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Tempo 30 mit Zusatzschild „Schule“ gilt nicht an Feiertagen

Passend zum Schulbeginn:

Das Amtsgericht Wuppertal hat einen Betroffenen freigesprochen, der an einem gestzlichen Feiertag die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h „Montag – Samstag 7-18 Uhr“ mit dem Zusatzschild „Schule“ missachtet hatte.

Nach Ansicht des Amtsgerichts ergibt sich aus der Kombination der Schilder, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung dem Zweck dient, einen ungehinderten Schulbetrieb zu ermöglichen und die Schulkinder zu schützen.

Da ein solcher Schulbetrieb an gesetzlichen Feiertagen gerade nicht stattfindet, soll die Geschwindigkeitsbeschränkung an solchen Tagen nicht gelten.

Nach meiner Meinung eine nur auf den ersten Blick richtige Entscheidung. Konsequent weitergedacht heißt das nämlich, dass in den Schulferien die Geschwindigkeitsbeschränkung ebenfalls nicht gelten soll, da kein Schulbetrieb stattfindet. Was ist nun aber mit freiwilligen Ganztagsschulen, die zwar während der Ferien keinen Schulunterricht, oft aber Ferienbetreuung anbieten?

Des Weiteren stellen Schulhöfe wegen der dort häufig befindlichen Sportplätze und Spielmöglichkeiten auch in den Schulferien und an Feiertagen Treffpunkte für Kinder da.

Sofern man der Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal folgen möchte, muss man zu dem Schluss kommen, dass das Zusatzschild „Schule“ überhaupt keine Geltung beanspruchen kann, da es nicht hinreichend transparent ist. Es kann nicht sein, dass der Verkehrsteilnehmer den Ferienkalender des jeweiligen Bundeslandes auswendig kennen muss, um zu beurteilen, ob das Schild gerate Geltung hat oder nicht.

Ähnliche Probleme mit dem Transparenzgebot hatten wir bereits mit der Winterreifenpflicht.

Zutreffender wäre es gewesen, das Verfahren gegen den Betroffenen wegen eines Tatbestandsirrtums oder wegen geringer Schuld einzustellen, nicht aber dem Zusatzschild die Geltung abzusprechen.

Nach meinem Dafürhalten muss das Zusatzschild „Schule“ sowohl an gesetzlichen Feiertagen als auch in den Schulferien gelten. Es sollte daran angeknüpft werden, dass sich objektiv eine Schule in der näheren Umgebung des Schildes befindet, die zumindest potenziell an allen Tagen des Jahres von Kindern genutzt wird.

Dominik Weiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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