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Fahrstreifenwechsel beim parallelen Abbiegen

Das Amtsgericht München (Urt. v. 5.3.2018 – 333 C 18640/17) hatte über die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zu entscheiden, der sich wie folgt ereignete:

Der Kläger fuhr auf dem rechten Fahrstreifen einer zweispurigen Fahrbahn. Die Beklagte befuhr die linke Spur dieser Fahrbahn. Beide Fahrzeuge bogen an einer Einmündung mit sehr engem Kurvenradius nach rechts in eine dreispurige Straße ab.

Der Kläger hielt auch zunächst die rechte Spur, wechselte dann aber, während des Abbiegevorgangs, doch auf die mittlere Spur der dreispurigen Einmündungsstraße. Hintergrund des Spurwechsels war, dass ein Bus seine Fahrspur blockierte. Dort kam es dann zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, welches ebenfalls auf die mittlere Spur der Einmündungsstraße fuhr.

Der Kläger richtete seine Klage auf vollen Schadensersatz. Er vertrat die Auffassung, dass er als ganz rechts Fahrender bei der Wahl der Fahrstreifen gegenüber dem auf der linken Spur fahrenden PKW ein Vorfahrtsrecht gehabt hätte.

Das AG München sah das anders. Es hat die Klage zu 75 Prozent abgewiesen, also eine Haftungsquote von ¾ zu ¼ zum Nachteil des Klägers angenommen.

Es führt hierzu aus, dass der Rechtsfahrende bei einem Abbiegevorgang in eine mehrspurige Straße die rechte Spur halten muss. Der Kläger hat, indem er auf die mittlere Fahrspur fuhr, einen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO und zudem einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 StVO begangen.

Zu Lasten des Beklagten hat es die Betriebsgefahr in Ansatz gebracht. Es hat der Beklagten angelastet, dass diese in der konkreten Verkehrssituation damit hätte rechnen können, dass es zu einem Spurwechsel des Klägerfahrzeugs kommen könne. Hierfür spreche insbesondere der enge Kurvenradius an der Einmündung. Nach ihren eigenen Angaben habe sie aber auf den Verkehr auf der rechten Fahrspur nicht geachtet.

Fazit: Bei Abbiegevorgängen ist die Spur zu halten. Gerade bei einem Übergang in eine mehrspurige Straße sollte man sich darauf einstellen, dass es zu plötzlichen Spurwechseln anderer Fahrzeuge kommen kann. Von solchen Spurwechseln anderer Fahrzeuge kann ich ein Lied singen, vor allem, weil ich auf dem Weg zu meinem Büro das zweifelhafte Vergnügen habe, diese regelmäßig im Bereich der Bismarck-Brücke in Saarbrücken mitzuerleben.

Dass es im konkreten Fall, den das AG München entschieden hat, zu einer Haftungsverteilung kam, ist nicht zwingend. Es hätte auch durchaus zu einer vollumfänglichen Haftung des Klägers (Klageabweisung) kommen können.

Dominik Weiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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