Die Frage, ob der Käufer eines mangelhaften Autos dieses zur Nacherfüllung (Reparatur) zum Verkäufer bringen muss oder ob es der Verkäufer abholen muss, war lange Zeit umstritten.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.4.2011 – VIII ZR 220/10 – kam schnell Licht ins Dunkel.
Kurz gefasst, ist in der Regel der Erfüllungsort beim Verkäufer. Das bedeutet, der Käufer muss das Fahrzeug zum Verkäufer bringen. Anderes gilt nur, wenn die Parteien des Kaufvertrages etwas anderes ausdrücklich vereinbart haben, oder wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles etwas anderes gibt. Letzteres ist beim typischen Vorortkauf auf dem Hof des Fahrzeughändlers praktisch nie der Fall.
Sprich: In der Regel muss das Fahrzeug zum Verkäufer verbracht werden.
Das ist für den Käufer häufig problematisch, insbesondere wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist und infolgedessen abtransportiert werden muss. Dann nämlich stellt sich die Folgefrage, wer den Fahrzeugtransport zahlen muss.
Die einfache Antwort lautet: Der Verkäufer zahlt die Transportkosten.
Aber: Eben nur, wenn das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft ist. Und das ist ja zwischen den Parteien häufig streitig.
Da beißt sich die Katze also in den Sack.
Denn, was tun, wenn der Verkäufer sich – wie nicht selten – auf den Standpunkt stellt: Das Fahrzeug hat zwar keine Mängel, aber bringen Sie es doch mal vorbei, ich gucke mir die Sache an?
Wer sich nun weigert, das Fahrzeug hinzubringen und stattdessen – gegebenenfalls nach Fristsetzung zur Nachbesserung – den Rücktritt erklärt, der glotzt in den Flatscreen. Der Rücktritt ist in einem solchen Fall unwirksam und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug mangelhaft ist oder nicht.
In der Praxis ist es aber häufig so, dass das Vertrauen des Käufers in die Seriosität des Verkäufers bereits allein durch das Vorhandensein des Mangels ganz erheblich gelitten hat. Unabhängig davon, dass der Gebrauchtwagenkäufer per se davon ausgeht, übers Ohr gehauen worden zu sein (Stichwort: arglistige Täuschung), was – zugegebener Maßen – auch „gelegentlich“ der Fall sein dürfte.
Im Klartext: Der Käufer will eigentlich das Fahrzeug nicht mehr zum Verkäufer zur Reparatur bringen, weil er schon nichts Gutes mehr vom Verkäufer erwartet.
Nun, dann bleibt nur noch, einen Vorschuss auf die Transportkosten – und zwar in voller Höhe – vom Verkäufer zu verlangen. Weigert sich der Verkäufer, den Vorschuss zu zahlen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Auch hier muss man letztlich jedoch das Pferd von hinten aufbäumen.
War das Fahrzeug nämlich nicht mangelhaft, war auch die Forderung nach Transportkostenvorschuss natürlich nicht rechtens. Und dann geht die ganze Sache mit dem Pferd und der Katze und so von vorne los … äh falsch … nach hinten und zwar unabhängig vom Bestehen eines Mangels.
Wer jetzt vor lauter Bäumen keinen Wolf mehr sieht, der soll zum Anwalt seines Vertrauens gehen. Am besten aber diesen Artikel ausdrucken (Druckfunktion unten) und gleich zum Kollegen oder zur Kollegin mitnehmen. Macht man heute so als Mandant. Dem Anwalt die Rechtslage anhand diverser Ausdrucke dubioser und höchst missverständlicher Internetartikel erklären. Da freut sich auch der Anwalt.