Neuer THC-Grenzwert: AG Landstuhl stellt Verfahren ein
Im Nachgang zu meinem Beitrag zur Entscheidung des OLG Oldenburg vom 16.9.2024 habe ich heute die erste Einstellungsmitteilung in einem meiner eigenen Fälle erhalten.
3,5 ng/ml THC gilt auch für Altfälle (OLG Oldenburg)
Der Mandant hatte sich im März 2024 gemeldet. Sein THC-Wert lag zwischen 1,0 ng/ml und 3,5 ng/ml. Im April kam der Bußgeldbescheid über 500,00 Euro und einen Monat Fahrverbot.
Meinen Antrag auf Einstellung und hilfsweise Aussetzung des Verfahrens wegen der anstehenden Gesetzesänderung hat die Zentrale Bußgeldstelle RLP abgelehnt und das Verfahren ans Amtsgericht Landstuhl abgegeben.
Den Einspruch habe ich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gegenüber dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 26.8.2024 ergänzend begründet wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
am 22.8.2024 ist das Gesetz zur Änderung des StVG in Kraft getreten. Nach § 24 a Abs. 1 a StVG wurde der Grenzwert, was absehbar war, auf 3,5 ng/ml THC festgelegt. Unter Bezugnahme auf meine Einspruchsbegründung beantrage ich hiermit noch einmal die Einstellung des Verfahrens.
Da das Gesetz zwischenzeitlich in Kraft getreten ist, muss hier § 4 III OWiG gelten.
„Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“
Mit Entscheidung ist der Zeitpunkt der Ahndung und somit die letzte Entscheidung gemeint (Göhler § 4 Rn9). Kann eine Handlung nach späterem Recht nicht geahndet werden, so ist dieses eindeutig das mildeste (Göhler § 4 Rn5). Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wird daher das neue Recht anzuwenden sein.
Soweit ersichtlich hat der Gesetzgeber keine anderweitigen Überleitungsvorschriften beschlossen. Sollte ich hier einem Missverständnis unterliegen, bitte ich hiermit höflich um einen Hinweis vor Durchführung der Hauptverhandlung.“
Als Reaktion habe ich heute den nachfolgenden Einstellungsbeschluss erhalten:
Das AG Landstuhl wendet § 4 III OWiG direkt an. Das OLG Oldenburg analaog. Das Ergebnis ist das Gleiche. Es gilt das mildere Recht. Also gilt für Altfälle, die noch nicht endgültig entschieden sind, der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml THC.
Die Verfahrenskosten und die Rechtsanwaltskosten trägt die Landeskasse.
Spannend bleibt die Frage, ob und ggflls. wie die Fahrerlaubnisbehörde reagieren wird. Nach meiner Rechtsauffassung ist in diesem Fall – und in allen anderen Fällen mit einem Aktivwert von weniger als 3,5 ng/ml THC, in denen keine sonstige Problematik bekannt ist, keine fahrelaubnisrechtliche Maßnahme (z.B. MPU) zulässig.