Das Oberlandesgericht Dresden hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Ein Autofahrer befuhr eine Vorfahrtsstraße, blinkte rechts, fuhr dann aber mit unveränderter Geschwindigkeit geradeaus weiter.
Die Unfallgegnerin, die aus der untergeordneten Straße von rechts kommend nach links in die Hauptstraße einbiegen wollte, wartete zunächst ordnungsgemäß.
Als sie sah, dass das aus ihrer Sicht von links kommende, bevorrechtigte Fahrzeug rechts blinkte, fuhr sie in die Hauptstraße ein. Es kam zur Kollission.
Das OLG Dresden hat eine Haftungsquote von 70:30 zu Gunsten des Blinkenden ausgesprochen und ausgeführt, dass allein das Setzen eines Blinkers noch keinen Vertrauenstatbestand in ein tatsächliches Abbiegen setzt. Es müssten weitere Anzeichen, etwa eine deutliche Verlangsamung des Fahrzeugs oder eine Orientierung im Sinne eines Abbiegevorgangs gegeben sein.
Sei dies nicht der Fall, überwiege grundsätzlich die Haftung des Wartepflichtigen.