• Ihre Fachanwaltskanzlei für Verkehrsecht im Saarland

Archiv: 18. Dezember 2014

OLG Koblenz: Zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall

Die landläufige Ansicht: „Wer auffährt, ist immer Schuld.“, trifft nicht zu. Richtig ist, dass bei einem Auffahrunfall ein sogenannter Anscheinsbeweis dafür gilt, dass der Auffahrende den Unfall verursacht und verschuldet hat. Denn es wird vermutet, dass er entweder zu spät reagiert oder den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat.
Diese Vermutung trifft aber nicht auf alle Fallgestaltungen ohne Weiteres zu sondern eben nur auf den typischen Geschehensablauf eines Auffahrunfalls, bei welchem der Vordermann normale eine Bremsung einleitet oder bereits steht und der Hintermann auffährt.
Bei einer anlasslosen Vollbremsung des Vordermannes kommt beispielsweise eine Mithaftung in Betracht.

Ebenso bei weiteren atypischen Geschehensabläufen. Wichtig ist, dass es dem Auffahrenden nicht obliegt, den vollen Gegenbeweis für einen atypischen Geschehensablauf zu erbringen. Es genügt, wenn ein solcher nachvollziehbar dargelegt wird, so dass das Gericht sich letztlich nicht festlegen kann, welcher Geschensablauf zutreffend war.
Dem OLG Koblenz lag ein solcher Fall vor. Die Klägerin des dortigen Verfahrens war dem Beklagten auf der Autobahn aufgefahren. Sie behauptete, der Auffahrunfall sei infolge eines Spurwechsels des Beklagten geschehen. Letztlich konnte sich das in erster Instanz angerufene Landgericht nach Vernehmung der Unfallzeugen nicht davon überzeugen, ob der Spurwechsel unfallursächlich war oder nicht. Es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob der Spurwechsel in zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall erfolgt war oder nicht.
Sind beide Varianten möglich und bleibt der Unfallhergang insoweit unaufgeklärt, greift der Anscheinsbeweis nicht. Es kommt, wie das OLG Koblenz ausführt, zu einer Haftungsverteilung. Beide Fahrer bzw. Halter haften. Bei dieser Haftungsverteilung dürfen allerdings nur solche Umstände zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei berücksichtigt werden, die sich erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt haben.
Da der Unfallhergang letztlich ungeklärt blieb, kam es folgerichtig zu einer hälftigen Haftungsverteilung.

Eilt! Verjährung am 31.12.2014! Bearbeitungsgebühr zurückfordern!

Über die Rechtswidrigkeit der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages habe ich vor einiger Zeit bereits berichtet:

Bearbeitungsgebühr zurückfordern

Nun hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Oktober 2014 entschieden, dass für alle Ansprüche aus den Jahren 2004 bis 2011  am 31.12.2014 (!!!) Verjährung eintritt.

Wenn Sie also in den Jahren 2004 bis 2011 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, ist schnelles Handeln gefragt, denn es müssen bis zum Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Wichtig: Ein Schreiben an die Bank hemmt die Verjährung nicht.

Melden Sie sich umgehend telefonisch bei mir! Die Kommunikation und Datenübermittlung kann schnell und einfach per Telefon und Internet erfolgen, so dass ich bei rechtzeitiger Beauftragung die anspruchswahrenden Maßnahmen noch rechtzeitig für Sie einleiten kann.

 

„Einmal blasen!“ „Bitte?!“ – Zur Belehrungspflicht beim Atemalkoholtest

Den meisten Betroffenen ist nicht klar, dass sie nicht verpflichtet sind, an einer Atemalkoholkontrolle mitzuwirken. Hier gilt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss.

Es ist also durchaus zulässig, wenn man die Aufforderung: „Einmal blasen bitte“ mit: „Nein, danke!“ beantwortet.

Die Frage, die im Rahmen dieses Beitrages angesprochen werden soll, ist allerdings nicht, was passiert, wenn man das gut gemeinte Angebot der Beamten höflich ausschlägt. Dann folgt im Regelfall schlicht und einfach die Anordnung einer Blutentnahme, an der man nicht vorbeikommt. Im Einzelfall mag man auch Glück haben, und die Beamten lassen einen fahren … (im wörtlichen Sinne) Darum geht es in diesem Beitrag aber nicht.

Wenn man gar nicht blasen muss, dann stellt sich zum einen die Frage, ob die Polizeibeamten verpflichtet sind, über diesen Umstand zu belehren. Und wenn eine solche Verpflichtung besteht, eine Belehrung aber nicht erfolgt ist, ist dann das Ergebnis des Atemalkoholtests trotzdem verwertbar oder nicht?

Muss der Beamte also auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Atemalkoholkontrolle hinweisen oder nicht?

Das Kammergericht Berlin (KG 30.7.14, 3 Ws (B) 356/14) meint, dass keine Belehrungspflicht besteht. Daraus folgt, dass auch ein ohne Belehrung durchgeführter Atemalkoholtest grundsätzlich verwertbar ist.

Anders sehen das das Amtsgericht Frankfurt und das Landgericht Freiburg. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist nämlich durchaus uneinheitlich. Es kommt mehr oder weniger darauf an, im Bezirk welchen Gerichts man angehalten wird. Berlin ist also eher schlecht für den Betroffenen, Freiburg eher gut, nicht aber, wenn der Betroffene zusätzlich Cannabis dabei hat, dann nämlich wäre er besser in Hamburg, auf keinen Fall aber in München erwischt worden. Soviel sei nebenbei zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland und dem daraus resultierenden Gerechtigkeitsempfinden des einfachen Bürgers erwähnt.

Wenn einen ein Beamter anhält und zur Teilnahme an einem Atemalkoholtest auffordert, sollte man aus taktischen Gründen dennoch nicht unbedingt rückfragen, wo man sich gerade befindet. „Einmal blasen bitte!“ „Wo bin ich hier eigentlich?“, ist nicht gerade die Art Kommunikation, die den Interessen des Betroffenen dienlich sein dürfte.

Folgt man der zweiten Ansicht und hält eine Belehrung für erforderlich und ist diese unterblieben, dann stellt sich die Folgefrage, ob ein solches Messergebnis trotzdem verwertbar ist oder nicht.

Auch hierzu lassen sich unterschiedliche Ansichten vertreten. Klar ist nur, dass solche Alkoholmessungen unverwertbar sind, bei denen ein offenkundiger Irrtum des Betroffenen über die Freiwilligkeit bewusst ausgenutzt wird.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass in allen Fällen, in denen dem Betroffenen vorgespiegelt wird, er sei zur Mitwirkung verpflichtet, per se – und zwar unabhängig davon – ob eine Belehrungspflicht überhaupt besteht, eine Unverwertbarkeit vorliegt.

TENDENZIELL könnte man also wie folgt zusammenfassen:

„Einmal blasen! Ist freiwillig!“ verwertbar
„Einmal blasen!“ fraglich, in Berlin aktuell verwertbar
„Einmal blasen!“ „Muss ich?“ „Ja!“ unverwertbar
„Einmal blasen! Sie müssen!“ unverwertbar
„Einmal blasen!“ „Muss ich?“ „Sag‘ ich nicht!“ fraglich
„Einmal blasen!“ „Muss ich?“ „Weiß ich nicht.“ Beruf verfehlt

Die Thematik der Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung spielt übrigens nur im Bußgeldverfahren eine Rolle, da die Ergebnisse eines Atemalkoholtestes im Strafverfahren per se nicht verwertbar sind. Im Strafverfahren muss ein Blutgutachten vorliegen. Da heißt es dann: „Einmal zapfen!“, und zwar zur Not auch gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten.