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Abgasskandal: LG Saarbrücken urteilt gegen VW und Händler

Sep 14, 2017 Allgemein, Fahrzeugkauf

Über den Abgasskandal hatte ich bereits im Dezember 2015, kurz nachdem klar war, dass tatsächlich eine Manipulationssoftware verbaut wurde, berichtet:

Dieselgate Abgasskandal – Beitrag vom 9.11.2015

Einiges, was damals prognostiziert worden war, insbesondere im Hinblick auf die Betriebszulassung und Fahrverbote, hat sich wirklich zu einem handfesten Problem ausgeweitet. Aktuell behandeln die Gerichte die Rechte der betroffenen  Käufer sehr unterschiedlich und es ist festzustellen, dass jeder Fall ein Einzelfall ist und auch als solcher behandelt werden sollte. Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung für Kunden hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 14.6.2017 – 12 O 104/16 – gefällt:

Es hat entschieden, dass die Volkswagen AG und der betroffene Fahrzeughändler den PKW eines Klägers wegen der eingebauten Manipulationssoftware zurücknehmen und den Kaufpreis – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – zu erstatten haben.

Das Urteil ist eine klare Ansage an Volkswagen, da das Landgericht nicht nur unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass das Klägerfahrzeug wegen der eingebauten Manipulationssoftware mangelhaft ist sondern darüber hinaus ausgesprochen hat, dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, den Beklagten das Recht zur Nacherfüllung zu gewähren. Im zu entscheidenden Fall war dem Kläger nicht zuzumuten, an der Rückrufaktion teilzunehmen. Er durfte sofort den Rücktritt erklären.

Zur Mangelhaftigkeit führt die Kammer aus:

Damit steht fest, dass die „Vorschriftsmäßigkeit“ des Fahrzeugs im Zustand bei der Übergabe nicht gegeben war und erst durch die Außerbetriebsetzung der Abschalteinrichtung und die Durchführung der vom KBA vorgegebenen technischen Eingriffe (gleich ob durch die bloße Veränderung der Software und oder durch den zusätzlichen Einbau eines Strömungstransformators vor dem Luftmassenmesser) hergestellt werden muss.

Dies ist evident kein Zustand, der bei Sachen der gleichen Art üblich ist und den der Käufer nach der Sache der Art erwarten kann. … Dementsprechend ist das Fahrzeug mangelhaft, so dass dem Kläger die Geltendmachung der Rechte nach §437BGB eröffnet ist. (Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 14.6.2017 – 12 O 104/16)

Zur Frage der Erforderlichkeit einer Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung führt die Kammer aus:

Der Rücktritt ist auch nicht – wie die Beklagten meinen – ausgeschlossen, weil eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung (§ 323Abs.1BGB) nicht erfolgt ist.

Die Fristsetzung gegenüber der Beklagten zu 1 ist entbehrlich, weil Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen den sofortigen Rücktritt gerechtfertigt hätte (§323Abs.2 Nr.3BGB).

Es ist zu berücksichtigen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts also im Januar2016 völlig unklar war, ob und wann eine Nachbesserung überhaupt möglich sein würde. Für die Käufer der betroffenen Fahrzeuge war zum damaligen Zeitpunkt noch überhaupt keine Klarheit darüber geschaffen, ob es eine vertretbare technische Lösung des Problems geben würde und ob diese vom Kraftfahrzeugbundesamt „abgesegnet“ werden würde. (Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 14.6.2017 – 12 O 104/16)

Derzeit verfährt die Rechtsprechung sehr uneinheitlich. Wer das Fahrzeug im Saarland gekauft hat, hat aufgrund dieser aktuellen Entscheidung gute Karten, es gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben zu können. Es handelt sich, insbesondere, was die Frage der Nacherfüllung, also der Verpflichtung zur Teilnahme an der Rückrufaktion, betrifft, immer um Einzelfallentscheidungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob das Oberlandesgericht des Saarlandes die Entscheidung hält.

Dem betroffenen Käufer kann jedoch nicht angeraten werden, abzuwarten. Volkswagen wird sich wohl zwar bis Ende 2018 nicht auf die Einrede der Verjährung berufen können, allerdings kann sich eine beanstandungslose Weiternutzung des Fahrzeugs bei der Frage der Zumutbarkeit der Nacherfüllung durchaus negativ auswirken.

 

Dominik Weiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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