nicht (Link: Polizei Münster – Verkehr).

Meiner schon :-):

Bußgeldrechner

OLG Zweibrücken zum Absehen vom Fahrverbot wegen „Zeitablauf“

Bislang war es einhellige Meinung unter den Oberlandesgerichten, dass von einem Fahrverbot nach § 25 StVG (Fahrverbot im Bußgeldverfahren) dann abzusehen ist, wenn zwischen der Tat und dem Urteil ein Zeitraum von zwei Jahren liegt.

Zwei Jahre nach der Tat soll es nicht mehr erforderlich sein, mit einem Fahrverbot „erzieherisch“ auf den Täter einzuwirken. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter innerhalb der zwei Jahre beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat nun in einer bemerkenswerten Entscheidung diese Grenze auf 1 Jahr und 9 Monate herabgesetzt. Es befindet sich damit auf einer Linie mit den Oberlandesgerichten Karlsruhe (23 Monate), Hamm und Nürnberg (ebenfalls 21 Monate) und dem Bundesgerichtshof, die allerdings über das Fahrverbot nach § 44 StGB (Fahrverbot wegen einer Straftat) entschieden haben.

Aus den Entscheidungsgründen des OLG Zweibrücken (Urt. v. 25.08.2011 AZ: 1 SsBs 24/11):

„Keinen Bestand haben kann jedoch die Anordnung eines Fahrverbots. Das Fahrverbot ist als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen (BVerfGE 27, 36), um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs– und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Charakter eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Funktionsinhalt übrig bleibt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 03.06.2004, 2 Ss 112/04 und vom 23.07.2007, 2 Ss 224/04 – juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Tat, die ein Jahr und neun Monate zurückliegt, die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs– und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet (BGH ZfS 2004, 133). Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten anzulasten ist (BayObLG NZV 2004, 210).“

Noch nicht geklärt ist, wie der Zeitraum zu berechnen ist. Dass Anfangszeitpunkt der Tatzeitpunkt ist, leuchtet ein. Fraglich ist aber, ob der Endzeitpunkt der Zeitpunkt des Urteils in der ersten Instanz oder der Zeitpunkt des Urteils im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil ist. Letzteres wäre für den Betroffenen natürlich günstiger, denn bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vergehen mehrere Monate. Das OLG Zweibrücken geht zu Gunsten des Betroffenen davon aus, dass auch die Zeit bis zum Urteil über die Rechtsbeschwerde anzurechnen ist. Aus den Gründen:

„Vorliegend beträgt der seit der Tat am 6. November 2009 verstrichene Zeitablauf mehr als ein Jahr und neun Monate. Dabei ist auch die zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit bei der Prüfung der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, zu berücksichtigen.“

Was in der Praxis nicht vergessen werden darf, ist dass derjenige, der im Verlauf des Rechtsstreits erneut (aktenkundig) verkehrsauffällig wird, nicht in den Genuss dieser Rechtsprechung kommen kann. Denn er bringt damit zum Ausdruck, dass es bei ihm der Denkzettelfunktion noch immer bedarf. Ferner führen unlautere Verfahrensverzögerungen durch den Verteidiger ebenfalls zu einer Unanwendbarkeit dieser Rechtsprechung. Was als unlauter in diesem Sinne zu gelten hat, ist umstritten, bleibt aber einer gesonderten Darstellung in einem weiterführenden Blogbeitrag vorbehalten.

Unfallregulierung – Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Fahrrad

Wird ein Auto bei einem Verkehrsunfall derart beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher ist, dann hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung und / oder Ersatz der Kosten eines Mietwagens. Beide Ansprüche lassen sich übrigens kombinieren. Der Geschädigte kann beispielsweise von Montag bis Freitag ein Fahrzeug mieten und für die arbeitsfreien Tage am Wochenende eine Geldentschädigung für den Nutzungsausfall verlangen.

Dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch bei der Beschädigung eines Fahrrades gegeben sein kann, kann man meines Erachtens nicht zum Allgemeinwissen zählen. Das Landgericht Lübeck führt hierzu in seiner aktuellen Entscheidung vom 08.07.2011, AZ: 1 S 16/11 aus, dass der Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades einen zu ersetzenden Vermögensschaden darstellen kann. Das gelte vor allem, wenn das Fahrrad für den täglichen Weg zur Arbeit benutzt werde.

Die Höhe der Entschädigung hat das Landgericht anhand des üblichen Mietpreises eines Fahrradverleihers berechnet unter Abzug von pauschal 40 %, der bei einer gedachten Vermietung auf den Gewinn des Vermieters entfiele.

Die Entscheidung ist nicht neu, aber durchaus interessant für alle Geschädigten, die ihr Fahrrad für den täglichen Weg zur Arbeit, Uni oder Schule nutzen. Auf das „reine Freizeitfahrrad“ ist sie nicht übertragbar.

Über die Rechtsfolgen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, insbesondere betreffend die möglichen Auswirkungen auf den Führerschein, habe ich übrigens hier berichtet:

Alkohol am (Fahrrad-)Steuer (Link)

 

Unfall mit Rettungstransportwagen – Wer haftet?

Krankentrasportwagen, Einsatzfahrzeug, Sonderrechte, UnfallDie landläufige Meinung: „Wer einen Unfall mit einem Rettungswagen hat, ist immer schuld“, ist falsch. Richtig ist, dass Sonderrechtsfahrzeuge von der Straßenverkehrsordnung privilegiert werden.

Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind nach § 35 Absatz 5 a StVO von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Man spricht insoweit von einem Sonderrechtsfahrzeug. Der Rettungswagen ist auch ohne eingeschaltetes Blaulicht und Martinshorn als Sonderrechtsfahrzeug unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 5 a StVO und § 35 Absatz 8 StVO privilegiert. Von einem Wegerechtsfahrzeug spricht man, wenn das Martinshorn und das Blaulicht eingeschaltet sind. Das ist in § 38 StVO geregelt:

Blaulicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn bedeutet: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Während § 35 StVO also regelt, dass sich ein Sonderrechtsfahrzeug unter bestimmten Bedingungen nicht an die Straßenverkehrsordnung halten muss, verpflichtet § 38 StVO die anderen Verkehrsteilnehmer, sofort die Bahn frei zu machen, wenn sie Blaulicht sehen und das Einsatzhorn hören.

Es lässt sich also sagen, dass auch die häufig gehörte Ansicht: „Wenn ein Rettungswagen ohne Blaulicht oder Einsatzhorn fährt, wird er behandelt wie ein Privatfahrzeug.“, ebenfalls falsch ist.

Ein Rettungswagen hat auch ohne Blaulicht und Einsatzhorn Sonderrechte. Der Einsatz muss allerdings von § 35 StVO gedeckt sein. Er muss erfolgen, weil höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Allerdings hat der Fahrer von diesem Sonderrecht nach § 35 Absatz 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch zu machen. Das bedeutet vor allem, dass er sich nicht blind darauf verlassen darf, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig reagieren. Insbesondere bei Kreuzungen und Ampelanlagen muss auch der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeug höchste Vorsicht walten lassen. Bei unklarer Verkehrslage hat er anzuhalten oder im Schritttempo über die Kreuzung bzw. Ampel zu fahren. Tut er das nicht, ist dies im Rahmen der Mitverursachung und des Mitverschuldens des Unfalls zu beachten.

So hat beispielsweise das OLG Naumburg in seiner Entscheidung vom 26.02.2009, AZ: 1 U 76/08 ausgeführt, dass der Verschuldensanteil eines mit Wegerecht (Blaulicht und Einsatzsignal)  fahrenden Rettungstransportwagenfahrers, der mit 55 km/h über eine rote Ampel fährt, mit 80 % zu bewerten ist. Der Unfallgegner bekam also 80 % seiner Schäden ersetzt.

Ob es bei einem Unfall mit einem Sonder- oder Wegerechtsfahrzeug zu einer Haftungsquote kommt und gegebenenfalls zu welcher Haftungsquote, ist immer Frage des Einzelfalles. Es empfiehlt sich für den Geschädigten, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.