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Schlagwort: Widerruf

„Kostenloses Fahrzeugleasing“ – OLG München urteilt gegen Sixt!

Das OLG München hat einen Leasingvertrag mit der Fa. Sixt als Fernabsatzgeschäft und zudem als Finanzdienstleistung (Finanzierungsleasing)  qualifiziert. Da eine entsprechende Widerrufsbelehrung fehlte und die Widerrufsbelehrung zur Rückgabe des Fahrzeuges widersprüchlich war, konnte der Kunde den Leasingvertrag unbefristet widerrufen.

Im konkreten Fall ging es um ein Kilometerleasing, das unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Internet) zustande kam.

Das Urteil gilt also für alle  Kilometerleasingverträge, die mit Sixt über Telefon- und/oder Internet zustande gekommen sind, jedenfalls bis zu einer möglichen Änderung der AGB durch Sixt.

Der Leasingnehmer hatte das Fahrzeug im März 2017 geleast und im Juli 2018 den Widerruf erklärt. Sixt hat sich gegen die Klage auf Rückabwicklung verteidigt und in erster Instanz vorm LG München I gewonnen.  Das OLG München hat der Berufung des Klägers stattgegeben.

Was für Sixt aber noch viel schlimmer ist, ist dass ihm das OLG München gegen Rückgabe des Fahrzeuges die volle Rückerstattung der gezahlten Leasingraten zugesprochen hat.

Begründung:

„Der Kläger schuldet nach der gesetzlichen Wertung keinen Wertersatz und keine Nutzungsentschädigung.

Nach der für Finanzdienstleistungen geltenden Sondervorschrift des § 357 a Abs. 2 S. 1 BGB setzt die Zahlung von Wertersatz voraus, dass der Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen wurde und er nach diesem Hinweis ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Derartige Erklärungen enthält der Vertragstext nicht.“ (OLG München, Urt. v. 18.6.2020 – 32 U 7119/19)

Das OLG München hat die Revision zum BGH zugelassen, da es mit seiner Rechtsprechung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf widerspricht:

„Die Revision ist zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Frage, ob ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung als sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB gilt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Oktober 2018 – 24 U 164/17 -, Rn. 9, juris Urteil vom 2. Oktober 2012 – I-24 U 15/12, Rz. 18, NJW-RR 2013, 1069). Eine höchstrichterliche Entscheidung zur aktuellen Gesetzeslage ist bislang nicht ergangen. Die Qualifizierung des Vertrages ist entscheidungserheblich für die Fragen, welche Widerrufsvorschriften zur Anwendung kommen und ob und in welchem Umfang der Verbraucher Nutzungs- oder Wertersatz bei der Rückabwicklung zu leisten hat.“ (OLG München, Urt. v. 18.6.2020 – 32 U 7119/19)

Wenn Sie einen Kilometerleasingvertrag übers Internet abgeschlossen haben, haben Sie aktuell gute Chancen, das Fahrzeug gegen volle Rückerstattung der gezahlten Raten zurückzugeben. Der Vertrag ist dann beendet. Es sind keine weiteren Raten fällig.

EuGH bestätigt Widerrufsjoker – Urteil gilt auch für Autokredite

Nachdem der BGH in zwei Entscheidungen Ende letzten Jahres eine Presche für die Banken geschlagen hat – Urt. v. 5.11.2019, Az.XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19-, hat der EuGH jetzt in einem Fall gegengerudert. Eine ganz herbe Schlappe für die Banken!

Ausgerechnet mein Haus- und Hofgericht, das Landgericht Saarbrücken, hat dem EuGH die Frage aller Fragen zum Thema Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung gestellt:

„Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin gehend auszulegen, dass zu den erforderlichen Angaben zur „Frist“ oder zu den „anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ auch die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist zählen?“

Der EuGH hat diese Frage bejaht. Das bedeutet, dass fast alle Darlehensverträge noch widerrufbar sind. So kann nicht nur ein Hauskredit auf einen günstigeren Zinssatz „umgeschuldet“ werden,  auch Autokredite können ohne Frist widerrufen werden. Vor allem Dieselkäufern ist anzuraten, diese Option in Erwägung zu ziehen.

Konkret ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und der Kreissparkasse Saarlouis über einen Grundstückskredit.

In den Bedingungen der Bank hieß es:

„Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

Problematisch hierbei ist, dass das Europäische Recht verlangt, dass der Verbraucher in der Belehrung klar und prägnant über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird. Die Belehrung verweist aber auf § 492 Abs. 2 BGB, welcher seinerseits auf weitere Vorschriften des BGB verweist. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Kaskadenverweis.

 Der Verbraucher muss sich also zunächst durch weitere Gesetze wühlen, um bestimmen zu können, wann die Widerrufsfrist beginnt.

Nach dem EuGH genügt das den Anforderungen an eine klare und prägnante Belehrung über die Widerrufsfrist nicht. Aus diesem Grund sind Belehrungen, die einen solchen oder ähnlichen Kaskadenverweis enthalten, unwirksam. Sie lösen den Lauf der Widerrufsfrist nicht aus. Der Vertrag kann noch nach Jahren widerrufen werden.

Bei Grundstückskrediten wurden Kaskadenbelehrungen bereits 2016 abgeschafft. Bei Autokrediten nicht.

Fazit: Ich bin kein Freund der „Widerrufskjoker-Masche“ im Immobiliarrecht.  Letztlich ist es im Grundstücksbereich nichts anderes als eine – zugegebener Maßen sehr lohnenswerte – Art, einen Kreditvertrag umzuschulden. Und zwar nicht nur für die Darlehensnehmer sondern auch für deren Anwälte.

Nach den neueren Erkenntnissen im Dieselskandal, Stichwort: Thermofenster, und der Art und Weise, wie hier über Jahre hinweg getäuscht und auf Kosten der Umwelt Reibach gemacht wurde, rate ich aber jedem, der seinen Schummeldiesel loswerden will, den Widerrufsjoker ernsthaft in Betracht zu ziehen!

Vor allem für solche Betroffene, die beim Vergleich leer ausgingen oder die nicht an der Musterfeststellungsklage teilgenommen haben, stellt der Widerrufsjoker eine effektive Möglichkeit dar, doch noch zu seinem Recht zu kommen.