• Ihre Fachanwaltskanzlei für Verkehrsecht im Saarland

Archiv: 24. Januar 2017

Segway

Segway ist Kraftfahrzeug: Absolute Fahruntauglichkeit ab 1,1 Promille

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Segway ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB ist. Das hat zur Folge, dass die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit für einen Segwayfahrer, ebenso wie für den Autofahrer, bei 1,1 Promille liegt.

Der Verurteilte wurde mit 1,5 Promille auf einem Segway angehalten. Die Grenze für Fahrradfahrer zur absoluten Fahruntauglichkeit liegt (derzeit noch) bei 1,6 Promille.

Promillegrenzen im Überblick (Video)

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/alkohol-am-fahrrad-steuer/

Der Verurteilte hatte gegen die amtsgerichtliche Verurteilung Revision zum OLG Hamburg eingelegt mit der Begründung, das Segway sei einem Fahrrad nicht aber einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB gleichzustellen.

Das hat das OLG Hamburg anders gesehen und die Revision zurückgewiesen. Für die Verkehrssicherheit eine begrüßenswerte Entscheidung. In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Empfehlung des Verkehrsgerichtstags Goslar aus dem letzten Jahr dahin ging, auch für Fahrradfahrer eine absolute Fahruntauglichkeitsgrenze von 1,1 Promille einzuführen. (Hier der Link zu meinem damaligen Artikel: Die Empfehlungen des deutschen Verkehrsgerichtstags 2016

Falschbenennung des Fahrers ist strafbar

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden:

Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.

(OLG Stuttgart, Urt. v. 23.7.2015 Az 2 Ss 94/15)

Dem lag folgende Fallgestaltung zugrunde:

Der Angeklagte und später Verurteilte (im Folgenden: Fahrer) wurde mit einem Firmenwagen geblitzt. Sein Arbeitgeber erhielt eine Halteranfrage, benannte daraufhin den Fahrer als solchen und leitete den Fragebogen an ihn weiter. In der Folge entschlossen sich der Fahrer und ein Arbeitskollege (im Folgenden: Kollege), dass sich der Kollege als Fahrer benennen solle. Daraufhin richtete sich das Verfahren zunächst gegen den Kollegen. Nach Eintritt der Verjährung für den Fahrer gab der Kollege dann bekannt, dass er nicht der Fahrzeugführer war.

In solchen Konstellationen ist bislang geklärt, dass sich der Fahrer, der einen Dritten selbst benennt, indem er ihn als Fahrer gegenüber der Behörde benennt, z. B. indem er die Personendaten des Kollegen auf dem Anhörbogen einträgt, wegen falscher Verdächtigung strafbar macht.
Lange Zeit war es dagegen Lehrmeinung und führte zur Straflosigkeit, wenn der Fahrer sich gar nicht äußerte und der Kollege sich selbst benannte, indem er – üblicher Weise – den Anhörbogen selbst ausfüllte und an die Bußgeldstelle schickte.

Dieser „Verteidigungsstrategie“ hat das OLG Stuttgart eine klare Absage erteilt, indem es den Fahrer wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft verurteilt hat. Es führt zur Begründung aus:

Die Tatherrschaft des Hintermanns (Anmerkung: Des Fahrers und Angeklagten) kann auch im Fall eines objektiv tatbestandslos handelnden Tatmittlers wie hier gegeben sein. Der Angeklagte Ka ist im vorliegenden Fall mittelbarer Täter, weil er im Wege einer wertenden Zuschreibung Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft hatte und die Tat allein in seinem Interesse begangen wurde. Er nahm auf die Tatbegehung dadurch Einfluss, dass er dem Angeklagten Kr (Anmerkung: Arbeitskollege) die an ihn gelangten Schreiben der Bußgeldbehörde mit den Daten zur Ordnungswidrigkeit übergab, nachdem er den Tatplan mit ihm vereinbart hatte. Obwohl Kr die Schriftstücke alleine ausfüllte und an die Bußgeldbehörde übersandte, hielt der Angeklagte Ka die Herrschaft über den Geschehensablauf gleichwohl weiter auch selbst in der Hand, weil er sich zu jedem Zeitpunkt an die Bußgeldbehörde wenden und den wahren Sachverhalt offenbaren konnte.

Ein Angebot, das man nicht ablehnen kann.

Ich habe schon davon gehört, dass der ein oder andere Versicherer – bislang mehr oder weniger inoffiziell – Bußgelder der Versicherungsnehmer übernimmt, um zu verhindern, dass diese einen Verteidiger beauftragen.

Das lief bisher immer so ab, dass der Betroffene eben geblitzt wurde, zu seinem Versicherungsvertreter ging und bereits von diesem angeboten bekam, man werde das Bußgeld übernehmen, er solle den Bescheid einfach akzetieren.

Hintergrund ist natürlich die Vermeidung von Anwalts- und Verfahrenskosten, die der Versicherer bedingungsgemäß zu tragen hat.

Jetzt sind wir endlich auch offiziell so weit!

Heute hat mich der Rechtsschutzversicherer eines Betroffenen eines Bußgeldverfahrens auf meine Deckungsanfrage hin angeschrieben. Er macht meinem Mandanten ein Angebot, von dem er anscheinend meint, man könne es nicht ablehnen. Es enthält sinngemäß folgenden Vorschlag:

Angeboten wird die Übernahme des Bußgeldes und der Verfahrenskosten durch den Rechtsschutzversicherer. Außerdem bietet man dem Betroffenen an, auf einen eventuell vereinbarten Selbstbehalt zu verzichten, sofern das Angebot angenommen werden sollte. Im konkreten Fall beträgt der Selbstbehalt übrigens 0,00 €. Auch wird angeboten, die Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr (jeweils Mittelgebühren) sowie die Auslagen des Anwaltes zu übernehmen, sofern bereits eine anwaltliche Vertretung vorliege.

Voraussetzung ist natürlich, dass der Mandant den Bußgeldbescheid akzeptiert.

Liebe Rechtsschutzversicherer, den Betroffenen, die sich wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit bei mir melden, geht es nicht um das Bußgeld. Es geht Ihnen um die Punkte, es geht Ihnen um das Fahrverbot, es geht Ihnen um Probezeitmaßnahmen, es geht Ihnen darum, dass sie ernsthafte Zweifel am Messergebnis haben. Es geht Ihnen um alles Mögliche nur nicht um das Bußgeld.

Liebe Betroffene, wenn Ihr eigentlich gar nicht zum Anwalt wollt, weil Ihr kein Problem mit Punkten, Fahrverbot, der Messung oder sonstigem habt, dann geht doch mal zu eurem Versicherungsvertreter und fragt freundlich an, ob euer Bußgeld übernommen wird.

Könnte funktionieren.

Zu dem Angebot:

Es wird angeboten, auch die Verfahrenskosten zu übernehmen. Diese müssen aber ohnehin bedingungsgemäß getragen werden.

Angeboten wird des Weiteren, die Rechtsanwaltsgebühren zu tragen. Diese Gebührentragung soll auch noch – als freundliches Angebot – zu Gunsten des Rechtsschutzversicherers beschränkt werden auf eine Grund- und eine Verfahrensgebühr sowie die Auslagen, ohne Rücksicht darauf, welche Gebühren tatsächlich bereits entstanden sind.

Ich habe abschließend einen Vorschlag, wie die unliebsamen Kosten eines Bußgeldverfahrens (möglicher Weise effektiv) vermieden werden können. Der Ansatz ist ja richtig. Man muss den Betroffenen dazu bringen, dass er den Bescheid akzeptiert statt zum Rechtsanwalt zu gehen.

Vielleicht sollte in Zukunft angeboten werden, dass der ein oder andere Mitarbeiter des Rechtsschutzversicherers sich verpflichtet, die Punkte des jeweiligen Versicherungsnehmers in Flensburg zu übernehmen und/oder ein etwaiges Fahrverbot anzutreten.

Das wäre mal ein Angebot, das man nicht ablehnen kann.