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OLG Oldenburg: Akteneinsicht in die vollständigen Messdateien!

Immer mehr Entscheidungen ranken sich um das Thema Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Während früher – und bei manchen Bußgeldstellen auch noch heute – um die Frage der Einsicht in die Lebensakte (Reparatur- und Wartungsberichte) des Messgeräts, den Eichschein und den Schulungsnachweis des Messbeamten gestritten wird, mehren sich die Entscheidungen zum Thema Akteneinsicht in die Rohmessdaten.

Bei einigen Messgeräten kann die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung nach Ansicht mehrerer namhafter Sachverständiger nur anhand der sogenannten Rohmessdaten, also der originalen, bei der Messung erhobenen Daten, überprüft werden. Hört sich für mich zumindest logisch an …

Zur Verfügung gestellt werden in der Regel aber nur die von der Bußgeldstelle oder sogar dem Messgerätehersteller der sonstigen Dritten bearbeiteten Ausdrucke der Messung. Die Rohmessdateien sind nie von Anfang an Gegenstand der Akte. Es scheint so, als wehrten sich die Messgerätehersteller und teilweise auch die Bußgeldstellen mit Händen und Füßen, diese Dateien herauszugeben. Einige haben sie auch meistens gar nicht (mehr alle).

Mehrere Amtsgerichte haben bereits entschieden, dass der Verteidigung sämtliche Messdateien, auch solche, die die am Tattag egefertigten Messdateien anderer Verkehrsteilnehmer enthalten zur Verfügung zu stellen sind (bspw. Amtsgericht Wuppertal, Amtsgericht Trier, Amtsgericht Weißenfels). Das sieht auch das OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15, so:

Dabei war bereits rechtsfehlerhaft, dass dem Betroffenen nicht die Messdatei übersandt wurde. Da sie Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist, ist sie – rechtzeitig vor dem Prozess – einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen.

Dominik Weiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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