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Archiv: 26. Oktober 2018

Nochmal zum Fahrradfahrverbot (VG Gelsenkirchen)

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2018 festgestellt, dass das Untersagen des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (zum Beispiel Fahrrädern) im Straßenverkehr durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig sein kann.

Dem Antragsteller war wegen Führens eines Fahrzeugs unter Einfluss von Cannabis, Alkohol und Methadon von der Fahrerlaubnisbehörde untersagt worden, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.

Der Antragsteller wendete sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die sofortige Wirksamkeit dieser Maßnahme an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Dieses stellte fest:

Die Untersagung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als hierzu ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten, nämlich nach den §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 4 StVG und §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 1 FeV. Dies ist sachgerecht, weil es beim Führen erlaubnisfreier ebenso wie beim Führen erlaubnispflichtiger Fahrzeuge um die Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht sowie Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit geht. Das Gefährdungspotential, welches hierbei ‑ etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten ‑ von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch verhältnismäßig. Es trifft zwar zu, dass die Verkehrsteilnahme mit einem motorisierten Fahrzeug wegen der möglichen höheren Geschwindigkeiten ein größeres Gefährdungsrisiko als mit einem Fahrrad in sich birgt. Jedoch geht auch von einem fahrungeeigneten Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ‑ etwa durch der Verkehrssituation nicht angepasste Reaktionen sowie ein unkontrolliertes und die Verkehrsregeln missachtendes Fahrverhalten ‑ ein erhebliches Gefährdungspotential für diesen selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer aus. (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6.6.2018 – 7 L 2934/17)

Über das Problem Fahrradfahrverbot habe ich schon einige Male berichtet:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/besser-mal-einen-zug-nehmen-fahrradfahrverbot-wegen-trunkenheitsfahrt/

AG Aachen: Anwaltsbeauftragung ist auch dann veranlasst, wenn Haftpflichtversicherer bereits Zahlung angekündigt hat.

Das Amtsgericht Aachen klargestellt, dass die Beauftragung eines Anwalts nach einem Verkehrsunfall auch dann veranlasst ist, wenn der Versicherer bereits angekündigt hat, dass er zahlen wird.

Die hierdurch entstehenden Anwaltskosten hat der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers zu ersetzen. Damit ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten für diesen auch dann kostenlos, wenn er annehmen muss, dass der Haftpflichtversicherer zahlt.

Diese Entscheidung überzeugt und entspricht der ständigen Rechtsprechung. Das Amtsgericht Aachen führt aus:

Ein Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten eines zu seiner Durchsetzung eingeschalteten Rechtsanwalts, wenn dessen Einschaltung zu dessen Durchsetzung zweckmäßig und erforderlich war. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Schadensfall einfach gelagert ist und der Geschädigte nicht geschäftlich ungewandt ist. Bei der Schädigung durch einen Verkehrsunfall liegt grundsätzlich kein einfach gelagerter Schadensfall vor. Angesichts der immer komplexer werdenden Rechtsprechung zu verschiedensten Schadenspositionen (zum Beispiel nur: Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Verrechnungssätze von Werkstätten) ist die Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens für jeden, der nicht gerade über ausgeprägte Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsunfallrechts verfügt, ein schwierig gelagerter Schadensfall. …
Dass die Beklagte dem Kläger unstreitig telefonisch Deckung und Haftung bestätigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hatte hiermit dem Kläger nur ihre Haftung dem Grunde nach bestätigt. Es war damit nicht geklärt, in welcher Höhe der Kläger die Beklagte berechtigt würde in Anspruch nehmen können. Um dies zu klären, war es aufgrund der vorgeschriebenen Komplexität aus Sicht eines vernünftigen Unfallgeschädigten dringend geboten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, welche Erwartungen der Kläger persönlich an das Regulierungsverhalten der Beklagten gehabt haben mag. (AG Aachen, Urt. v. 20.7.2018 – 113 C 31/18)

Fazit: Auch bei vermeintlich einfach gelagerten Verkehrsunfällen sollten Sie als Geschädigter auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wenn Sie an dem Unfall kein Verschulden trifft, ist meine Tätigkeit für Sie kostenlos, auch wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers bereits angekündigt hat, dass er zahlen wird.

Wer denkt, dass mit einer solchen Zusage auch gleichzeitig feststeht, dass eine problemlose, schnelle und vollumfängliche Regulierung stattfinden wird, der begibt sich in niedriges Fahrwasser.

Wie das OLG Frankfurt bereits festgestellt hat, ist eine Verkehrsunfallregulierung ohne Hinzuziehung eines Anwalts aus Sicht des Geschädigten „fahrlässig“:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/olg-frankfurt-schadensabwicklung-ohne-rechtsanwalt-ist-fahrlaessig/