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Archiv: 26. Juni 2020

Verschärfung der StVO unwirksam!

Mit Wirkung zum 28.4.2020 wurde die Straßenverkehrsordnung geändert. Ich hatte über die Änderungen hier berichtet: https://rechtsanwalt-weiser.de/achtung-fahrverbote-bald-ab-21-km-h-reform-der-stvo-kommt/

Insbesondere die Verschärfung der Fahrverbotsgrenzen von innerorts 31 km/h auf 21 km/h und außerorts 41 km/h auf 26 km/h ist auf heftige Kritik in der Bevölkerung gestoßen. Verkehrsminister Scheuer hat bereits angekündigt, die Änderungen zum Teil, vor allem betreffend die Fahrverbotsgrenzen, wieder rückgängig machen zu wollen.

Fraglich ist allerdings schon, ob die Änderungen wirksam sind, da dem Gesetzgeber ein formeller Fehler unterlaufen ist. Die Änderung der StVO erfolgte durch eine Verordnung des Verkehrsministeriums. Der Erlass einer solchen Verordnung durch eine Behörde macht es erforderlich, dass diese exakt angibt, auf welcher Ermächtigungsgrundlage sie diese Verordnung erlassen hat (sog. Zitiergebot). Im Fall der aktuellen Änderungsverordnung ist das § 26a I StVG:

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.

die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24,

2.

Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c,

3.

die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.

 

In der Verordnung wurden aber nur die Nr. 1 und 2 des § 26a I StVG angegeben. Nr. 3 ermächtigt das Verkehrsministerium eine Verordnung betreffend die Anordnung von Fahrverboten zu erlassen. Die Verschiebung der Fahrverbotsgrenzen beruht aber letztlich erkennbar auf § 26a I Nr. 3 StVG. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit bereits Verordnungen, die gegen das Zitiergebot verstoßen für insgesamt nichtig erklärt.

Das würde bedeuten, dass die gesamte Änderungsverordnung (nicht nur betreffend die Neuregelung der Fahrverbotsgrenzen) unwirksam ist.

Jedenfalls aber dürften die neuen Fahrverbotsgrenzen unwirksam sein.

BGH zur Verweisung auf eine günstigere Werkstatt – Zeitpunktfrage geklärt!

Seit Jahren ist es, infolge der VW-Entscheidung des BGH (Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09), ständige Regulierungspraxis bei der sogenannten fiktiven Abrechnung:

Der Geschädigte möchte sein Fahrzeug nicht oder günstiger als im Haftpflichtgutachten berechnet reparieren. Er rechnet  fiktiv ab und beansprucht die Reparaturkosten netto gemäß des von ihm vorgelegten Haftpflichtgutachtens. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers kürzt den Anspruch, indem er dem Geschädigten einen sogenannten Prüfbericht zusendet. Häufig werden die Kürzungen darauf gestützt, dass die Reparatur in einer vom Haftpflichtversicherer benannten Werkstatt, sog. Verweiswerkstatt, günstiger sei als im Gutachten berechnet.

Bezüglich der Zulässigkeit des Verweises stellen sich viele Fragen. Häufig in der Praxis nicht beachtet, wird, dass sich auch in dieser Verweiswerkstatt regelmäßig die Preise ändern. Viele telefonische Nachfragen der letzten Jahre haben in meiner Praxis gezeigt, dass die Stundenverrechnungssätze im Prüfgutachten falsch waren und nicht selten wurden Preisaufschläge auf die Ersatzteile erhoben, die ebenfalls zu Unrecht gekürzt worden waren.

Ein spezielles Problem dieser Verweisproblematik hat der BGH nun geklärt und zwar die Frage, welcher Zeitpunkt für die Reparaturkostenberechnung in der Verweiswerkstatt maßgeblich ist.

Beispiel: Unfallzeitpunkt soll der 19.11.2019 sein. Der Geschädigte legt Ende November 2019 ein Gutachten vor, welches Reparaturkosten netto von 4.000,00 Euro ausweist. Der Prüfbericht mit Benennung der Verweiswerkstatt wird am 15.12.2019 vorgelegt. Der Verweis soll in diesem Beispiel zulässig sein. Der Versicherer kürzt die Reparaturkosten wegen der günstigeren Stundenverrechnungssätze (= „Stundenlöhne“) netto um 500,00 Euro und überweist dem Geschädigten 3.500,00 Euro. Zum 1.1.2020 erhöht die Verweiswerkstatt ihre Stundenverrechnungssätze. Auf Basis der Stundenverrechnungssätze, die ab dem 1.1.2020 gelten, ergeben sich Reparaturkosten in der Verweiswerkstatt von 4.500,00 Euro, also 500,00 Euro mehr als im Gutachten ausgewiesen.

Mitte Januar 2020 erhebt der Geschädigte Klage. Am 1.1.2021 erhöht die Verweiswerkstatt erneut die Stundenlöhne. Es ergeben sich ab dem 1.1.2021 sogar 4.700,00 Euro Reparaturkosten. Die letzte mündliche Verhandlung vorm Amtsgericht findet am 20.1.2021 statt. Das Fahrzeug hat der Geschädigte nicht repariert.

Das LG Saarbrücken hat in der Vorinstanz auf den Zeitpunkt des Unfalls abgestellt. Somit wäre die Berechnung des Versicherers korrekt und der Geschädigte müsste sich den Abzug vonn 500,00 Euro gefallen lasen. Anders der BGH:

„Wie im Ausgangspunkt vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, ist der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld …

der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. …Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich. … Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten. (BGH, Urt. v. 18.2.2020 – VI ZR 115/19)

Im Beispielsfalle müsste das Gericht dem Geschädigten also 4.700,00 Euro zusprechen.

Dieselskandal-Urteil zum Download

Der Bundesgerichtshof hat heute sein Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19 – veröffentlicht, mit welchem er VW zu Schadensersatz verurteilt hat.

Das Urteil finden Sie hier im Volltext zum Download:

BGH-Urteil zum Dieselskandal

 

Hier die Leitsätze:

a) Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer
gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung
getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch
arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der
Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.
b) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte
Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe
nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als
Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.
c) Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass
die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten
Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.
d) Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. (BGH Urt. v. 25.5.2020 – VI ZR252/19)