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OLG Frankfurt: Ende des fiktiven Schadensersatzes im Kaufvertragsrecht!

Mrz 11, 2019 Allgemein, Fahrzeugkauf

Das OLG Frankfurt hat eine Entscheidung gefällt, die auch bei Fahrzeugkaufverträgen, insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf, erhebliche Auswirkungen zeitigen könnte. Denn gerade im Gebrauchtwagenhandel kommt es häufig dazu, dass fiktiver Schadensersatz geltend gemacht wird. Böse Zungen behaupten, dass dies für „versierte Käufer“ eine besonders effektive Möglichkeit ist, den Kaufpreis zu drücken, bis hin zur vollständigen „Finanzierung“ des Gebrauchtwagens.

Es geht um die Berechnung von Schadensersatzansprüchen. Konkret geht es um die sogenannte fiktive Abrechnung des kleinen Schadensersatzes. Das bedeutet, dass der Käufer die Kaufsache behält und seinen Schadensersatzanspruch auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages netto berechnet. Er streicht dann die Nettoreparaturkosten ein, ist aber nicht verpflichtet, zu reparieren. Hierdurch tritt häufig eine Überkompensation ein, denn wenn der Käufer die Sache im beschädigten Zustand behält, ohne sie zu reparieren oder unter Durchführung einer Billigreparatur, dann entsteht auf seiner Seite ein zum Teil ganz erheblicher „Gewinn“.

Nachdem der Werkvertragssenat des BGH der fiktiven Abrechnung im Werkvertragsrecht – Baurecht –  mit Urteil vom 22.2.2018 – VII ZR 46/17 – eine Absage erteilt hat, hat sich nun das OLG Frankfurt für den Bereich des Kaufvertragsrechts dieser Entscheidung angeschlossen.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist nun auch bei Kaufverträgen die fiktive Abrechnung unzulässig.

Das OLG Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem es um den Erwerb einer mangelhaften Immobilie, also um einen Hauskauf, ging.

Es stellt sich damit gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das mit Urteil vom 9.10.2018 – 24 U 194/17 – die Ansicht vertreten hat, beim Immobilienkauf könne der Käufer grundsätzlich weiterhin fiktiven Schadensersatz verlangen.

Das OLG Frankfurt führt aus:

Der erkennende Senat hält demgegenüber entgegen der bisherigen Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des BGH und entgegen der Entscheidung des OLG Düsseldorf auch im Kaufrecht eine Berechnung des kleinen Schadensersatzes anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten nicht mehr für rechtlich zutreffend.

Denn zum einen handelt es sich um eine Frage des allgemeinen Schadensrechts, die sich für das Kaufrecht in gleicher Weise stellt wie für das Werkvertragsrecht. In diesem Zusammenhang hat der 5. Zivilsenat des BGH in der Vergangenheit stets ausgesprochen, dass der Nacherfüllungsanspruch im Kaufrecht und im Werkrecht inhaltsgleich ist (vgl. BGH V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 ff., juris Rn. 31). Aus dieser zutreffenden Bewertung folgt für den erkennenden Senat, dass auch hinsichtlich des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eine Differenzierung nicht überzeugt. Dies gilt insbesondere für die Frage einer möglichen Überkompensation durch Zuerkennung von fiktiven Mangelbeseitigungskosten, die den 7. Senat im Urteil vom 22.2.2018 zu Recht zur Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung veranlasst hat. Eine solche, vom Grundsatz des allgemeinen Schadensrechts nicht gedeckte Besserstellung des Geschädigten infolge des Ausgleich der mangelhaften Leistung kann – wie das OLG Düsseldorf im Urteil vom 9.10.2018 zu Recht betont hat (juris Rn. 49) – insbesondere bei der hier wie dort streitgegenständlichen Veräußerung einer Immobilie ohne Herstellungsverpflichtung im Fall von Sachmängeln auftreten, wenn der Ersatzbetrag anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen wird.

Dies ist insbesondere dann nicht sachgerecht im Sinne des allgemeinen Schadensrechts, wenn die Nacherfüllung zwar hohe Kosten verursacht, aber nicht zu einer nachhaltigen Wertsteigerung der Sache führt. Ebenso wenig sachgerecht ist eine solche Lösung, wenn die mangelhafte Sache mit Eigenmitteln kostengünstig repariert wird. Denn dann verbliebe dem Käufer der wirtschaftliche Vorteil zwischen den fiktiven Mangelbeseitigungskosten und dem eigenen Aufwand dauerhaft. Im Werkrecht wird dieses Ergebnis auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 22.2.2018 nur dadurch vermieden, dass der Besteller einer mangelhaft hergestellten Leistung die Mangelbeseitigungskosten gemäß § 637 Abs. 3 BGB nach Ausführung abrechnen muss. Im Kaufrecht verbliebe dem Käufer einer mangelhaften Sache der wirtschaftliche Vorteil der fiktiven Mangelbeseitigungskosten dauerhaft.

Dies überzeugt den erkennenden Senat auch deswegen nicht, weil die fiktiven Mangelbeseitigungskosten häufig nicht der Wertminderung infolge der Mangelhaftigkeit der Sache entsprechen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.1.2019 – 29 U 183/17

Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen .Die Frage bedarf auch der Klärung durch den Bundesgerichtshof, da hier zwei widerstreitende Ansichten von Oberlandesgerichten vorliegen.

Während das Urteil des Landgerichts Darmstadt zur Abschaffung der fiktiven Abrechnung im Deliktsrecht (v. a. Verkehrsunfallsachen) wohl kein Gehör beim BGH gefunden hat, dürfte es im Kaufvertragsrecht spannend werden.

Über die Entscheidung des LG Darmstadt hatte ich hier berichtet:

LG Darmstadt: Fiktive Abrechnung von Unfallschäden unzulässig!

Dominik Weiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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