„Kostenloses Fahrzeugleasing“ – OLG München urteilt gegen Sixt!
Das OLG München hat einen Leasingvertrag mit der Fa. Sixt als Fernabsatzgeschäft und zudem als Finanzdienstleistung (Finanzierungsleasing) qualifiziert. Da eine entsprechende Widerrufsbelehrung fehlte und die Widerrufsbelehrung zur Rückgabe des Fahrzeuges widersprüchlich war, konnte der Kunde den Leasingvertrag unbefristet widerrufen.
Im konkreten Fall ging es um ein Kilometerleasing, das unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Internet) zustande kam.
Das Urteil gilt also für alle Kilometerleasingverträge, die mit Sixt über Telefon- und/oder Internet zustande gekommen sind, jedenfalls bis zu einer möglichen Änderung der AGB durch Sixt.
Der Leasingnehmer hatte das Fahrzeug im März 2017 geleast und im Juli 2018 den Widerruf erklärt. Sixt hat sich gegen die Klage auf Rückabwicklung verteidigt und in erster Instanz vorm LG München I gewonnen. Das OLG München hat der Berufung des Klägers stattgegeben.
Was für Sixt aber noch viel schlimmer ist, ist dass ihm das OLG München gegen Rückgabe des Fahrzeuges die volle Rückerstattung der gezahlten Leasingraten zugesprochen hat.
Begründung:
„Der Kläger schuldet nach der gesetzlichen Wertung keinen Wertersatz und keine Nutzungsentschädigung.
Nach der für Finanzdienstleistungen geltenden Sondervorschrift des § 357 a Abs. 2 S. 1 BGB setzt die Zahlung von Wertersatz voraus, dass der Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen wurde und er nach diesem Hinweis ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Derartige Erklärungen enthält der Vertragstext nicht.“ (OLG München, Urt. v. 18.6.2020 – 32 U 7119/19)
Das OLG München hat die Revision zum BGH zugelassen, da es mit seiner Rechtsprechung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf widerspricht:
„Die Revision ist zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Frage, ob ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung als sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB gilt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Oktober 2018 – 24 U 164/17 -, Rn. 9, juris Urteil vom 2. Oktober 2012 – I-24 U 15/12, Rz. 18, NJW-RR 2013, 1069). Eine höchstrichterliche Entscheidung zur aktuellen Gesetzeslage ist bislang nicht ergangen. Die Qualifizierung des Vertrages ist entscheidungserheblich für die Fragen, welche Widerrufsvorschriften zur Anwendung kommen und ob und in welchem Umfang der Verbraucher Nutzungs- oder Wertersatz bei der Rückabwicklung zu leisten hat.“ (OLG München, Urt. v. 18.6.2020 – 32 U 7119/19)
Wenn Sie einen Kilometerleasingvertrag übers Internet abgeschlossen haben, haben Sie aktuell gute Chancen, das Fahrzeug gegen volle Rückerstattung der gezahlten Raten zurückzugeben. Der Vertrag ist dann beendet. Es sind keine weiteren Raten fällig.