Seit dem 19.10.2017 ist ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft.
Der Gesetzgeber reagierte damit auf einige, seit längerer Zeit bekannte und besonders gefährliche Fehlverhaltensarten im Straßenverkehr. Im Wesentlichen enthält der Bußgeldkatalog folgende – meines Erachtens begrüßenswerte – Änderungen:
1. Blockierung von Rettungsgassen
Die Blockierung von Rettungsgassen, die in § 11 StVO geregelt ist, wird mit sehr viel höheren Sanktionen belegt.
Satt der früheren 20,00 € Bußgeld ist nunmehr das Zehnfache fällig und zwar auch ohne eine konkret entstandene Behinderung (200,00 € und 1 Punkt). Mit Behinderung erhöht sich die Geldbuße auf 240,00 €. Außerdem werden dann 2 Punkte eingetragen und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Kommt es durch die Behinderung zu einer Gefährdung, erhöht sich das Bußgeld auf 280,00 €. Bei zusätzlicher Sachbeschädigung sind 320,00 € fällig.
Wer absichtlich eine Rettungsgasse blockiert, macht sich nach wie vor gemäß § 323 c STGB strafbar.
2. Behinderung von Einsatzfahrzeugen
Für eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen mit Blinklicht und Martinshorn werden zukünftig 240,00 €, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot verhängt. Bei Gefährdung erhöht sich das Bußgeld auf 280,00 €, bei einer Sachbeschädigung auf 320,00 €.
3. Nutzung von Mobiltelefonen und ähnlichen Geräten
Beim sogenannten Handyparagraphen hat sich der Gesetzgeber richtig ins Zeug gelegt.
Bislang galt § 23 StVO alte Fassung ausdrücklich nur für Mobiltelefone und Autotelefone. Das führte in der Praxis dazu, dass Betroffene sich häufig verteidigten, indem sie vortrugen, sie hätten einen IPod oder ähnliche technische Geräte benutzt. Der Gesetzgeber hat auf diesen Einwand und, wie sich aus einer Lektüre des aktuellen § 23 StVO ergibt, auch auf andere Einwände reagiert und zudem das Bußgeld deutlich erhöht (100,00 € statt 60,00 €):
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5 Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).