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Archiv: 29. Januar 2021

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BGH: Erste „Entscheidung“ zum Thermofenster

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19 – die erste Entscheidung zum Thermofenster der Daimler AG getroffen. Der Kläger hatte gegen Daimler in den beiden Vorinstanzen beim LG Köln und beim OLG Köln verloren. Auf seine Revision hat der BGH das Urteil des OLG Köln aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das OLG Köln zurückverwiesen.

Die Presseerklärung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021016.html?nn=10690868

Der Beschluss selbst ist noch nicht im Volltext veröffentlicht.

Worum geht es beim Daimler bzw. Mercedes Thermofenster?

Im Kern geht es darum, dass im Fahrzeugmotor – in diesem Fall bei einem Mercedes-Benz C 220 CDI – eine Software installiert ist, die bei niedrigen Außentemperaturen dafür sorgt, dass ein Teil der Abgase wieder in die Verbrennung zurückgeführt wird.

Dieses sogenannte Thermofenster ist allerdings nicht nur in Mercedes-Fahrzeugen verbaut sondern kommt in fast allen Dieselfahrzeugen zum Einsatz.

Der BGH musste sich mit der Frage befassen, ob der Einbau eines solchen Thermofensters eine sittenwidrige vorsätzliche Täuschung durch die Herstellerin ist. Dann nämlich stünde den Betroffenen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Herstellerin zu. In der Regel ist dieser auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet.

Hätte der BGH entschieden, dass der Fall mit dem VW-Abgasskandal um den Motor EA189 vergleichbar ist und eine solche vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung vorliegt, so hätten die zahlreihen bereits anhängigen Verfahren gegen Daimler vermutlich überwiegend Erfolg.

Die Frage, ob das Thermofenster einen Mangel des Fahrzeugs im Sinne eines ungewollten Vertragsabschlusses darstellt, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen. Hierzu verweise ich auf meinen Beitrag zum aktuellen EuGH-Urteil:

EuGH zum Dieselskandal: Thermofenster unzulässig?

 Zur Sittenwidrigkeit des Einsatzes eines Thermofensters heißt es in der Presseerklärung des Bundesgerichtshofs:

„Der Einsatz eines sogenannten Thermofensters ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Senatsurteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 zum VW-Motor EA189) zugrunde liegt. …

Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem – vom Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.

Unter den Umständen des Einzelfalles rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, der Kläger habe für ein derartiges Vorstellungsbild sprechende Anhaltspunkte nicht aufgezeigt. Unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör hat es dessen Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht habe. Mit diesem Vorbringen wird sich das Berufungsgericht zu befassen haben. Dabei wird es zunächst der Beklagten Gelegenheit zur Erwiderung auf dieses Vorbringen geben müssen.“

Was heißt das jetzt für die Betroffenen?

Das heißt, dass der Fahrzeugeigentümer Vortrag dazu leisten muss, weshalb es sittenwidrig ist, dass der Hersteller ein Thermofenster verbaut hat. Konkret muss vom Kläger vorgetragen werden, dass Daimler im Typengenehmigungsverfahren falsche Angaben zur Wirkweise des Abgasrückführungssystems gemacht hat. Offensichtlich wertet der BGH solche falschen Angaben durch den Hersteller als sittenwidrige Täuschung.

Die „Thermofensterfälle“ betreffen nahezu alle Hersteller von Dieselfahrzeugen. Es wird jetzt entscheidend darauf ankommen, ob diese Täuschung im Typengenehmigungsverfahren von Daimler widerlegt werden kann oder nicht. Die Stellung der Betroffenen hat sich dadurch sicherlich nicht verbessert. Die Ansprüche gegen den Hersteller sind aber längst nicht vom Tisch.

Was ist dringend zu beachten?

Sehr wichtig ist es für die Betroffenen, dass in jedem einzelnen Fall geprüft wird, ob (noch) Ansprüche gegen den Verkäufer, also in der Regel gegen den Händler, bestehen oder ob diese verjährt sind. Denn nach der Entscheidung des EuGH dürfte eine Tendenz dahingehend bestehen, dass Thermofenster nach EU-Recht unzulässig sind und letztlich einen Fahrzeugmangel darstellen. Die kaufrechtliche Mängelhaftung des Verkäufers ist eine verschuldensunabhängige Haftung, während die Haftung des Herstellers eben nur unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Täuschung in Betracht kommt. Das ist – vereinfacht und juristisch ungenau ausgedrückt – die schlimmste Form anzunehmenden Fehlverhaltens und eben schwer nachweisbar. Muss der Verkäufer das Fahrzeug zurücknehmen, hat er seinerseits einen erleichterten Regress gegen den Hersteller.

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BGH vs. EuGH: Gewährleistungsfrist doch auf ein Jahr verkürzbar.

Am 13.7.2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Verkürzung der Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf auf ein Jahr gegen EU-Recht verstößt.

Hierüber hatte ich berichtet:

EuGH: Verjährungsfrist beim Gebrauchtwagenkauf beträgt zwei Jahre

Beim Gebrauchtwagenkauf ist es üblich, dass der Verkäufer die gesetzliche Mängelhaftung auf eine Dauer von einem Jahr statt zwei Jahren per AGB verkürzt.

In der Folge hat es lange Zeit gedauert, bis diese Entscheidung zu den deutschen Obergerichten durchgedrungen ist. Die Rechtsprechung zu den Folgen dieser EuGH-Entscheidung war uneinheitlich.

Bereits im letzten Jahr sind zwei außerordentlich verkäuferfreundliche Entscheidungen  der beiden Pfälzischen Oberlandesgerichte ergangen, die Sie hier finden:

OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.3.2020 – 4 U 198/19

OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2020 – 8 U 1803/19

Die beiden pfälzischen Obergerichte waren der Auffassung, dass die vertragliche Verkürzung auf ein Jahr zwar grundsätzlich unwirksam ist, weil sie gegen die EU Richtlinie verstößt. Allerdings habe insoweit eine ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden. Das Korrekturinstrument der ergänzenden Vertragsauslegung wendet die Rechtsprechung häufig dann an, wenn das Ergebnis der tatsächlichen Vertragsauslegung nicht dem gewünschten Ergebnis (der Parteien oder des Gerichts) entspricht.

Die Situation ist also Folgende:

Der EuGH unterscheidet zwischen Haftungsfrist auf der einen Seite. Das ist die Frist, innerhalb derer sich der Mangel zeigen muss. Und Verjährungsfrist auf der anderen Seite. Das ist die Frist, innerhalb derer die Ansprüche geltend gemacht werden müssen.

Der EuGH sagt nun: Die Haftungsfrist darf auf ein Jahr verkürzt werden, nicht aber die Verjährungsfrist.

Im Klartext: Es darf eine Verkürzung dergestalt erfolgen, dass sich der Mangel im Laufe des ersten Jahres seit Übergabe des Kaufgegenstandes zeigen muss (= Verkürzung der Haftungsfrist). Der Käufer muss aber nach wie vor zwei Jahre Zeit haben, den Mangel geltend zu machen (= Verjährungsfrist).

Das deutsche Recht kennt diese Unterscheidung zwischen Haftungs- und Verjährungsfrist nicht.  Verkürzt wird daher in den Verkaufsbedingungen immer einheitlich die Verjährungsfrist.

Beide OLG sag(t)en nun:

Wenn Verkäufer und Käufer gewusst hätten, dass zwischen diesen beiden Fristen unterschieden werden muss, dann hätten sie eben eine solche Regelung getroffen, wie sie der EuGH auch für möglich hält.

Der Mangel muss sich also innerhalb des ersten Jahres zeigen, sonst tritt Verjährung ein. Zeigt er sich innerhalb des ersten Jahres, verjähren die Gewährleistungsrechte innerhalb von zwei Jahren (jeweils gerechnet ab Übergabe des Kaufgegenstandes). Soweit die Rechtsprechung der beiden pfälzischen OLG, die also letztlich darauf hinauslief, eine Regelung entsprechend EuGH zu treffen.

Der BGH hat diese zu Gunsten des Verkäufers ausgedehnt. Er lehnt diese Lösung – „Haftungsfrist verkürzt, Verjährungsfrist zwei Jahre“ – ausdrücklich ab und stellt zunächst klar:

„Eine nationale Regelung, die den Parteien bei einem Verbrauchsgüterkauf über gebrauchte Sachen die Begrenzung der Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre ab Lieferung des betreffenden Gutes erlaubt, verstößt nach der für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-133/16, JZ 2018, 298 Rn. 50 – Ferenschild) gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.“ (BGH, Urt. v. 18.11.2020 – VIII ZR 78/20)

Aber:

„Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs indes bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen … Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung nicht schrankenlos. Er findet vielmehr dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine die Gesetzesbindung des Richters überschreitende Auslegung ist auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen.

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine richtlinienkonforme Auslegung (oder gar Rechtsfortbildung) des § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) dahingehend, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von einem Jahr unzulässig ist, nicht in Betracht.“ (BGH a. a. O.)

Der BGH nimmt sodann Bezug auf die Gesetzesbegründung und stellt klar, dass der deutsche Gesetzgeber sich ganz bewusst gegen eine Einführung der Haftungsfrist entschieden hat. Daraus folgt für den BGH:

„Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die zusätzliche Einführung einer Haftungsfrist in Kenntnis der Unterschiede zwischen dieser und einer Verjährungsfrist ist von der Rechtsprechung zu respektieren. Eine richterliche Entscheidung, die gegen den eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers zu der erstmaligen Einführung einer Haftungsfrist in das deutsche Gewährleistungsrecht führte, überschritte die verfassungsrechtlichen Grenzen und griffe unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein ….  Hierdurch würde nicht nur – unzulässig – ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen, sondern darüber hinaus sogar gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers eine neue Regelung geschaffen und die Wertentscheidung des Gesetzgebers in das Gegenteil verkehrt.“ (BGH a. a. O.)

Heißt: Die Verkürzung auf ein Jahr ist wirksam (möglich).

Dies ist eine weitere Entscheidung, in der der BGH, zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht, klar und eindeutig das nationale Recht über die europäische Rechtsordnung gestellt haben. Man spricht hier vom sogenannten „ordre public“.

Fazit: Es scheint aktuell nicht mehr weit her zu sein in Deutschland mit dem Vorrang des EU-Rechts. Die Gebrauchtwagenhändler wird diese Entscheidung freuen, die Käufer eher weniger. Für die Anwaltschaft herrscht damit zumindest endlich Beratungsklarheit.

Und die jüngsten Tendenzen, dass die deutschen Obergerichte im Zweifel auf den EuGH pfeifen, sollte man auch im Rahmen des Dieselskandals nicht unterschätzen. Da stehen ja auch noch zu einigen Themem Grundsatzentscheidungen des BGH an, die  vermutlich dieses Jahr fallen werden (Stichwort: Thermofenster).