Der Bundesgerichthof hat die weit verbreitete Klausel des Zentralverbandes des Kfz-Gewerbes, mit welcher die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert wird, für unwirksam erklärt.
Da sich die weitaus meisten Gebrauchtwagenhändler eben dieses Klauselwerkes bedienen, hat das Urteil erhebliche Praxisrelevanz.
Der Bundesgerichtshof hält die AGB in diesem Punkt für unverständlich, mithin liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Verstoß gegen das in § 307 Absatz 1 BGB geregelte Transparenzgebot vor.
Die Rechtsfolge ist, dass es bei Gebrauchtwagenkäufen, denen – wie eben weit verbreitet – diese Gebrauchtwagen-AGB zugrunde liegen, bei der zweijährigen, gesetzlich geregelten Verjährungsfrist für Mängelansprüche bleibt.